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	<title>Betriebsrat &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<description>Stiftung bürgerlichen Rechts</description>
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	<title>Betriebsrat &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Kommt schon bald ein Beschäftigtendatengesetz?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
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					<description><![CDATA[Bereits im September des vergangenen Jahres berichteten wir über die Datenstrategie der Bundesregierung und der diesbezüglichen Pläne für den Datenschutz. Hierunter befand sich auch ein neuer Anlauf zur Schaffung eines Beschäftigtendaten(schutz)gesetzes. Die Roadmap der Datenstrategie nannte zum damaligen Zeitpunkt als Ziel für ein solches Gesetz das vierte Quartal 2023. Seitdem ... <p class="read-more-container"><a title="Kommt schon bald ein Beschäftigtendatengesetz?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/kommt-schon-bald-ein-beschaeftigtendatengesetz/#more-20258" aria-label="Mehr Informationen über Kommt schon bald ein Beschäftigtendatengesetz?">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Kommt schon bald ein Beschäftigtendatengesetz?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Bereits im September des vergangenen Jahres berichteten wir über die <a href="https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Datenstrategie der Bundesregierung</a> und der diesbezüglichen Pläne für den Datenschutz. Hierunter befand sich auch ein neuer Anlauf zur Schaffung eines Beschäftigtendaten(schutz)gesetzes. Die Roadmap der Datenstrategie nannte zum damaligen Zeitpunkt als Ziel für ein solches Gesetz das vierte Quartal 2023. Seitdem war es um die Thematik wieder einmal ruhig geworden und kaum einer rechnete mit einer Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode. Doch nun tauchte der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt – <a href="https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2024/10/bdsg-beschdg.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Beschäftigtendatengesetz (BeschDG)</a> auf.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Eckpunkte zum Referentenentwurf</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie des Bundesministeriums des Innern und Heimat (BMI) umfasst auf 84 Seiten insgesamt 30 Paragrafen, darunter allgemeine Regelungen zu Datenverarbeitungen, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechten, aber auch Normen für spezifische Verarbeitungssituationen wie Videoüberwachung, Ortung und betriebliches Eingliederungsmanagement. Aufgrund der Formulierung einiger Regelungen und bereits aufgekommener Diskussionen, ist davon auszugehen, dass der derzeit vorliegende Referentenentwurf vor einer Verabschiedung eine Reihe weiterer Anpassungen erfahren wird. Mit Blick auf die kommenden Bundestagswahlen im September 2025 bestehen für das vollständige Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens für den Gesetzgeber jedoch ebenfalls keine üppigen zeitlichen Reserven. Die weitere Fortentwicklung des Entwurfs wird demnach mit Spannung zu verfolgen sein.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Voraussichtlicher Anwendungsbereich</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick auf den in § 1 des Referentenentwurfs geregelten Anwendungsbereichs ist festzustellen, dass dieser Parallelen zum Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aufweist. In der Praxis gelten die Regelungen des Beschäftigtendatengesetzes dann somit für öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1, 3 BDSG) und nichtöffentliche Stellen (zum Beispiel Unternehmen oder Vereine, § 2 Abs. 4, 5 BDSG). Für öffentliche Stellen des Landes werden dann hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes weiterhin etwaige landesspezifische Regelungen, wie sie beispielsweise im Freistaat Sachsen in § 11 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) zu finden sind, Anwendung finden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wesentliche Inhalte</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen eines kurzen Überblicks werden die – aus unserer Sicht – wesentlichen Inhalte kurz dargestellt und datenschutzrechtlich eingeordnet:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Begriffsbestimmungen:</strong> Die Definition von Beschäftigten wurde im Wesentlichen aus § 26 Abs. 8 BDSG entnommen. Neu ist, dass ebenfalls Praktikanten und Praktikantinnen explizit als Beschäftigte aufgeführt werden. Ergänzt wurde ebenfalls eine Definition des Begriffs Arbeitgeber, wobei auf Grundlage der derzeitigen Formulierungen noch unklar ist, ob diese tatsächlich für ein Mehr an Rechtssicherheit sorgen wird. Hinsichtlich der Definitionen von KI-Systemen und besonderen Kategorien personenbezogener Daten wird auf die <a href="https://www.dids.de/aktuelles-zu-ki-und-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">KI-Verordnung</a> beziehungsweise auf <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-9/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art. 9 Abs. 1 DS-GVO</a> verwiesen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Prüfung der Erforderlichkeit:</strong> Aus § 4 ergibt sich im Allgemeinen welche Kriterien bei der vorangehenden Prüfung der Erforderlichkeit einer Verarbeitung von Beschäftigtendaten anzulegen sind. Hierbei lassen sich Parallelen zu dem bisherigen § 26 BDSG und der einschlägigen Rechtsprechung, aber auch zu Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und dem generellen risikobasierten Ansatz finden, welche jedoch nun wesentlich spezifischer ausgeführt werden. Aus Sicht der Verantwortlichen zu kritisieren ist in diesem Kontext sicherlich der steigende Dokumentationsaufwand zur Darlegung der durchgeführten Erforderlichkeitsprüfungen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Einwilligung: </strong>Auch wenn in Bezug auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf Rechtsgrundlage einer Einwilligung eine Reihe von Anforderungen dargelegt werden, wirft die aktuelle Regelung des § 5 auch neue Fragestellungen auf. So stellt § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) des Referentenentwurfs beispielsweise dar, dass eine freiwillige Einwilligung im laufenden Beschäftigtenverhältnis für die Nutzung von Fotos im Intranet erteilt werden kann. Unklar ist hierbei, ob eine Freiwilligkeit für Veröffentlichungen im Internet grundsätzlich nicht anzunehmen ist oder im Rahmen einer beispielhaften Aufzählung dieser Anwendungsfall lediglich nicht als darstellungswürdig erachtet wurde.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Betroffenenrechte: </strong>Im Rahmen von § 10 des Referentenentwurfs erfolgt die Einführung eines ergänzenden datenschutzrechtlichen Betroffenenrechts: Beruht die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf den Regelungen des neuen Gesetzes und wird diese auf ein berechtigtes betriebliches oder dienstliches Interesse gestützt, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers dazu verpflichtet, die Abwägung der entgegenstehenden Interessen in verständlicher Weise darzulegen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten über das Bestehen dieses ergänzenden Rechts hinzuweisen. Auch bei einem Einsatz von KI-Systemen gelten ergänzende Auskunftsrechte gegenüber Beschäftigten.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ergänzende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates:</strong> Zu Teilen als negatives Highlight des Referentenentwurfs wird die Regelung in § 12 gesehen. Dieser regelt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Bestellung und Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Käme hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine Einigungsstelle nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Unbeschadet der hierzu aufkommenden Diskussion, ob eine solche Regelung überhaupt europarechtskonform wäre, darf stark angezweifelt werden, dass diese Regelung die Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat überstehen und somit letzten Endes im Gesetz stehen wird.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Bewerbungsverfahren:</strong> Im Rahmen eines gesonderten Kapitels zur Datenverarbeitung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses stellt der Gesetzgeber klar, in welchem Rahmen personenbezogene Daten von Bewerbenden verarbeitet werden dürfen. Auch wenn sich innerhalb dieses Kapitels aufgrund der Aufnahme (arbeits-)gerichtlich hergeleiteter Grundsätze kaum Überraschungen ergeben, dürften die hierin angeführten Normen in der Praxis überwiegend für mehr Rechtssicherheit sorgen. Ganz nebenbei stellt § 17 des Referentenentwurfs klar, dass personenbezogene Daten von Bewerbenden spätestens drei Monate nach Absage zu löschen sind. In der datenschutzrechtlichen Praxis bestand bislang Uneinigkeit, ob eine solche Löschung aufgrund der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bereits nach drei oder erst nach sechs Monaten zu erfolgen hat.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Betriebliches Eingliederungsmanagement: </strong>Weniger gelungen scheint wiederrum die Regelung des § 29 zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Gemäß § 29 Abs. 1 ist die Verarbeitung von Beschäftigten zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen aus § 167 Abs. 2 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sowie zur Erfüllung kollektivrechtlich vereinbarter Pflichten zulässig, soweit die Interessen des Arbeitgebers an einer Verarbeitung die Interessen der betroffenen Beschäftigten überwiegen. Etwas, das zunächst nach Durchführung einer Interessenabwägung klingt (vgl. §§ 4, 10 Ref-E, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO), wird durch § 29 Abs. 2 torpediert, wonach eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Beschäftigten vorausgesetzt wird. Was den Gesetzgeber zu dieser Regelung führt, ist unklar, insbesondere nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst im Dezember 2022 klarstellte, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine datenschutzrechtliche Einwilligung voraussetze (Urt. v. 15.12.2022, Az. <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-162-22/" rel="nofollow noopener" target="_blank">2 AZR 162/22</a>).</li>
</ul>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der erste Referentenentwurf ist ein erster Schritt in Richtung Beschäftigtendaten(schutz)gesetz, bis zu einer endgültigen Verabschiedung dürften jedoch noch eine Reihe von Änderungen zu erwarten sein. Das avisierte Ziel zur Schaffung von einem Mehr an Rechtssicherheit kann dem gegenwärtigen Referentenentwurf jedoch nicht vollständig attestiert werden. Weiterhin scheinen einige der vorliegenden Regelungen im Widerspruch zu den sonstigen Vorhaben der Bundesregierung zur Entbürokratisierung zu stehen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird demnach mit Spannung zu verfolgen sein.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrat, Personalrat &#038; Datenschutz &#8211; Ein Update</title>
		<link>https://www.dids.de/betriebsrat-personalrat-datenschutz-ein-update/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Personalrat]]></category>
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					<description><![CDATA[Datenschutz bei Betriebsrat und Personlrat. Das Thema ist in der täglichen Beratung immer wieder relevant; wir hatten dazu im vergangenen Jahr schon berichtet. Inzwischen liegen damals erwartete Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vor und – vor allem – etwas überraschende Äußerungen des Bundesarbeitsgerichts. Anlass genug, den aktuellen Stand noch einmal zusammenzufassen: ... <p class="read-more-container"><a title="Betriebsrat, Personalrat &#038; Datenschutz &#8211; Ein Update" class="read-more button" href="https://www.dids.de/betriebsrat-personalrat-datenschutz-ein-update/#more-19706" aria-label="Mehr Informationen über Betriebsrat, Personalrat &#038; Datenschutz &#8211; Ein Update">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Betriebsrat, Personalrat &amp; Datenschutz - Ein Update" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Datenschutz bei Betriebsrat und Personlrat. Das Thema ist in der täglichen Beratung immer wieder relevant; wir hatten dazu <a href="https://www.dids.de/datenschutz-im-betriebsrat/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">im vergangenen Jahr schon berichtet</a>. Inzwischen liegen damals erwartete Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vor und – vor allem – etwas überraschende Äußerungen des Bundesarbeitsgerichts. Anlass genug, den aktuellen Stand noch einmal zusammenzufassen:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>So Viel ist sicher: Betriebs- und Personalräte sind keine eigenen verantwortlichen Stellen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Beim DS-GVO-Start wurde noch heftig gestritten, ob Beschäftigtenvertretungen (Betriebsräte, Personalräte, Mitarbeitervertretungen kirchlicher Einrichtungen) als eigene verantwortliche Stellen anzusehen sind. Dafür ist nach <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1508-1-1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 4 Nr. 7 DS-GVO</a> wichtig, ob sie selbst über „<em>Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden</em>“. Mittlerweile besteht Einigkeit, auch unter den Aufsichtsbehörden: Verantwortliche Stelle ist die jeweilige Behörde, das Unternehmen, &#8230; . Begründet wird dies damit, dass die Beschäftigtenvertretungen nicht selbständig über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmen können, sondern insbesondere die Verarbeitungszwecke gesetzlich vorgegeben sind. Der Bundesgesetzgeber hat das vorsichtshalber für den Betriebsrat in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__79a.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">§ 79a Satz 2 BetrVG</a> ausdrücklich festgehalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ähnliches gilt für interne Datenschutzbeauftragte in Unternehmen und in Behörden. Auch bei ihnen begründet die fachliche Unabhängigkeit begründet keine Eigenständigkeit im Datenschutz als verantwortliche Stelle. Dies lässt sich auf Geldwäschebeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, &#8230; übertragen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ganz klar: Die Datenschutzbeauftragten überwachen auch die Datenverarbeitung der Beschäftigtenvertretung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus der datenschutzrechtlichen Zugehörigkeit ergibt sich, dass die Datenschutzbeauftragten der Einrichtung auch für die Datenverarbeitung der Beschäftigtenvertretung zuständig sind, also nach <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e3839-1-1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 39 Abs. 1 lit. b) DS-GVO</a> überwachen, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Überwachung der Datenverarbeitung des Betriebs-/Personalrats ist die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten von Weisungen des Arbeitgebers besonders wichtig. Ob, wann und wie Datenschutzbeauftragte die Datenverbindungen der Personalvertretung prüfen, kann vom Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden. Bei ihrer Tätigkeit können und müssen die Datenschutzbeauftragten die besondere Situation und die Aufgaben der Beschäftigtenvertretung berücksichtigen (Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber). Auch hier taugt § 79a BetrVG als Merkzettel: &#8222;<em>Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen.</em>“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wohl nur in Thüringen: Zusätzlich eigene Datenschutzbeauftragte für den Personalrat</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wahrscheinlich bundesweit einmalig regelt <a href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-PersVGTH2019pP80" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">§ 80 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes</a>, dass die Personalräte in Thüringen einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben. Das darf im Einvernehmen mit der Dienststelle auch die/der behördliche Datenschutzbeauftragte sein – aus unserer Sicht absolut empfehlenswert. Diese Person soll für die Einhaltung des Datenschutzes in der Personalvertretung und in der Dienststelle sorgen. Macht nicht genau dasselbe schon die/der behördliche Beauftragte nach DS-GVO zwingend? Allerdings.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift wegen Widersprüchlichkeit zur DS-GVO europarechtlich unzulässig ist. Ein Sinn ist jedenfalls nicht erkennbar. Vielleicht findet der Landesgesetzgeber bei Gelegenheit den Mut, die Regelung wieder zu streichen. Sind Ihnen ähnliche Normen für andere Bundesländer bekannt? Danke für Hinweise!</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der mittlerweile zwanzigjährigen Diskussion über ein Beschäftigtendatenschutzgesetz (<a href="https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wir berichteten</a>) war ebenfalls hin und wieder die Idee aufgetaucht, einen gesonderten „Beschäftigtendatenschutzbeauftragten“ einzuführen (z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2-5 des Entwurfes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.02.2011, <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/17/048/1704853.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundestagsdrucksache 17/4853</a>, S. 12). Für den Datenschutz ist eine derartige Beauftragten-Häufung nicht sinnvoll. Sie verbraucht Ressourcen und schafft unter anderem die Gefahr, dass verschiedene Beauftragte unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Position der betrieblichen/behördlichen Beauftragten würde geschwächt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Plötzlich nicht mehr möglich: Mitglied der Beschäftigtenvertretung zugleich Datenschutzbeauftragter?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Vor Inkrafttreten der DS-GVO hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) gleichzeitige Amtsausübung erlaubt (Urt. v. 13.3.2011, <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-562-09/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">10 AZR 562/99</a>). Ein schädlicher, verbotener Interessengegensatz liege nicht vor. In neueren Fällen &#8211; aber immer noch „altes&#8220; BDSG &#8211; wurde die Frage vom BAG dem EuGH vorgelegt und der erklärte (Urt. v. 9.2.2023, Rs. <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F4FBC863474E2CAA0896CC5360544382?text=&amp;docid=270323&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=4674829" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-453/21</a> und <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=270339&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1668715" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-560/21</a>), dass Personalunion zwischen Betriebs-/Personalräten sowie Datenschutzbeauftragten jedenfalls nicht von vornherein verboten ist, sondern im Einzelfall und nach nationalem Recht geprüft werden muss, ob ein Interessengegensatz vorliegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grünes Licht für das BAG, sollte man denken – die Linie aus dem Urteil 2011 kann beibehalten werden. Umso überraschender ist, dass das BAG in den beiden Fällen mit Urteilen vom 6.6.2023 (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-383-19-a/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Az. 9 AZR 383/19</a> und <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-621-19-a/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Az. 9 AZR621/19</a> &#8211; <a href="https://www.dids.de/kann-ein-betriebsratsvorsitzender-datenschutzbeauftragter-sein/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wir berichteten</a>) die Unvereinbarkeit der Funktionen angenommen hat. Die Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Klar ist aber: Der jetzt entscheidende neunte Senat des BAG entfernt sich vom oben genannten Urteil des zehnten Senats aus dem Jahr 2011. In der <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Pressemitteilung</a> zum Verfahren 383/19 heißt es: „<em>Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.</em>“ </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn man das für alte Fälle vor Mai 2018 so sieht, spricht alles dafür, es beim Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO genauso zu beurteilen. Und das hat Konsequenzen: Wenn man &#8211; wie offenbar jetzt das Bundesarbeitsgericht &#8211; einen Interessenkonflikt zwischen den Funktionen typischerweise annimmt, dann ist der Arbeitgeber nicht nur arbeitsrechtlich berechtigt, die Funktion des Datenschutzbeauftragten zu entziehen, sondern zum Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten sogar datenschutzrechtlich verpflichtet. Bleiben Datenschutzbeauftragte trotz eines bestehenden Interessenkonflikts in ihrer Funktion, dann wäre ein solcher Datenschutzbeauftragter nicht mehr wirksam bestellt. Der Arbeitgeber würde also als verantwortliche Stelle gegen die DS-GVO verstoßen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit kann Arbeitgebern nur empfohlen werden, in solchen Fällen die Bestellung zu widerrufen und andere, nicht dem Betriebs-/Personalrat angehörende Personen als Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Spiegelbildlich muss internen Datenschutzbeauftragten &#8211; wenn sie ihre Funktion behalten möchten &#8211; davon abgeraten werden, sich für den Betriebs-/Personalrat zu bewerben…</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zusammenarbeit zwischen BEschäftigtenvertretung und Datenschutzbeauftragten</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Natürlich gehört zu den Aufgaben der Beschäftigtenvertretung auch, die Datenschutzrechte der Beschäftigten zu verteidigen. Bestenfalls sollten beim Beschäftigtendatenschutz Beschäftigtenvertretung und Datenschutzbeauftragte also Hand in Hand arbeiten. Nicht selten entwickeln sich einzelne Betriebs-/Personalräte zu Spezialisten für Datenschutzfragen. Das ist sinnvoll und erfreulich. Ein transparentes Miteinander, das der Belegschaft und dem Datenschutz dient, ist optimal.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was Datenschutzbeauftragte dazu beitragen können:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Auf Beschäftigtenvertretungen aktiv zugehen. Nachfragen, ob die persönliche Vorstellung in einer Sitzung des Betriebs-/Personalrats möglich und gewünscht ist.</li>



<li>Vertraulichkeit der Kommunikation – auch gegenüber der Arbeitgeberseite – zusagen und einhalten.</li>



<li>Unkomplizierte, neutrale und zuverlässige Beratung der Beschäftigtenvertretung bei Datenschutzfragen, z.B. auch bei der Vorbereitung von Betriebs-/Dienstvereinbarungen zu datenschutzrelevanten Themen.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kann ein Betriebsratsvorsitzender Datenschutzbeauftragter sein?</title>
		<link>https://www.dids.de/kann-ein-betriebsratsvorsitzender-datenschutzbeauftragter-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Jul 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenskonflikt]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht durfte sich jüngst (BAG, Urt. v. 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19) mit der Frage befassen, ob die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender der gleichzeitigen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter entgegensteht. Nachdem das Gericht im Jahr 2011 zunächst befand, dass eine Mitgliedschaft im Betriebsrat einer Ausübung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht ... <p class="read-more-container"><a title="Kann ein Betriebsratsvorsitzender Datenschutzbeauftragter sein?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/kann-ein-betriebsratsvorsitzender-datenschutzbeauftragter-sein/#more-19670" aria-label="Mehr Informationen über Kann ein Betriebsratsvorsitzender Datenschutzbeauftragter sein?">LESEN</a></p>]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"><br>Das Bundesarbeitsgericht durfte sich jüngst (BAG, Urt. v. 6. Juni 2023 – <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">9 AZR 383/19</a>) mit der Frage befassen, ob die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender der gleichzeitigen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter entgegensteht. Nachdem das Gericht im Jahr 2011 zunächst befand, dass eine Mitgliedschaft im Betriebsrat einer Ausübung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht entgegenstehe, entschied das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall nach Vorlage beim Europäischen Gerichtshof nun grundverschieden: Ein Betriebsratsvorsitzender könne nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Sachverhalt</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist als Betriebsratsvorsitzender tätig und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Zu Beginn des Jahres 2015 wurde der Kläger darüber hinaus bei der Beklagten und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten benannt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen Ende 2017 sowohl die Beklagte als auch die weiteren Tochtergesellschaften die Benennung des Klägers aufgrund der Inkompatibilität der beiden Ämter. Eine erneute Abberufung erfolgte seitens der Beklagten vorsorglich mit Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018. Hiergegen wehrte sich der Betriebsratsvorsitzende und machte geltend, seine Benennung als Datenschutzbeauftragter der Beklagten bestehe weiterhin fort.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, bei der Wahrnehmung der beiden Ämter ließe sich grundsätzlich ein Interessenskonflikt nicht ausschließen, sodass dies einen wichtigen Grund zur Abberufung darstelle. Sowohl das Arbeitsgericht Dresden als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden in den Vorinstanzen zunächst zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht kommt im Rahmen seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden können. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sind dem Betriebsrat <a href="https://www.dids.de/datenschutz-im-betriebsrat/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ausschließlich zu diesem Zweck personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen</a>. Mittels Gremienbeschlüsse entscheidet der Betriebsrat darüber, unter welchen konkreten Umständen dieser in Ausübung seiner jeweiligen Aufgaben personenbezogene Daten vom Arbeitgeber anfordert und verarbeitet. Insofern legt der Betriebsrat auch Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Widerruf der Benennung aus wichtigem Grund im Sinne von § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG (alte Fassung) in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB sei somit gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund liege vor, sofern die zum Datenschutzbeauftragten benannte Person die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Eine fehlende Zuverlässigkeit kann insbesondere im Falle von Interessenskonflikten bestehen. Ein solcher Interessenskonflikt ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Person des Datenschutzbeauftragten innerhalb des Verantwortlichen eine Aufgabe wahrnehme, welche die Festlegung von Zwecken und Mitteln einer Datenverarbeitung umfasse. Diesbezüglich ist auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Februar 2023 (<a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=270323&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1" rel="nofollow noopener" target="_blank">C-453/21</a>) zu verweisen. Insofern fehle es dem Datenschutzbeauftragten an der Möglichkeit zur hinreichend unabhängigen Überwachung der Datenverarbeitungen der verantwortlichen (Teil-)Stelle.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn sich die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts auf die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes mit Stand vor dem 25. Mai 2018 beziehen, kann die Argumentation ebenfalls auf die aktuell geltenden Normen der Datenschutz-Grundverordnung übertragen werden. Inwiefern die Argumentation ebenfalls für allgemeine Mitglieder des Betriebsrates gelten könne, ließ das Bundesarbeitsgericht offen. Es ist jedoch grundsätzlich anzunehmen, dass ein Interessenskonflikt auch hierbei vorliegen kann. Schließlich darf auch in diesem Verhältnis und unter Würdigung der besonderen Stellung des Betriebsrates eine unabhängige Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen in Frage gestellt werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Weitere Mögliche Interessenskonflikte</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch hinsichtlich anderer Personenkreise können Interessenskonflikte bezüglich der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter angenommen werden. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit verhängte im September 2022 ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Person des Datenschutzbeauftragten zugleich um den Geschäftsführer zweier Unternehmen. Da diese Unternehmen zugleich als Auftragsverarbeiter für das Unternehmen tätig waren, für welches er als Datenschutzbeauftragter benannt wurde, sah die Aufsichtsbehörde einen Interessenkonflikt gegeben. Trotz erster Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde im Jahr 2021 nahm das betroffene Unternehmen keine Änderungen vor, sodass es letztendlich zu einem Bußgeld in dieser Größenordnung kam.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch leitende oder entscheidungsbefugte Personen in der IT-Abteilung können nicht zugleich die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wahrnehmen. Selbiges wird in der Literatur hinsichtlich der Revisionsabteilung sowie der internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes diskutiert. &nbsp;Weiterhin kann ebenfalls die Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragter die Übernahme der Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter widersprechen. Ein Interessenkonflikt ist beispielsweise dann anzunehmen, sofern der IT-Sicherheitsbeauftragte ebenfalls die Umsetzungs- bzw. Budgetverantwortung trägt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In jedem Falle sind Verantwortliche dazu angehalten, bereits vor der Benennung eines Datenschutzbeauftragten etwaige Interessenkonflikte zu erörtern und aufzulösen. Andernfalls droht ein sanktionsfähiger Verstoß gegen Art.&nbsp;38 Abs. 6 DS-GVO.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Art. 20 DS-GVO: Recht auf Datenübertragbarkeit</title>
		<link>https://www.dids.de/art-20-ds-gvo-recht-auf-datenuebertragbarkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Aug 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 20 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübertragbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Soziale Netzwerke]]></category>
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					<description><![CDATA[In diesem Blog-Beitrag soll der sich eher im Verborgenen bewegende Art. 20 DS-GVO durchleuchtet werden. Von den zahlreichen Betroffenenrechten, die die DS-GVO zu bieten hat, ist die Datenübertragbarkeit das wohl am wenigsten bekannte &#8211; obwohl in der Literatur stark diskutierte Betroffenenrecht. Auch die Anwendung dieser Norm ist in der Praxis ... <p class="read-more-container"><a title="Art. 20 DS-GVO: Recht auf Datenübertragbarkeit" class="read-more button" href="https://www.dids.de/art-20-ds-gvo-recht-auf-datenuebertragbarkeit/#more-19397" aria-label="Mehr Informationen über Art. 20 DS-GVO: Recht auf Datenübertragbarkeit">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>In diesem Blog-Beitrag soll der sich eher im Verborgenen bewegende Art. 20 DS-GVO durchleuchtet werden. Von den zahlreichen Betroffenenrechten, die die DS-GVO zu bieten hat, ist die Datenübertragbarkeit das wohl am wenigsten bekannte &#8211; obwohl in der Literatur stark diskutierte Betroffenenrecht. Auch die Anwendung dieser Norm ist in der Praxis mit Unsicherheiten verbunden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Begriff der Datenübertragbarkeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Recht auf Datenübertragbarkeit erlaubt es betroffenen Personen die Herausgabe ihrer Daten zu verlangen, um die Daten an einen anderen Verantwortlichen weiterzugeben. Hierdurch sollen Betroffene bezüglich der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten mehr Flexibilität bekommen. Der Wechsel von Online-Dienstanbietern soll dann durch eine automatisierte Datenübertragung deutlich erleichtert werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zweck der Datenübertragbarkeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Erwägungsgrund 68 Satz 1 zur DS-GVO nennt als Ziel die bessere Kontrolle Betroffener „im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten mit automatisierten Mitteln“. Primär, so das Verständnis von Literatur und Praxis, fungiert die Norm als Werkzeug, um wettbewerbspolitische Belange zu verfolgen, wohingegen der Schutz personenbezogener Daten an sekundärer Stelle steht. Genau gesagt, sollen durch die Datenübertragbarkeit sogenannte „Lock-in-Effekte“ verhindert werden. Unter Lock-in-Effekten versteht man die „Mühe“ oder den Aufwand (Switching Costs) den Nutzer zum Wechseln zu einem anderen Anbieter in Kauf nehmen müssen. Dieser Aufwand kann Nutzer effektiv an jenem Wechsel hindern. Durch das Recht der Datenübertragbarkeit und Kompatibilität  personenbezogener Daten soll den Lock-in-Effekten entgegengewirkt und der Wechsel erleichtert werden. Das Ziel ist die Stärkung der Positionen von kleineren und neuen Anbietern.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Recht auf Datenübertragbarkeit in der Praxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In der Literatur wird diskutiert, was die konkreten praktischen Anwendungsgebiete des Art. 20 DS-GVO sein können. Eine eindeutige Antwort gibt es bisher jedoch nicht. Erwägungsgrund 55 des Kommissionsentwurfs nannte ursprünglich soziale Netzwerke als das Hauptanwendungsgebiet. Dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass soziale Netzwerke hauptsächlich dem Austausch zwischen mehreren Personen dienen, wodurch regelmäßig auch personenbezogene Daten Dritter betroffen sind, fragwürdig. Der Grund liegt darin, dass nach Art. 20 Abs. 4 DS-GVO die Datenübertragbarkeit die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Übertragung von Profildaten grundsätzlich von Art. 20 Abs. 1 erfasst sein kann. Der Anwendungsbereich der Norm ist jedoch weit und beschränkt sich nicht auf die im Kommissionsentwurf vorgesehenen sozialen Medien. Die Anwendbarkeit des Art. 20 umfasst unter anderem auch Cloud-Dienste oder Playlists auf Streaming-Plattformen.<br><br>In der betrieblichen Praxis stellen Arbeitgeber und Betriebsräte die Frage, ob sie die Regelungen des Art. 20 DS-GVO im gleichen Maße treffen, wie die vom Kommissionsentwurf umfassten Anbieter von sozialen Netzwerken. Grundsätzlich kann jeder Verantwortliche Adressat dieser Norm sein. In der Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Norm auch bei einem Wechsel der Arbeitgeber anwendbar ist. Fraglich bleibt allerdings, ob Art. 20 DS-GVO auch den Betriebsrat tangiert.<br><br>Gemäß § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten. Art. 20 DS-GVO dürfte also auch bei Anträgen, die sich an Betriebsräte richten, anwendbar sein. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 79a Satz 2 BetrVG der Arbeitgeber der Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne ist. Anträge sind also an den Arbeitgeber zu richten und nicht an den Betriebsrat, da letztendlich der Arbeitgeber als Verantwortlicher dafür zuständig ist, die personenbezogenen Daten zu übertragen.<br><br>Doch damit nicht genug. Art. 20 DS-GVO grenzt den Kreis, gegen die man als Betroffener seine Rechte geltend machen kann, nicht ein. Das bedeutet, dass Betroffene Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit grundsätzlich auch gegen kleine Unternehmen geltend machen können, solange die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 lit. a) (Einwilligung) und lit. b) (automatisierte Verfahren) erfüllt sind, was beispielsweise bei Handwerkern eher die Ausnahme sein dürfte. Aus dieser mangelnden Abgrenzung kann somit auch davon ausgegangen werden, dass es keine Unterschiede in den Kriterien der Umsetzung des Rechts gibt. Verantwortliche haben die vom Betroffenen bereitgestellten Informationen in einem strukturierten, gängigen maschinenlesbaren Format zu übergeben. Diese Regelung gilt für Handwerker und Arbeitgeber in gleichem Maße wie für Anbieter von sozialen Netzwerken.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Idee hinter dieser Anforderung ist es, den Wechsel zu einer möglichst breiten Auswahl an Anbietern zu ermöglichen. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine vollständige Kompatibilität bzw. Interoperabilität nicht möglich ist. Erfasste Formate sind einerseits digitale, aber auch gedruckte Formate, die eingescannt werden können und die eine computergesteuerte Verarbeitung ermöglichen. <br><br>Ob ein Format gängig ist, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch orientiert. Gängig steht allgemein für beispielsweise gebräuchlich, weit verbreitet oder allgemein üblich. Die Strukturiertheit bezieht sich auf die Art der Strukturierung der Daten. Das bedeutet, dass die zu übertragenden personenbezogenen Daten nach bestimmten Kriterien geordnet sein müssen. Art. 20 geht hier jedoch nicht auf eine logische oder leicht verständliche Strukturierung ein. Unter strukturierten Formaten herrscht in der Literatur soweit Einigkeit. Formate wie XML, SQLite und Excel-Dateien können geeignet sein.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aufgrund der Tatsache, dass das Recht auf Datenübertragbarkeit, wie bereits erwähnt, wohl das am wenigsten in Anspruch genommene Betroffenenrecht ist, ist auch die Rechtsprechung hierzu mehr als überschaubar. Die Zukunft wird zeigen, ob sich die Rechtsprechung den oben genannten Aussagen anschließt, oder gänzlich andere Vorgaben entwickeln wird.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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		<title>DATENSCHUTZ IM BETRIEBSRAT</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutz-im-betriebsrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 May 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Gegenwärtig finden in zahlreichen Unternehmen die Betriebsratswahlen statt. Dies nehmen wir zum Anlass, um im Rahmen unseres aktuellen Blog-Beitrages einen Überblick über datenschutzrechtliche Themen mit Bezug zur Betriebsratstätigkeit zu geben. Gerade aufgrund der besonderen Stellung und der damit einhergehenden Vertrauensposition des Betriebsrates, ist es für alle Angehörigen des Betriebsrates wichtig, ... <p class="read-more-container"><a title="DATENSCHUTZ IM BETRIEBSRAT" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutz-im-betriebsrat/#more-18734" aria-label="Mehr Informationen über DATENSCHUTZ IM BETRIEBSRAT">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-26dd43d2"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-26dd43d2" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Gegenwärtig finden in zahlreichen Unternehmen die Betriebsratswahlen statt. Dies nehmen wir zum Anlass, um im Rahmen unseres aktuellen Blog-Beitrages einen Überblick über datenschutzrechtliche Themen mit Bezug zur Betriebsratstätigkeit zu geben. Gerade aufgrund der besonderen Stellung und der damit einhergehenden Vertrauensposition des Betriebsrates, ist es für alle Angehörigen des Betriebsrates wichtig, sowohl die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten als auch die jeweiligen Grenzen der jeweiligen Datenverarbeitungen zu kennen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WER IST DATENSCHUTZRECHTLICH VERANTWORTLICH?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normierungen ist grundsätzlich die verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zuständig. Als verantwortliche Stelle versteht die DS-GVO jene Stelle, welche über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Lange Zeit war umstritten, ob der Betriebsrat nach dieser Definition eine eigene verantwortliche Stelle bildet. <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/08/23/betriebsrat-und-datenschutz-die-regelung-des-%c2%a7-79a-betrvg/" target="_blank">Klarstellung erfolgte im Jahr 2021 durch den § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)</a>. In der Norm heißt es: „Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.&#8220;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE DATENSCHUTZRECHTLICHEN MITWIRKUNGSPFLICHTEN BESTEHEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn der Arbeitgeber zunächst als verantwortliche Stelle zu bezeichnen ist, treffen den Betriebsrat Mitwirkungspflichten. Einerseits hat sich der Betriebsrat gemäß § 79a Satz 1 BetrVG an die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Normen zu halten. Andererseits besteht gemäß § 79a Satz 3 BetrVG die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine solche Unterstützung kann durch den Betriebsrat beispielsweise im Rahmen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO erfolgen: Der Betriebsrat fertigt eine entsprechende Dokumentation der – aus Sicht des Betriebsverfassungsgesetztes – in seiner Verantwortung liegenden Verarbeitungstätigkeiten an. Der Arbeitgeber unterstützt den Betriebsrat beispielsweise wiederum in der Schaffung ausreichend technischer und organisatorischer Maßnahmen, z.B. die Bereitstellung abschließbarer Schränke. Darüber ist es ratsam auch bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG zu wahren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>IST DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE DES UNTERNEHMENS AUCH FÜR DEN BETRIEBSRAT ZUSTÄNDIG?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten umfasst, insbesondere hinsichtlich Art. 39 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, ebenfalls die Unterrichtung und Beratung des Betriebsrates. Dabei ist die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 79a Satz 4 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten. Diese umfasst sämtliche Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrates zulassen. Ergänzend hierzu gelten § 6 Abs. 5 Satz&nbsp;2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie § 38 Abs. 2 BDSG im Verhältnis zwischen Datenschutzbeauftragten und Arbeitgeber. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens kann somit auch durch den Betriebsrat in Anspruch genommen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>KÖNNEN ANGEHÖRIGE DES BETRIEBSRATES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE SEIN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzrechts innerhalb der verantwortlichen Stelle. Wie bereits dargestellt, umfasst dies neben der Beratung aller Beschäftigten ebenfalls der Beratung des Betriebsrates. Hierin wird teilweise eine Interessenkollision gesehen, wenn eine Person zugleich die Positionen des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsmitgliedes innehat. Während das Bundearbeitsgericht im Jahr 2011 (Urteil vom 23. März 2011 – <a href="https://openjur.de/u/170619.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">AZR 562/09</a>) eine solche Interessenkollision verneinte, wurde in einem aktuellen Verfahren des Bundesarbeitsgerichts dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, ob die gleichzeitige Ausübung der Position des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsmitglieds zu einer Interessenkollision führen können. Eine rechtssichere Beantwortung der Frage ist demnach erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof möglich.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>MUSS DER BETRIEBSRAT GESONDERT ZUR VERSCHWIEGENHEIT VERPFLICHTET WERDEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zwar ergibt sich nicht direkt aus den Normen der DS-GVO die Pflicht zur Verpflichtung von Beschäftigten auf Verschwiegenheit, jedoch kann eine solche mittelbar aus Art. 5 DS-GVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) sowie Art. 29 DS-GVO (Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters) herausgelesen werden. Darüber hinaus gilt für Angehörige des Betriebsrates eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 79 Abs. 1 BetrVG sowie aus § 79a BetrVG. Einer zusätzlichen Verpflichtung bedarf es darüber hinaus nicht zwingend. Zu empfehlen ist jedoch die Sensibilisierung der Angehörigen des Betriebsrates mittels Sensibilisierungen und Schulungen zum Thema Datenschutz im Betriebsrat.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN DÜRFEN DURCH DEN BETRIEBSRAT VERARBEITET WERDEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich dürfen durch den Betriebsrat all diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates zwingend benötigt werden, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Erforderlich ist hierbei jedoch, dass die Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat einen konkreten Informationsfluss zu Gegenstand hat, z.B. § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG oder § 102 Abs. 1 BetrVG. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO), der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit.&nbsp;c) DS-GVO sowie der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DS-GVO) zu beachten. Nicht immer ist es zwingend erforderlich, dass der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben personenbezogene Daten erhält. Beispielsweise im Rahmen der Überprüfung von Arbeitszeiten sind im ersten Schritt Übersichten ohne Personenbezug ausreichend. Sollten daraufhin Abweichungen oder Gesetzesverstöße festgestellt werden, kann der Betriebsrat im zweiten Schritt eine personenbezogene Arbeitszeitübersicht der betreffenden Abteilung erhalten. Außerdem besteht im Rahmen des § 26 Abs. 4 BDSG die Möglichkeit, dass zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE AUFBEWAHRUNGSFRISTEN GELTEN FÜR UNTERLAGEN DES BETRIEBSRATES?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst ist festzuhalten, dass keine spezialgesetzlich vordefinierten Aufbewahrungsfristen für Betriebsratsunterlagen bestehen. Die Handhabung richtet sich somit nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ist hinsichtlich des jeweiligen Einzelfalls entsprechend auszulegen. Anzuführen sind hierbei insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 DS-GVO sowie das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Betriebsräte dürfen damit personenbezogene Daten so lange verarbeiten, wie es zwingend erforderlich ist. Anschließend besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO), sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO). Konkret kann damit beispielsweise Folgendes argumentiert werden:<br><br> &#8211; Wahlunterlagen sind bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode aufzubewahren.<br><br> &#8211; Protokolle sind aufzubewahren, solange sie eine rechtliche Bedeutung besitzen (z.B. Betriebsvereinbarungen). Im Rahmen von Protokollen sollten möglichst wenig personenbezogene Daten angegeben werden. Dementsprechend kann somit auch eine Übergabe an den nachfolgenden Betriebsrat argumentiert werden. Gegebenenfalls hat der neue Betriebsrat zu überprüfen, ob eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist.<br><br> &#8211; Dokumentationen zu Maßnahmen sind in der Regeln nach Beendigung der Maßnahmen zu löschen, sofern diese nicht gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisführung mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich benötigt werden (Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS-GVO) oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Nur dann kann eine Weitergabe an den neuen Betriebsrat im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.<br><br>Sofern Unterlagen (z.B. zu abgeschlossenen Maßnahmen) aufbewahrt werden müssen, sind diese getrennt von aktuellen Unterlagen (z.B. laufender Maßnahmen) aufzubewahren (sogenannte „Einschränkung der Verarbeitung“, auch „Archivierung“). Eine Vernichtung von personenbezogenen Unterlagen darf ausschließlich über ein Entsorgungsunternehmen oder eigenständig mittels eines Aktenvernichters (Schutzstufe P-4) erfolgen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE TECHNISCHEN UND ORGANISATORISCHEN MAßNAHMEN SIND UMZUSETZEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 32 DS-GVO fordert eine der Datenverarbeitung sowie der damit einhergehenden Risiken angemessene Sicherheit der Verarbeitung. Da die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten in der Regel als besonders schützenswert anzusehen sind, sind diese bestmöglich vor einer Zugriffsmöglichkeit Unbefugter zu sichern. Dies umfasst beispielsweise die Nutzung abschließbarer Räumlichkeiten, die Verwahrung von Unterlagen in abschließbaren Schränken sowie die Verwendung gesonderter, zugriffsgeschützter Laufwerke. Der Betriebsrat als Gremium sollte über ein gesondertes E-Mail-Funktionspostfach verfügen, die Übermittlung von Unterlagen per E-Mail sollte zumindest in Form passwortgeschützter Anlagen erfolgen, wobei die Passwörter nicht über das gleiche Medium zu übermitteln sind. Die Bereitstellung ausreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen obliegt der Verantwortung des Arbeitgebers, die entsprechende Handhabung der Verantwortung des Betriebsrates.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Tätigkeit im Betriebsrat geht auch im Rahmen des Datenschutzrechts eine besondere Verantwortung einher. Das jeweilige Unternehmen und der Betriebsrat haben sich bei der Einhaltung des Datenschutzrechts gegenseitig zu unterstützen, hierbei wird auch der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens tätig. Zur Gewährleistung der jeweiligen Anforderungen ist eine spezielle Schulung der Betriebsratsmitglieder zu empfehlen. Sie wünschen sich eine Beratung oder Schulung zum Thema Datenschutz im Betriebsrat? Sprechen Sie uns gerne an!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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		<title>BETRIEBSRAT UND DATENSCHUTZ &#8211; DIE REGELUNG DES § 79a BETRVG</title>
		<link>https://www.dids.de/betriebsrat-und-datenschutz-die-regelung-des-%c2%a7-79a-betrvg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrätemodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verschwiegenheitsverpflichtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=1253</guid>

					<description><![CDATA[Der Betriebsrat erfährt als Beschäftigtenvertretung eine besondere Rolle im Unternehmen. Damit einher gehen ebenfalls in der datenschutzrechtlichen Betrachtung Besonderheiten, die es sowohl zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als auch zwischen Datenschutzbeauftragten und Betriebsrat zu beachten gilt – dies geht insbesondere aus dem neuen § 79a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hervor. Der Beitrag ... <p class="read-more-container"><a title="BETRIEBSRAT UND DATENSCHUTZ &#8211; DIE REGELUNG DES § 79a BETRVG" class="read-more button" href="https://www.dids.de/betriebsrat-und-datenschutz-die-regelung-des-%c2%a7-79a-betrvg/#more-1253" aria-label="Mehr Informationen über BETRIEBSRAT UND DATENSCHUTZ &#8211; DIE REGELUNG DES § 79a BETRVG">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Betriebsrat erfährt als Beschäftigtenvertretung eine besondere Rolle im Unternehmen. Damit einher gehen ebenfalls in der datenschutzrechtlichen Betrachtung Besonderheiten, die es sowohl zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als auch zwischen Datenschutzbeauftragten und Betriebsrat zu beachten gilt – dies geht insbesondere aus dem neuen § 79a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hervor. Der Beitrag befasst sich mit den wichtigsten Eckpunkten und gibt zentrale Handlungsempfehlungen an die Hand.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DER BETRIEBSRAT ALS TEIL DER VERANTWORTLICHEN STELLE</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Lange Zeit umstritten war die Frage, ob es sich bei dem Betriebsrat um eine eigene verantwortliche Stelle handelt oder ob dieser dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zuzurechnen ist. Eine besondere Bedeutung erlangt(e) diese Fragestellung, da sich die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stets an die verantwortliche Stelle richten. Hiervon umfasst sind beispielsweise die umfangreichen Dokumentationspflichten, z.B. das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO oder die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DS-GVO.<br><br>Wie wir bereits in unserem <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/05/31/betriebsraetemodernisierungsgesetz/" target="_blank">Beitrag zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz</a> umfangreich darlegten, hat der Gesetzgeber über die neugeschaffene Regelung des § 79a BetrVG für eine Klarstellung gesorgt. § 79a Satz 2 BetrVG macht deutlich, dass der Arbeitgeber der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Verarbeitung der Beschäftigtendaten im Sinne der DS-GVO ist. Entgegen der Eigenverantwortung des Betriebsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, ist der Betriebsrat im datenschutzrechtlichen Sinne lediglich als Teil der verantwortlichen Stelle einzustufen, soweit dieser zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben Beschäftigtendaten verarbeitet.<br><br>Mit der Regelung in § 79a BetrVG folgt der Gesetzgeber der Auffassung der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Demnach wurde der Betriebsrat noch vor Inkrafttreten der DS-GVO vom BAG lediglich als institutionell unselbständiger Teil der verantwortlichen Stelle des Arbeitgebers eingestuft. </p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ZUSAMMENARBEIT VON BETRIEBSRAT UND VERANTWORTLICHER STELLE</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß § 79a Satz 3 BetrVG unterstützen sich Arbeitgeber und Betriebsrat gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Satz 3 verpflichtet den Betriebsrat und den Arbeitgeber zur Kooperation und zur gegenseitigen Unterstützung. Diese gegenseitige Pflicht zur Unterstützung bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist mit der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers auf der einen Seite und der innerorganisatorischen Selbständigkeit und Wertungsfreiheit des Betriebsrats auf der anderen Seite begründet.<br><br>Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass der Betriebsrat nicht Adressat der weitreichenden datenschutzrechtlichen Pflichten der DS-GVO sein kann. Dementsprechend obliegt dem Betriebsrat beispielsweise keine Pflicht zur Führung eines eigenen Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten und ebenfalls keine Pflicht zur Benennung eines eigenen Datenschutzbeauftragten. Aus § 79a Satz 3 BetrVG lässt sich jedoch schlussfolgern, dass der Betriebsrat dem Verantwortlichen entsprechende Angaben übermitteln muss, die der verantwortlichen Stelle eine Erstellung der Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten für die Betriebsratstätigkeiten ermöglicht. Auch hinsichtlich etwaiger Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten oder im Rahmen der Geltendmachung von Betroffenenrechten ist der Betriebsrat gegenüber dem Verantwortlichen zur unverzüglichen Meldung und Zuarbeit verpflichtet.<br><br>Gemäß § 79a Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Insoweit ist dieser innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verpflichtet, die ausreichende Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 24 und Art. 32 DS-GVO sicherzustellen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen durch die verantwortliche Stelle einzufordern. Dieser muss den Betriebsrat zwingend mit den erforderlichen Mitteln, wie beispielsweise geeigneter Sicherungseinrichtungen für Dokumente mit personenbezogenen Daten, bereitstellen. Bei Beratungsbedarf zu datenschutzrechtlichen Sachverhalten darf der Betriebsrat ebenso die Beratungsleistungen des Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Stelle in Anspruch nehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ZUSAMMENARBEIT VON BETRIEBSRAT UND DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Insofern bietet sich ebenfalls eine Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten an. Beispielsweise kann dieser die Beschäftigtenvertretung regelmäßig zu spezifischen datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit schulen oder datenschutzrechtliche Beratungen zu (geplanten) Tätigkeiten des Betriebsrates vornehmen.<br><br>In den Fokus rückt hierbei das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten, welches auch durch den Gesetzgeber gesehen wurde. § 79a Satz 4 BetrVG regelt hierzu, dass der oder die Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zu sämtlichen Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrates zulassen, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Weiterhin regelt § 79a Satz 5 BetrVG ebenfalls die Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Identitäten betroffener Personen gegenüber dem Arbeitgeber. Der vertrauensvollen Zusammenarbeit steht insoweit auch nicht die Stellung des Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber als Verantwortlichen entgegen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Um den Anforderungen des § 79a BetrVG sowie den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen nachkommen zu können, empfiehlt sich der Abschluss einer Vereinbarung oder die Anwendung einer Richtlinie zwischen dem Arbeitsgeber als Verantwortlichen sowie dem Betriebsrat hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zusammenarbeit. Hierbei sollten insbesondere die Unterstützung bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten, die unverzüglichen Meldeverpflichtungen im Fall von Datenschutzverletzungen sowie etwaige Zuarbeiten hinsichtlich des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten geregelt werden. Weiterhin sollten Regelungen aufgenommen werden, welche ein Mindestmaß an technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegen, um die Sicherheit der Verarbeitung durch den Betriebsrat zu gewährleisten. Der Datenschutzbeauftragte ist auf seine besondere Stellung und die sich in diesem Zusammenhang aus § 79a Satz 4 und 5 BetrVG ergebenden besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen zu sensibilisieren.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Das DID Dresdner Institut für Datenschutz unterstützt Unternehmen und Behörden bei allen Fragen rund um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit. Regelmäßig erscheinen an dieser Stelle Beiträge zu praxisrelevanten Themen und Entwicklungen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie das DID Dresdner Institut für Datenschutz gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:zentrale@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>BETRIEBSRÄTEMODERNISIERUNGSGESETZ</title>
		<link>https://www.dids.de/betriebsraetemodernisierungsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 May 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrätemodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Blick soll im heutigen Beitrag auf das – zumindest – sprachlich etwas holprig daherkommende Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in der digitalen Arbeitswelt, kurz: das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, drehen. Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist auf der Seite des Bundestages abrufbar. Das Gesetz wurde nunmehr ... <p class="read-more-container"><a title="BETRIEBSRÄTEMODERNISIERUNGSGESETZ" class="read-more button" href="https://www.dids.de/betriebsraetemodernisierungsgesetz/#more-1172" aria-label="Mehr Informationen über BETRIEBSRÄTEMODERNISIERUNGSGESETZ">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Blick soll im heutigen Beitrag auf das – zumindest – sprachlich etwas holprig daherkommende Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in der digitalen Arbeitswelt, kurz: das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, drehen. Der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/288/1928899.pdf" target="_blank">Gesetzesentwurf</a> des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist auf der Seite des Bundestages abrufbar. Das Gesetz wurde nunmehr am 21.05.2021 vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat  erteilte am 28.05.2021 seine Zustimmung.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHES ZIEL VERFOLGT DAS GESETZ?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz verfolgt vorrangig die Stärkung der Arbeit der Betriebsräte und soll eine Vereinfachung von Betriebsratswahlen herbeiführen. Ausweislich der Entwurfsbegründung sollen u.a. für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz für die Betriebsratsarbeit sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werden, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leisten. Auf Grund der Vergleichbarkeit der Regelungsmaterie soll die dauerhafte Möglichkeit der Nutzung virtueller Sitzungsformate auch für die Personalvertretungen auf Bundesebene geschaffen werden.<br><br>Daneben soll auch die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat gesetzlich klargestellt werden. Hierauf soll im Folgenden näher eingegangen werden:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE DATENSCHUTZRECHTLICHE REGELUNG WIRD GETROFFEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber beabsichtigt zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Konkret wird der folgende § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingeführt:</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><em>§ 79a</em><br><em>(Datenschutz)</em><br><br><em>Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WIRD FÜR RECHTSKLARHEIT GESORGT?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst erfolgt mit § 79a Satz 1 BetrVG eine eher klarstellende Regelung. So nimmt der Gesetzgeber den Betriebsrat dergestalt in die Pflicht, dass dieser bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. Aus der Entwurfsbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verarbeitung personenbezogener, mitunter sensibler Beschäftigtendaten zum Kernbereich der Aufgabenerfüllung der Betriebsräte zählt. Ihnen kommt daher eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu. Aufgrund der sich aus der DS-GVO ergebenden Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze zur Datenverarbeitung, insbesondere aus Art. 5 DS-GVO, dient der Satz 1 zur Klarstellung der Verpflichtungen seitens des Betriebsrates.<br><br>Ferner macht der Gesetzgeber mit der Regelung des § 79a Satz 2 BetrVG von der Öffnungsklausel des Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 2 DS-GVO Gebrauch. Diesbezüglich führt die Entwurfsbegründung an, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat sachgerecht ist, weil der Betriebsrat lediglich organisationsintern, jedoch keine nach außen rechtlich verselbständigter Institution ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten agieren die Betriebsräte als institutionell unselbständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers. Ferner soll die Regelung die bislang bestehende, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) jedoch umstrittene Rechtslage fortführen und der Schaffung von Rechtsklarheit dienen. Durch die Regelung wird also der Versuch unternommen, die Verantwortlichkeit für Datenverarbeitungen, welche im Rahmen der Betriebsratsarbeit durchgeführt werden, dem Arbeitgeber zu unterstellen. Die Schaffung von Rechtsklarheit zielt hier im Wesentlichen auf den anhalten Streit um die Frage, ob Mitarbeitervertretungen wie beispielsweise der Betriebsrat als eigenständige Verantwortliche anzusehen oder eben als Teil des verantwortlichen Arbeitgebers einzustufen sind.<br><br>Kritisch über den Gesetzesentwurf äußerte sich bereits die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. in ihrer <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.gdd.de/downloads/aktuelles/stellungnahmen/Betriebsrtestrkungsgesetz.pdf" target="_blank">Stellungnahme</a> vom 11. Februar 2021.<br><br>Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 79a BetrVG besteht keine Pflicht seitens des Betriebsrates ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DS-GVO zu führen. Gleichzeitig ergeht der Hinweis, dass das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers gleichermaßen die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrates enthalten muss. Dies wirft mit Sicherheit in der Praxis Fragen dergestalt auf, wie der Verantwortliche in Fällen des mangelnden Informationsflusses zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beispielsweise aufgrund angespannter Verhältnisse, die gemäß Art. 30 DS-GVO erforderlichen Informationen beibringen kann.<br><br>Ähnliches dürfte bei der Erfüllung der Betroffenenrechte aus dem Kapitel III der DS-GVO &#8211; hier hebt die Entwurfsbegründung explizit das Auskunftsrecht (Art. 15 DS-GVO) hervor &#8211; sowie, ohne dass in der Entwurfsbegründung näher darauf eingegangen wird, die Behandlung von Datenschutzverletzungen und damit einhergehenden Melde- und Informationspflichten der Art. 33 und Art. 34 DS-GVO gelten. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber unbestreitbar auf Mit- bzw. Zuarbeit des Betriebsrates angewiesen, wenn sich die geltend gemachten Rechte bzw. die eingetretenen Datenschutzverletzungen auf durch den Betriebsrat verarbeitete personenbezogene Daten beziehen. Dies gilt nicht zuletzt vor den gesetzlich normierten Fristen zur Bearbeitung. &nbsp;<br><br>Im Gegensatz zu den oben genannten Konstellationen führt die Entwurfsbegründung anschließend jedoch aus, dass der Betriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24 und 32 DS-GVO sicherzustellen hat. Im Gegensatz stehen diese Ausführungen deshalb, da Art. 24 und Art. 32 DS-GVO – ebenso wie Art. 30 und Art. 15 DS-GVO – den Verantwortlichen, also gemäß den eingangs geschilderten Regelungen den Arbeitgeber und gerade nicht den Betriebsrat, verpflichten. Diese unterschiedliche Begründungshaltung verwundert doch zunächst.<br><br>Fraglich bleibt bei diesem nicht stringenten Begründungsverhalten weiterhin, wie beispielsweise im Rahmen von Schadenersatzansprüchen durch Betroffene gemäß Art. 82 DS-GVO oder Bußgeldsanktionierungen durch die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 83 DS-GVO zu verfahren ist.<br><br>In der Vergangenheit wurde bereits in Thüringen für die Personalvertretung in <a href="http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=149100,83" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">§ 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)</a> eine „vergleichbare“ Regelung erlassen. Diese sieht vor, dass der Personalrat einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen habe. Insofern man die entsprechenden europäischen Grundlagen der Art. 37 Abs. 1 DS-GVO bzw. Art. 37 Abs. 4 DS-GVO in Verbindung mit § 38 BDSG heranzieht, wird deutlich, dass grundsätzlich der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter zur Benennung verpflichtet sind.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der neueinzuführende § 79a BetrVG kann definitiv als Möglichkeit zur Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einzustufen sein. Offenbleiben muss jedoch, ob hiermit auch die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit bzw. -klarheit herbeigeführt werden kann.</p>



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<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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