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	<title>Haftung &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Haftung &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters</title>
		<link>https://www.dids.de/haftung-bei-fehlender-kontrolle-des-auftragsverarbeiters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfpflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Auslagerung von Leistungen ist im Bereich des Datenschutzrechts kein ungewöhnlicher Prozess. Rein datenschutzrechtlich betrachtet handelt es sich in vielen Fällen um eine sogenannte Auftragsverarbeitung. In der Datenschutzorganisation wird vielfach ein Prozess implementiert, der zumindest den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen bei Beauftragung der Dienstleister vorsieht. In vielen Fällen ist an dieser ... <p class="read-more-container"><a title="Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters" class="read-more button" href="https://www.dids.de/haftung-bei-fehlender-kontrolle-des-auftragsverarbeiters/#more-20277" aria-label="Mehr Informationen über Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Auslagerung von Leistungen ist im Bereich des Datenschutzrechts kein ungewöhnlicher Prozess. Rein datenschutzrechtlich betrachtet handelt es sich in vielen Fällen um eine sogenannte Auftragsverarbeitung. In der Datenschutzorganisation wird vielfach ein Prozess implementiert, der zumindest den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen bei Beauftragung der Dienstleister vorsieht. In vielen Fällen ist an dieser Stelle allerdings „Schluss“, will heißen Unternehmen ruhen sich – aus unterschiedlichen Gründen – auf diesem IST-Stand aus, eine laufende Überprüfung des Dienstleisters erfolgt nicht oder nur äußert selten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie wir in der Vergangenheit gesehen haben, kann in der Auftragsverarbeitung jedoch durchaus <a href="https://www.dids.de/crowdstrike-vorfall-verantwortung/#more-20170" target="_blank" rel="noreferrer noopener">die Frage nach Verantwortung</a> auftreten. Unzureichende Prüfungen können außerdem Haftungsfragen aufwerfen, wie kürzlich in einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 15.10.2024 – Az.: <a href="https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/suchen.aspx" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">4 U 940/24</a>) bekannt geworden ist. Das OLG entschied unter anderem, dass dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen gegenüber dem Auftragsverarbeiter mit Beendigung des Verarbeitungsvertrages eine Kontrollpflicht über die Löschung der beim Verarbeiter angefallenen personenbezogenen Daten obliegt und, dass sich der Verantwortliche nicht auf einen Exzess des Auftragsverarbeiters (vgl. Art. 28 Abs. 10 DS-GVO) berufen kann, wenn er dieser Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist. Die Einzelheiten des Urteils und eine rechtliche Einordnung sollen im heutigen Beitrag näher betrachtet werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz grenzt beiden Rollen (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) in Art. 4 Nr. 7 und 8 DS-GVO voneinander ab und formt in Art. 28 DS-GVO genauer aus, wie das Rechtsverhältnis und auch die zugrunde liegenden Auftragsverarbeitungsverträge ausgestaltet sein müssen. In Art. 28 Abs. 1 DS-GVO wir folgendes normiert: <em>„Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h) DS-GVO besteht weiter folgende Pflicht: <em>„Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Nun zum Urteil des OLG Dresden</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Kurz zum Sachverhalt: Die Beklagte setzte in der Vergangenheit (Vertragsende datierte auf den 1.12.2019) einen Auftragsverarbeiter ein, dessen Hauptsitz in Israel lokalisiert ist. Mit Schreiben vom 30.11.2019 kündigte der Auftragsverarbeiter an, die Daten aus dem vorangegangenen Vertragsverhältnis zu löschen. Eine endgültige Bestätigung der Löschung erfolgt anschließend erst mit Schreiben vom 22.2.2023. Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass unbekannte Cyberkriminelle seit dem 6.11.2022 im sogenannten Darknet Daten von Nutzern der Beklagten zum Verkauf angeboten hatten. Die Beklagte wurde in der Folge von einer betroffenen Person auf Schadenersatz aus Art. 82 DS-GVO in Anspruch genommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst stellt das OLG dar, dass eine Haftung des Verantwortlichen gegeben ist: <em>„Der Verantwortliche haftet auch, wenn der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen ausführt und dadurch ein Schaden entsteht. Missachtet der Auftragsverarbeiter eine rechtmäßige Weisung des Verantwortlichen, haftet der Verantwortliche auch hierfür […]. Zwar besteht in diesem Fall auch eine Haftung des Auftragsdatenverarbeiters. Der Verantwortliche kann den Betroffenen aber nicht auf dessen vorrangige Inanspruchnahme verweisen, weil dies einem „wirksamen Schadensersatz“ im Sinne des Art. 82 Abs. 4 DSGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 146 S. 6) entgegenstünde.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Anschließend befasst sich das Gericht mit der oben zitierten Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 DS-GVO: <em>„Dies führt aber nicht nur zu einer Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, sondern auch zu einer Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen. Diese Pflicht zur Überwachung des Auftragsverarbeiters – im Anschluss an dessen Auswahl – ist in Art. 28 Abs. 1 DSGVO zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus der Formulierung der Norm („arbeitet [&#8230;] nur mit“)“</em> und weiter: <em>„Absatz 3 lit h) setzt eine solche Kontrollpflicht voraus, was auch die ordnungsgemäße Datenlöschung betrifft“</em> deshalb <em>„[…] ist die Pflicht zur Überwachung daher auch ohne konkrete zeitliche Vorgaben als Dauerpflicht zu verstehen“</em>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wie weit reicht nun die Kontrollpflicht?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG kommt anschließend zu dem Ergebnis, dass Art. 28 DS-GVO eine fortwährende Kontrollpflicht impliziert: <em>„Infolgedessen war die Beklagte auch nach Vertragsbeendigung zu einer Überwachung ihres Auftragsdatenverarbeiters dahingehend angehalten, dass dieser die ihm zur Verfügung gestellten Daten tatsächlich löscht und hierüber eine aussagekräftige Bescheinigung ausstellt.“</em> Dies gilt allen voran dann, wenn eine große Menge an Daten oder besonders sensible Daten verarbeitet werden: <em>„Gesteigerte Anforderungen ergeben sich indes, soweit z. B. große Datenmengen oder besonders sensible Daten gehostet werden sollen […] Diese gesteigerten Kontrollpflichten gelten auch außerhalb der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9, 10 DSGVO.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings holt das OLG das weit gespannte Netz wieder etwas zurück: <em>„Die Anforderungen an Auswahl und Überwachung dürfen dabei in der Praxis zwar nicht überspannt werden. Wählt ein Unternehmen z. B. einen führenden und am Markt als zuverlässig bekannten IT-Dienstleister aus, so darf es grundsätzlich auf dessen Fachwissen und Zuverlässigkeit vertrauen, ohne dass etwa eine – vollkommen praxisfremde – Vor-Ort-Kontrolle erforderlich wäre.“</em> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Im vorliegenden Fall war daher ein Sorgfaltsverstoß des Unternehmens anzunehmen, dass nach Beendigung der Vertragsbeziehung keine Überwachung bzw. Kontrolle des externen Auftragsverarbeiters durchgeführt hatte. Der Verantwortlich darf sich nicht auf die bloße Ankündigung seines Auftragnehmers verlassen die Daten zu löschen. Vielmehr muss eine Kontrolle erfolgen (z. B. durch Einholen einer Bestätigung der Löschung), dass die Maßnahme tatsächlich erfolgt, ist: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die bloße Ankündigung einer Maßnahme ist jedoch nicht gleichwertig zu einer Bestätigung über deren Ausführung. Es ist allgemein bekannt, dass gleich ob in kleinen oder großen Unternehmen anstehende Vorgänge aufgeschoben und in der Folge auch vergessen werden können. Indem die Bestätigung der tatsächlichen Durchführung einer vertraglich festgelegten Aufgabe eingefordert wird, minimiert der Verantwortliche das Risiko, dass es beim Auftragsverarbeiter bei der bloßen Ankündigung eines Tätigwerdens bleibt und sorgt zugleich dafür, dass der Auftragsverarbeiter in seiner eigenen Sphäre überprüft, ob die vertraglich übernommene Verpflichtung tatsächlich gewissenhaft erfüllt wurde – auch um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das OLG Dresden einen recht strengen Maßstab an die Kontrollpflichten nach Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO an den Verantwortlichen gegenüber dem eingesetzten Auftragsverarbeiter anlegt. Die Kontrollpflicht besteht gerade nicht nur vor der Beauftragung, sondern wird insbesondere während der laufenden Vertragsbeziehung und nach deren Ende fortgeführt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">P.S. Das OLG lehnte den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO letztendlich dennoch ab, da die betroffenen personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Nutzer-ID) zwar einen Personenbezug aufwiesen, aber nicht als sensible Daten im Sinne der DS-GVO einzustufen seien und darüber hinaus keine konkrete Gefahr, die zu einem Missbrauch der Daten führt, durch die Klägerin dargelegt werden konnte. Insbesondere bei Daten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, besteht die Gefahr einer Rufschädigung oder Diskriminierung. Ebenso geht der Verlust der Kontrolle von Daten über Vermögenswerte, Bankverbindungen und Berufsgeheimnisse mit dem Risiko eines materiellen Schadens einher.  Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<item>
		<title>Der Crowdstrike-Vorfall und die Frage nach Verantwortung</title>
		<link>https://www.dids.de/crowdstrike-vorfall-verantwortung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Aug 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Informationssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfpflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[Die nationale und internationale Berichterstattung war in den vergangenen Wochen „gut gefüllt“ vom vermeintlich größten IT-Ausfall aller Zeiten – die Rede ist vom Vorfall Crowdstrike. Im nachfolgenden Beitrag wollen wir kurz den Vorfall näher beleuchten und anschließend der Frage nachgehen, welche Bedeutung derartige Konstellationen für die Informationssicherheit und den Datenschutz ... <p class="read-more-container"><a title="Der Crowdstrike-Vorfall und die Frage nach Verantwortung" class="read-more button" href="https://www.dids.de/crowdstrike-vorfall-verantwortung/#more-20170" aria-label="Mehr Informationen über Der Crowdstrike-Vorfall und die Frage nach Verantwortung">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Der Crowdstrike-Vorfall und die Frage nach Verantwortung" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die nationale und internationale Berichterstattung war in den vergangenen Wochen „gut gefüllt“ vom vermeintlich <a href="https://www.golem.de/news/groesster-it-ausfall-aller-zeiten-crowdstrike-veroeffentlicht-ursachenanalyse-2408-187798.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">größten IT-Ausfall aller Zeiten</a> – die Rede ist vom Vorfall Crowdstrike. Im nachfolgenden Beitrag wollen wir kurz den Vorfall näher beleuchten und anschließend der Frage nachgehen, welche Bedeutung derartige Konstellationen für die Informationssicherheit und den Datenschutz haben können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was war eigentlich passiert?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Am 19. Juli 2024 kam es durch ein fehlerhaftes Update des Sicherheitsanbieters Crowdstrike weltweit zu Millionen von Störungen und Ausfällen bei Microsoft-Systemen. Betroffen waren Organisationen in zahlreichen Branchen, darunter auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen, d.h. Flughäfen, Krankenhäuser, Behörden und eine Vielzahl weiterer Organisationen. Medial viral gingen Bilder von sogenannten Bluescreens.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ursache für die Ausfälle ist offenbar ein fehlerhaftes Update des Herstellers Crowdstrike im Produkt Crowdstrike Falcon, einer weit verbreitete Enterprise Detection und Response (EDR) Schutzsoftware für Endgeräte. Die IT-Sicherheitslösung von Crowdstrike wird von zahlreichen weiteren IT-Diensten genutzt, die in der Folge ausgefallen sind. Weitere <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Cyber-Sicherheitslage/Analysen-und-Prognosen/Threat-Intelligence/Krisen-Grosslagen/Crowdstrike_Microsoft/Crowdstrike_Microsoft_node.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Schilderungen und Informationen</a> wurden durch das BSI zur Verfügung gestellt. <a href="https://www.golem.de/news/weltweite-it-ausfaelle-phisher-nutzen-crowdstrike-panne-zu-ihrem-vorteil-2407-187259.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Cyberkriminelle nutzen die Vorfälle</a> für unterschiedliche Formen von Phishing, Scam oder Fake-Webseiten aus. <a href="https://www.heise.de/news/Crowdstrike-Panne-Wohl-dem-der-veraltete-Betriebssysteme-einsetzt-Ironie-9808203.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Berichten</a> zufolge gibt es jedoch auch zahlreiche Organisationen, die vom Vorfall nicht betroffen waren, obwohl die mutmaßlichen Gründe hierfür nicht unbedingt ein sicheres Gefühl vermitteln. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenso haben sich <a href="https://www.ardmediathek.de/video/phoenix-der-tag/weltweite-it-ausfaelle/phoenix/Y3JpZDovL3Bob2VuaXguZGUvNDUyODEzNw" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Claudia Plattner</a>, Präsidentin des BSI, und <a href="https://www.ardmediathek.de/video/phoenix-der-tag/it-sicherheit/phoenix/Y3JpZDovL3Bob2VuaXguZGUvNDUyODE4Nw" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Manuel Atug</a>, Gründer und Sprecher der Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen, zu den IT-Ausfällen geäußert. Crowdstrike selbst veröffentlichte im Anschluss zeitnah eine <a href="https://www.crowdstrike.com/wp-content/uploads/2024/08/Channel-File-291-Incident-Root-Cause-Analysis-08.06.2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Ursachenanalyse</a>. Der <a href="https://www.heise.de/news/Bitkom-und-BSI-starten-Umfrage-zum-Crowdstrike-Ausfall-9828582.html?wt_mc=rss.red.security.security.atom.beitrag.beitrag" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Digitalverband Bitkom und das BSI haben in der Folge eine Umfrage veröffentlicht</a>, die darauf abzielt in welcher Form Unternehmen von dem Vorfall betroffen waren und ob Notfallpläne zur Verfügung standen und welche Maßnahmen ergriffen wurden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Eine rechtliche Einordnung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Als Folge des Vorfalls werden nunmehr viele Fragen rund um eine mögliche Haftung von Crowdstrike <a href="https://www.linkedin.com/posts/jensferner_crowdstrike-debakel-it-firmen-m%C3%BCssen-st%C3%A4rker-activity-7220283352774307840-AerU/?" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">diskutiert</a>. In Betracht gezogen werden neben vertraglichen Ansprüchen auch das Produkthaftungs- sowie das Datenschutzrecht. Einer der Streitpunkte sind hier insbesondere die <a href="https://www.crowdstrike.com/terms-and-conditions-de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">AGB von Crowdstrike</a>. Eine mögliche Darstellung zur Sachlage gibt es <a href="https://www.linkedin.com/posts/manuel-honkhase-atug-820b27241_crowdstrike-kritis-activity-7220713390443241472-1EMl" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">hier</a>. Offene Fragen gibt es außerdem hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Microsoft und einer möglichen Überprüfungspflicht gegenüber des eingesetzten Unterauftragsverarbeiters Crowdstrike.</p>



<p class="wp-block-paragraph">An dieser Stelle möchten wir mit der Betrachtung tiefer einsteigen. Es soll im Kern weder um mögliche Haftungsansprüche noch um eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Fall Crowdstrike gehen. Vielmehr wollen wir der Frage nach den grundsätzlichen bestehenden Verantwortlichkeiten aus dem Recht der Informationssicherheit und insbesondere dem Datenschutzrecht nachgehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Ausgangssituation: Eine umfassende und übergreifende Pflicht zur Herstellung von Informationssicherheit besteht nicht. Ebenso wenig erschöpft sich das <a href="https://www.dids.de/gibt-es-ein-recht-auf-informationssicherheit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Recht der Informationssicherheit</a> in einer einzigen Rechtsquelle. Mit Blick auf die aktuelle Normenlandschaft wird jedoch klar, dass in der Informationssicherheit umfassende Pflichten bestehen. Diese folgen zum Beispiel aus dem Gesellschaftsrecht, dem Datenschutzrecht, branchen- und sektorspezifischen Vorgaben usw. Für Beauftragung von Dienstleistern gibt es aus Organisationssicht ebenfalls eine Reihe von Gründen. Hierzu gehören allen voran die steigende Komplexität von Prozesse und den dazugehörigen Anwendungen sowie die rasant voranschreitende Technologieentwicklung und nicht zu vergessen die kontinuierlichen wachsenden rechtlichen Anforderungen an die Informationssicherheit. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Insbesondere im Bereich der Cybersicherheit bzw. IT-Sicherheit wächst das Bedürfnis aufgrund der aktuellen Bedrohungslage sich mit externen Fachdienstleistern vermeintlich sicher aufzustellen. Organisationen hegen dabei ein großes Interesse an der Erfüllung von Informationssicherheitspflichten durch die jeweiligen Vertragspartner, um so unter anderem mögliche Haftungsrisiken zu steuern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insofern Organisationen entsprechenden Pflichten unterliegen, werden sie bei der Inanspruchnahme von Dienstleistern bestrebt sein, den jeweilig beauftragten Vertragspartner auf die Einhaltung der bestehenden Informationssicherheitspflichten zu verpflichten und diese mithin „in der Kette“ weiterzugeben beziehungsweise durchzureichen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die auslagernden Organisationen auch bei der Erfüllung der Informationssicherheitsvorgaben durch ihre Auftragnehmer nicht gänzlich von den bestehenden Pflichten entbunden werden. Die grundlegende Verantwortung kann gerade nicht entlang der Kette weitegereicht werden. Es verbleiben insoweit mindestens Überprüfungs- und zuweilen auch Nachweispflichten. Mit der Erforderlichkeit zur Prüfung von Dienstleistern aus Sicht der Informationssicherheit haben sich mein Kollege Max Just und ich uns in unserem Beitrag zum 20. Deutschen IT-Sicherheitskongress bereits vertieft auseinandergesetzt. Interessierte können <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Veranstaltungen/ITSiKongress/20ter/Kongressdokumentation_2024.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5#0303" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">hier</a> jederzeit nachlasen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schwenken wir nun zum Datenschutzrecht: Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung kann sich eine Prüfpflicht bereits aus Art. 28 Abs. 1 DS-GVO (Geeignetheit des Auftragsverarbeiters) und einem bestehenden Haftungsrisiko des Verantwortlichen ergeben. Weiter ergeben sich für die Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DS-GVO Pflichten zur Überprüfung und Beaufsichtigung der eingesetzten Unterauftragnehmer. Ebenso ist Art. 32 DS-GVO mit seiner Verpflichtung für eine angemessene Sicherheit der Verarbeitung zu sorgen, heranzuziehen. Diese Verpflichtung adressiert Verantwortliche sowie auch Auftragsverarbeiter. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick auf das Datenschutzrecht gibt es <a href="https://netzpolitik.org/2024/es-gilt-die-datenschutzgrundverordnung-was-crowdstrike-und-microsoft-in-europa-droht/#netzpolitik-pw" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">hier</a> ein anschauliches Interview zwischen netzpolitik.org und Dr. Stefan Brink, dem ehemaligen Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg, in dem mögliche datenschutzrechtliche Folgen betrachtet werden. Es wird aber deutlich hervorgehoben: „<em>Datenschutzrechtlich kann sich Microsoft gegenüber seinen Kunden jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitungspanne nicht von ihnen, sondern von einem Sub-Unternehmer zu verantworten wäre. Als Auftragsverarbeiter ersten Ranges treffen Microsoft stets die vollen datenschutzrechtlichen Pflichten. […] Wirtschaftlich mag sich das Risiko von Datenverarbeitungen verschieben lassen, datenschutzrechtlich bleibt der „Verantwortliche“, also der Vertragspartner des Endkunden, immer in der Haftung.“ </em>Eine Entlastung von Rechtsverstößen der Dienstleister sei daher ausgeschlossen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Was bleibt? „Aus den Augen aus dem Sinn“ gilt in der Informationssicherheit gerade nicht. Es ist unumgänglich, dass Organisationen auch bei Auslagerung von Prozessen oder Leistungen dennoch für die Einhaltung der Vorgaben der Informationssicherheit und damit auch des Datenschutzes verantwortlich bleiben. Vorfälle wie bei Crowdstrike müssen Organisationen einmal mehr vor Augen führen, dass ein „Durchreichen“ von Verantwortlichkeit nicht vollständig auf externe Auftragnehmer bzw. Dienstleister möglich ist.  </p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?</title>
		<link>https://www.dids.de/mitarbeiterexzess-eine-frage-der-entlastung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Jun 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiterexzess]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=19968</guid>

					<description><![CDATA[Eine Thematik welche in der Datenschutzpraxis in Unternehmen und öffentlichen Stellen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten immer wieder auftritt ist der sogenannte Mitarbeiterexzess. Was hierunter zu verstehen ist und wie die Aufsichtsbehörden zum Teil mit derartigen Fallkonstellationen umgehen haben wir bereits in einem Beitrag näher dargestellt. Nunmehr hat der ... <p class="read-more-container"><a title="Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/mitarbeiterexzess-eine-frage-der-entlastung/#more-19968" aria-label="Mehr Informationen über Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?">LESEN</a></p>]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"><br>Eine Thematik welche in der Datenschutzpraxis in Unternehmen und öffentlichen Stellen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten immer wieder auftritt ist der sogenannte Mitarbeiterexzess. Was hierunter zu verstehen ist und wie die Aufsichtsbehörden zum Teil mit derartigen Fallkonstellationen umgehen haben wir bereits in einem <a href="https://www.dids.de/beschaeftigte-als-eigenstaendige-verantwortliche/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag</a> näher dargestellt. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11. April 2024 (Rs. <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=284641&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2269646" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-741/21</a>) sich unter anderem mit der Frage des Exzesses der Beschäftigten im Rahmen des Schadenersatzanspruchs des Art. 82 DS-GVO befasst. Worum es in diesem Urteil geht, welche Entscheidung der EuGH im Detail trifft und welche Auswirkungen diese womöglich für die Praxis mit sich bringen, soll der nachfolgende Beitrag einmal näher beleuchten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Das Verfahren und die Frage nach der Entlastung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gegenstand des Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken war der Streit zwischen einem Rechtsanwalt und dem juristischen Informationsdienst JURIS (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland), in welchem der Anwalt auf Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO aufgrund  des datenschutzwidrigen Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten zu Werbezwecken klagt. JURIS brachte unter anderem vor, dass aufgrund eines weisungswidrigen Verhaltens seitens eines Beschäftigten bezüglich des internen Prozesses zum Umgang mit Werbewidersprüchen kein Verschulden zur Begründung eines entsprechenden Schadenersatzanspruches vorläge.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Neben Fragen rund um den Schadensbegriff im Rahmen des Art. 82 DS-GVO befasste sich der EuGH auch mit einer in Betracht kommenden Exkulpationsmöglichkeit seitens des Unternehmens, wenn sich Beschäftigte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weisungswidrig verhalten. Unter Exkulpation wird in der Rechtswissenschaft die Selbstentlastungsfreiheit vom Vorwurf des Verschuldens im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs verstanden, also ein Entlastungsbeweis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum besseren Verständnis, Art. 82 Abs. 3 DS-GVO enthält folgende Regelung: <em>„Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“</em><em></em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein in Anspruch genommener Beteiligter einer Datenverarbeitung muss für seine Entlastung gemäß Art. 82 Abs. 3 DS-GVO nachweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Dies gelingt in der Regel dann, wenn er nachweisen kann, dass er sämtlichen an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nachgekommen ist. Soweit der Vorrede, nun zum Inhalt des Urteils.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AnforderungEN an die Exkulpation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Konkret bestand unter anderem folgende Vorlagefrage: <em>„[…] das vorlegende Gericht [wollte] im Wesentlichen wissen, ob Art. 82 DS-GVO dahin auszulegen ist, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 [DS-GVO] ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der [DS-GVO] unterstellten Person verursacht wurde.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Hierzu führt der EuGH wie folgt aus: <em>„[…] [es] geht zum einen aus diesem Art. 29 [DS-GVO] hervor, dass dem Verantwortlichen unterstellte Personen, wie z. B. seine Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese Daten grundsätzlich nur auf der Grundlage von Weisungen des Verantwortlichen und im Einklang mit diesen Weisungen verarbeiten dürfen.“ </em>Und weiter: <em>„Zum anderen sieht Art. 32 Abs. 4 DS-GVO über die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass der Verantwortliche Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu solchen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kommt er EuGH zum Zwischenfazit: <em>„Bei einem Arbeitnehmer des Verantwortlichen handelt es sich fraglos um eine natürliche Person, die dem Verantwortlichen unterstellt ist. Es ist somit Sache des Verantwortlichen, sich zu vergewissern, dass seine Weisungen von seinen Arbeitnehmern korrekt ausgeführt werden. Daher kann sich der Verantwortliche nicht einfach dadurch nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner Haftung befreien, dass er sich auf Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person beruft.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Außerdem <em>„[…] ist hervorzuheben, dass die Umstände der in Art. 82 Abs. 3 DS-GVO vorgesehenen Befreiung streng auf solche beschränkt werden müssen, unter denen der Verantwortliche nachweisen kann, dass er selbst nicht für den Schaden verantwortlich ist […]. Daher kann dem Verantwortlichen bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine ihm unterstellte Person diese Befreiung nur zugutekommen, wenn er nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung der ihm gemäß den Art. 5, 24 und 32 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung zum Datenschutz und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden gibt.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der EuGH kommt deshalb zum Ergebnis: <em>„Für eine mögliche Befreiung des Verantwortlichen – nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO – von seiner Haftung kann es daher nicht ausreichen, dass er nachweist, dass er den ihm im Sinne von Art. 29 dieser Verordnung unterstellten Personen Weisungen erteilt hat und dass eine dieser Personen ihrer Verpflichtung, diese Weisungen zu befolgen, nicht nachgekommen ist und sie damit zum Eintritt des in Rede stehenden Schadens beigetragen hat.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was bleibt für die Praxis?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der EuGH formuliert mit dem Urteil strenge Anforderungen an die Möglichkeit zur Exkulpation für die verantwortlichen Stellen im Rahmen des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO, insofern es sich um eine Konstellation eines Mitarbeiterexzesses handelt. Ein bloßer Verweis auf die gegenüber den Beschäftigten erteilten Weisungen bzw. die Weisungswidrigkeit der Handlung der betroffenen Beschäftigten genügt nicht. Dies gilt gleichwohl für einen Verweis auf bestehende Datenschutzbestimmungen innerhalb der verantwortlichen Stelle, z.B. in Form einer Policy bzw. Richtlinie zum Datenschutz. Es bedarf vielmehr des konkreten Nachweises, dass zwischen dem bestehenden Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung und dem Handeln des Mitarbeiters kein Kausalzusammenhang besteht.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Festzuhalten bleibt, dass das Urteil des EuGH im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung und den darin verankerten Grundsätzen zu begrüßen ist. Wie der EuGH final noch herausstellt, stände es nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, wenn sich datenschutzrechtlich Verantwortliche von ihrer Haftung befreien könnten, indem sie sich lediglich auf das Fehlverhalten der ihnen unterstellten Personen berufen. Dies würde zu einer Beeinträchtigung des in Art. 82 DS-GVO verankerten Schadenersatzanspruches führen. Mithin führt das Urteil des EuGH auch zu einer Stärkung der Rechte der betroffenen Personen. Mit Blick auf die Umsetzungspflichten für die Praxis bedeutet dies gleichzeitig, dass es mit einer bloßen Erteilung von Weisungen nicht getan ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von den Fragen der Haftung nach Art. 82 DS-GVO gegenüber der betroffenen Person unberührt bleiben im Innenverhältnis zwischen verantwortlicher Stelle und Beschäftigten natürlich arbeits- bzw. dienstrechtliche Ausgestaltungen sowie etwaige Maßnahmen der jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Bußgelder nach der DS-GVO</title>
		<link>https://www.dids.de/bussgelder-nach-der-ds-gvo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Dec 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bußgelder]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Sanktionierungsmöglichkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden&#160;mittels&#160;Verhängung&#160;von&#160;Bußgeldern&#160;ist seit geraumer Zeit wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Grund hierfür sind insbesondere&#160;Leuchtturmverfahren, wie beispielsweise den Erlass&#160;des&#160;Bußgeldes in Höhe von 35,3 Mio. Euro durch den&#160;Hamburgischen&#160;Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit&#160;gegenüber der Modekette H&#38;M.&#160;Darüber hinaus wird über das&#160;Verfahren gegen ein Millionenbußgeld vor dem Landgericht Bonn&#160;berichtet.&#160;Selbstredend laufen ... <p class="read-more-container"><a title="Bußgelder nach der DS-GVO" class="read-more button" href="https://www.dids.de/bussgelder-nach-der-ds-gvo/#more-848" aria-label="Mehr Informationen über Bußgelder nach der DS-GVO">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Sanktionierungsmöglichkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden&nbsp;mittels&nbsp;Verhängung&nbsp;von&nbsp;Bußgeldern&nbsp;ist seit geraumer Zeit wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Grund hierfür sind insbesondere&nbsp;Leuchtturmverfahren, wie beispielsweise den Erlass&nbsp;des&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren" target="_blank">Bußgeldes in Höhe von 35,3 Mio. Euro durch den&nbsp;Hamburgischen&nbsp;Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit&nbsp;gegenüber der Modekette H&amp;M</a>.&nbsp;Darüber hinaus wird über das&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2020/10/datenschutz-11-geht-mit-morrison-und-freyschmidt-gegen-millionen-bussgeld-an" target="_blank">Verfahren gegen ein Millionenbußgeld vor dem Landgericht Bonn</a>&nbsp;berichtet.&nbsp;Selbstredend laufen neben diesen medienbekannten Fällen noch eine Vielzahl weiterer Bußgeldverfahren. Einen Überblick kann man sich z.B. durch den&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.enforcementtracker.com/" target="_blank">GDPR Enforcement Tracker</a>&nbsp;verschaffen.&nbsp;<br><br>Mit Sicherheit sind die Höhen der Bußgelder bemerkenswert und erregen gerade deshalb entsprechende Aufmerksamkeit. Für die Anwender&nbsp;ergeben sich für die Bußgeldpraxis&nbsp;eine Reihe von&nbsp;relevanten&nbsp;Fragestellungen:&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN GIBT ES?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 83 Abs. 1 DS-GVO erlaubt den Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Bußgeldern.&nbsp;Sanktioniert werden können&nbsp;hierbei die in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO normierten Tatbestände.&nbsp;Daneben bringt&nbsp;Art. 83 Abs. 8 DS-GVO&nbsp;i.V.m.&nbsp;§ 41 BDSG die&nbsp;Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten&nbsp;(OWiG)&nbsp;für das Sanktionsverfahren&nbsp;zur Anwendung.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST DAS BUßGELDMODELL DER DATENSCHUTZ-AUFSICHTSBEHÖRDEN? </h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder&nbsp;(kurz: DSK) hat 2019 ein mittlerweile viel diskutiertes&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf" target="_blank">Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen</a>&nbsp;veröffentlicht.&nbsp;Dieses Konzept soll&nbsp;den&nbsp;Aufsichtsbehörden bei der&nbsp;Zumessung der Höhe des Bußgeldes im Einzelfall die Fahrtrichtung vorgeben.&nbsp;Gebildet wird ein sogenannter „Tagessatz“, welcher sich am Vorjahresumsatz orientiert. Anschließend erfolgt je nach Schwere des Verstoßes eine Multiplikation mit einem entsprechenden Faktor.&nbsp;Wohl zurecht wird dieses Konzept – allen voran aufgrund&nbsp;der&nbsp;Bemessungskriterien und -faktoren – von vielen Seiten scharf kritisiert.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>HAFTEN UNTERNEHMEN FÜR IHRE BESCHÄFTIGTEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Viel diskutiert&nbsp;wird zudem die Frage&nbsp;wer&nbsp;Adressat von Bußgeldern sein kann.&nbsp;Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob im Bußgeldverfahren&nbsp;die nationalen Regelungen der §§ 30, 130 OWiG zur Anwendung kommen.&nbsp;Die&nbsp;Datenschutz-Aufsichtsbehörden&nbsp;richten den Fokus&nbsp;eindeutig&nbsp;auf&nbsp;die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter.&nbsp;Sie sehen die Regelung des § 30 OWiG durch den Anwendungsvorrang der DS-GVO verdrängt.&nbsp;Dies hat die DSK in ihrer&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20190405_Entschliessung_Unternehmenshaftung.pdf" target="_blank">Entschließung</a>&nbsp;klargestellt.&nbsp; Die Haftung für Verschulden der Beschäftigten resultiert&nbsp;durch&nbsp;Erwägungsgrund 150 DS-GVO&nbsp;aus der Anwendung des sogenannten funktionalen&nbsp;Unternehmensbegriffs des europäischen Primärrechts&nbsp;gemäß&nbsp;Art. 101, 102&nbsp;Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union&nbsp;(AEUV). Hiernach haften Unternehmen für das Fehlverhalten ihrer Beschäftigten, ohne dass eine Kenntnis oder gar eine Anweisung erforderlich ist. Ausnahme wiederrum bildet der sogenannte Mitarbeiter-Exzess, also Handlungen, die&nbsp;aufgrund vorsätzlichen Fehlverhaltens&nbsp;nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind.&nbsp;So geschehen durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, der ein&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-erstes-bussgeld-gegen-polizeibeamten/" target="_blank">Bußgeld gegen einen Polizeibeamten verhängte</a>.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>BESTEHEN MÖGLICHKEITEN ZUR VERMEIDUNG HOHER BUßGELDER?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In Sachen AOK Baden-Württemberg war in der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-bussgeld-gegen-aok-baden-wuerttemberg-wirksamer-datenschutz-erfordert-regelmaessige-kontrolle-und-anpassung/" target="_blank">Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg</a>&nbsp;zu lesen, dass&nbsp;eine&nbsp;Geldbuße in Höhe von 1,24&nbsp;Mio.&nbsp;Euro&nbsp;verhängt und – in konstruktiver Zusammenarbeit mit der AOK – zugleich die Weichen für eine Verbesserung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten bei der AOK Baden-Württemberg gestellt.&nbsp;Der&nbsp;LfDI&nbsp;Baden-Württemberg&nbsp;schildert weiterhin, dass die umfassende interne Überprüfung und Anpassungen der&nbsp;technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Kooperation sich zu Gunsten der AOK ausgewirkt haben.&nbsp;<br><br>Auch im Fall von H&amp;M wurde unternehmensseitig mit der der Aufarbeitung des Vorfalls sowie der Anregung verschiedener künftig&nbsp;zu treffender Maßnahmen&nbsp;eine Verringerung der Höhe des Bußgeldes erwirkt.&nbsp;Bausteine des neu eingeführten Datenschutzkonzepts sind unter anderem ein neu berufener Datenschutzkoordinator, monatliche Datenschutz-Statusupdates, ein verstärkt kommunizierter Whistleblower-Schutz sowie ein konsistentes Auskunfts-Konzept.&nbsp;Zur Aufarbeitung der Geschehnisse hat sich die Unternehmensleitung&nbsp;zudem&nbsp;nicht nur ausdrücklich bei den Betroffenen entschuldigt. Sie folgt auch der Anregung, den Beschäftigten einen unbürokratischen Schadenersatz in beachtlicher Höhe auszuzahlen.&nbsp;Der Bußgeldbescheid ist mittlerweile auch&nbsp;bestandkräftig.&nbsp;&nbsp;<br><br>Doch wie ist eine solche Kooperation mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde&nbsp;i.R.e. Bußgeldverfahrens einzuordnen?&nbsp;Nicht außer Acht gelassen werden darf&nbsp;hierbei, welche&nbsp;Rolle die Veröffentlichung beziehungsweise&nbsp;das Bekanntwerden eines Datenschutzverstoßes spielt. Folgeprobleme können&nbsp;ferner&nbsp;beispielsweise Schadenersatzklagen durch die Betroffenen sein.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE MÖGLICHKEITEN BESTEHEN, UM GEGEN EINEN BUßGELDBESCHEID VORZUGEHEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Allen voran&nbsp;besteht die Möglichkeit gegen einen Bußgeldbescheid einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde einen Einspruch gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen.&nbsp;Der Bescheid kann sowohl formelle (Zuständigkeit, Verfahren und Form) als auch&nbsp;materielle&nbsp;Mängel&nbsp;(Verhältnismäßigkeit des Bußgeldes) aufweisen.&nbsp;<br><br>Auf den ersten Blick&nbsp;muss die Entscheidung des LG Bonn&nbsp;nach dem oben Gesagten&nbsp;wie ein „Sieg“ des Unternehmens&nbsp;wirken,&nbsp;wurde doch das Bußgeld von knapp 9 Mio. Euro auf 900.000 Euro gekappt.&nbsp;Der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/28_Urteil-1und1.html" target="_blank">Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit</a>&nbsp;sieht sich durch die Entscheidung&nbsp;ebenfalls&nbsp;bestätigt.&nbsp;In Hinsicht&nbsp;darauf, dass das Bußgeld dem Grunde nach Bestand hat, muss das das Urteil aus Sicht des&nbsp;BfDI&nbsp;sicherlich als Erfolg gewertet werden. Beachtung verdient aber definitiv, dass das Gericht von einem Anwendungsvorrang der DS-GVO gegenüber dem nationalen Bußgeldrecht ausgeht und so&nbsp;eben jenen&nbsp;funktionalen Unternehmensbegriffs&nbsp;bestätigt.&nbsp;&nbsp;<br><br>Lesenswert in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch die Aufhebung des Bußgeldes&nbsp;i.H.v. 18 Mio. Euro gegen die Österreichische Post durch das österreichische Bundesverwaltungsgericht (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=93e692f3-4c29-46ef-9723-d61a2caf4ee9&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Bvwg&amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=01.01.2014&amp;BisDatum=01.12.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=EinerWoche&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=DSGVO&amp;Dokumentnummer=BVWGT_20201126_W258_2217446_1_00" target="_blank">BVerwG, Erkenntnis v. 26.11.2020 – Az.: W258 2227269-1</a>).&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die&nbsp;Vielzahl der Verfahren zeigt uns einmal mehr, dass Organisationen gut beraten sind, den Datenschutz,&nbsp;die Datensicherheit sowie die IT-Sicherheit ernst zu nehmen.&nbsp;Insbesondere im Fall von H&amp;M wird offensichtlich, welche Konsequenzen durch eine schwere Missachtung des (Beschäftigten-) Datenschutzes herbeigeführt werden.&nbsp;Mit Sicherheit sind erlassene Bußgeldbescheide nicht in Stein gemeißelt und können vor allem Dinge hinsichtlich der Höhe einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das 1&amp;1-Verfahren aber zeigt uns, dass die Sanktionierung dem Grunde nach vor den Gerichten Bestand haben kann.&nbsp;<br><br>Kein Unternehmen kann es sich mehr erlauben, den Datenschutz zu vernachlässigen. Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht bleiben nicht ohne Folgen.&nbsp;</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
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