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	<title>Datenübertragbarkeit &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Datenübertragbarkeit &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 20</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-20/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Sep 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Data Act]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübertragbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Das in ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 20" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-20/#more-20820" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 20">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 20" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Das in Artikel 20 DS-GVO geregelte „Recht auf Datenübertragbarkeit“ sorgte seinerzeit für große Aufregung, viel Verwirrung und weckte viele Hoffnungen – also ein typischer Teil der ganzen DS-GVO. Die Aufregung hat sich gelegt. Nach wie vor sind nicht alle Zweifelsfragen geklärt. Der erhoffte Nutzen ist bisher nicht eingetreten – auch insoweit ein typischer Teil der DS-GVO? </p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in den letzten Tagen – genau: am 12. September 2025 – kam Art. 20 DS-GVO plötzlich wieder „ins Gerede“, weil seitdem der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302854" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Data Act</a> angewendet wird. Und dort ist Ähnliches wie in Art. 20 DS-GVO noch einmal geregelt. Aber der Reihe nach&#8230; </p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Artikel 20 DS-GVO</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Betroffene einem Verantwortlichen (1) zur automatisierten Verarbeitung (2) auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags (3) eigene Daten überlassen, dann können sie vom Verantwortlichen verlangen, diese Daten „weiter verwendbar“ (standardisiert und maschinenlesbar) zu erhalten. Sie können auch verlangen, dass der Verantwortliche die entsprechenden Daten zur Weiterverwendung direkt einem anderen Verantwortlichen zuleitet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ist das Datenschutz oder kann das weg?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Hat die Norm überhaupt etwas mit Datenschutz zu tun oder gehört sie in den Bereich Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht? Bekämpft werden sollte damit jedenfalls die Marktmacht großer Anbieter, die mit <a href="https://www.dids.de/messenger-dienste-und-datenschutz-wuerde-ich-selbst-wollen-dass/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">WhatsApp und Co.</a> ihren Kunden eine „Datenheimat“ anbieten. Und wie es so geht mit Heimat: Hat man sich häuslich niedergelassen und einige Jahre eingerichtet, fällt das Weggehen schwer. Außer natürlich, man kann den Anbieter gesetzlich als „Umzugshelfer“ nutzen, der alle Daten sortiert und einpackt, damit der neue Anbieter für den Kunden die neue Heimat wohnlich einrichten kann. Ohne den Umzugsservice – so der Grundgedanke – zieht kaum jemand um. Die großen Anbieter werden immer größer und neue Anbieter haben kaum eine Chance. Das sollte Artikel 20 ändern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Noch einmal: Was hat das mit Datenschutz zu tun? Etwas schon, aber nicht sehr viel: Zum Datenschutz gehört die „Kontrolle über eigene Daten“ zumindest in dem Sinne, dass Betroffene wissen, wo sich ihre Daten befinden und weitestmöglich auch darüber bestimmen dürfen, ob die Daten dort verbleiben. Der „Umzugsservice“ geht darüber natürlich deutlich hinaus. Datenschutz beinhaltet <em>eigentlich</em> nicht den Anspruch darauf, dass andere meine Daten für mich pflegen, sortieren und irgendwohin transportieren müssen. Wahrscheinlich gehört Art. 20 DS-GVO also doch eher ins Wettbewerbs- und Kartellrecht oder in das von der Europäische Union neu geschaffene Datenrecht, respektive Datennutzungsrecht – bei dem Datenschutz nur noch eine Facette darstellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Eindruck verstärkt sich noch, weil nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO die öffentliche Hand pflichtenfrei gestellt wird. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt also nicht gegenüber dem Staat – dabei war Datenschutz zuerst einmal ein Grundrecht – sondern nur gegenüber der Privatwirtschaft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anfang September hatte ich Gelegenheit, bei einem Erfahrungsaustausch andere Datenschützer nach Anwendungsfällen von Art. 20 DS-GVO zu fragen. Mir selbst sind in den vergangenen sieben Jahren nämlich keinen echten Anwendungen untergekommen. Die Diskussion im größeren Kreis hat es bestätigt: Natürlich gibt es Datentransfers zum Beispiel beim Wechsel von Dienstleistern. Sie werden aber nicht über Art. 20 DS-GVO abgewickelt – der ja ohnehin nur für die Daten natürlicher Personen gilt, also zum Beispiel einer GmbH nicht weiterhilft. Artikel 20 kann also gern wegfallen, zumal dann, wenn <a href="https://www.dids.de/der-data-act-und-die-ds-gvo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">neue Gesetze wie der Data Act</a> „Ähnliches etwas anders regeln“. Was meinen Sie?</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Art. 20 DS-GVO: Recht auf Datenübertragbarkeit</title>
		<link>https://www.dids.de/art-20-ds-gvo-recht-auf-datenuebertragbarkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Aug 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 20 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübertragbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Soziale Netzwerke]]></category>
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					<description><![CDATA[In diesem Blog-Beitrag soll der sich eher im Verborgenen bewegende Art. 20 DS-GVO durchleuchtet werden. Von den zahlreichen Betroffenenrechten, die die DS-GVO zu bieten hat, ist die Datenübertragbarkeit das wohl am wenigsten bekannte &#8211; obwohl in der Literatur stark diskutierte Betroffenenrecht. Auch die Anwendung dieser Norm ist in der Praxis ... <p class="read-more-container"><a title="Art. 20 DS-GVO: Recht auf Datenübertragbarkeit" class="read-more button" href="https://www.dids.de/art-20-ds-gvo-recht-auf-datenuebertragbarkeit/#more-19397" aria-label="Mehr Informationen über Art. 20 DS-GVO: Recht auf Datenübertragbarkeit">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>In diesem Blog-Beitrag soll der sich eher im Verborgenen bewegende Art. 20 DS-GVO durchleuchtet werden. Von den zahlreichen Betroffenenrechten, die die DS-GVO zu bieten hat, ist die Datenübertragbarkeit das wohl am wenigsten bekannte &#8211; obwohl in der Literatur stark diskutierte Betroffenenrecht. Auch die Anwendung dieser Norm ist in der Praxis mit Unsicherheiten verbunden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Begriff der Datenübertragbarkeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Recht auf Datenübertragbarkeit erlaubt es betroffenen Personen die Herausgabe ihrer Daten zu verlangen, um die Daten an einen anderen Verantwortlichen weiterzugeben. Hierdurch sollen Betroffene bezüglich der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten mehr Flexibilität bekommen. Der Wechsel von Online-Dienstanbietern soll dann durch eine automatisierte Datenübertragung deutlich erleichtert werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zweck der Datenübertragbarkeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Erwägungsgrund 68 Satz 1 zur DS-GVO nennt als Ziel die bessere Kontrolle Betroffener „im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten mit automatisierten Mitteln“. Primär, so das Verständnis von Literatur und Praxis, fungiert die Norm als Werkzeug, um wettbewerbspolitische Belange zu verfolgen, wohingegen der Schutz personenbezogener Daten an sekundärer Stelle steht. Genau gesagt, sollen durch die Datenübertragbarkeit sogenannte „Lock-in-Effekte“ verhindert werden. Unter Lock-in-Effekten versteht man die „Mühe“ oder den Aufwand (Switching Costs) den Nutzer zum Wechseln zu einem anderen Anbieter in Kauf nehmen müssen. Dieser Aufwand kann Nutzer effektiv an jenem Wechsel hindern. Durch das Recht der Datenübertragbarkeit und Kompatibilität  personenbezogener Daten soll den Lock-in-Effekten entgegengewirkt und der Wechsel erleichtert werden. Das Ziel ist die Stärkung der Positionen von kleineren und neuen Anbietern.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Recht auf Datenübertragbarkeit in der Praxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In der Literatur wird diskutiert, was die konkreten praktischen Anwendungsgebiete des Art. 20 DS-GVO sein können. Eine eindeutige Antwort gibt es bisher jedoch nicht. Erwägungsgrund 55 des Kommissionsentwurfs nannte ursprünglich soziale Netzwerke als das Hauptanwendungsgebiet. Dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass soziale Netzwerke hauptsächlich dem Austausch zwischen mehreren Personen dienen, wodurch regelmäßig auch personenbezogene Daten Dritter betroffen sind, fragwürdig. Der Grund liegt darin, dass nach Art. 20 Abs. 4 DS-GVO die Datenübertragbarkeit die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Übertragung von Profildaten grundsätzlich von Art. 20 Abs. 1 erfasst sein kann. Der Anwendungsbereich der Norm ist jedoch weit und beschränkt sich nicht auf die im Kommissionsentwurf vorgesehenen sozialen Medien. Die Anwendbarkeit des Art. 20 umfasst unter anderem auch Cloud-Dienste oder Playlists auf Streaming-Plattformen.<br><br>In der betrieblichen Praxis stellen Arbeitgeber und Betriebsräte die Frage, ob sie die Regelungen des Art. 20 DS-GVO im gleichen Maße treffen, wie die vom Kommissionsentwurf umfassten Anbieter von sozialen Netzwerken. Grundsätzlich kann jeder Verantwortliche Adressat dieser Norm sein. In der Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Norm auch bei einem Wechsel der Arbeitgeber anwendbar ist. Fraglich bleibt allerdings, ob Art. 20 DS-GVO auch den Betriebsrat tangiert.<br><br>Gemäß § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten. Art. 20 DS-GVO dürfte also auch bei Anträgen, die sich an Betriebsräte richten, anwendbar sein. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 79a Satz 2 BetrVG der Arbeitgeber der Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne ist. Anträge sind also an den Arbeitgeber zu richten und nicht an den Betriebsrat, da letztendlich der Arbeitgeber als Verantwortlicher dafür zuständig ist, die personenbezogenen Daten zu übertragen.<br><br>Doch damit nicht genug. Art. 20 DS-GVO grenzt den Kreis, gegen die man als Betroffener seine Rechte geltend machen kann, nicht ein. Das bedeutet, dass Betroffene Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit grundsätzlich auch gegen kleine Unternehmen geltend machen können, solange die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 lit. a) (Einwilligung) und lit. b) (automatisierte Verfahren) erfüllt sind, was beispielsweise bei Handwerkern eher die Ausnahme sein dürfte. Aus dieser mangelnden Abgrenzung kann somit auch davon ausgegangen werden, dass es keine Unterschiede in den Kriterien der Umsetzung des Rechts gibt. Verantwortliche haben die vom Betroffenen bereitgestellten Informationen in einem strukturierten, gängigen maschinenlesbaren Format zu übergeben. Diese Regelung gilt für Handwerker und Arbeitgeber in gleichem Maße wie für Anbieter von sozialen Netzwerken.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Idee hinter dieser Anforderung ist es, den Wechsel zu einer möglichst breiten Auswahl an Anbietern zu ermöglichen. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine vollständige Kompatibilität bzw. Interoperabilität nicht möglich ist. Erfasste Formate sind einerseits digitale, aber auch gedruckte Formate, die eingescannt werden können und die eine computergesteuerte Verarbeitung ermöglichen. <br><br>Ob ein Format gängig ist, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch orientiert. Gängig steht allgemein für beispielsweise gebräuchlich, weit verbreitet oder allgemein üblich. Die Strukturiertheit bezieht sich auf die Art der Strukturierung der Daten. Das bedeutet, dass die zu übertragenden personenbezogenen Daten nach bestimmten Kriterien geordnet sein müssen. Art. 20 geht hier jedoch nicht auf eine logische oder leicht verständliche Strukturierung ein. Unter strukturierten Formaten herrscht in der Literatur soweit Einigkeit. Formate wie XML, SQLite und Excel-Dateien können geeignet sein.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aufgrund der Tatsache, dass das Recht auf Datenübertragbarkeit, wie bereits erwähnt, wohl das am wenigsten in Anspruch genommene Betroffenenrecht ist, ist auch die Rechtsprechung hierzu mehr als überschaubar. Die Zukunft wird zeigen, ob sich die Rechtsprechung den oben genannten Aussagen anschließt, oder gänzlich andere Vorgaben entwickeln wird.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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