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	<title>DS-GVO &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>DS-GVO &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<category><![CDATA[Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Heute wieder ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-30/#more-21223" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Heute wieder eine längere Etappe und eine ziemlich bekannte: Das <a href="https://www.dids.de/verzeichnis-der-verarbeitungstaetigkeiten-das-ungeliebte-kind/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/verzeichnis-der-verarbeitungstaetigkeiten-das-ungeliebte-kind/" rel="noreferrer noopener">Verarbeitungsverzeichnis</a>. Wir versuchen, trotzdem nicht nur ausgetretene Pfade zu gehen, sondern auch Neues zu besichtigen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Vom Verfahrensverzeichnis zur Verarbeitungstätigkeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Schon vor der DS-GVO im Datenschutz Aktive haben sich noch jahrelang verplaudert und mit der alten Terminologie vom „Verfahrensverzeichnis“ gesprochen. Besser war der frühere Begriff allemal – jedenfalls im Deutschen. Aus „arbeiten“ und „tätig sein“ ein (!) Substantiv zu bilden, ist eine echte juristokratische Leistung. Die <strong>Verarbeitungstätigkeit</strong>. Wer so spricht, hat den Kontakt zum Leben verloren und ist echter Experte.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wer Datenschutz gestalten will, muss ihn erst aufschreiben</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 30</a> hat auch ansonsten oft das Image einer Bürokratie-Aufgabe. Dabei ist die Grundidee einleuchtend: Nur wer seine Datenverarbeitung kennt, kann sie gestalten und Daten schützen. Und wo die Wissenslücken liegen, merkt man am besten beim Aufschreiben. Deshalb wird Textform verlangt… aber der Reihe nach. Laufen wir – wie so oft bewährt – wieder rückwärts durch die Landschaft:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 5</strong> am besten vergessen und weglassen. Die Ausnahmen von der VVT-Pflicht sind so verworren und eng, dass sich das Lesen nicht lohnt. Nur eine Selbstverständlichkeit angemerkt: Auch bei weniger als 250 Datenverarbeitern greift die VVT-Pflicht natürlich – es sei denn, wir haben eine &#8222;nur gelegentliche“ Verarbeitung (Excel-Datei für den Betriebsausflug). Ich erwähne es nur, weil mir gerade wieder ein Datenschutzbeauftragter (Anwalt) begegnete, der auch nach 10 Jahren nie weitergelesen hatte als bis 250 Mitarbeiter. Die danach folgenden Rückausnahmen machen Absatz 5 überflüssig. Vielleicht bringt der „Daten-Omnibus“ der EU dazu Änderungen. Abwarten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 4 &#8211; </strong>auch überflüssig. Art. 31 (nächster Spaziergang!) ergibt dasselbe und in <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 58</a> Abs. 1 lit. a) steht es noch einmal…</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 3</strong> verlangt für´s VVT (ein bisschen umständlich formuliert) Textform.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den <strong>Absätzen 1 und 2 </strong>spielt die Musik; zuerst für die Verantwortlichen, dann für die Auftragsverarbeiter. Die Melodie ist sehr ähnlich. <br><br>Erste Strophe (Verantwortliche):</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer verarbeitet?<br>Wofür?<br>Welche Daten von welchen Personen?<br>An wen werden die Daten übermittelt, insbesondere in welche Drittstaaten?<br>Wann werden die Daten gelöscht und wie werden sie bis dahin geschützt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zweite Strophe (kürzer, für Auftragsverarbeiter):</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer erledigt für wen?<br>Welche Auftragsdatenverarbeitung?<br>Was wird in Drittstaaten übermittelt?<br>Wie werden die Daten geschützt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Praktisch ist, das VVT gleich zu verbinden mit der (dokumentierten) Vorabprüfung, ob eine Folgenabschätzung nötig ist (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_35" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_35" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 35</a>, für uns bald in Sicht) und mit der Information an Betroffene (der Kanon in Art. <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" rel="noreferrer noopener">13</a>, <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" rel="noreferrer noopener">14</a> singt sich ja mit ganz ähnlichem Text).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und sinnvoll ist natürlich, das VVT nicht in Tinte zu schreiben, sondern elektronisch, mit einem Formular, dass die ewig gleichbleibenden Themen schon enthält, vor allem a) und großteils g) (Angaben zum Verantwortlichen und TOM).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Klassische Praxis-Probleme bei Artikel 30:</h4>



<ul class="wp-block-list">
<li>Woher bekomme ich als Verantwortlicher denn die Infos?<br><br>Genau wegen dieser Frage hat der Gesetzgeber das VVT vorgeschrieben – Datenverarbeitung soll „wissend“ erfolgen. Wer die DV-Verfahren nicht kennt, kann als Verantwortlicher natürlich keine Daten schützen. Was logisch und einfach klingt, ist in der Praxis schwer. Nicht jeder Verantwortliche ist z.B. Experte für MS365. Trotzdem setzen es die meisten Verantwortlichen ein. Es bleibt also eine Dauer-(Pflicht)-Aufgabe, die eigene Datenverarbeitung kennenzulernen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Worauf bezieht man das VVT sinnvoller Weise? Was ist also eine „Verarbeitungstätigkeit“? MS 365? Oder Outlook? Oder „Projektmanagement“? <br><br>Die DS-GVO beantwortet das nicht. Positiv betrachtet: Es darf selbst entschieden, also eine sinnvolle Struktur angewendet werden. Perfektion wird nicht verlangt und ist wohl auch nicht möglich. Wichtig: Alle Daten-Verarbeitungen sollen jedenfalls erfasst werden. Also besser „Überschneidungen“, als „Lücken“.<br></li>



<li>Datenübermittlungen: Wie soll der Verantwortliche den Überblick bekommen (und behalten) bei den vielen Auftragsverarbeitern mit jeweils eigenen Sub-Auftragsverarbeitern mit jeweils vielen Sub-Sub-Auftragsverarbeitern mit jeweils …? Siehe erster Anstrich, eine ewige Anstrengung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wann genau werden die Daten gelöscht? <br><br>Häufig steht im VVT: Nach Erledigung des Verarbeitungszwecks und Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. (Oder so ähnlich.) Das ist nicht falsch, aber natürlich nur eine „Hülle“ fast ohne Informationsgehalt. Verantwortliche sollten die Chance nutzen, sich über die konkreten Löschfristen klar zu werden und sie dann auch mutig aufschreiben.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Wiedersehen!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-29/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Aug 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Nach dem ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-29/#more-21216" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Nach dem Gewaltmarsch durch <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Artikel 28</a> heute eine ganz kleine Etappe. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_29" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_29" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 29</a> besteht aus einem einzigen Satz. Wenigstens ist er ein bisschen verschachtelt – so erkennt man, dass er zur DS-GVO gehört.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Datenverarbeitung nur nach Weisung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Es geht um eine Selbstverständlichkeit: Wer personenbezogene Daten verarbeitet und dabei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellt ist, hat die Weisungen des Verantwortlichen zu befolgen. Außer: Nach EU- oder nationalem Recht werden Datenverarbeitungen vorgeschrieben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Klar soweit?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Über ein, zwei, drei Problem(e) kann man grübeln beim Spazierengehen (wenn man möchte).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hausaufgabe 1:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">A arbeitet beim Auftragsverarbeiter B-GmbH. B-GmbH betreibt ein Rechenzentrum und ist unter anderem für den Verantwortlichen X-OHG tätig.  B und X haben natürlich einen Vertrag nach<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" rel="noreferrer noopener nofollow"> Art. 28 Abs. 3</a> abgeschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">X weist A an, die Daten auf einen separaten Datenträger zu kopieren und ein Jahr zu archivieren. Im AV-Vertrag ist das nicht vorgesehen, B lehnt es ab und bietet der X-OHG eine Vertragsänderung gegen Aufpreis an. Muss A seinem Arbeitgeber B gehorchen oder der X-OHG (wegen Artikel 29)?</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hausaufgabe 2:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">A arbeitet bei der B-GmbH in der Personalabteilung und hat Zugang unter anderem zur privaten Telefonnummer von X. X erlaubt A, die Nummer zu nutzen. Darf A? Oder muss sie/er vorher die Geschäftsführung fragen?</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hausaufgabe 3:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">A arbeitet bei der B-GmbH. Die Geschäftsführung weist A an, Daten unter Verstoß gegen die DS-GVO nicht zu löschen, sondern zu veröffentlichen. Muss A? Darf A?<br><br>Immer noch alles klar oder Auflösungen gewünscht in der nächsten Runde?</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 28</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Willkommen – ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 28" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/#more-21182" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 28">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 28" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Willkommen – heute zu einer wirklich langen Etappe. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 28</a> gehört zu den Marathon-Artikeln der DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Er regelt ein besonderes Konstrukt &#8211; die Auftragsverarbeitung. Wer davon nie gehört hat, ist im Datenschutz nicht einmal Anfänger. Wer es vollständig verstanden hat, ist noch nicht geboren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Abgrenzung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Auftragsverarbeiter wird in <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_4" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-4/" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 4</a> Nr. 8 definiert als eine „Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag eines anderen verarbeitet“. In der Datenschutzpraxis gibt es sehr überraschende und komplizierte Zuordnungen, wann jemand als Verantwortlicher und wann als Auftragsverarbeiter gesehen wird. Dazu später mehr.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die Auftragsverarbeitung als datenschutzrechtliche Privilegierung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Als Ausgangspunkt und wichtigste Orientierung: Die Auftragsverarbeitung sieht der Gesetzgeber als Privilegierung im Datenschutz. Normalerweise ist ja die Weitergabe von Daten an andere Rechtsträger eine Datenverarbeitung (Übermittlung), für die eine Rechtsgrundlage gebraucht wird. Sehr oft schalten Verantwortliche andere Rechtsträger für die Datenverarbeitung als Dienstleister ein (weil die Dienstleister Spezialwissen haben oder bessere Ausrüstung oder mehr Personal oder…). Der Verantwortliche lässt sich also helfen. Dafür fehlen uns aber im Datenschutz auf dem „üblichen Weg“ die Rechtsgrundlagen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Weitergabe der Daten vom Auftraggeber an den Dienstleister als Übermittlung – da würde vielleicht manchmal das „berechtigte Interesse“ aus <br><a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-6/" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-6/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Artikel 6</a> Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) eingreifen, aber auch nicht immer (z. B. selten bei öffentlichen Stellen).</li>



<li>Bearbeitung der Daten beim Dienstleister für den Auftraggeber – auch da bliebe hauptsächlich das „berechtigte Interesse“ und manchmal gar nichts.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Praktisches Beispiel: Eine Schule beauftragt einen IT-Dienstleister mit der EDV-Betreuung. Dann verarbeitet der Dienstleister viele Daten der Lehrer und Schüler. Wo ist dafür die Erlaubnisnorm? Mit den Lehrern und Schülern hat der Dienstleister keinen Vertrag. Von ihnen hat er auch keine Einwilligung. Die Schule dürfte die Daten verarbeiten, der Dienstleister – eigentlich – nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und der Kunstgriff der Auftragsverarbeitung ist nun: Wenn der Dienstleister nur das macht, was die Schule darf und wenn er es nur für die Schule, nach deren Weisungen tut, dann ist es erlaubt (als Auftragsverarbeitung).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Systematik der Auftragsverarbeitung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Klingt logisch und klar, ist manchmal trotzdem kompliziert. Aber fangen wir mit dem Einfachen an und laufen wir – wie schon häufiger – rückwärts, beginnend beim letzten, zehnten Absatz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser <strong>Absatz 10 </strong>enthält eine konsequente Aussage: Wenn der Auftragsverarbeiter die Weisungen seines Auftraggebers (des Verantwortlichen) missachtet, dann ist er nicht mehr Auftragsverarbeiter, sondern selbst verantwortlich. Passt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch <strong>Absatz 9 </strong>ist klar und schnell abgewandert: Die Datenschutz-Regelungen zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter brauchen Textform. Damit man später nachlesen kann und im Streitfall jedenfalls nicht streiten muss, ob etwas geregelt war. Das passt auch zu <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-5/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-5/" rel="noreferrer noopener">Artikel 5</a> Absatz 2.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 8 </strong>hat keine Relevanz in der Praxis. (Oder kennen Sie Vertragsklauseln einer Aufsichtsbehörde? Dann bin ich für einen Hinweis dankbar.) </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 7</strong> betrifft das selbe Thema und ist sehr praxisrelevant: Die Kommission hat Klauseln „geschrieben“ (Näheres hier: <a href="https://commission.europa.eu/publications/standard-contractual-clauses-controllers-and-processors-eueea_de" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Standardvertragsklauseln für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der EU/im EWR</a>). Einzelheiten &#8222;führen uns heute zu weit&#8220; (vom Wanderweg ab).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 6</strong> ist Streich-Potential. Gäbe es ihn nicht, würde sich nichts ändern. Und für <strong>Absatz 5</strong> gilt dasselbe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei <strong>Absatz 4</strong> geht es um die – extrem häufigen und praxisrelevanten – Sub-Auftragsverarbeiter (und Sub-Sub- und Sub-Sub-Sub- etc.). Umständlich und unvollständig versucht Absatz 4 zu sagen: Für weitere Auftragsverarbeiter in derselben Kette gelten die Regeln nach Abs. 1 – 3 entsprechend; der jeweilige direkte Auftraggeber ist weisungsberechtigt und gegenüber seinem Auftraggeber wieder weisungsgebunden. Eigentlich gehört das zusammengefasst mit <strong>Absatz 2</strong>: Jeder Auftragsverarbeiter darf nur eigene Auftragsverarbeiter (unter-) beauftragen, wenn ihm das vom eigenen jeweiligen Auftraggeber erlaubt ist (allgemein oder für den Einzelfall). In der Praxis braucht jeder Auftragsverarbeiter eigene Dienstleister – es geht also eigentlich nie ohne die allgemeine Erlaubnis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bleiben noch <strong>Absatz 1 </strong>und 3. Der erste klärt, dass es um die „TOM“ geht, also um ausreichende Schutzvorkehrungen. (Eine extra Rechtsgrundlage braucht der Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung ja gerade nicht, solange er sich an die Weisungen des Verantwortlichen hält. Sonst: Siehe Absatz 10.)</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Herzstück des Artikel 28</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Und damit sind wir endlich beim Herz-Stück des Artikel 28: Der <strong>Absatz 3 </strong>legt fest, was – zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern – festgelegt werden muss. Die Buchstaben a bis h (und der folgende Schluss-Satz) lassen sich sehr gut in eine Checkliste verwandeln. Wer einen AV-Vertrag prüft, muss alle Punkte der Checkliste wiederfinden. Sonst ist der Vertrag noch nicht gut.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO verlangt also nicht, einen bestimmten Vertragsinhalt oder ganz bestimmte Klauseln. Aber die Inhalte aus Absatz 3 müssen gesichert sein. Und in der Praxis wird natürlich oft diskutiert, ob sie im Einzelfall noch gesichert sind. Nur zwei Beispiele:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Buchstabe h gibt es dieselbe Diskussion (und dieselbe Antwort). Dort wollen aber manche Auftragsverarbeiter nicht „nur“ Geld für Inspektionen, sondern anstelle der Inspektion auf irgendwelche Nachweise abstellen (beliebt: „Wir sind doch 27001-zertifiziert.“). Das geht nicht. Dokumente und Zertifikate genügen nicht, um den „Echt-Zustand“ zu prüfen; der Verantwortliche oder „von ihm beauftragte Prüfer“ müssen also hereingelassen werden. Wenn der Auftragsverarbeiter Sicherheitsbedenken hat (wer ein Rechenzentrum für zehntausende Kunden betreibt, hat ungern täglich Hunderte Prüfer zu Gast), kann er z. B. mit dem Verantwortlichen verabreden, dass eine bestimmte dritte Einrichtung die Prüfungen durchführt. Aber das darf kein Prüfer aus dem Lager des Auftragsverarbeiters sein und er muss dem Verantwortlichen gehorchen (auch beim Prüfungsumfang).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Buchstabe e verlangt, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unterstützt, wenn es um Betroffenenrechte geht (z. B. Auskunftsanfrage, für deren Antwort Informationen vom Auftragsverarbeiter gebraucht werden). Oft schreiben Auftragsverarbeiter in ihre Vertragsmuster „machen wir, kostet aber extra“. Manchmal behaupten Datenschützer, das sei unzulässig. Das ist ein Irrtum: Die DS-GVO verlangt vom Auftragsverarbeiter nicht, dass er seine Pflichten kostenlos erfüllt. Der Verantwortliche kann über den Preis verhandeln – aber nicht mit einem DS-GVO-Verstoß argumentieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bis hierhin war alles recht einfach, oder? Nun zum (anfangs angekündigten) „Endgegner“: Wer ist Auftragsverarbeiter? Wer Verantwortlicher? Und wer „Gemeinsam Verantwortlicher“?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die „Mittel und Zwecke“ der Verarbeitung legt der Verantwortliche fest, sagt Art. 4 Nr. 7.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Meist reduziert sich das auf die „Zwecke“. Die Mittel bestimmt oft der Auftragsverarbeiter, den der Verantwortliche gerade deshalb beauftragt hat (besseres Know How, bessere Ressourcen). Der Auftragsverarbeiter bekommt das Ziel genannt; er verarbeitet und „liefert“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn er nebenher – sehr oft – die Daten des Verantwortlichen zur Weiterentwicklung der eigenen Produkte nutzt, sind beide „Gemeinsam Verantwortliche“. (Da hilft es gar nichts, wenn der Dienstleister á la Google in den AV-Vertrag schreibt, er sei auch zur Produktentwicklung beauftragt. Den Auftrag hat sich der Dienstleister selbst erfunden.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und der Betriebsarzt? „Bitte untersuchen Sie die Höhentauglichkeit unserer Monteure.“ Klassisch Auftragsverarbeitung. Aber alle Datenschützer sind einig: Nein, der Betriebsarzt ist Verantwortlicher. Das <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kurzpapiere.html" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kurzpapiere.html" rel="noreferrer noopener nofollow">Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzkonferenz</a> (also der deutschen staatlichen Aufsichtsbehörden) formuliert in Anhang B:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Keine Auftragsverarbeitung … sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines</em></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><em>Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),</em></li>



<li><em>Inkassobüros mit Forderungsübertragung,</em></li>



<li><em>Bankinstituts für den Geldtransfer,</em></li>



<li><em>Postdienstes für den Brieftransport,</em></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><em>und vieles mehr.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">(Besonders gelungen für die Orientierung Hilfesuchender: „beispielsweise“ und „in der Regel“ und „und vieles mehr“.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Begründung? Fehlanzeige. Es gibt wohl auch keine juristische, jedenfalls findet man nichts davon in der DS-GVO. Und genau das ist das Schwierige an Artikel 28: Wann man ihn nicht anwendet, steht nicht im Gesetz. Wie beim Wandern braucht es also Intuition, Orientierungssinn und Erfahrung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir treffen uns dann bei Etappe 29!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 27</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-27/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Apr 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Vertreter]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=20994</guid>

					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nicht gelesen haben. Die heutige ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 27" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-27/#more-20994" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 27">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 27" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nicht gelesen haben. Die heutige Etappe durch den <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_27" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_27" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 27</a> ist eher unspektakulär und hauptsächlich wichtig als Verbindungsweg zum <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 28</a> – der es in sich hat.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Worum Geht´s?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO verpflichtet nach <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-3/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-3/" rel="noreferrer noopener">Artikel 3</a> Abs. 2 viele Verantwortliche und Auftragsverarbeiter außerhalb der EU – wenn sie personenbezogene Daten Betroffener verarbeiten,</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>um ihr Verhalten in der EU zu beobachten oder</li>



<li>um ihnen Waren/Dienstleistungen in der EU anzubieten.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Immer wenn Staaten – oder Staatenbünde wie die EU – über ihr eigenes Hoheitsgebiet hinausregieren wollen, haben sie dasselbe Problem: Wie setzt man sich im Ausland durch? (Man kann natürlich auch Regeln aufstellen ohne die Chance einer effektiven Umsetzung. Aber meist sieht das nicht gut aus.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Artikel 27 klärt nur einen ganz kleinen Teil dieses Problems: Verantwortliche mit Sitz außerhalb der EU müssen Vertreter in der EU benennen und zwar als Ansprechpartner „<em>insbesondere für die Aufsichtsbehörden und betroffene Personen“</em>. Das „insbesondere“ heißt im üblichen juristischen Sprachgebrauch: Dies sind nur (besonders wichtige) Beispiele. Also dürfen auch Andere die Vertreter in DS-GVO-Fragen kontaktieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Benennung muss schriftlich erfolgen (Abs. 1), aber nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde und auch nicht gegenüber den Betroffenen. Die Betroffenen erfahren vom Vertreter und seinen Kontaktdaten durch die Information nach <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" rel="noreferrer noopener">Art. 13</a> (bzw. <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" rel="noreferrer noopener">14</a>) Abs.1 lit. a. Die Aufsichtsbehörde liest entweder auch die Datenschutz-Information oder das Verarbeitungs-Verzeichnis; dort wird der Vertreter mit Kontaktdaten auch genannt (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 30</a> Abs. 1 Satz 2 lit. a). Beim Auftragsverarbeiter steckt die Nachricht ebenfalls im VVT (Art. 30 Abs. 2 lit. a).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vertreter kann <em>„zusätzlich … oder an … Stelle“</em> seiner Auftraggeber (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter) als Anlaufstelle für Datenschutzfragen dienen. Er kann auch die VVTs erstellen und muss sie der Aufsichtsbehörde auf Anforderung bereitstellen (siehe Art. 30 Abs. 1, 2 und 4). Außerdem muss er mit der Aufsichtsbehörde allgemein zusammenarbeiten (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_31" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_31" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 31</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vertreter kann nicht in „irgendeinem“ EU-Staat ansässig sein, sondern nur in einem derjenigen Staaten, in denen sein Auftraggeber aktiv ist (also Betroffene beobachtet und/oder ihnen Waren/Dienstleistungen anbietet).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was erreicht der Gesetzgeber? Vor allem kürzere Wege für die Aufsichtsbehörden und die Betroffenen. Allerdings: Wenn sich der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter – auch – an diese DS-GVO-Vorschrift nicht hält, bleibt doch nur der lange, schwierigere Weg ins Ausland.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was droht dem Vertreter? Erwägungsgrund 80 meint in Satz 6, bei Verstößen seiner Auftraggeber solle <em>„der bestellte Vertreter Durchsetzungsverfahren unterzogen werden“</em>. Im Normtext der DS-GVO findet sich dazu aber nichts. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_82" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_82" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 82</a> gibt Schadenersatzansprüche nur gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Ein Versehen des Gesetzgebers? Vielleicht. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 58</a> Abs. 1 lit. a kann die Aufsichtsbehörde den Vertreter anweisen, Informationen bereitzustellen. Aber droht bei Verstößen Bußgeld? <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_83" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_83" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 83</a> erwähnt zwar in Abs. 5 lit. e die Pflichten zur Info-Bereitstellung, aber nicht den Vertreter. Und derselbe Artikel befasst sich in Abs. 4 lit. a zwar (u. a.) mit Verstößen gegen Artikel 30 und 31 (da sind ja auch Pflichten des Vertreters geregelt, siehe oben), meint aber ausdrücklich nur Fehlverhalten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters. Ein Versehen des Gesetzgebers? Höchstwahrscheinlich.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Artikel 27 versucht im Rahmen des Möglichen, für die schwer greifbaren DSGVO-Akteure („weit weg“) einen leichter greifbaren Ansprechpartner („nah dran“) aufzubauen. Aber in der Umsetzung (Sanktionen gegen den greifbaren Ansprechpartner) hat der Gesetzgeber gepatzt. Schön wäre: Reparieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Etappenziel erreicht – gute Erholung vor dem nächsten Abschnitt!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Missbrauchseinwand aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO &#8211; Die-Brillen-Rottler-Entscheidung</title>
		<link>https://www.dids.de/missbrauchseinwand-art-12-abs-5-ds-gvo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=21022</guid>

					<description><![CDATA[Es ist eine Entscheidung, von welcher man mit Fug und recht behaupten kann, dass die Datenschutzwelt auf sie gewartet hat: Es ist die Brillen Rottler Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-526/24. Das wird zunächst vermutlich nur Wenigen etwas sagen. Im Kern dreht sich die Entscheidung um die ... <p class="read-more-container"><a title="Missbrauchseinwand aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO &#8211; Die-Brillen-Rottler-Entscheidung" class="read-more button" href="https://www.dids.de/missbrauchseinwand-art-12-abs-5-ds-gvo/#more-21022" aria-label="Mehr Informationen über Missbrauchseinwand aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO &#8211; Die-Brillen-Rottler-Entscheidung">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Missbrauchseinwand AUS aRT. 12 Abs. 5 DS-GVO - Die-Brillen-Rottler-Entscheidung " title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Es ist eine Entscheidung, von welcher man mit Fug und recht behaupten kann, dass die Datenschutzwelt auf sie gewartet hat: Es ist die Brillen Rottler Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache <a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&amp;sort=AFF_NUM-DESC&amp;searchTerm=%22C-526%2F24%22&amp;publishedId=C-526%2F24" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-526/24</a>. Das wird zunächst vermutlich nur Wenigen etwas sagen. Im Kern dreht sich die Entscheidung um die für die Praxis bedeutende Frage nach dem Missbrauchseinwand des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach <a href="https://www.dids.de/der-auskunftsanspruch-nach-art-15-ds-gvo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art. 15 DS-GVO</a>. Zur praktischen Umsetzung von Art. 15 DS-GVO praktischer Umsetzung haben wir bereits <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-15/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">berichtet</a>. Heute wollen wir nun das aktuelle Urteil zum Missbrauchseinwand näher beleuchten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ein Blick ins Gesetz und so&#8230;</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Blicken wir doch zunächst einmal ins Gesetz. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO lautet:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den </em><a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow"><em>Artikeln 15</em></a><em> bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder</em></p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><em>ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder</em></li>



<li><em>sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.</em></li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz zeigt uns eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe: „offenkundig unbegründet“, „exzessiv“ oder aber „häufige Wiederholungen“. Kurzum: Verantwortliche haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit einem Antrag Betroffener Personen entgegenzutreten, bisher waren die Konturen für diesen Einwand jedoch weitestgehend ungeklärt. Bisher…</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Nun zu dem Eugh-Urteil</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Worum geht es eigentlich. Aus dem Sachverhalt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im März 2023 abonnierte eine in Österreich wohnhafte natürliche Person, den Newsletter von Brillen Rottler, einem familiengeführten Optikerunternehmen mit Sitz in Arnsberg (Deutschland). Dabei gab er seine personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein und willigte in die Verarbeitung dieser Daten ein. 13&nbsp;Tage später richtete die betroffene Person einen Auskunftsantrag nach Art.&nbsp;15 DS-GVO an Brillen Rottler. Diese wiesen den Auskunftsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat zurück, da sie ihn für missbräuchlich i.S.v. Art. 12 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 DS-GVO hielten. Der „Betroffene verfolgte“ seinen Auskunftsantrag weiter und machte darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von 1.000€ nach Art. 82 DS-GVO geltend.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Folge klagte Brillen Rottler dann vor dem AG Arnsberg auf Feststellung, dass dem „Betroffenen“ kein Anspruch aus Art. 82 DS-GVO zustehe. Gestützt wurde der Feststellungantrag darauf, dass aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten hervorgehe, dass der „Betroffene“ Anträge auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten systematisch und rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck stelle, eine Entschädigung für eine von ihm bewusst provozierte angebliche Verletzung seiner Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung zu erzwingen. Er gehe nach dem Muster vor, sich zunächst zu einem Newsletter anzumelden, dann Auskunft zu beantragen und schließlich Schadensersatz zu fordern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das AG Arnsberg wandte sich in der Folge mit diversen Vorlagefragen an den EuGH.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was hat denn der Eugh nun entschieden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst stellt der EuGH klar: <em>„Was […] die Frage betrifft, ob ein erster Auskunftsantrag der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass, da der Begriff „exzessive Anträge“ in der DSGVO nicht definiert wird, bei seiner Auslegung nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 DSGVO entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch der Zusammenhang dieser Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Und weiter: <em>„Insoweit bezeichnet, was den Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 DSGVO und insbesondere den üblichen Sinn des Begriffs „exzessive Anträge“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch anbelangt, das Adjektiv „exzessiv“ <u>etwas, das über das gewöhnliche oder vernünftige Maß hinausgeht</u> <u>oder das erwünschte oder zulässige Maß überschreitet</u> […] Allein anhand der Verwendung dieses Adjektivs, das sich sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Merkmale bezieht, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein erster Auskunftsantrag exzessiv sein mag.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bemerkenswert ist zudem folgender Hinweis: <em>„Zudem ergibt sich zwar aus Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 DSGVO, dass Anträge „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ exzessiv sein können. Die Häufung von Anträgen einer Person kann daher ein Indiz dafür sein, dass sie exzessiv sind […] In Ansehung einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Art. 12 Abs. 5 DSGVO <u>kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein erster Auskunftsantrag als „exzessiv“</u> im Sinne dieser Bestimmung <u>angesehen werden kann</u>.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit aber nicht genug: <em>„Somit ist die Zahl der Auskunftsanträge der betroffenen Person an den Verantwortlichen für sich allein nicht ausschlaggebend für dessen Recht, von der ihm durch Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf den Antrag nicht tätig zu werden, so dass der Verantwortliche davon auch im Fall eines ersten Auskunftsantrags Gebrauch machen kann, wenn er in Ansehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls dartut, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt. […] Da der <u>Begriff „exzessive Anträge“</u>, wie sich aus Rz.&nbsp;29 des vorliegenden Urteils ergibt, <u>eng auszulegen</u> ist, kann sich jedoch ein Verantwortlicher nur ausnahmsweise auf einen solchen exzessiven Charakter berufen, und die Maßstäbe für die Einstufung eines ersten Auskunftsantrags als „exzessiv“ müssen&nbsp;(&#8230;) hoch sein.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der EuGH fordert für den Missbrauchseinwand zweit grundlegende Voraussetzungen: </p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein objektives sowie ein subjektives Element: <em>„Was […] die Umstände betrifft, unter denen der erste Auskunftsantrag der betroffenen Person als „exzessiv“ i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingestuft werden und somit einen Rechtsmissbrauch im Sinne der oben in den Rz. 23 und 30 angeführten Rechtsprechung begründen kann, so ist für den Nachweis einer missbräuchlichen Verhaltensweise zweierlei erforderlich, nämlich zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, das in der Absicht der betroffenen Person besteht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading">Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Diese letzte Klarstellung dürfte in vielen Praxiskonstellationen – wohl allen voran im Beschäftigtendatenschutz – eine gewichtige Weichenstellung sein. Es kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass ein Missbrauch seitens des Betroffenen vorliegt. Insbesondere in bereits vorangetriebenen Streitigkeiten dürfte dies Relevanz entfalten, wenn zum Auskunftsanspruch gegriffen wird. Für die Einstufung möglicher objektiver Missbrauchskriterien verweist der EuGH zudem auf <a href="https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-63/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO</a> in welchem die ursprünglichen Zwecke des Auskunftsanspruchs niedergelegt sind: „<em>Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Klar ist allerdings auch, dass ein einfaches Berufen auf den Missbrauchseinwand seitens der Verantwortlichen nicht ausreichend sein wird. Vielmehr bedarf es der vertieften Darlegung der objektiven wie subjektiven Missbrauchskriterien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Ball für die Entscheidung, ob im konkreten Fall ein Rechtsmissbrauch vorlag, liegt nun wieder beim AG Arnsberg, welches die Entscheidung unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH treffen muss.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 26</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-26/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinsame Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Der nächste ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 26" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-26/#more-20988" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 26">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 26" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Der nächste Frühlings-Spaziergang führt rund um <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_26" rel="nofollow noopener" target="_blank">Artikel 26</a>, ein besonders schönes Gebilde: Mehrere Bäume – nein: Verantwortliche – sind hier verflochten und ineinander verwachsen. Die obligate Text-Kritik (Wie könnte die DS-GVO klar und kurz lauten?) erledigen wir zuerst und schauen dann genauer auf das Gebilde und sein ganz spezielles Problem.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Inhaltliche Kritik</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wieder einmal von hinten lesend erfahren wir in Absatz 3, dass Absätze 1 und 2 nicht sehr wichtig sind. Die Betroffenen können bei gemeinsamer Verantwortung jeden Verantwortlichen in die Pflicht nehmen. Was die Verantwortlichen (nach Absatz 1 und 2) vereinbaren und zur Verfügung stellen, ist für die Außenhaftung ganz egal. Deshalb sind Absatz 1 und 2 meines Erachtens überflüssig. Geregelt werden muss nur (Absatz 3), dass bei gemeinsamer Verantwortung alle Verantwortlichen gemeinsam für alles geradestehen. Wie sie intern ihre Pflichten verteilen und ob sie die Pflichten überhaupt verteilen – vielleicht erledigen sie ja alles gemeinsam – können sie selbst entscheiden. Sie tragen ja die Konsequenzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber lässt es aber nicht bei der Vorschrift gemeinsamer Außenhaftung, sondern verlangt mehr Aufwand. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 und 2 muss (!) erstellt werden. Mindest-Inhalt: Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1. Kann-Inhalt: Absatz 1 Satz 3 – Nennung einer Anlaufstelle, die der Betroffene aber nicht anlaufen muss. Zusatz-Arbeit: Das <em>Wesentliche</em> – hat der Gesetzgeber versehentlich klein geschrieben und in den bisherigen Evaluierungen der DS-GVO nicht als Fehler berichtigt – wird nochmals gesondert „vertextet“ und den Betroffenen zur Verfügung gestellt. Für die Betroffenen ist es – wie Absatz 3 regelt – sowieso egal.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorschlag für eine präzise DS-GVO: Erster Halbsatz und letzter Halbsatz des Artikels. Alles dazwischen ist keine Kunst und kann weg. Es bliebe: „<em>Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung fest, kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen</em>.“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Auswirkungen in der Praxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus der eigentlich wichtigen Regelung des Artikel 26 – gemeinsame Haftung der gemeinsam Verantwortlichen füreinander – ergibt sich das eigentlich wichtige Problem der Norm: Wann besteht diese „Mithaftung“?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht zufällig sind große Datenverarbeiter wie Meta und Microsoft sehr bemüht, nicht in den Status einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mit all den vielen Verantwortlichen zu geraten, deren personenbezogene Daten sie unter anderem auch zur Weiterentwicklung des eigenen Produkts verarbeiten. Deshalb ist auch nicht zufällig, dass die wohl wichtigste Entscheidung in diesem Kontext Meta betraf: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied (Urt. v. 05. Juni 2018, Az. <a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&amp;text=&amp;docid=202543&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-210/16</a>, übrigens noch zur Vorgänger-Norm in der Datenschutz-Richtlinie 95/46) für <a href="https://www.dids.de/verwaltungsgericht-koln-zu-facebook-fanpages/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Facebook-Fanpages</a>, dass Meta und die jeweiligen Fanpage-Betreiber gemeinsam Verantwortliche sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zentral an dieser Entscheidung war und ist die Aussage, dass eine <em>gemeinsame </em>Festlegung von Zwecken und Mitteln nicht gemeinsame Zwecke und Mittel verlangt. Es genügt auch, wenn mehrere Verantwortliche gemeinsam dieselben Daten verarbeiten und dabei jeder sein eigenes Süppchen kocht. Das ist weitgehend und eine ganz schlechte Nachricht für die großen Software-Anbieter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">So sieht es der EuGH und er darf das europäische Recht verbindlich auslegen. Aber die Frage ist erlaubt: Ist das überzeugend? Sollte es vielleicht noch einmal überdacht werden? Zumindest der eine Verantwortliche (Beispiel: der Fanpage-Betreiber) übermittelt/überlässt personenbezogene Daten dem anderen. Ist dann nicht die entscheidende Frage (nur), ob es für diese Übermittlung/Überlassung eine Rechtsgrundlage gibt? Gibt es sie nicht, liegt der Rechtsverstoß in der Übermittlung, also in der Nutzung einer vom anderen Verantwortlichen überlassenen Software im Wissen, dass der Software-Anbieter die Daten zu eigenen Zwecken nutzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie gesagt – bis der EuGH sich anders positioniert, ist die Frage für die Praxis entschieden. Wer <a href="https://www.dids.de/microsoft-365-jetzt-doch-datenschutzkonform/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Microsoft 365</a> einsetzt und Datenverarbeitungen zur Produktweiterentwicklung duldet, sitzt mit Microsoft in einem Boot. Das findet auch Microsoft nicht angenehm. Neuer Lösungsversuch von dort: Im Vertrag nach Artikel 28 erteilt der Lizenznehmer/Nutzer an Microsoft den Auftrag zur Produkt-Weiterentwicklung. Naja.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihnen schöne und echte Frühjahrs-Spaziergänge, gern auch mal ohne DS-GVO!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Warten bis der Bus kommt</title>
		<link>https://www.dids.de/warten-bis-der-bus-kommt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Omnibus]]></category>
		<category><![CDATA[Regulierung]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachdem Änderungen an der DS-GVO lange Zeit als undenkbar galten, kommt nun allmählich Bewegung in die Sache. Die Europäische Kommission plant eine Vereinfachung der Digitalgesetzgebung mittels eines sogenannten „Omnibus“-Gesetzespakets, mit dem die Vorschriften für künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und des Daten(schutz)rechts modifiziert werden sollen. Welche Änderungen konkret die DS-GVO betreffen könnten, ... <p class="read-more-container"><a title="Warten bis der Bus kommt" class="read-more button" href="https://www.dids.de/warten-bis-der-bus-kommt/#more-20871" aria-label="Mehr Informationen über Warten bis der Bus kommt">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Warten bis der Bus kommt" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Nachdem Änderungen an der DS-GVO lange Zeit als undenkbar galten, kommt nun allmählich Bewegung in die Sache. Die Europäische Kommission plant eine Vereinfachung der Digitalgesetzgebung mittels eines sogenannten <a href="https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vereinfachung-der-digitalgesetzgebung-kommission-legt-paket-vor-2025-11-19_de" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">„Omnibus“-Gesetzespakets</a>, mit dem die Vorschriften für künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und des Daten(schutz)rechts modifiziert werden sollen. Welche Änderungen konkret die DS-GVO betreffen <em>könnten</em>, stellen wir im nachfolgenden Blog-Beitrag kurz dar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Reichweite personenbezogener Daten</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Eine wesentliche Änderung betrifft zunächst die Klarstellung der Begriffsbestimmung von <em>personenbezogenen Daten</em>. Der Kommissionsvorschlag übernimmt hier <a href="https://www.dids.de/es-lebe-der-relative-personenbezug/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs</a> und stellt ausdrücklich klar, dass <em>pseudonymisierte</em> Datensätze unter bestimmten Umständen nicht mehr für alle Beteiligten als personenbezogen anzusehen sind. Entscheidend soll künftig allein sein, ob der jeweilige Empfänger über Mittel verfügt, um Personen wieder zu identifizieren. Können Empfänger eine Person hingegen nicht re-identifizieren, sollen die erhaltenen Daten für diese Empfänger außerhalb der datenschutzrechtlichen Regelungen nutzbar sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kommission soll zudem per neuem Art. 41a DS-GVO ermächtigt werden, technische Standards festzulegen, welche eine Wiederherstellung des Personenbezugs möglichst ausschließen. Diese Änderungen sollen die Spielräume bei der Datennutzung – etwa für Forschung oder KI-Training – erweitern.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Neue Möglichkeiten für künstliche Intelligenz</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Angesichts der rasanten Entwicklung von <a href="https://www.dids.de/tag/kuenstliche-intelligenz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">künstlicher Intelligenz</a> plant die Kommission weiterhin Anpassungen, um Innovation zu erleichtern und Rechtsunsicherheiten auszuräumen. So soll ausdrücklich festgeschrieben werden, dass Verantwortliche personenbezogene Daten zum Training von KI-Modellen auf Basis des berechtigten Interesses verarbeiten dürfen. Hierbei soll es möglich sein, dass große Sprachmodelle auch ohne Einwilligung mit personenbezogenen Daten trainiert werden können – <em>sofern</em> keine anderweitigen Gesetze verletzt werden und alle weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erwähnenswert ist in diesem Kontext auch eine geplante Öffnungsklausel für besondere Kategorien personenbezogener Daten: Im Entwurf wird eine neue Ausnahme (Art. 9 Abs. 2 lit. k) DS-GVO) vorgeschlagen, die es erlauben soll, besondere Kategorien personenbezogener Daten ausnahmsweise im KI-Training zu verarbeiten, wenn deren Vorhandensein unbeabsichtigt ist und der Verantwortliche technisch-organisatorische Maßnahmen ergreift, um solche personenbezogenen Daten möglichst zu vermeiden und zu entfernen. Diese Ausnahme soll auf unvermeidbare, zufällige Einschlüsse derartiger Informationen begrenzt sein und damit den Umgang mit großen Trainingsdatensätzen rechtlich absichern.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Entlastungen bei Informations-, Auskunfts- und Meldepflichten</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch bei konkreten Pflichten von Verantwortlichen sieht das Omnibus-Paket Erleichterungen vor. Transparenzpflichten gegenüber Betroffenen sollen unter bestimmten Bedingungen entschärft werden: Bereits wenn <em>anzunehmen</em> ist, dass eine Person die erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitung bereits hat, soll der Verantwortliche diese Informationen nicht erneut bereitstellen müssen. Ferner soll die Geltendmachung von Betroffenenrechten dahingehend eingeschränkt werden, dass mit diesen ausschließlich datenschutzbezogene Zwecke verfolgt werden dürfen – andernfalls soll es den Verantwortlichen möglich sein, für die Bearbeitung Kosten zu erheben oder dem Antrag nicht nachzugehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen sollen gezielt angepasst werden. Künftig müssten Datenschutzverletzungen voraussichtlich nur noch dann gegenüber der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemeldet werden, wenn für die Betroffenen ein hohes Risiko besteht. Zudem hätten Verantwortliche für die Vornahme der Meldung etwas mehr Zeit: Geplant ist eine Verlängerung der Frist von 72 auf 96 Stunden. Zudem soll ein zentraler Meldemechanismus eingeführt werden: Über einen einzigen „Single-Entry-Point“ soll ein Verantwortlicher alle nötigen Meldungen gleichzeitig erfüllen können. Aktuell müssen Sicherheits- und Datenschutzvorfälle oft parallel an verschiedene Behörden nach DS-GVO, NIS-2-Richtlinie, DORA, … gemeldet werden – hier soll eine einheitliche Plattform Mehrfachmeldungen ablösen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ÜberARBEITETE cOOKIE- UND eINWILLIGUNGSREGELN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Besonderes Augenmerk legt der digitale Omnibus auf die Verbesserung der Cookie-Regeln. Das Ziel: Die allgegenwärtigen Cookie-Banner sollen drastisch reduziert werden. Geplant sind nutzerfreundlichere Lösungen: Internetseiten müssen künftig eine einfache Möglichkeit bieten, alle nicht notwendigen Cookies mit <em>einem</em> Klick abzulehnen oder zu akzeptieren. Ein entsprechender Button wird zur Pflicht und getroffene Entscheidungen der Nutzenden sind dann mindestens sechs Monate lang zu respektieren. Außerdem sollen zentrale Datenschutzeinstellungen im Browser oder Betriebssystem greifen: Nutzende können dort generelle Präferenzen festlegen, die Internetseiten automatisiert auslesen und befolgen müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Parallel dazu will die Kommission die Rechtsgrundlagen für Cookies neu ordnen. Geplant ist hierfür ein neuer Art. 88a DS-GVO. Inhaltlich soll neben Einwilligungen auch das berechtigte Interesse als Grundlage für bestimmte Cookies oder vergleichbare Technologien dienen. Die Kommission plant zudem eine Whitelist von unbedenklichen Verwendungszwecken, bei denen Verantwortliche keine Zustimmung einholen müssen, z. B. für rein statistische Reichweitenmessungen oder grundlegende Funktions-Cookies.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ausblick</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die vorgeschlagenen DS-GVO-Änderungen sollen Teil eines ersten Schritts zur Vereinfachung sein. Sie müssen nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten beraten und beschlossen werden. Für Verantwortliche heißt es jetzt, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen. Klar ist jedenfalls: Nach Jahren der Stabilität der DS-GVO zeichnen sich erstmals konkrete Änderungen am europäischen Datenschutzrahmen ab. Mit wesentlichen Änderungen an den durch die Europäische Kommission eingebrachten Vorschlägen wird jedoch zu rechnen sein. Insofern heißt es nun: Warten bis der Bus kommt.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Wird das Datenschutzrecht reformiert?</title>
		<link>https://www.dids.de/wird-das-datenschutzrecht-reformiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Apr 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Entbürokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachdem über einige Jahre hinweg Änderungen an der Datenschutz-Grundverordnung zwar regelmäßig gefordert wurden, in der Umsetzung aber kaum denkbar schienen, kommt nun etwas Bewegung in die Sache. Aber auch auf nationaler Ebene gibt die kommende Regierung einen Ausblick auf Erleichterungen im Bereich des Datenschutzes. Wie könnten mögliche Änderungen aussehen und ... <p class="read-more-container"><a title="Wird das Datenschutzrecht reformiert?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/wird-das-datenschutzrecht-reformiert/#more-20546" aria-label="Mehr Informationen über Wird das Datenschutzrecht reformiert?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Wird das Datenschutzrecht reformiert?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Nachdem über einige Jahre hinweg Änderungen an der Datenschutz-Grundverordnung zwar regelmäßig gefordert wurden, in der Umsetzung aber kaum denkbar schienen, kommt nun etwas Bewegung in die Sache. Aber auch auf nationaler Ebene gibt die kommende Regierung einen Ausblick auf Erleichterungen im Bereich des Datenschutzes. Wie könnten mögliche Änderungen aussehen und wie realistisch sind solche Anpassungen überhaupt? Ein Überblick.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Könnte die DS-GVO schon bald reformiert werden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß Art. 97 Abs. 1 DS-GVO hat die Europäische Kommission im Abstand von vier Jahren „<em>einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung</em>“ der DS-GVO vorzulegen. In den Berichten aus den Jahren 2020 und 2024 hielt sie sich mit grundlegenden Verbesserungsmöglichkeiten zurück. Mit Blick auf die lange Entstehungsgeschichte, wurde in Fachkreisen immer wieder spekuliert, die Europäische Kommission habe in Bezug auf die DS-GVO Angst, die Büchse der Pandora zu öffnen. Doch zwischenzeitlich scheint die Europäische Kommission erkannt zu haben, dass die fortschreitende Digitalregulierung in der Europäischen Union sich zu einem Standortproblem entwickeln könnte – wie beispielsweise auch aus dem Draghi-Report aus dem vergangenen Jahr hervorgeht. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Dass die DS-GVO in den kommenden Jahren eine Anpassung erfährt, wird demnach immer wahrscheinlicher. Unklar ist hingegen derzeit, wie eine solche Anpassung konkret aussehen könnte. Ein aktuell viel diskutierter <a href="https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7302998853488660480/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Vorschlag stammt vom Europaabgeordneten Axel Voss</a>, welcher bereits im Rahmen der Entstehung der DS-GVO als Schattenberichterstatter für die EVP-Fraktion tätig war. Demnach bestünde eine zentrale Änderung zunächst in der Abkehr vom Prinzip „one size fits all“, wonach sämtliche Regelungen der DS-GVO für alle Akteure gleichermaßen gelten – unabhängig von Umsatz, Größe oder Ausrichtung der Tätigkeiten. Voss führt hierbei drei verschiedene Regelungsstufen an:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine „Mini-DS-GVO“ für Organisationen, die personenbezogene Daten von weniger als 100.000 Personen und ebenfalls keine sogenannten <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-9" target="_blank" rel="noreferrer noopener">besonderen Kategorien personenbezogener Daten</a> (z. B. Gesundheitsdaten) verarbeiten. Für diese Organisationen soll die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten entfallen und Höchststrafen für Verstöße auf 500.000 Euro begrenzt sein. Nach Schätzungen von Axel Voss wären hierin etwa 90 Prozent aller Unternehmen einzuordnen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine bis auf wenige Regelungen unveränderte DS-GVO soll hingegen für Organisationen gelten, die eine besonders hohe Zahl oder besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die „DS-GVO-Plus“ zielt zuletzt auf Organisationen ab, deren Geschäftsmodell hauptsächlich auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruht, also beispielsweise große soziale Netzwerke und Datenbroker. Für diese Unternehmen sollen schärfere Regelungen gelten, beispielsweise durch eine verpflichtende Überprüfung durch Dritte oder eine Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Datenverarbeitung.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Unbestritten dürfte sein, dass die derzeitigen Regelungen das Verhältnis zwischen den Risiken einer Datenverarbeitung und den umzusetzenden Verpflichtungen in einer Spanne von Kleingartenverein bis Magnificent 7 eher schlecht als recht darstellen. Bis es jedoch tatsächlich zu konkreten Änderungen kommt, wird noch eine geraume Zeit vergehen. Zunächst kann damit gerechnet werden, dass bis zum Ende dieses Jahres die Europäische Kommission <a href="https://commission.europa.eu/document/download/8556fc33-48a3-4a96-94e8-8ecacef1ea18_en?filename=250201_Simplification_Communication_en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">erste Maßnahmen</a> für ein „<em>vereinfachtes, klares und kohärentes gesetzliches Rahmenwerk für Unternehmen und Verwaltungen [vorstellt], um Daten nahtlos und in großem Umfang zu teilen und dabei hohe Standards für Datenschutz und Sicherheit zu respektieren</em>.“ Möglicherweise wissen wir dann auch in Bezug auf die DS-GVO mehr…</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Entbürokratisierung auf nationaler Ebene?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits vor den Koalitionsgesprächen führten CDU, CSU und SPD aus, auch in Bezug auf den Datenschutz einen Bürokratieabbau vorzunehmen zu wollen. Allen voran wurde dargestellt, „<em>die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten signifikant reduzieren</em>“ zu wollen (<a href="https://www.dids.de/was-wird-aus-der-pflicht-zur-benennung-eines-datenschutzbeauftragten/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wir berichteten</a>). Im nun vorliegenden <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag_2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Koalitionsvertrag</a>  heißt es weiterhin: „Im Rahmen eines nationalen „<em>Sofortprogramms für den Bürokratierückbau“ werden wir bis Ende des Jahres 2025, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen, Verpflichtungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abschaffen und den Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduzieren.</em>“ Der Datenschutzbeauftragte wird in diesem Kontext nicht explizit genannt, aber auch nicht ausgeschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter der Überschrift „<em>Datenschutz entbürokratisieren</em>“ wird ferner angeführt: „<em>Wir reformieren die Datenschutzaufsicht und bündeln sie beim Bundesdatenschutzbeauftragten.</em>“ In Bezug auf staatliche Serviceleistungen soll zudem eine Abkehr von Einwilligungslösungen hin zu Widerspruchslösungen vorgenommen werden. Weiterhin soll die Datenschutzkonferenz (DSK) im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert werden, um beim Datenschutz „<em>für Kohärenz, einheitliche Auslegungen und Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigte und das Ehrenamt sorgen</em>.“ Dieses Vorhaben <a href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/st/240412_BDSG-E_Stellungnahme_DSK.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">ist nicht gänzlich neu</a> und wurde bereits durch die vorherige Regierung beabsichtigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf europäischer Ebene soll erreicht werden, dass nicht-kommerzielle Tätigkeiten – beispielsweise in Vereinen – sowie kleine und mittelständische Unternehmen mit risikoarmen Datenverarbeitungen – zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern – vom Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen werden. Abschließend wird das Ziel angeführt, im Interesse der Wirtschaft „<em>eine Bündelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen Bundesdatenschutzbeauftragten</em>“ vorzunehmen. Diese „<em>soll dann Bundesbeauftragte für Datennutzung, Datenschutz und Informationsfreiheit sein.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die aufgeführten Maßnahmen an der einen oder anderen Stelle sicherlich Verbesserungen mit sich bringen können, handelt es sich hierbei keinesfalls um tatsächliche Maßnahmen der Entbürokratisierung. Die datenschutzrechtlichen Dokumentationspflichten ergeben sich aus der DS-GVO – einer europäischen Verordnung. Die neue Bundesregierung müsste also vor allem einen Änderungsdruck auf europäischer Ebene erzeugen. Unter Berücksichtigung der möglichen Reform der DS-GVO sicherlich keine unlösbare Aufgabe. Unklar ist jedoch, inwieweit sich die Koalitionsparteien hiermit durchsetzen werden können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Man kann mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass sich an den bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen in Zukunft etwas ändern wird. Welche konkreten Änderungen zu erwarten sind und wann diese eine Umsetzung finden werden, ist jedoch nahezu komplett offen. Zunächst wird sich wohl noch in diesem Jahr entscheiden, ob und wie die nationale Regelung zur verpflichtenden Benennung des Datenschutzbeauftragten eine Änderung erfahren wird. Bezüglich aller weiteren Punkte wird man abwarten müssen…</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK</title>
		<link>https://www.dids.de/der-datenschutz-jahresrueckblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Cookie]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaaten]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresrückblick]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Jahr 2020&#160;wird uns allen wohl noch lange in Erinnerung bleiben. Die Corona-Pandemie hat unser Leben in vielen Bereichen auf den Kopf gestellt. Mit Sicherheit gibt es in den Augen vieler – so auch einiger Politiker – „wichtigere“ Rechte deren Einhaltung derzeit geboten ist als das Recht auf&#160;Datenschutz. Wir dürfen ... <p class="read-more-container"><a title="DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK" class="read-more button" href="https://www.dids.de/der-datenschutz-jahresrueckblick/#more-858" aria-label="Mehr Informationen über DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Jahr 2020&nbsp;wird uns allen wohl noch lange in Erinnerung bleiben. Die Corona-Pandemie hat unser Leben in vielen Bereichen auf den Kopf gestellt. Mit Sicherheit gibt es in den Augen vieler – so auch einiger Politiker – „wichtigere“ Rechte deren Einhaltung derzeit geboten ist als das Recht auf&nbsp;Datenschutz. Wir dürfen jedoch nicht vergessen, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und auch als solches behandelt werden muss.&nbsp;In diesem&nbsp;außergewöhnlichen&nbsp;Jahr&nbsp;haben uns insbesondere folgende datenschutzrechtliche Fragestellungen bzw. Aspekte begleitet:&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE CORONA-PANDEMIE AUF DEN DATENSCHUTZ?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die zweite Welle der Corona-Pandemie rollt derzeit über Deutschland hinweg.&nbsp;In diesem&nbsp;Zuge werden&nbsp;erneut&nbsp;immer wieder kurzfristig Regelungen&nbsp;und neue Maßnahmen&nbsp;zur Bekämpfung des&nbsp;Corona-Virus (SARS-CoV-2)&nbsp;getroffen.&nbsp;Die Verordnung sehen hierbei auch Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor.&nbsp;Die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/Entschlie%C3%9Fung%20Pandemie%2003_04_2020_final.pdf" target="_blank">Grundsätze des Datenschutzes sind bei der Bewältigung der Corona-Pandemie ohne Frage nicht außer Acht zu lassen</a>.<br><br>Mittlerweile haben sie die meisten Datenschutz-Aufsichtsbehörden zum Datenschutzrecht in der Corona-Pandemie positioniert. Die Hinweise des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.saechsdsb.de/corona-pandemie" target="_blank">hier</a>&nbsp;abrufbar. Hilfreich hierzu sind ebenfalls die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/03/FAQ-Corona.pdf" target="_blank">„FAQs“</a>&nbsp;des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg sowie die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzzentrum.de/corona/" target="_blank">Informationen</a>&nbsp;des Unabhängigen Landeszentraum für den Datenschutz Schleswig-Holstein.<br><br>Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang&nbsp;ebenfalls die&nbsp;Corona-Warn-App (CWA).&nbsp;Nach einer beachtenswerten medienöffentlichen Diskussion ist die Funktionsweise der CWA wohl als datenschutzkonform einzustufen. Selbstverständlich muss die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20200616_pm_corona_warn_app.pdf" target="_blank">Nutzung der CWA stets auf freiwilliger Basis erfolgen und darf auf keinen Fall zweckentfremdet werden</a>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE DATENSCHUTZRECHTLICHEN REGELUNGEN GELTEN IM HOMEOFFICE?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen schicken wann auch immer es möglich ist ihre Beschäftigten aktuell wieder ins Homeoffice, sofern diese von dort überhaupt zurückgekehrt sein sollten. Der Arbeitgeber seinerseits bleibt auch bei der Verlagerung des Arbeitsplatzes Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Selbstredend müssen Beschäftigte auch bei dem Arbeiten von Zuhause die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es daher dringend anzuraten entsprechende, dem Risiko angemessene und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit von zu Hause datenschutzkonform gestalten zu können.<br><br>Eine <a href="https://lfd.niedersachsen.de/download/157542/Datenschutz_im_Homeoffice.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Hilfestellung zum Datenschutz im Homeoffice</a> bietet u.a. die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Hilfreich sind zudem die <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.lda.bayern.de/media/best_practise_homeoffice_baylda.pdf" target="_blank">Informationen aus dem Best-Practice-Ansatz</a> des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.  </p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST BEIM EINSATZ VON VIDEOKONFERENZSYSTEMEN ZU BEACHTEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Und noch ein datenschutzrechtliches Themengebiet, welches im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie offen zu Tage getreten ist.&nbsp;Welche grundlegenden Voraussetzungen an einen datenschutzkonformen Einsatz eines Videokonferenzsystems geknüpft sind, haben wir ebenso bereits in einem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/11/16/einsatz-von-videokonferenzsystemen/" target="_blank">Beitrag</a>&nbsp;dargestellt wie eine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/11/23/orientierungshilfe-der-dsk-orientierung-hilfe/" target="_blank">Auseinandersetzung, mit der die zu diesem Thema veröffentlichte Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz</a>.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ZWEI JAHRE DS-GVO: WO STEHEN WIR?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO sieht in Art. 97&nbsp;vor, dass sie zwei Jahre nach dem Wirkungsbeginn 2018 und danach alle vier Jahre einer Evaluierung durch die EU-Kommission unterzogen wird. In ihrem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/communication-two-years-application-general-data-protection-regulation_de" target="_blank">Bericht</a>&nbsp;zieht die Kommission eine&nbsp;vorwiegend positive Bilanz, da die Datenschutz-Grundverordnung insbesondere als zeitgemäß gilt und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger stärkt.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>IST DER EINSATZ VON COOKIES NOCH ZULÄSSIG?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Frage beschäftigte seit dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) im sog. „Cookie-II-Urteil“ (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=107623&amp;pos=6&amp;anz=672" target="_blank">BGH, Urt. V. 28.05.2020 – I ZR 7/16</a>) die Webseitenbetreiber sowie Marketingverantwortlichen. Dem Grunde nach konnte das Urteil des BGH allerdings aufgrund der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Planet 49 (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=295913740D40744644D6350905618922?text=&amp;docid=218462&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=18069252" target="_blank">EuGH, Urt. V. 01.10.2019 – C-673/17</a>) erwartet werden. Die größere Verwunderung führte der BGH mit seinem Weg zur Urteilsfindung und einer sehr abenteuerlichen Auslegung des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) herbei. Wahrscheinlich auch, um dem Gesetzgeber den Wink zur <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.heise.de/downloads/18/2/9/4/6/4/2/1/20200731_RefE_TTDSG_cleaned.pdf" target="_blank">Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung</a> zu geben.<br><br>Selbstverständlich bleibt der Einsatz von Cookies bzw. die Einbindung vergleichbarer Drittanbieterdienste (bspw. Analyse-, Marketing-, Tracking-, Karten-, Video-, Push-Nachrichten- und Umfrage-Dienste) zulässig, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. In einer Vielzahl von Fällen wird es erforderlich eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer einzuholen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat diesbezüglich eine hilfreiche <a href="https://lfd.niedersachsen.de/download/161158/Datenschutzkonforme_Einwilligungen_auf_Webseiten_-_Anforderungen_an_Consent-Layer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Handreichung</a> veröffentlicht. </p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DATENSCHUTZ-AUFSICHTSBEHÖRDE VS: MICROSOFT: KANN ES EINEN GEWINNER GEBEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aufhänger&nbsp;des öffentlichen Diskurses zwischen der&nbsp;Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit&nbsp;(BlnBfDI)&nbsp;und Microsoft war&nbsp;die Veröffentlichung einer „Checkliste für die Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen“ im Mai 2020 durch die&nbsp;BlnBfDI, in welcher vor dem Einsatz verschiedener Videokonferenzsysteme – darunter Microsoft Teams und Skype –&nbsp;warnt (die ursprüngliche Mitteilung ist mittlerweile nicht mehr&nbsp;verfügbar, da Microsoft die&nbsp;BlnBfDI&nbsp;für&nbsp;das Veröffentlichen unrichtiger Informationen&nbsp;abgemahnt hatte).&nbsp;Es folgte&nbsp;eine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2020/20200525-PM-Empfehlungen_Durchfuehrung_Videokonferenzen.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a>&nbsp;sowie eine Überarbeitung der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2020-BlnBDI-Checkliste_Videokonferenzen.pdf" target="_blank">Checkliste</a>&nbsp;durch die&nbsp;Aufsichtsbehörde.&nbsp;Die Warnung vor dem Einsatz von Microsoft-Produkten wird aber aufrechterhalten.<br><br>Nachdem der Europäische Datenschutzbeauftragte in einem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/20-07-02_edps_euis_microsoft_contract_investigation_en.html" target="_blank">Gutachten</a>&nbsp;vom 02. Juli 2020 sich ebenfalls zum Einsatz von Microsoft-Produkten geäußert hatte, konkretisierte die&nbsp;BlnBfDI&nbsp;in einem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://fragdenstaat.de/anfrage/weitere-korrespondenz-mit-microsoft-zur-dsgvo-konformitat-von-telefon-videokoferenzsoftware-skypeteams/503242/anhang/682.52.5_geschwaerzt.pdf" target="_blank">Schreiben an Microsoft</a>&nbsp;ihre rechtliche Bewertung. Microsoft passte im weiteren Verlauf seine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://news.microsoft.com/de-de/stellungnahme-zum-vermerk-berliner-datenschutzbeauftragte-zur-durchfuehrung-von-videokonferenzen-waehrend-der-kontaktbeschraenkungen/" target="_blank">Stellungnahme</a>&nbsp;an.<br><br>Mittlerweile hat sich die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/10/26/entscheidung-der-datenschutzkonferenz-zu-ms-office-365/" target="_blank">Datenschutzkonferenz zu Microsoft Office 365 im Allgemeinen geäußert</a>. Das Unternehmen hat seine&nbsp;Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft Onlinedienste (Data Processing Addendum / DPA)&nbsp;mehrfach angepasst und neuerdings eine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/11/30/microsoft-veroeffentlicht-ergaenzung-zu-den-standardvertragsklauseln/" target="_blank">Ergänzung zu den Standardvertragsklauseln veröffentlicht</a>.<br><br>Beendet ist nach alledem die Auseinandersetzung zwischen der&nbsp;BlnBfDI&nbsp;und Microsoft mit Sicherheit noch nicht. Auch die generelle Bewertung der Datenschutzkonformität von Microsoft-Produkten wird uns noch eine Wiele begleiten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>SIND DATENÜBERMITTLUNGEN IN DRITTLÄNDER NOCH MÖGLICH?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Juli&nbsp;dieses Jahres&nbsp;ließ der EuGH die nächste datenschutzrechtliche Bombe platzen, obwohl man hier, wenn man ehrlich ist, das Ende auch bereits längere Zeit kommen sehen konnte. Mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Az.: C-311/18) – sog. „Schrems II“-Entscheidung&nbsp;erklärte der EuGH den sog. „EU-US-Privacy-Shield“ für unzulässig und stellte somit die Datenübermittlung in die USA auf den Kopf.&nbsp;Gleichzeitig formulierte der Gerichtshof die zukünftig einzuhaltenden Voraussetzungen einer&nbsp;Datenübermittlung in&nbsp;Drittländer.&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank">Eine Zusammenfassung zum Urteil haben wir bereits gegeben</a>.&nbsp;Seit dem Urteilsspruch&nbsp;ringen Organisationen mit den Fragen der Legitimierung eines solchen Drittstaatentransfers sowie der Einhaltung der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen.&nbsp;Daher muss die Frage erlaubt sein, ob sich der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/09/28/in-der-sackgasse-internationaler-datenschutz-mit-der-ds-gvo/" target="_blank">internationale Datenschutz mit der DS-GVO in der Sackgasse</a>&nbsp;befindet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS ERWARTET UNS 2021?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch im kommenden Jahr werden uns Datenschützer wohl allem voran die Probleme im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als dass&nbsp;das Vereinigte Königreich ab 01.01.2021 ebenfalls als ein solches Drittland zu qualifizieren sein wird.<br><br>In diesem Zusammenhang wird mit Sicherheit der weitere Werdegang von Microsoft und anderer US-Dienstleister sowie die künftige datenschutzrechtliche Ausgestaltung vertraglicher, technischer sowie organisatorischer Maßnahmen einiges an Spannungen bereithalten.&nbsp;&nbsp;<br><br>Alle Arbeitgeber und im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer&nbsp;sollten&nbsp;insbesondere die weitere Entwicklung des aktuellen&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2020/2020_589anlage.pdf" target="_blank">Referentenentwurfes eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG)</a>&nbsp;beobachten.&nbsp;<br><br>Ansonsten bleibt abzuwarten, was das Jahr 2021 sonst für uns bereithalten wird. In diesem Sinne wünschen wir unseren Blog-Lesern besinnliche Weihnachtsfeiertage, einen ruhigen Jahresausklang sowie einen gesunden Start in das neue Jahr!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bußgelder nach der DS-GVO</title>
		<link>https://www.dids.de/bussgelder-nach-der-ds-gvo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Dec 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bußgelder]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Sanktionierungsmöglichkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden&#160;mittels&#160;Verhängung&#160;von&#160;Bußgeldern&#160;ist seit geraumer Zeit wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Grund hierfür sind insbesondere&#160;Leuchtturmverfahren, wie beispielsweise den Erlass&#160;des&#160;Bußgeldes in Höhe von 35,3 Mio. Euro durch den&#160;Hamburgischen&#160;Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit&#160;gegenüber der Modekette H&#38;M.&#160;Darüber hinaus wird über das&#160;Verfahren gegen ein Millionenbußgeld vor dem Landgericht Bonn&#160;berichtet.&#160;Selbstredend laufen ... <p class="read-more-container"><a title="Bußgelder nach der DS-GVO" class="read-more button" href="https://www.dids.de/bussgelder-nach-der-ds-gvo/#more-848" aria-label="Mehr Informationen über Bußgelder nach der DS-GVO">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Sanktionierungsmöglichkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden&nbsp;mittels&nbsp;Verhängung&nbsp;von&nbsp;Bußgeldern&nbsp;ist seit geraumer Zeit wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Grund hierfür sind insbesondere&nbsp;Leuchtturmverfahren, wie beispielsweise den Erlass&nbsp;des&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren" target="_blank">Bußgeldes in Höhe von 35,3 Mio. Euro durch den&nbsp;Hamburgischen&nbsp;Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit&nbsp;gegenüber der Modekette H&amp;M</a>.&nbsp;Darüber hinaus wird über das&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2020/10/datenschutz-11-geht-mit-morrison-und-freyschmidt-gegen-millionen-bussgeld-an" target="_blank">Verfahren gegen ein Millionenbußgeld vor dem Landgericht Bonn</a>&nbsp;berichtet.&nbsp;Selbstredend laufen neben diesen medienbekannten Fällen noch eine Vielzahl weiterer Bußgeldverfahren. Einen Überblick kann man sich z.B. durch den&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.enforcementtracker.com/" target="_blank">GDPR Enforcement Tracker</a>&nbsp;verschaffen.&nbsp;<br><br>Mit Sicherheit sind die Höhen der Bußgelder bemerkenswert und erregen gerade deshalb entsprechende Aufmerksamkeit. Für die Anwender&nbsp;ergeben sich für die Bußgeldpraxis&nbsp;eine Reihe von&nbsp;relevanten&nbsp;Fragestellungen:&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN GIBT ES?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 83 Abs. 1 DS-GVO erlaubt den Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Bußgeldern.&nbsp;Sanktioniert werden können&nbsp;hierbei die in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO normierten Tatbestände.&nbsp;Daneben bringt&nbsp;Art. 83 Abs. 8 DS-GVO&nbsp;i.V.m.&nbsp;§ 41 BDSG die&nbsp;Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten&nbsp;(OWiG)&nbsp;für das Sanktionsverfahren&nbsp;zur Anwendung.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST DAS BUßGELDMODELL DER DATENSCHUTZ-AUFSICHTSBEHÖRDEN? </h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder&nbsp;(kurz: DSK) hat 2019 ein mittlerweile viel diskutiertes&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf" target="_blank">Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen</a>&nbsp;veröffentlicht.&nbsp;Dieses Konzept soll&nbsp;den&nbsp;Aufsichtsbehörden bei der&nbsp;Zumessung der Höhe des Bußgeldes im Einzelfall die Fahrtrichtung vorgeben.&nbsp;Gebildet wird ein sogenannter „Tagessatz“, welcher sich am Vorjahresumsatz orientiert. Anschließend erfolgt je nach Schwere des Verstoßes eine Multiplikation mit einem entsprechenden Faktor.&nbsp;Wohl zurecht wird dieses Konzept – allen voran aufgrund&nbsp;der&nbsp;Bemessungskriterien und -faktoren – von vielen Seiten scharf kritisiert.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>HAFTEN UNTERNEHMEN FÜR IHRE BESCHÄFTIGTEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Viel diskutiert&nbsp;wird zudem die Frage&nbsp;wer&nbsp;Adressat von Bußgeldern sein kann.&nbsp;Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob im Bußgeldverfahren&nbsp;die nationalen Regelungen der §§ 30, 130 OWiG zur Anwendung kommen.&nbsp;Die&nbsp;Datenschutz-Aufsichtsbehörden&nbsp;richten den Fokus&nbsp;eindeutig&nbsp;auf&nbsp;die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter.&nbsp;Sie sehen die Regelung des § 30 OWiG durch den Anwendungsvorrang der DS-GVO verdrängt.&nbsp;Dies hat die DSK in ihrer&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20190405_Entschliessung_Unternehmenshaftung.pdf" target="_blank">Entschließung</a>&nbsp;klargestellt.&nbsp; Die Haftung für Verschulden der Beschäftigten resultiert&nbsp;durch&nbsp;Erwägungsgrund 150 DS-GVO&nbsp;aus der Anwendung des sogenannten funktionalen&nbsp;Unternehmensbegriffs des europäischen Primärrechts&nbsp;gemäß&nbsp;Art. 101, 102&nbsp;Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union&nbsp;(AEUV). Hiernach haften Unternehmen für das Fehlverhalten ihrer Beschäftigten, ohne dass eine Kenntnis oder gar eine Anweisung erforderlich ist. Ausnahme wiederrum bildet der sogenannte Mitarbeiter-Exzess, also Handlungen, die&nbsp;aufgrund vorsätzlichen Fehlverhaltens&nbsp;nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind.&nbsp;So geschehen durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, der ein&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-erstes-bussgeld-gegen-polizeibeamten/" target="_blank">Bußgeld gegen einen Polizeibeamten verhängte</a>.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>BESTEHEN MÖGLICHKEITEN ZUR VERMEIDUNG HOHER BUßGELDER?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In Sachen AOK Baden-Württemberg war in der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-bussgeld-gegen-aok-baden-wuerttemberg-wirksamer-datenschutz-erfordert-regelmaessige-kontrolle-und-anpassung/" target="_blank">Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg</a>&nbsp;zu lesen, dass&nbsp;eine&nbsp;Geldbuße in Höhe von 1,24&nbsp;Mio.&nbsp;Euro&nbsp;verhängt und – in konstruktiver Zusammenarbeit mit der AOK – zugleich die Weichen für eine Verbesserung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten bei der AOK Baden-Württemberg gestellt.&nbsp;Der&nbsp;LfDI&nbsp;Baden-Württemberg&nbsp;schildert weiterhin, dass die umfassende interne Überprüfung und Anpassungen der&nbsp;technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Kooperation sich zu Gunsten der AOK ausgewirkt haben.&nbsp;<br><br>Auch im Fall von H&amp;M wurde unternehmensseitig mit der der Aufarbeitung des Vorfalls sowie der Anregung verschiedener künftig&nbsp;zu treffender Maßnahmen&nbsp;eine Verringerung der Höhe des Bußgeldes erwirkt.&nbsp;Bausteine des neu eingeführten Datenschutzkonzepts sind unter anderem ein neu berufener Datenschutzkoordinator, monatliche Datenschutz-Statusupdates, ein verstärkt kommunizierter Whistleblower-Schutz sowie ein konsistentes Auskunfts-Konzept.&nbsp;Zur Aufarbeitung der Geschehnisse hat sich die Unternehmensleitung&nbsp;zudem&nbsp;nicht nur ausdrücklich bei den Betroffenen entschuldigt. Sie folgt auch der Anregung, den Beschäftigten einen unbürokratischen Schadenersatz in beachtlicher Höhe auszuzahlen.&nbsp;Der Bußgeldbescheid ist mittlerweile auch&nbsp;bestandkräftig.&nbsp;&nbsp;<br><br>Doch wie ist eine solche Kooperation mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde&nbsp;i.R.e. Bußgeldverfahrens einzuordnen?&nbsp;Nicht außer Acht gelassen werden darf&nbsp;hierbei, welche&nbsp;Rolle die Veröffentlichung beziehungsweise&nbsp;das Bekanntwerden eines Datenschutzverstoßes spielt. Folgeprobleme können&nbsp;ferner&nbsp;beispielsweise Schadenersatzklagen durch die Betroffenen sein.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE MÖGLICHKEITEN BESTEHEN, UM GEGEN EINEN BUßGELDBESCHEID VORZUGEHEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Allen voran&nbsp;besteht die Möglichkeit gegen einen Bußgeldbescheid einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde einen Einspruch gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen.&nbsp;Der Bescheid kann sowohl formelle (Zuständigkeit, Verfahren und Form) als auch&nbsp;materielle&nbsp;Mängel&nbsp;(Verhältnismäßigkeit des Bußgeldes) aufweisen.&nbsp;<br><br>Auf den ersten Blick&nbsp;muss die Entscheidung des LG Bonn&nbsp;nach dem oben Gesagten&nbsp;wie ein „Sieg“ des Unternehmens&nbsp;wirken,&nbsp;wurde doch das Bußgeld von knapp 9 Mio. Euro auf 900.000 Euro gekappt.&nbsp;Der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/28_Urteil-1und1.html" target="_blank">Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit</a>&nbsp;sieht sich durch die Entscheidung&nbsp;ebenfalls&nbsp;bestätigt.&nbsp;In Hinsicht&nbsp;darauf, dass das Bußgeld dem Grunde nach Bestand hat, muss das das Urteil aus Sicht des&nbsp;BfDI&nbsp;sicherlich als Erfolg gewertet werden. Beachtung verdient aber definitiv, dass das Gericht von einem Anwendungsvorrang der DS-GVO gegenüber dem nationalen Bußgeldrecht ausgeht und so&nbsp;eben jenen&nbsp;funktionalen Unternehmensbegriffs&nbsp;bestätigt.&nbsp;&nbsp;<br><br>Lesenswert in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch die Aufhebung des Bußgeldes&nbsp;i.H.v. 18 Mio. Euro gegen die Österreichische Post durch das österreichische Bundesverwaltungsgericht (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=93e692f3-4c29-46ef-9723-d61a2caf4ee9&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Bvwg&amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=01.01.2014&amp;BisDatum=01.12.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=EinerWoche&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=DSGVO&amp;Dokumentnummer=BVWGT_20201126_W258_2217446_1_00" target="_blank">BVerwG, Erkenntnis v. 26.11.2020 – Az.: W258 2227269-1</a>).&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die&nbsp;Vielzahl der Verfahren zeigt uns einmal mehr, dass Organisationen gut beraten sind, den Datenschutz,&nbsp;die Datensicherheit sowie die IT-Sicherheit ernst zu nehmen.&nbsp;Insbesondere im Fall von H&amp;M wird offensichtlich, welche Konsequenzen durch eine schwere Missachtung des (Beschäftigten-) Datenschutzes herbeigeführt werden.&nbsp;Mit Sicherheit sind erlassene Bußgeldbescheide nicht in Stein gemeißelt und können vor allem Dinge hinsichtlich der Höhe einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das 1&amp;1-Verfahren aber zeigt uns, dass die Sanktionierung dem Grunde nach vor den Gerichten Bestand haben kann.&nbsp;<br><br>Kein Unternehmen kann es sich mehr erlauben, den Datenschutz zu vernachlässigen. Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht bleiben nicht ohne Folgen.&nbsp;</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
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