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	<title>Telekommunikation &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Telekommunikation &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jul 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fernmeldegeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeitsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[TDDDG]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
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					<description><![CDATA[Bereits seit einigen Jahren wird darüber diskutiert, ob Arbeitgeber dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, wenn Sie den Beschäftigten die private Nutzung von dienstlichen E-Mail-Postfächern oder dem dienstlichen Internetzugang erlauben. Bislang war nicht auszuschließen, dass in diesem Falle der Arbeitgeber als Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten anzusehen ist. Der aktuelle ... <p class="read-more-container"><a title="Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/anwendbarkeit-fernmeldegeheimnisses-arbeitgeber/#more-20104" aria-label="Mehr Informationen über Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber?">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Bereits seit einigen Jahren wird darüber diskutiert, ob Arbeitgeber dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, wenn Sie den Beschäftigten die private Nutzung von dienstlichen E-Mail-Postfächern oder dem dienstlichen Internetzugang erlauben. Bislang war nicht auszuschließen, dass in diesem Falle der Arbeitgeber als <em>Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten</em> anzusehen ist. Der aktuelle <a href="https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/29_bericht_2024_2.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Tätigkeitsbericht</a> der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) verkündet nun: „<em>Für Arbeitgeber*innen gilt nicht mehr das Fernmeldegeheimnis, wenn sie die private Nutzung der betrieblichen E-Mail- oder Internetdienste erlauben oder dulden</em>.“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Bisherige Rechtsauffassungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bis zuletzt war die Frage nach der Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber im beschriebenen Kontext hoch umstritten. In der <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/201601_oh_email_und_internetdienste.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz</a> aus dem Jahr 2016 vertrat die Datenschutzkonferenz einen eindeutigen Standpunkt: „<em>Ist die private Nutzung des Internets erlaubt […], wird der Arbeitgeber</em> <em>hinsichtlich der privaten Nutzung zum Diensteanbieter im Sinne des TKG und unterliegt den Datenschutzbestimmungen des TMG. Er ist daher grundsätzlich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.</em>“ Ein Zugriff auf entsprechende Protokolldaten war demnach ausschließlich nach informierter Einwilligung der betroffenen Personen möglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Rechtsprechung hingegen wurde die Thematik uneinheitlich beurteilt, ein höchstgerichtliches Urteil blieb bislang aus. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit lehnten die Gerichte jedoch vermehrt eine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses ab, so zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.1.2016 – <a href="https://openjur.de/u/872845.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">5 SA 657/15</a>), das Landgericht Krefeld (Urt. v. 7.2.2018 – <a href="https://openjur.de/u/2170539.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">7 O 198/17</a>) sowie das Landgericht Erfurt (Urt. v. 28.4.2021 – <a href="https://openjur.de/u/2363114.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">1 HK O 43/20</a>).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die LDI NRW begründet die Abkehr von der bisherigen Auffassung damit, dass es Arbeitgebern unter Berücksichtigung der Regelungen des TTDSG (<a href="https://www.dids.de/gesetzesanderungen-fur-betreiber-von-internetseiten/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">jetzt: TDDDG</a>) an einem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehle, damit sie gegenüber ihren Beschäftigten als geschäftsmäßige Telekommunikationsanbieter auftreten können. Eine vergleichbare Auffassung vertrat bereits im Jahr 2022 der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem <a href="https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2023-04/51-taetigkeitsbericht-des-hbdi_0.pdf" rel="nofollow noopener" target="_blank">51. Tätigkeitsbericht</a> (S. 30), dort jedoch im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Videokonferenzdiensten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unklar bleibt indes, ob sich die neue Rechtsauffassung bei den weiteren Aufsichtsbehörden in Deutschland bereits mehrheitlich durchgesetzt hat. Im Tätigkeitsbericht der LDI NRW heißt es lediglich: „<em>Nach Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) gehen deutsche Aufsichtsbehörden (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, LDI NRW sowie weitere Landesdatenschutzbehörden) davon aus, dass sich eine rechtliche Bewertung geändert hat […].</em>“ Die betreffenden Landesdatenschutzbehörden werden nicht konkret benannt. Es bleibt also abzuwarten, ob sich in den kommenden Wochen und Monaten weitere Aufsichtsbehörden hierzu positionieren werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Wahrheit gehört jedoch auch, dass Gerichte nicht an Stellungnahmen und Beschlüsse der Aufsichtsbehörden gebunden sind. Insofern sind auch etwaige Urteile in diesem Themenfeld mit Spannung zu erwarten, wobei die zuvor dargestellte jüngere Rechtsprechung bereits eine gewisse Tendenz vermuten lässt. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung scheint damit in jedem Fall vertretbar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Private Nutzung sollte weiterhin geregelt werden</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus dem Tätigkeitsbericht der LDI NRW geht jedoch auch hervor, dass weiterhin eine schriftliche Regelung der privaten Nutzung von E-Mail- oder Internetdiensten zu empfehlen ist. Schließlich gelten neben den Normen des TDDDG weiterhin die datenschutzrechtlichen Grundsätze der DS-GVO. Somit bedarf es beispielsweise für den Zugriff des Arbeitgebers auf das E-Mail-Postfach eines Beschäftigten weiterhin einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Schwierigkeiten im Zugriff könnten sich so bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung weiterhin im Falle der Abwesenheit des jeweiligen Beschäftigten ergeben. Abhilfe könnten hierbei verbindlich definierte Schutzmaßnahmen schaffen. Denkbar wäre beispielsweise, dass private E-Mails gesondert gekennzeichnet werden müssen oder in einem separaten Ordner aufzubewahren sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die LDI NRW empfiehlt im Rahmen einer betrieblichen Regelung eindeutig „<em>die Fragen des Zugriffs, der Protokollierung, der Auswertung und der Durchführung von Kontrollen</em>“ zu klären. „<em>Zudem sind die Beschäftigten auch künftig über mögliche Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen zu informieren.</em>“</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
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		<title>NEUES ZUM TTDSG</title>
		<link>https://www.dids.de/neues-zum-ttdsg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 May 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[ePrivacy]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedien]]></category>
		<category><![CDATA[TTDSG]]></category>
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					<description><![CDATA[Über einen im August des vergangenen Jahres geleakten Entwurf zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) haben wir bereits früher berichtet. Seitdem hat die Entwicklung des TTDSG an Fahrt aufgenommen. Die Details: WAS IST BISHER GESCHEHEN? Im Januar dieses Jahres hat zunächst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf zum „Entwurf eines ... <p class="read-more-container"><a title="NEUES ZUM TTDSG" class="read-more button" href="https://www.dids.de/neues-zum-ttdsg/#more-1117" aria-label="Mehr Informationen über NEUES ZUM TTDSG">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Über einen im August des vergangenen Jahres geleakten Entwurf zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) haben wir bereits früher <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/12/14/quo-vadis-eprivacy/" target="_blank">berichtet</a>. Seitdem hat die Entwicklung des TTDSG an Fahrt aufgenommen. Die Details:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST BISHER GESCHEHEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Januar dieses Jahres hat zunächst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf zum <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/referentenentwurf-zum-gesetz-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-privatsphaere.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6" target="_blank">„Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telemediengesetzes“</a> vorgelegt. Gleichzeitig wurde am 12. Januar das Anhörungsverfahren der Verbände eingeleitet. Bis zum Stichtag am 22. Januar sind 31 Stellungnahmen, u.a. des Branchenverbandes <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-TTDSG/bitkom.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank">bitkom</a>, des <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bvdnet.de/wp-content/uploads/2021/01/BvD_Stellungnahme_TTDSG__BMWi_RefE.pdf" target="_blank">Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.</a>, des <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-TTDSG/rundfunkdatenschutzbeauftragte.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank">Rundfunkdatenschutzbeauftragten</a>, der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-TTDSG/landesbeauftragte-datenschutz-niedersachsen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank">Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen</a> und der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-TTDSG/ldi-nrw.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank">Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen</a> eingegangen. Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett sodann den <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetzentwurf-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-der-privatssphaere-in-der-telekommunikation-und-bei-telemedien.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank">„Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes – TTDSG)“</a> beschlossen. Hierbei drängt sich bereits die Frage auf, ob dieser verhältnismäßig kurze Zeitraum ausreichend war, um die entsprechenden Stellungnahmen gebührend Beachtung zu schenken. Die <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0101-0200/163-21(B).pdf;jsessionid=35877B65A558B8BDE07A5B0D950BCD0C.2_cid382?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank">Stellungnahme des Bundesrates</a> folgte nach einer Beratung am 26. März 2021.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST DAS TTDSG?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das TTDSG soll laut Gesetzesentwurf in aller erster Linie für Rechtklarheit sorgen und bestehende Rechtsunsicherheiten durch das Nebeneinander von DS-GVO, Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) bei Verbrauchern, die Telemedien und Telekommunikationsdienste nutzen, bei Anbietern von diesen Diensten und bei den Aufsichtsbehörden beseitigen. Gewährleistet werden soll ein wirksamer Datenschutz sowie der Schutz der Privatsphäre der Endnutzer.<br><br>Das TTDSG führt die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, zusammen und versucht eine Anpassung der der Bestimmungen an die der DS-GVO sowie der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0058&amp;from=DE" target="_blank">Richtlinie 2002/58/EG</a>, der sogenannten ePrivacy-Richtlinie.<br><br>Systematisch besteht das TTDSG aus vier Teilen: Allgemeine Vorschriften; Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation, Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen; Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht. Ersichtlich wird hierdurch, dass – neben dem „allgemeinen Datenschutzrecht“ aus der DS-GVO – auf nationaler Ebene weiterhin an der bisherigen sektorspezifischen Unterscheidung zwischen Datenschutz in Telemedien und Datenschutz in der Telekommunikation festgehalten wird, wohingegen es auf europäischer Ebene bei der klassischen Zweiteilung von DS-GVO und „ePrivacy-Recht“ als spezielles Datenschutzrecht verbleibt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS SOLL SICH NUN ÄNDERN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Berücksichtigung findet im TTDSG die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen, insbesondere Cookies. In Bezug genommen wird hier die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Planet 49 (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=295913740D40744644D6350905618922?text=&amp;docid=218462&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=18069252" target="_blank">EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17</a>). Hierzu wird eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die sich eng am Wortlaut der ePrivacy-Richtlinie orientiert.<br><br>Zudem soll die Aufsicht über die Datenschutzbestimmungen des TKG bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten zukünftig umfassend, d. h. auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE REGELUNGEN VERDIENEN BESONDERE AUFMERKSAMKEIT?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst enthält § 2 Abs. 1 TTDSG-E Begriffsbestimmungen, welche an die Bestimmungen von TMG, TKG und DS-GVO anknüpfen. In § 2 Abs. 2 TTDSG-E sollen darüber hinaus Bestimmungen der ePrivacy-Richtline aufgenommen werden.<br><br>§ 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG-E einhält dabei die Legaldefinition der Endeinrichtung. Hierunter ist „jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten […]“ zu verstehen. Gewählt wird hier wohl bewusst eine technologieneutrale Formulierung und somit ein weiter Anwendungsbereich. Erfasst ist nicht nur die Telefonie oder die Internetkommunikation, sondern auch Gegenstände im Internet der Dinge.  <br><br>In § 3 TTDSG-E (Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis) sollen die derzeit in § 88 TKG enthaltenen Regelungen zum Fernmeldegeheimnis – bis auf redaktionelle Anpassungen – unverändert übernommen werden. Die Verpflichteten werden in § 3 Abs. 2 TTDSG-E aufgeführt. Kritische Stimmen zweifeln jedoch an einer Vereinbarkeit des Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG-E mit der Öffnungsklausel des Art. 95 DS-GVO für öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen. Abzuwarten bleibt daher, ob der bekannte Streit über die Privatnutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationstechnik durch die Mitarbeiter und der damit einhergehenden Frage nach der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses durch den Arbeitgeber tatsächlich gelöst werden kann.<br><br>§ 19 Abs. 2 TTDSG-E (Technische und organisatorische Vorkehrungen) enthält darüber hinaus die Verpflichtung von Anbietern von Telemedien die Nutzung anonym oder unter Pseudonymen zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.<br><br>§ 24 Abs. 1 TTDSG-E (Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen) setzt nunmehr für das Speichern oder den Zugriff – also bspw. das Auslesen – von Endgeräteinformationen die Pflicht zur klaren und umfassenden Information sowie die Abgabe einer Einwilligung des Endnutzers voraus. Die Regelung orientiert sich laut Gesetzesbegründung eng am Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL. Abgestellt wird auf die Endgeräteinformationen, weshalb gerade kein Personenbezug erforderlich ist. Erfasst werden mithin Cookies, Fingerprints und vergleichbare Technologien. Die Einwilligung des Endnutzers muss dabei den Anforderungen der DS-GVO an die Einwilligung entsprechen.<br><br>Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis werden durch § 24 Abs. 2 TTDSG-E für die Fälle vorgesehen, dass der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs in der Endeinrichtung des Endnutzers die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Kommunikationsnetz ist (Nr. 1) oder die Speicherung oder der Zugriff auf die Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einem vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann (Nr. 2). Unberührt bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Speicherung oder den Zugriff anschließenden Verarbeitung personenbezogener Daten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Entwicklungsprozess des TTDSG-E schreitet sichtlich voran. Viele derzeitig vorgesehene Regelungen haben das Potenzial das Wirrwarr im Datenschutz für Telekommunikation und Telemedien etwas zu entzerren. Nicht absehbar ist, wann das TTDSG tatsächlich verabschiedet werden soll. Entsprechenden Einfluss dürfte hier ebenfalls die anstehende Bundestagswahl ausüben. Welche Normen letztendlich in das TTDSG aufgenommen werden, bleibt abzuwarten.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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