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	<title>Erforderlichkeit &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Erforderlichkeit &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Datenschutz im Gerichtsverfahren</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutz-im-gerichtsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Aug 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisführung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenminimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[&#8230; oder auch: &#8222;Muss es gleich die ganze Urkunde sein?&#8220; Ja, er hat es wieder getan … Wie so oft (fast immer) entschied sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut bei einer Frage zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für eine ambitionierte, strenge und weitreichende Auslegung des europäischen Datenschutzrechts. Vorgelegt war in diesem Fall ... <p class="read-more-container"><a title="Datenschutz im Gerichtsverfahren" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutz-im-gerichtsverfahren/#more-19674" aria-label="Mehr Informationen über Datenschutz im Gerichtsverfahren">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Datenschutz im Gerichtsverfahren" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>&#8230; oder auch: &#8222;Muss es gleich die ganze Urkunde sein?&#8220; Ja, er hat es wieder getan … Wie so oft (fast immer) entschied sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut bei einer Frage zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für eine ambitionierte, strenge und weitreichende Auslegung des europäischen Datenschutzrechts. Vorgelegt war in diesem Fall (Urt. v. Urteil vom 02.03.2023 – <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=270823&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2113465" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C 268/21</a>) durch ein schwedisches Gericht die Frage, ob im Zivilprozess bei der Beweisführung mit Urkunden Datenschutzregeln eingreifen und &#8211; falls ja &#8211; welche Einschränkungen sich für die Beweisführung und somit auch für die Prozessführung durch das Gericht ergeben. Im konkreten schwedischen Zivilprozess sollten Unterlagen verwendet werden, die personenbezogene Daten Dritter, konkret steuerliche Informationen, enthielten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Falls sich jemand wundert: DS-GVO und Gerichtsverfahren? Gilt da nicht die JI-Richtlinie für Justiz und Inneres? Die Ausnahme für Justiz und Inneres betrifft nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) DS-GVO nicht die gesamte Justiz, sondern nur die Strafgerichte, das heißt Datenverarbeitungen zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung. Die schwedische Vorlage zum EuGH war also ganz und gar berechtigt. Gleichzeitig ist klar: Die Entscheidung ist nicht übertragbar auf Strafverfahren, sehr wohl aber relevant für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, …).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zur Entscheidung des EuGH</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Entschieden hat der EuGH: Wenn ein nationales Gericht im Prozessverlauf die Vorlegung von Urkunden verlangt und solche Urkunden personenbezogene Daten enthalten, muss das Gericht vorab prüfen, (1) ob die Verwendung der Daten für den konkreten Prozess wirklich notwendig ist, (2) ob die Datenverwendung in einem angemessenen Verhältnis zum Prozessgegenstand bleibt (anders formuliert: keine Verarbeitung hochsensibler und vertraulicher Daten Dritter bei einem Streit um 50 Euro), (3) ob sich das angestrebte Ziel (z.B. eine Beweisaufnahme) auf anderen Wegen ohne die Datenverarbeitung oder mit geringeren Eingriffen in Datenschutzrechte erreichen lässt und (4) ob bzw. welche Schutzmaßnahmen für die im Prozess verwendeten personenbezogenen Daten zu treffen sind.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Auswirkungen auf die Praxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das klingt (und ist) alles in der Theorie sehr einleuchtend und braucht in der praktischen Umsetzung Augenmaß. Außerdem gibt es &#8211; und dafür sind die Grundsatzentscheidungen des EuGH ja gedacht &#8211; eine Menge „Ausstrahlungen“ in andere Bereiche. Nachfolgend einige erste Überlegungen, Folgeprobleme und Lösungsversuche:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Was der EuGH für die Urkundenvorlage entschieden hat, gilt allgemein für jeden Beweis und noch darüber hinaus für jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Prozess. Bei Verarbeitungen durch „öffentliche Stellen“ &#8211; ein Begriff, den die DS-GVO nicht kennt, an dem die deutschen Datenschutz-Gesetzgeber aber verbissen festhalten &#8211; gelten die Datenschutzregeln für jede Datenverarbeitung, auch außerhalb von Automatisierung und Dateisystemen (vgl. § 1 Abs. 1, 8 BDSG. Gerichte sind „öffentliche Stellen“. Damit gilt z.B. auch bei Zeugenvernehmungen für jede einzelne Frage, den Umfang der Protokollierung o.ä., dass das Gericht nicht nur den Sachverhalt aufklären, sondern dies auch möglichst datenschutzfreundlich erledigen muss.<br><br>Die offene Fragetechnik, bei der Zeugen zunächst aufgefordert werden, über einen bestimmten Sachverhalt generell zu berichten, „was ihnen noch einfällt“, gerät in heftigen Konflikt mit dem Datenschutz: Schon die Mitteilung des Zeugen, die Personen X und Y habe er „kurz danach oder kurz davor auch getroffen“ ist ja für die Klärung der Beweisfrage „streng genommen“ nicht zwingend nötig, für eine glaubwürdige, lebensechte Zeugenaussage aber wichitg. Ist die entsprechende Frage und Protokollierung erlaubt? Umsetzbaren Datenschutz für die Praxis wird man nur erreichen, wenn in diesen und ähnlichen Fällen den verantwortlichen Stellen ein vernünftiger, nicht zu enger Spielraum zugebilligt wird. Weder das Gericht, noch irgendein anderer Prozessteilnehmer kann die eigenen Aufgaben im Verfahren vernünftig erfüllen, wenn vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten der Verarbeitungsbedarf mit strengem Maßstab geprüft wird.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Was der EuGH für das Gericht entschied, gilt auch für die anderen Prozessteilnehmer, vor allem für die Prozessparteien und deren Anwälte. Nachdem schon der Auskunftsanspruch gemäß <a href="https://www.dids.de/der-auskunftsanspruch-nach-art-15-ds-gvo" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art. 15 DS-GVO</a> in der anwaltlichen Praxis teils unerfreuliche Blüten treibt und als kostenloses Druckinstrument z.B. in vielen Arbeitsgerichtsverfahren genutzt wird, könnten demnächst Streitlustige die Gegenseite in Gerichtsverfahren attackieren, weil Dokumente vollständig verwendet werden. Auch insoweit hilft nur Augenmaß und das Finden vernünftiger Kompromisse / Spielräume zwischen dem Ziel des Datenschutzes einerseits und dem Ziel effizienter Rechtsdurchsetzung andererseits. Der Weg dahin gestaltet sich wahrscheinlich mühsam.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der EuGH hat in seiner Entscheidung selbst angesprochen, dass Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta den Anspruch jeder / jedes Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz garantiert. Mit diesem Anspruch untrennbar verbunden ist das uralte Prinzip des rechtlichen Gehörs: Niemand soll in Verfahren als Objekt behandelt werden, ohne die Chance zu erhalten, die eigene Sicht der Dinge zumindest dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dafür wiederum ist Voraussetzung, dass jede/r Prozessbeteiligte weiß, worüber gesprochen wird. Aus diesem Grund besteht beispielsweise ein Recht auf Akteneinsicht. Die Kenntnis personenbezogener Daten darf deshalb (mit ganz wenigen Ausnahmen) dem jeweiligen Prozessgegner nicht verwehrt werden, weil er diese Daten missbrauchen könnte.<br><br>Ganz neu ist das nicht und auch Ausnahmen von diesem Prinzip sind schon lange bekannt: Wenn beispielsweise Prozessbeteiligte wegen fehlender Mittel beantragen, das Gerichts- und / oder Anwaltskosten vorläufig aus der Staatskasse getragen werden (Prozesskostenhilfe), müssen sie Unterlagen zum eigenen Vermögen und Einkommen vorlegen. Gemäß §&nbsp;117 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen diese „<em>Erklärung und die Belege</em>“ grundsätzlich „<em>dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden</em>“.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine Grenze für Löschungen bzw. Schwärzungen von Dokumenten wird sich prozessrechtlich dort ergeben, wo Originalurkunden verwendet werden müssen, z.B. im sogenannten Urkundsprozess nach §§ 592 ff. ZPO und überall dort, wo Änderungen bzw. Teilschwärzungen auf eine Verfälschung des Inhalts hinauslaufen könnten. Der letztgenannte Aspekt bietet wieder ein weites Feld für Diskussionen und Streit im Einzelfall.</li>
</ul>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO stellt auch in diesem Bereich Althergebrachtes und Gewohntes mit Hilfe des EuGH in Frage und auf den Prüfstand. Absehbar und durch die Verordnung erzwungen werden die Aspekte des Datenschutzes künftig bei den Abwägungen mit anderen Zielen (im Prozess z.B.: Wahrheitsfindung, effiziente/kostengünstige/schnelle Verfahrensführung) stärkeres Gewicht bekommen als bisher. Wichtig ist aber, dies nicht als Paradigmenwechsel misszuverstehen, also anzunehmen, dass künftig Datenschutzziel stets Vorrang erhalten. Und wichtig ist auch, zu sehen und anzuerkennen, dass bei der Abwägung zwischen verschiedenen Zielen die Entscheidung im Einzelfall nicht mathematisch ausrechenbar ist, nicht selten auch mehrere verschiedene Entscheidungen begründbar und vertretbar sein können.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>VERÖFFENTLICHUNG VON GRUPPENFOTOS IN SOZIALEN NETZWERKEN</title>
		<link>https://www.dids.de/veroeffentlichung-von-gruppenfotos-in-sozialen-netzwerken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Apr 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetpräsenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fotoveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen einer oder mehrerer Personen im Internet im Allgemeinen sowie in sozialen Netzwerken im Besonderen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, welcher einer einschlägigen Rechtsgrundlage bedarf. Verantwortliche Stellen und Datenschutzbeauftragte stehen regelmäßig vor der Herausforderung der datenschutzrechtlichen Einschätzung, ob und in welchem Rahmen eine derartige Veröffentlichung vorgenommen ... <p class="read-more-container"><a title="VERÖFFENTLICHUNG VON GRUPPENFOTOS IN SOZIALEN NETZWERKEN" class="read-more button" href="https://www.dids.de/veroeffentlichung-von-gruppenfotos-in-sozialen-netzwerken/#more-1098" aria-label="Mehr Informationen über VERÖFFENTLICHUNG VON GRUPPENFOTOS IN SOZIALEN NETZWERKEN">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen einer oder mehrerer Personen im Internet im Allgemeinen sowie in sozialen Netzwerken im Besonderen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, welcher einer einschlägigen Rechtsgrundlage bedarf. Verantwortliche Stellen und Datenschutzbeauftragte stehen regelmäßig vor der Herausforderung der datenschutzrechtlichen Einschätzung, ob und in welchem Rahmen eine derartige Veröffentlichung vorgenommen werden kann. Anhaltspunkte liefert hierbei eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (<a href="https://openjur.de/u/2317447.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2021 – 11 LA 16/20</a>).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>SACHVERHALT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung eines Ortsvereins einer politischen Partei mit insgesamt rund 70 Teilnehmenden nahm einer der Veranstaltungsteilnehmer ein Foto auf, auf welchem ein Großteil der Teilnehmenden abgebildet war. Hierunter auch der Vorsitzende des Ortsvereins sowie das Ehepaar F. Dieses Foto wurde durch denselben Ortsverein vier Jahr später in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht. Herr F. wandte sich hierauf mit Verweis auf das für die Veröffentlichung fehlende erforderliche Einverständnis an den Ortsverein und forderte diesen zur Stellungnahme und Löschung auf. Zudem legte Herr F. bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde ein, welche umgehend ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren einleitete. Der Ortsverein führte aus, dass die Veröffentlichung weder gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) noch gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) verstoße. Gegen die daraufhin ergangene aufsichtsbehördliche Verwarnung erhob der Ortsverein Klage. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte erstinstanzlich den Bescheid (<a href="https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20200003" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">VG Hannover, Urt. v. 27.11.19 – 10 A 820/19</a>), das OVG lehnte nunmehr den Antrag auf Berufungszulassung ab.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE UND AUSWIRKUNGEN AUF DIE PRAXIS</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Veröffentlichung von Fotografien innerhalb eines sozialen Netzwerkes stellt nach Ansicht des OVG unstreitig eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter gemeinsamer Verantwortlichkeit des Betreibers der jeweiligen Seite mit dem Betreiber des sozialen Netzwerkes dar. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung sei nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nicht gerechtfertigt und mithin als Verstoß gegen die DS-GVO zu werten. Die Veröffentlichung der Fotografien könne unter anderem weder auf die Rechtsgrundlagen des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO noch auf die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO gestützt werden.<br><br>Das OVG legte dar, dass es im vorliegenden Fall grundsätzlich an der Erforderlichkeit der konkreten Datenverarbeitung fehlte. Darüber hinaus haben im Rahmen einer Interessenabwägung des Ortsvereins die entgegenstehenden Rechte und Interessen der betroffenen Personen lediglich in unzureichendem Umfang Eingang gefunden. Weiterhin entspricht die konkrete Datenverarbeitung auch nicht den vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen. Die Anwendung der spezialgesetzlichen Normen der §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO scheidet zudem aufgrund eines fehlenden journalistischen Verarbeitungszweckes aus.<br><br>Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil für die Veröffentlichung von Fotografien wichtige Hinweise, insbesondere welche Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung einbezogen werden sollten. Hierzu zählen unter anderem der Aspekt der Erforderlichkeit, die näheren Umstände der Anfertigung sowie das Veröffentlichungsmedium und der Zeitpunkt der Veröffentlichung.<br><br>Eine umfassende Darstellung der Entscheidungsgründe sowie der Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für die Praxis können Sie unserem Beitrag „Veröffentlichung von Gruppenfotos in sozialen Netzwerken“ entnehmen, welcher in der Ausgabe Nr. 04/2021 des DATENSCHUTZ-BERATER erschienen ist. <strong>Den Beitrag können Sie in der digitalen Fassung <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/app/uploads/2021/04/2021_Beitrag_Weidenhammer_Just_Gruppenfotos_soziale_Netzwerke_DSB0421.pdf" target="_blank">hier</a> abrufen</strong>.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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