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	<title>Beschäftigtendatenschutzgesetz &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Beschäftigtendatenschutzgesetz &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Das Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz</title>
		<link>https://www.dids.de/das-eckpunktepapier-zum-beschaeftigtendatenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Sep 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Datenstrategie]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten im April ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen zur Überarbeitung des derzeit geltenden Beschäftigtendatenschutzes. Anlass dafür ist unter anderem die stetig zunehmende Digitalisierung, die natürlich am Arbeitsplatz nicht endet. Neue Technologien und Softwares führen zur ... <p class="read-more-container"><a title="Das Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-eckpunktepapier-zum-beschaeftigtendatenschutz/#more-19711" aria-label="Mehr Informationen über Das Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Das Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten im April ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen zur Überarbeitung des derzeit geltenden Beschäftigtendatenschutzes. Anlass dafür ist unter anderem die stetig zunehmende Digitalisierung, die natürlich am Arbeitsplatz nicht endet. Neue Technologien und Softwares führen zur stetig anwachsenden Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten. Diese Änderungen stellen Unternehmen regelmäßig vor immer größeren datenschutzrechtlichen Unsicherheiten. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterer Anlass für ein neues Beschäftigtendatenschutzgesetz ist die Feststellung der Europarechtswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. März 2023 (<a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=60A45A474C78E722BD58AB83317ACE91?text=&amp;docid=272066&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=9611" data-type="link" data-id="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=60A45A474C78E722BD58AB83317ACE91?text=&amp;docid=272066&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=9611" rel="nofollow noopener" target="_blank">C-34/21</a>). Durch den nahezu identischen Wortlaut der zentralen Norm des § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG besteht Grund zur Annahme, dass diese ebenso europarechtswidrig ist. Für mehr Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf unseren<a href="https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/"> Beitrag vom 15. Mai 2023</a>. Der folgende Beitrag soll kurz den Inhalt des angesprochenen Eckpunktepapiers vorstellen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Inhalte des Eckpunktepapiers</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Erweiterung des Beschäftigtenbegriffs: </strong>Das Eckpunktepapier enthält den Vorschlag, dass auch soloselbständige Plattformtätige in den Anwendungsbereich des Beschäftigtendatenschutzgesetz aufgenommen werden. Gemäß des Eckpunktepapiers sind diese Personen aufgrund der besonderen Strukturen und Geschäftsmodelle in der Plattformökonomie auch hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten den Arbeitnehmer:innen in ähnlicher Weise schutzbedürftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Überwachung von Beschäftigten: </strong>Die dauerhafte Überwachung von Arbeitnehmer:innen soll demnach ausschließlich in Ausnahmefällen erfolgen. Auf keinen Fall dürfen die Materialien zur Bewertung und Ermittlung der Leistung der Beschäftigten genutzt werden. Ähnlich verhält es sich auch bei der verdeckten Überwachung. Eine verdeckte Überwachung wäre demnach nur als ultima ratio zulässig, wenn es keine weniger in die Grundrechte der Beschäftigten eingreifende Alternative besteht, eine Straftat im Betrieb aufzudecken. Weiterhin soll es für eine offene Überwachung klare Bedingungen geben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Einsatz von künstlicher Intelligenz: </strong>Das Eckpunktepapier thematisiert auch den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Von besonderer Relevanz könnte hierbei der Einsatz von KI im Bewerbungsverfahren sein. KI kann allerdings auch für viele andere Aufgaben eingesetzt werden, wie zum Beispiel die Erstellung von Leistungsprofilen oder gar Zukunftsprognosen von Beschäftigten. Hier soll Transparenz geschaffen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fragerecht: </strong>Laut des Eckpunktepapiers sollen Informationen zur Qualifikation direkt von Bewerber:innen erfragt werden. Das Fragerecht der Arbeitgeber soll zudem ausdrücklich geregelt sein. Hierzu ergeben sich jedoch keine Neuerungen, da auf die Rechtsprechung zum Fragerecht in Bewerbungsverfahren verwiesen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sensible Daten:</strong> Durch die Bildung typischer Fallgruppen bei der Verarbeitung besonders sensibler Daten wie beispielsweise Gesundheitsdaten, soll aufgezeigt werden, wann bzw. in welchen Ausnahmefällen der Arbeitgeber sensible Daten der Beschäftigten verarbeiten darf.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Interessenabwägung: </strong>Der Gesetzgeber soll konkrete Kriterien für eine Interessenabwägung einführen, für Datenverarbeitungen, die eine solche Abwägung erfordern.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Einwilligung: </strong>Einwilligungen von Beschäftigten sind häufig ein komplexes Thema in Unternehmen. Einwilligungen im Beschäftigtenverhältnis sollen eindeutig freiwillig erfolgen. Ebendiese Freiwilligkeit ist in der Praxis problematisch, da sie aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses häufig angezweifelt wird. Laut des Eckpunktepapiers soll der Gesetzgeber konkrete Anwendungsfälle auflisten, um die Umsetzung wirksamer Einwilligungen von Beschäftigten zu erleichtern.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Konzerninterne Datenübermittlung:</strong> Konkrete Regelungen sollen in Zukunft Rechtssicherheit bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigten innerhalb eines Konzerns bringen. Die Übermittlung der Daten soll dadurch deutlich vereinfacht werden, ohne jedoch den Schutz der betroffenen Personen zu schmälern.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Betroffenenrechte:</strong> Im Eckpunktepapier werden auch die Betroffenenrechte angesprochen. Auch wenn diese bereits in der DS-GVO geregelt sind, bedürfen die Betroffenenrechte im Beschäftigungsverhältnis einer Konkretisierung. Was damit jedoch genau gemeint ist, wird aus dem Papier nicht ersichtlich. Weiterhin soll in Fällen von unzulässiger Datenerhebungen die Notwendigkeit prozessualer Verwertungsverbote geprüft werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>BYOD-Regelungen:</strong> Als Reaktion auf den zunehmenden Trend, private Endgeräte betrieblich zu nutzen, soll mehr Rechtssicherheit bei der Verwendung privater Endgeräte geschaffen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Prüfung des Betriebsverfassungsrechts:</strong> Die Ministerien wollen im letzten Schritt die Modernisierungsbedürftigkeit des Betriebsverfassungsrechts zu prüfen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob Kollektivvereinbarungen als Regelungen für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten Klarstellungen bedürfen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dass die Ministerien nun Vorschläge zur Gestaltung des Beschäftigtendatenschutzes gemacht haben, ist zunächst positiv hervorzuheben. Insbesondere im Beschäftigtendatenschutz bestehen derzeit viele Punkte, die sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur umstritten sind. Die Ministerien haben diese bei der Erstellung des Papiers eindeutig berücksichtigt und sich zum Ziel genommen, gerade für die problematischen Themen eine praxisorientierte Lösung herauszuarbeiten und rechtliche Unsicherheiten zu klären. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings bemüht sich die Bundesregierung nun <a href="https://www.dids.de/auf-der-suche-nach-dem-beschaeftigten-datenschutzgesetz/">seit mehreren Jahrzenten zur Schaffung eines konkreten Beschäftigtendatenschutzgesetzes</a>. Nach zahlreichen Bemühungen in der Vergangenheit sind bislang kaum Fortschritte zu verzeichnen. Aus diesem Grund sollte auch jetzt nicht allzu viel Hoffnung auf einen neuen Beschäftigtendatenschutz gesetzt werden. Die Roadmap der <a href="https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/">Datenstrategie der Bundesregierung</a> nennt nun allerdings das 4. Quartal 2023 als zeitliches Ziel für das Beschäftigtendatenschutzgesetz.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz</title>
		<link>https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Sep 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenstrategie]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
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					<description><![CDATA[„Fortschritt durch Datennutzung – Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung“. &#160;Das ist er, der Titel der am 30. August 2023 veröffentlichten neuen nationalen Datenstrategie der Bundesregierung. Die neue Datenstrategie soll das Leitbild der künftigen Datenpolitik sein. „Hierfür richtet die Bundesregierung den Fokus auf die ... <p class="read-more-container"><a title="Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/#more-19702" aria-label="Mehr Informationen über Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>„<a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2023/datenstrategie.pdf;jsessionid=E4FDCBFB0B3BEB794831DDFAFCF41315.1_cid350?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Fortschritt durch Datennutzung – Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung</a>“. &nbsp;Das ist er, der Titel der am 30. August 2023 veröffentlichten neuen nationalen Datenstrategie der Bundesregierung. Die neue Datenstrategie soll das Leitbild der künftigen Datenpolitik sein. „<em>Hierfür richtet die Bundesregierung den Fokus auf die Bereitstellung von mehr und besseren Daten und setzt auf eine neue Kultur der Datennutzung und des Datenteilens</em>.“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI). Es drängt sich förmlich auf, dass hierunter auch der Datenschutz eine entsprechende Rolle spielen wird bzw. spielen muss.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>&#8222;Wir vereinfachen den Datenschutz und erleichtern die praktische Umsetzung&#8220;</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Datentreuhänder, Personal Information Management Systems (PIMS), „Privacy by design and default“, Anonymisierung, Pseudonymisierung, „Opt-Out“-Ansätze, Security by design“. Was klingt wie ein Teil einer Buzzword-Bingo-Auflistung, ist Teil der Beschreibung der Ziele der Bundesregierung zum Bereich des Datenschutzes im Rahmen der Datenstrategie. Und einige dieser Ziele sind zuweilen sehr wohlklingend formuliert:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Ferner wollen wir Datenschutz einfacher, kohärenter und praktikabler machen. Hierzu werden wir die Möglichkeiten einer einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des Datenschutzrechts verbessern, national und auf EU-Ebene […] Hierzu gehört, dass wir die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder als koordinierendes Gremium stärken, indem wir sie im Bundesdatenschutzgesetz institutionalisieren.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Von den Öffnungsklauseln der DSGVO werden wir zudem Gebrauch machen, um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Wir setzen uns dafür ein, dass Unternehmen, Forschende und zivilgesellschaftliche Akteure praktische Hilfestellungen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben erhalten und nutzen können, und wir ermutigen die Unternehmen, die Unterstützung der Datenschutzaufsichtsbehörden und der betrieblichen Datenschutzbeauftragten noch stärker in Anspruch zu nehmen, um so die Rechtssicherheit bei Datenverarbeitungen noch weiter zu erhöhen“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Allein durch die formulierten Ziele kann nur wenig bis nichts erreicht werden, seien diese noch so prägnant formuliert. An einigen Punkten wird über die eigentlichen Probleme im Datenschutzrecht – bewusst oder unbewusst – hinweggegangen, z.B. Qualifikationsanforderungen der Datenschutzbeauftragten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Datennutzung vs. Datenschutz</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wie auf EU-Ebene soll auch im Rahmen der nationalen Datenstrategie der Datenschutz bzw. das Datenschutzrecht Berücksichtigung finden: <em>„Datennutzung und Datenschutz sind zwei Seiten derselben Medaille. Die Datenpolitik ist geprägt von beiden Zielen, die einer beständigen und sorgfältigen Balance bedürfen: Wie erreichen wir die notwendige Ausweitung von Datenzugang und -nutzung bei Einhaltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung? Wie passt der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung oder der effektive Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum zum erklärten Ziel, mehr Daten zu teilen?“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die datenschutzrechtliche Praxis erlangen – wie der Roadmap zur Datenstrategie zu entnehmen ist – allem voran zwei Punkte an Bedeutung: Die Anpassungen zum Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verabschiedung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Eine hilfreiche Synopse zur geplanten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gibt es <a href="https://www.rainer-gerling.de/PDF/2023_08_Synopse_BDSG_%C3%84nderung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">hier</a>.</p>



<figure class="gb-block-image gb-block-image-71a98f2d"><a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/nationale-datenstrategie.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="777" height="619" class="gb-image gb-image-71a98f2d" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-rotated.jpg" alt="" title="Datenstrategie" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-rotated.jpg 777w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-300x239.jpg 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-768x612.jpg 768w" sizes="(max-width: 777px) 100vw, 777px" /></a></figure>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Beschäftigtendatenschutzgesetz, da war doch was!?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der ein oder andere mag sich entsinnen: <em>„Wir schaffen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, um Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu erreichen und die Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen.“</em>&nbsp;Dies waren Bekenntnis und Aufgabe zugleich, welche sich die Bundesregierung auf Seite 17 des Koalitionsvertrages („Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“) selbst vorgab.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Spätestens durch <a href="https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz</a> in der Rechtssache C-34/21 durch welches neben der eigentlich gegenständlichen landesspezifischen Regelung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) – zumindest in Teilen – ebenfalls Zweifel an der nationalen Bestimmung des § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz aufkommen waren, befand man sich in der Politik <a href="https://www.dids.de/auf-der-suche-nach-dem-beschaeftigten-datenschutzgesetz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">auf der Suche nach dem Beschäftigtendatenschutzgesetz</a>.&nbsp;Derartige Bestrebungen sind in der datenschutzrechtlichen Welt nicht neu, gleichwohl sie in der Vergangenheit nie beendet werden konnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daraufhin haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und der BMI haben ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die Grundlage für ein geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz sein soll. Hierzu gibt es eine lesenswerte <a href="https://www.gdd.de/downloads/aktuelles/stellungnahmen/StellungnahmezuEckpunktenfreinenmodernenBeschftigtendatenschutz.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Stellungnahme</a> der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. zu den „Vorschlägen für einen modernen Beschäftigtendatenschutz“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Roadmap der Datenstrategie nennt nun das 4. Quartal 2023 als zeitliches Ziel für das Beschäftigtendatenschutzgesetz.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><span style="mso-bidi-font-family:&quot;Calibri Light&quot;;
mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-bidi-font-weight:bold">Durch die Datenstrategie wird für den Bereich des Datenschutzes in jedem Fall eines erreicht: Die Bundesregierung gibt sich Ziele und einen dazugehörigen Fahrplan vor, an dem sie sich im Zweifel messen lassen muss. Zu spät kommen kann dann zu negativer Stimmung führen. Was zu hoffen bleibt ist, dass weder die Anpassungen des BDSG noch die Schaffung des Beschäftigtendatenschutzgesetzes im Schweinsgalopp umgesetzt werden und der Praxis durch Sachverständige und Verbände ausreichend Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme eingeräumt wird. </span></p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz</title>
		<link>https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 May 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Öffnungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde kürzlich mit der Frage konfrontiert, ob die Vorschriften des hessischen Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetz (HDSIG) mit den Regelungen der DS-GVO vereinbar sind. Anlass für die Prüfung dieser Frage durch den EuGH war ein Rechtsstreit zwischen dem Hauptpersonalrat der Lehrer und dem hessischen Kultusministerium. Im Genaueren ging ... <p class="read-more-container"><a title="Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/#more-19595" aria-label="Mehr Informationen über Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde kürzlich mit der Frage konfrontiert, ob die Vorschriften des hessischen Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetz (HDSIG) mit den Regelungen der DS-GVO vereinbar sind. Anlass für die Prüfung dieser Frage durch den EuGH war ein Rechtsstreit zwischen dem Hauptpersonalrat der Lehrer und dem hessischen Kultusministerium. Im Genaueren ging es um das Thema Unterricht per Videokonferenz im Zuge der Notwendigkeit durch die Corona-Pandemie. Der Rechtsstreit sollte die Frage klären, ob das Halten des Unterrichts per Livestream einwilligungsbedürftig seitens des Lehrpersonals ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ausgangssituation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH aufgrund der Regelungen des HDSIG zu Prüfung vor. Das Verwaltungsgericht stellte dem EuGH die grundlegende Frage, ob die Regelungen des § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG mit den Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO vereinbar sind, nachdem das Gericht ebendies bezweifelte. Der EuGH musste sich nun mit der Frage befassen, ob die oben genannte Vorschrift zur Umsetzung der Eröffnungsklausel anwendbar ist, wenn diese die strengen Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO nicht erfüllt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Konsequenzen des Urteils auf den nationalen Beschäftigtendatenschutz</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des EuGH vom 30. März 23 (Az.: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=8792338A400B96738AF28EEB8C4DBACD?text=&amp;docid=272066&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1872699" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-34/21</a>) und die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen zu der anfangs fast schon harmlos klingenden Ausgangssituation, sorgte zum Teil für eine große Überraschung. Denn laut Urteil des EuGH wird eine nationale Regelung eben nicht von der Öffnungsklausel in Art. 88 Abs. 1 DS-GVO umfasst, sofern die jeweilige nationale Regelung die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO nicht erfüllt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem vorliegenden Fall hat der EuGH es letztendlich dem Verwaltungsgericht überlassen zu entscheiden, ob die Regelungen des § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG mit denen der DS-GVO vereinbar sind, positionierte sich jedoch unmissverständlich auf die Seite des Verwaltungsgerichts und deutete an, dass er die Vorschriften eher nicht mit denen des Art. 88 DS-GVO als vereinbar sieht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst betrifft die EuGH-Entscheidung lediglich diese eine Regelung des hessischen Datenschutzrechts. Der Grund, weshalb das Urteil solch hohe Wellen schlägt, ist die nahezu Deckungsgleichheit des § 23 HDSIG mit § 26 BDSG. Die Ausführungen des EuGH könnten deshalb auch auf § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG angewandt werden, welche bislang als die zentrale Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext gesehen wird. Hieraus wird auch die mögliche Reichweite des Urteils klar: Aufgrund der Tatsache, dass die Regelungen beider Gesetze nahezu identisch sind, macht sich vermehrt Zweifel über die zukünftige Anwendbarkeit des § 26 BDSG breit.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Handlungsbedarf für Arbeitgeber?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Falls Sie sich jetzt Sorgen machen, dass Sie nun personenbezogene Daten Ihrer Beschäftigten nicht mehr verarbeiten dürfen, können wir Entwarnung geben. § 26 BDSG ist nicht die einzige Rechtsgrundlage, welche für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten herangezogen werden kann. Alternativen wären hier Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) zu erwähnen. Und da der EuGH den Ball zum Verwaltungsgericht zurückgeworfen hat, ist derzeit noch nichts entschieden. Wir raten Ihnen daher, sich bereit zu halten, Ihre Datenschutzinformationen und Verfahrensverzeichnisse entsprechend anzupassen. Ihr Datenschutzbeauftragter wird Ihnen hierbei sicher gern behilflich sein. Wir jedenfalls sind es.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird in Deutschland schon seit Längerem diskutiert. Das Urteil des EuGH dürfte der Diskussion wieder frischen und vor allem einen kräftigen Wind in die Segel pusten.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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		<title>Auf der Suche nach dem Beschäftigten-Datenschutzgesetz</title>
		<link>https://www.dids.de/auf-der-suche-nach-dem-beschaeftigten-datenschutzgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 May 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Öffnungsklausel]]></category>
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					<description><![CDATA[Richten wir den Blick auf den Beschäftigtendatenschutz, so kommt man derzeit an einer Thematik nicht vorbei: Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Derartige Bestrebungen sind nicht neu und erfreuten insbesondere zur Zeit der ersten großen Datenschutzskandale im Bereich des Beschäftigtendatenschutz, namentlich das Projekt Babylon der Deutschen Bahn und die unerlaubte Überwachung von Beschäftigten ... <p class="read-more-container"><a title="Auf der Suche nach dem Beschäftigten-Datenschutzgesetz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/auf-der-suche-nach-dem-beschaeftigten-datenschutzgesetz/#more-1636" aria-label="Mehr Informationen über Auf der Suche nach dem Beschäftigten-Datenschutzgesetz">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-fa52fa2c"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-fa52fa2c" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Richten wir den Blick auf den Beschäftigtendatenschutz, so kommt man derzeit an einer Thematik nicht vorbei: Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Derartige Bestrebungen sind nicht neu und erfreuten insbesondere zur Zeit der ersten großen Datenschutzskandale im Bereich des Beschäftigtendatenschutz, namentlich das <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/spitzelaffaere-babylon-bahn-ueberpruefte-heimlich-173000-mitarbeiter/3098674.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Projekt Babylon der Deutschen Bahn</a> und die <a href="https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/lidl-muss-zahlen-millionen-strafe-fuer-die-schnueffler-1.709085" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">unerlaubte Überwachung von Beschäftigten durch den Discounter Lidl</a>, großer Aufmerksamkeit. War die Kritik von Arbeitgebern und Gewerkschaften sehr stark, scheiterte der konkrete Gesetzentwurf damals letztendlich im parlamentarischen Verfahren. Warum das Thema gerade jetzt wieder aktuell ist und wie konkret die Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzgesetz ist, soll der nachfolgende Beitrag näher beleuchten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>IST DIE SCHAFFUNG EINES BESCHÄFTIGTENDATENSCHUTZGESETZES MÖGLICH?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 88 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht folgende Regelung vor: <em>„Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext […] vorsehen“. </em>Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser „Öffnungsklausel“ in der DS-GVO Gebrauch gemacht und den § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geschaffen. Dieser führt die spezialgesetzlichen Regelungen des § 32 BDSG a.F. fort und wurde der Terminologie der DS-GVO angepasst. Der § 26 BDSG ist somit aktuell – neben zahlreichen spezialgesetzlichen Einzelnormen mit Bezug zum Beschäftigtendatenschutz – der Hauptanknüpfungspunk für Fragen des Beschäftigtendatenschutzes. Darüber hinaus kommt der Beschäftigtendatenschutz in umfangreicher Arbeitsrechtsprechung zum Ausdruck. <br><br>Fraglich ist allerdings, ob die Schaffung eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes weiterhin möglich ist. Den Bundestagsdrucksachen (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://dserver.bundestag.de/btd/18/113/1811325.pdf" target="_blank">BT-Drs. 18/11325</a>) ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber vorbehält <em>„Fragen des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis […] im Rahmen eines gesonderten Gesetzes konkretisierend bestimmte Grundsätze, die im Rahmen der Rechtsprechung zum geltenden Recht bereits angelegt sind, zu regeln.“</em> Und weiter: <em>„Dies gilt insbesondere für das Fragerecht bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, den expliziten Ausschluss von heimlichen Kontrollen im Beschäftigungsverhältnis, die Begrenzung der Lokalisierung von Beschäftigten sowie den Ausschluss von umfassenden Bewegungsprofilen, den Ausschluss von Dauerüberwachungen und die Verwendung biometrischer Daten zu Authentifizierungs- und Autorisierungszwecken.“</em> Es lässt sich demnach festhalten, dass der Weg zu einem Beschäftigtendatenschutzgesetz weiterhin grundsätzlich beschritten werden kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WARUM SCHWELLEN GERADE JETZT DIE FORDERUNGEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ausgangspunkt ist, dass der <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Koalitionsvertrag</a> auf Bundesebene („Mehr Fortschritt wagen“) auf Seite 17 explizit die Schaffung von Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz vorsieht: <em>„Wir schaffen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, um Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu erreichen und die Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen.“</em>&nbsp; Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den interdisziplinären Beirat Beschäftigtendatenschutz eingesetzt, der seinen <a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ergebnisse-beirat-beschaeftigtendatenschutz.pdf;jsessionid=0A2E14EA95F12CD2F926680929CDC8C5.delivery2-master?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Abschlussbericht</a> im Januar 2022 fertiggestellt hat. In jenem Bericht spricht sich der Beirat für ein bundeseinheitliches und rechtsverbindliches Regelwerk aus. Es wird außerdem festgestellt, dass der § 26 BDSG in seiner gegenwärtigen Fassung aufgrund der Interpretationsbedürftigkeit zum Schutz vor eingriffsintensiven Datenverarbeitungen in der digitalisierten Arbeitswelt nicht ausreicht. Das Ergebnis ist das Erfordernis der Schaffung ausgewogener konkretisierender gesetzlicher Regelungen für alle Beteiligten, die daneben von untergesetzlichen Regelungen wie Rechtsverordnungen und Kollektivverträgen sowie datenschutzrechtlichen Instrumenten in Form von Verhaltensregeln (Codes of Conduct) im Sinne der Art. 40 f. DS-GVO oder Zertifizierungen nach Art. 42 f. DS-GVO flankiert unterstützt werden sollten. Als Leitgedanken legt der Beirat den verhältnismäßigen Ausgleich der Grundrechte der Beschäftigten und der Arbeitgeber unter besonderer Beachtung des Schutzes der Menschenwürde der Beschäftigten, Technologieneutralität und Technikoffenheit der Regelungen, Transparenz für Beschäftigte und Betriebsräte über die zur Datenverarbeitung verwendeten Einrichtungen und Programme sowie die Gewährleistung einer wirksamen Rechtsdurchsetzung fest. Hierfür wird konkret vorgeschlagen die Erforderlichkeit bei der gesetzlichen Verarbeitungserlaubnis und die Anforderungen an die Einwilligung als Ausdruck der Datensouveränität im Beschäftigungsverhältnis zu konkretisieren, die Bedingungen für Betriebsvereinbarungen als sachliches Regelungsinstrument zu stärken, die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz künstlicher Intelligenz im Beschäftigungsverhältnis zu regulieren, spezifische Rechte der Betroffenen zu regeln, die Rechtsdurchsetzung zu verbessern und die Stärkung der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie die Errichtung neuer Gremien (z.B. Schaffung einer ständigen Beschäftigtendatenschutzkommission beim BMAS sowie ein ständiges Sekretariat des Arbeitskreises Beschäftigtendatenschutz der Datenschutzkonferenz) vorzunehmen.<br><br>Darüber hinaus hat der Deutsche Gewerkschaftsbund einen konkreten <a href="https://www.dgb.de/downloadcenter/++co++d8c37b52-88e2-11ec-acce-001a4a160123" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Entwurf</a> eines umfassenden und individualrechtlich ausgerichteten Beschäftigtendatenschutzgesetz (BeschDSG) vorgelegt. In vielen Punkten bestehen inhaltliche Überschneidungen zu den Empfehlungen des Beirats, sodass mit dem Entwurf insoweit konkret ausformulierte Regelungsvorschläge bestehen bzw. vorgelegt wurden. Der Entwurf bezieht sich in seinem sachlichen Anwendungsbereich auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in der Anbahnungs- und Durchführungsphase von Beschäftigungsverhältnissen und auf Verarbeitungen nach deren Beendigung durch den Arbeitgeber und für Verarbeitungen durch Dritte, die vom Arbeitgeber veranlasst oder ermöglicht wurden. Ausgeformt werden einige Grundsätze zur Beschäftigtendatenverarbeitung, z.B. der Grundsatz der Direkterhebung mit explizitem Ausschluss der Erhebung erforderlicher Daten aus dem Internet oder in anderen digitalen Quellen sowie das Verbot der Zusammenführung von Beschäftigtendaten mit personenbezogenen Daten aus anderen Rechtsverhältnissen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterhin werden Regelungen zur Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit und der Erforderlichkeit, getroffen. Außerdem sollen für die Bewerbungsphase typische Fallkonstellationen festgelegt werden, etwa das Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten, das Fragerecht und die Unzulässigkeit bestimmter Fragen sowie Vorgaben für Einstellungstests und -untersuchungen und Entwurf Regelungen zum KI-Einsatz in der Bewerbungsphase. Ferner adressiert der Entwurf Regelungen für die Durchführung von Beschäftigtenverhältnissen bezüglich Kontrollen von Beschäftigten wie bspw. Verhaltens- oder Leistungskontrollen, Aufdeckungen von Straftaten, Video- und Audioüberwachungen, Vorgaben für die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung von Beschäftigtendaten aus Cloud-Umgebungen und „Software as a Service“-Anwendungen sowie Regelungen zu Ortung und Standortbestimmung, biometrische Kontrollverfahren und Beweisverwertungsverbote.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS SAGEN DIE DATENSCHUTZAUFSICHTSBEHÖRDEN DAZU?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz: Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/en/Entschliessung_Forderungen_zum_Beschaeftigtendatenschutz.pdf" target="_blank">Entschließung</a> vom 29. April 2022 ebenfalls Stellung zum Vorhaben Beschäftigtendatenschutzgesetz bezogen. Hierin heißt es unter anderem: <em>„Die voranschreitende technische Entwicklung ermöglicht eine immer weitergehende Überwachung von Beschäftigten. Deshalb forderte die […] (DSK) bereits 2014 die Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes.“</em> Und weiter: <em>„Die DSK ist der Auffassung, dass weitergehende Regelungen notwendig und überfällig sind: § 26 BDSG ist nicht hinreichend praktikabel, normenklar und sachgerecht. Die Norm ist als Generalklausel formuliert und eröffnet weite Interpretationsspielräume. Dadurch führt sie zu Unklarheiten über die Zulässigkeit von Verarbeitungen personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte, Bewerberinnen und Bewerber, Personalvertretungen oder Gerichte.“</em> Im weiteren Verlauf fordert die DSK den Gesetzgeber auf, im Rahmen eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes mindestens in den folgenden Bereichen gesetzliche Regelungen zu schaffen: Einsatz algorithmischer Systeme einschließlich Künstlicher Intelligenz (KI), Grenzen der Verhaltens- und Leistungskontrolle, Ergänzungen zu den Rahmenbedingungen der Einwilligung, Regelungen über Datenverarbeitungen auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen, Regelungen zum Verhältnis zwischen § 22 und § 26 BDSG sowie Art. 6 und Art. 9 DS-GVO, Beweisverwertungsverbote sowie Datenverarbeitungen bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Die DSK konkretisiert mithin schon sehr weitgehend einen grundlegenden gesetzlichen Rahmen, um in der Anwendung sich von der Generalklausel des § 26 BDSG zu entfernen und die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz auf mehrere Einzelnormen verteilen zu können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das akute Problem des § 26 BDSG ist die generalklauselartige Formulierung und die dem gegenüberstehende zunehmende arbeitsgerichtliche Einzelfallkasuistik. Hinzu tritt die stetig voranschreitende Digitalisierung und die damit einhergehenden zunehmenden Risiken bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Sofern die Bestrebungen auf dem Weg zu einem eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetz tatsächlich intensiv vorangetrieben werden sollen, so bedarf es in jedem Fall einer gezielten Auseinandersetzung mit den einzelnen Phasen des Beschäftigtenverhältnisses und den in diesem Zusammenhang zu regulierenden Verarbeitungsfällen von Beschäftigtendaten. Darüber hinaus sollten die Regelungen eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes jedenfalls der Digitalisierung sowie dem zunehmenden Einsatz von IT-Systemen und neuen Technologien Rechnung tragen. Sowohl der Berichte des Beirates als auch der konkrete DGB-Entwurf und die Entschließung der DSK adressieren mehr oder weniger die gleichen – durchaus bekannten – Fallkonstellationen und Fragestellungen des Beschäftigtendatenschutzes. Die Regelungsziele dürften demnach klar sein. Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der möglichen künftigen Regeln zum Beschäftigtendatenschutz(gesetz).</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über</strong> <strong>den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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