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	<title>Risikobasierter Ansatz &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Risikobasierter Ansatz &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 24</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Dec 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 24]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobasierter Ansatz]]></category>
		<category><![CDATA[Technische-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifizierung]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Passend zum ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 24" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-24/#more-20894" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 24">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 24" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Passend zum Jahreswechsel betreten wir neues Terrain: <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#cpt_IV" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Kapitel IV</a> der DS-GVO – „<em>Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter</em>“ – beginnt mit Abschnitt 1 „<em>Allgemeine Pflichten</em>“ und führt uns durch Artikel, die jede/r Datenschützer/in bestens kennt. Aber vielleicht gibt es auch hier auf den zweiten Blick Neues zu entdecken?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 24 mit der schwurbeligen Überschrift „<em>Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen</em>“ lohnt eine genaue Besichtigung nur in Absatz 1. Die Absätze 2 und 3 gehören in die Rubrik „Streichungspotenzial“. Sie sind inhaltsleer und überflüssig. Vielleicht gerade deshalb zuerst dazu:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 2</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Absatz verlangt mit großem Ernst, dass der Verantwortliche <em>geeignete</em> Vorkehrungen trifft, wenn sie <em>angemessen</em> sind. Das muss er schon nach Absatz 1. Grund für Absatz 2 ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber Artikel mit mehreren Absätzen schöner findet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 3</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den darauffolgenden Absatz trifft dasselbe zu: Nichts würde sich verändern, wenn er in der DS-GVO fehlte. Wer sich Verhaltensregeln oder Zertifizierungsverfahren unterwirft, die nach Art. 40 und 42 der DS-GVO genehmigt werden, außerdem (wichtig!) diese Regeln und Verfahren dann auch einhält, der hat wahrscheinlich einige Pflichten als Verantwortlicher erfüllt. Das ist einerseits selbstverständlich und hilft andererseits in der Praxis nicht weiter, weil: Ob die Verhaltensregeln oder Zertifizierungsverfahren wirklich eingehalten werden, <a href="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2024/08/2024_Beitrag_Weidenhammer_Just_Pruefung_Dienstleister_ITS0424.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">muss man eben doch prüfen</a>. Und selbst wenn sie nachweisbar eingehalten werden, ist damit noch nicht die Erfüllung sämtlicher Pflichten nachgewiesen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 1</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Absatz 1 ist der Kern von Artikel 24:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisbar DS-GVO-konform erfolgt. Der Gesetzgeber hat auch gleich noch ein halbes Dutzend Kriterien mitgeliefert für die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen nötig sind. Berücksichtigt werden sollen Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Satz 2 stellt klar, dass die Maßnahmen geprüft und aktuell gehalten werden müssen. Berufserfahrene Datenschützer haben dazu immer wieder den PDCA-Zyklus gezeigt bekommen und schlimmstenfalls anderen gezeigt. Wer davon noch nichts gehört hat, benutze die Suchmaschine seiner Wahl.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem ausdrücklichen Bezug auf „<em>unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken</em>“ enthält Absatz 1 Satz 1 eine wichtige und sinnvolle Regel: Datenschutzmaßnahmen sollen nicht Ressourcen vergeuden, sondern im angemessenen Rahmen bleiben. Natürlich lässt sich lange und heftig darüber streiten, was im Einzelfall risikoangemessen ist. Aber klar ist jedenfalls, dass nicht jede denkbare Sicherungsmaßnahme erfolgen muss. Auch im Datenschutz gilt die Regel: Nicht so sicher wie möglich, sondern so sicher wie nötig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis werden aus den beiden Faktoren <em>Eintrittswahrscheinlichkeit</em> und <em>Schwere </em>des Risikos dann oft Matrizen gebastelt, z. B.: Eintrittswahrscheinlichkeit <em>niedrig</em>, <em>unbekannt</em> und <em>hoch</em> sowie Schwere <em>geringfügig</em>, <em>merklich</em> und <em>existenziell</em> ergibt ein Feld mit neun Kästchen. Ähnliche Risikobewertungen finden sich in der IT- und Informationssicherheit. Leider ist in den seltensten Fällen eine eindeutige Quantifizierung möglich (z. B. von x E-Mails mit sensiblen Daten werden y E-Mails versehentlich an falsche Empfänger zugestellt, mit erheblichen aber nicht existenziellen Folgen für die Betroffenen). Möglich und ausreichend ist aber fast immer, dass fachkundige Personen (z. B. diejenigen Menschen, die eine Datenverarbeitung durchführen) sich auf eine gemeinsame Risiko-Einschätzung verständigen und diese begründen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Sinnvoll ist ganz oft auch der in Art. 35 Abs. 9 DS-GVO für die Datenschutzfolgenabschätzung vorgesehene Weg: Betroffene oder deren Interessenvertreter beteiligen. Und oft sind ja auch die datenverarbeitenden Personen selbst von der Bearbeitung betroffen, beispielsweise die Personal- und IT-Abteilung entwickelt ein Verfahren zur digitalen Übermittlung der Gehaltsabrechnungen an die Beschäftigten. Die dabei tätigen Mitarbeiter werden eine realistische Meinung haben, wie sehr es schmerzt, wenn die eigene Gehaltsabrechnung dem Kollegen zugeht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Immer wieder begegnet man in der Praxis übertriebenen Abstufungen, teils unfreiwillig komisch (z. B.: Eintrittswahrscheinlichkeit <em>ganz klein</em>, <em>klein</em>, <em>eher klein</em>, <em>eher groß</em>, <em>groß </em>und <em>ganz groß</em>). Gute Argumente und Möglichkeiten, mehr als drei Stufen zu trennen, sind mir bisher nicht begegnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verantwortlichen sollen Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung in den Blick nehmen. Etliches davon fließt in die Risikobewertung ein. Bei sehr umfangreichen Verarbeitungen erhöht sich meist das Fehlerrisiko. Bei „verinselten“ IT-Anwendungen ohne Netzanbindung sind viele Risiken minimiert. Und manches ist wichtig für die Frage, wie viel Rest-Risiko erlaubt ist, z. B. bei gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verarbeitungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dann bleibt noch zu beachten, dass die „<em>geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen</em>“ nicht nur eine gesetzeskonforme Verarbeitung sicherstellen sollen, sondern überdies den entsprechenden Nachweis. Deshalb gehört z. B. auch ein Zugriffsprotokoll bei Datenbanken mit sensiblen Inhalten zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 1 DS-GVO.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Sind wir bald da?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">So weit, so einfach. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO enthält aber noch ein sehr schwieriges Grundsatzproblem des Datenschutzes überhaupt. Wir können es nur kurz anschauen und wandern dann weiter – bei einem Spaziergang wird es nicht zu lösen sein:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn der Verantwortliche Risiken abschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen soll, muss er die Verarbeitung natürlich kennen und beherrschen. Genau dies ist in der Praxis aber meist nicht der Fall. Ganz oft (fast immer) werden IT-Verfahren eingesetzt, ohne dass der nach der DS-GVO<em> Verantwortliche</em> die Verfahren wirklich kennt und beherrscht. – Bitte nicht die übliche Antwort <em>dann darf er die Verfahren nicht einsetzen</em>. Ein Problem verschwindet nicht, wenn man es verbietet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Dachdeckermeister X mit dem Firmen-Lkw durch die Stadt fährt, darf er sich auf die letzte Hauptuntersuchung verlassen und muss den Lkw nicht selbst technisch prüfen. Für das IT-Verfahren seiner Lohnbuchhaltung soll aber geradestehen. Irgendetwas ist da im Datenschutzrecht noch unausgereift. Letztlich geht es vielleicht um die Grenze zwischen der Verantwortung des Softwareanbieters und des Softwarenutzers. Für Gesundheits- und Umweltschäden gibt es Regeln zur Produkthaftung. Wieso nicht auch für Datenschutzverletzungen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch Verantwortliche, die sich tatsächlich Mühe geben sind mit der Verantwortung nach Art. 24 DS-GVO derzeit häufig überfordert. Das hat in den letzten Jahren die Sympathiehürde für den Datenschutz nicht gerade reduziert. Ein besseres Konzept ist noch nicht gefunden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vielleicht 2026? Ihnen alles Gute fürs neue Jahr!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Informationspflichten</title>
		<link>https://www.dids.de/betriebliche-informationspflichten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Lückert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Sep 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzinformation]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobasierter Ansatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[In meinem letzten Beitrag habe ich gezeigt, dass der Gesetzgeber von uns in den absurdesten Verarbeitungssituationen umfangreichste Datenschutzinformationen verlangt. Der heutige Beitrag widmet sich der Frage, wie die betriebliche Praxis damit umgehen kann. Denn inner- und außerbetrieblich werden diverse Datenmengen verarbeitet. Beispielsweise werden Kontaktinformationen auf Internetseiten bereitgestellt, elektronische Signaturen erstellt, ... <p class="read-more-container"><a title="Betriebliche Informationspflichten" class="read-more button" href="https://www.dids.de/betriebliche-informationspflichten/#more-20189" aria-label="Mehr Informationen über Betriebliche Informationspflichten">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Betriebliche Informationspflichten" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br></p>



<p class="wp-block-paragraph">In meinem <a href="https://www.dids.de/betroffenenrechte-im-alltag-die-informationspflicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">letzten Beitrag</a> habe ich gezeigt, dass der Gesetzgeber von uns in den absurdesten Verarbeitungssituationen umfangreichste Datenschutzinformationen verlangt. Der heutige Beitrag widmet sich der Frage, wie die betriebliche Praxis damit umgehen kann. Denn inner- und außerbetrieblich werden diverse Datenmengen verarbeitet. Beispielsweise werden Kontaktinformationen auf Internetseiten bereitgestellt, elektronische Signaturen erstellt, Kalender, Allergielisten und Fahrtenbücher geführt und wir bestellen neue Büroklammern bei Amazon. Aufgrund der Vielzahl von Verarbeitungstätigkeiten bilden Betriebe, die den vollständigen Überblick über all ihre Tätigkeiten haben, die absolute Ausnahme. Dementsprechend groß ist die Herausforderung, über alle Datenverarbeitungen transparent und nachvollziehbar zu informieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Eine allgemeine Datenschutzinformation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Einen guten Lösungsansatz bildet eine allgemeine Datenschutzinformation, die über die alltäglichen Verarbeitungen informiert, aber schnell in dem Transparenzgrundsatz ihre Grenzen finden kann. Schließlich werden nicht alle Beschäftigten mit denselben Verarbeitungssituationen konfrontiert, sodass es kaum möglich sein wird, alle Beschäftigten gemeinsam und umfassend über alle Verarbeitungssituationen zu informieren. Dennoch empfiehlt sich eine allgemeine Information beispielsweise bezüglich alltäglicher Büroanwendungen und Rechnungsdaten zu erteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei wird die Herausforderung zum einen darin liegen, ausreichend transparente Informationen zur Verfügung zu stellen, die aber zum anderen so generell gehalten sind, dass ausreichend Verarbeitungsvorgänge abgebildet werden. Darüber hinaus gilt es einen Prozess zu gestalten, der alle Beschäftigten &#8211; auch jene die bereits seit 30 Jahren im Betrieb arbeiten &#8211; erreicht und Veränderungen der Information zulässt. Beispielsweise könnten die allgemeinen Informationen im Rahmen einer jährlichen Datenschutzschulung besprochen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die spezielle Datenschutzinformation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der allgemeinen Information wird man es nicht vermeiden können, über einige Prozesse einzeln zu informieren. Wenn beispielweise eine Beschäftigte auf der Internetseite abgebildet werden soll, wäre es wohl stets intransparent auf diese Information zu verzichten. In diesen Fällen sollte man sich von Verarbeitungstätigkeit zu Verarbeitungstätigkeit überlegen, wie eine transparente und sinnvolle Information gestaltet werden kann. Die Überlegungen könnten sich dabei gut entlang des Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten orientieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 4 DS-GVO</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich kann auch überlegt werden, ob von einer Information gänzlich abgesehen werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e2259-1-1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 13 Abs. 4 DS-GVO</a>, welche besagt, dass wer bereits Kenntnis vom Informationsinhalt hat, hierüber nicht informiert werden muss. Exemplarisch soll das Fahrtenbuch in einer Steuerkanzlei herhalten, um zu zeigen, auf wie viele Informationen verzichtet werden könnten. Denn in einer Steuerkanzlei wissen die Beschäftigen, dass das Führen eines Fahrtenbuchs steuerliche Gründe hat, kennen somit sowohl den Verarbeitungszweck, als auch das Finanzamt als Datenempfänger. Außerdem kann man einem Steuerberater zumuten, dass er weiß, dass sein Arbeitsvertrag (und die Pflicht gegenüber dem Finanzamt) die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bildet. Somit ließe sich wohl durchaus vertreten, von einer Information nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO abzusehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings müsste wohl dennoch nach Art. 13 Abs. 2 über die Löschfristen und die Betroffenenrechte (dazu gleich) informiert werden. Hier liegt ein Problem, welches auch im Rahmen der allgemeinen Datenschutzinformation schnell auftreten kann. Wer also den rechtssicheren Weg gehen will, wird wohl nie gänzlich auf eine Information verzichten können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Betroffenenrechte</h4>



<p class="wp-block-paragraph">An dieser Stelle sei wieder einmal die Absurdität der Informationspflicht über Betroffenenrechte aufgezeigt, Art. 13 Abs. 2 lit. b), d) DS-GVO. Sollte keine allgemeine Datenschutzinformation bestehen und über jede Verarbeitungstätigkeit einzeln informiert werden, könnte man sich fragen, wann der Zeitpunkt eintritt, ab dem die Beschäftigen ihre Betroffenenrechte kennen und dementsprechend auf die Information verzichtet werden kann. Wer vertritt, es gebe diesen Zeitpunkt, könnte allerdings mit ähnlichem Argument vertreten, dass ein Beschäftigter seine Betroffenenrechte kenne, weil er sich bei Facebook angemeldet hat (und hierbei nachweislich informiert worden ist). Die allgemeine Datenschutzinformation vermag die Frage, ob in spezielleren Datenschutzinformationen auf die Informationen über Betroffenenrechte verzichtet werden kann, auch nicht abschließend beantworten, da hiergegen dieselben Argumente wie oben anzuführen wären.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Problem lässt sich am sinnvollsten lösen, indem man die Betroffenenrechte bei Beschäftigtenschulungen bespricht. Denn gut geschulte Beschäftigte kennen die Betroffenenrechte und müssen hierüber nicht mehr darüber informiert werden. Dasselbe gilt für Vertiefungswissen zur allgemeinen Information.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Praktische Empfehlungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wie genau eine <em>allgemeine Information</em> aussehen sollte, unterscheidet sich bezüglich der betrieblichen Anforderungen und der Adressaten. Allerdings ist zu empfehlen, diese zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen. Zudem sollte sie allen Beschäftigen bereits bei Dienstantritt vorgelegt werden und ein Prozess eingeführt werden, der die Information aktuell hält. Außerdem sollte gewährleistet werden, dass stets alle Beschäftigten korrekt informiert sind. Hierfür können sich Schulungen gut anbieten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daneben sollte die Informationspflicht beim Führen des Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten direkt mitgedacht werden. Gemäß Art. 24 Abs. 1 DS-GVO gilt es hierbei (auch) bezüglich des Nachweises über die Information einen risikobasierten Ansatz zu fahren. Dementsprechend gilt es, sich mehr Gedanken über die Informationspflicht (und dessen Nachweis) zu machen, je größer die Risiken für die Rechte und Freiheiten der Beschäftigen sind.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Felix Lückert ist Volljurist (Ass. Jur.) und beim Dresdener Institut für Datenschutz als externer Datenschutzbeauftragter tätig. Der Fokus seiner Tätigkeiten liegt in der Beratung von Hochschulen und Gemeinden. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:f.lueckert@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
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		<title>DIE NEUEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN</title>
		<link>https://www.dids.de/die-neuen-standardvertragsklauseln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Datenschutzausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobasierter Ansatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schrems II]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 04. Juni 2021 hat die Europäische Kommission die überarbeiteten Standardvertragsklauseln verabschiedet. Nach dem sogenannten „Schrems II“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bilden die bisherigen Standardvertragsklauseln den wesentlichen Baustein für die Übermittlung personenbezogener Daten in datenschutzrechtliche Drittländer. Darüber hinaus sind nach Urteil des EuGH ergänzend zu diesen im Rahmen eines Drittlandtransfers ... <p class="read-more-container"><a title="DIE NEUEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-neuen-standardvertragsklauseln/#more-1186" aria-label="Mehr Informationen über DIE NEUEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 04. Juni 2021 hat die Europäische Kommission <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">die überarbeiteten Standardvertragsklauseln</a> verabschiedet. Nach dem sogenannten <a href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Schrems II“-Urteil</a> des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bilden die bisherigen Standardvertragsklauseln den wesentlichen Baustein für die Übermittlung personenbezogener Daten in datenschutzrechtliche Drittländer. Darüber hinaus sind nach Urteil des EuGH ergänzend zu diesen im Rahmen eines Drittlandtransfers weitere geeignete Garantien zu treffen, welche ein adäquates Datenschutzniveau gewährleisten können. Dies sorgte in den vergangenen Monaten insbesondere im Rahmen der Inanspruchnahme US-amerikanischer Dienstleister verbreitet für erhebliche Rechtsunsicherheiten.&nbsp; Die neuen Standardvertragsklauseln sollen hierbei unter Berücksichtigung der Anforderungen&nbsp; des EuGH-Urteils „unkomplizierte“ Abhilfe schaffen. Doch ist dem wirklich so?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS SIND STANDARDVERTRAGSKLAUSELN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten an ein datenschutzrechtliches Drittland &#8211; also einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) &#8211; oder an internationale Organisationen, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung neben den allgemeinen Grundsätzen ebenfalls nach den <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/12/28/die-datenschutzrechtlichen-folgen-des-brexit/" target="_blank">besonderen Bestimmungen des Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung</a> (DS-GVO). Die Übermittlung kann nach diesem Kapitel unter anderem dann zulässig sein, sofern geeignete Garantien nach Art. 46 DS-GVO vorliegen. Hierzu gehören gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DS-GVO die sogenannten Standarddatenschutzklauseln, auch Standardvertragsklauseln genannt. Diese werden in einem Prüfverfahren durch die Europäische Kommission erlassen.<br><br>Bei Standardvertragsklauseln handelt es sich um eine besondere vertragliche (Muster-)Vereinbarung zwischen datenübermittelnder und datenempfangender Stelle, im Rahmen derer &#8211; ähnlich wie in Verträgen zur Auftragsverarbeitung &#8211; datenschutzrechtliche Rechten und Pflichten festgelegt werden. Hierdurch wird eine Vereinheitlichung des hohen Datenschutzniveaus auf beiden Seiten angestrebt. Im Rahmen des „Schrems II“-Urteils konstatierte der EuGH jedoch, dass ein solches Datenschutzniveau nicht allein durch ein Abkommen oder vertragliche Regelungen erreicht werden könne. Es bedürfe darüber hinaus weiterer geeigneter Garantien, welche die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von Ermittlungsbehörden oder anderer staatlicher Einrichtungen einschränken. Als gängiges Beispiel ist hierbei die Gewährleistung der Verschlüsselung personenbezogener Daten zu nennen.<br><br>In der Praxis stieß die Anforderung an weitere geeignete Garantien auf allgemeine Verunsicherung, solche lassen sich nur sehr schwer oder kaum umsetzen. Zu Teilen ist gänzlich unklar, ob und wie ein rechtskonformer Einsatz von entsprechenden Dienstleistern erfolgen kann. Doch die neuen Standardvertragsklauseln sollen &nbsp;genau an diesem Punkt ansetzen, <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/international/didier-reynders-eu-justizkommissar-verspricht-mehr-rechtssicherheit-bei-datentransfers-in-die-usa/27251560.html?ticket=ST-12461288-dA54Cs69XB5Ry4vXGMIk-ap3" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">sodass ein „höchstmögliches Niveau an Rechtssicherheit“ erreicht werden kann</a>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS BEINHALTEN DIE NEUEN STANDARDVERTRAGKLAUSELN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Veröffentlichung der neuen Standardvertragsklauseln durch die Europäische Kommission, treten diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&amp;from=DE" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2021/914 der Kommission</a>). Neben den Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen an Drittländer wurde ebenfalls eine Version für Datenübermittlungen innerhalb der EU und des EWR bereitgestellt. Die Nutzung dieser bietet sich beispielsweise an, wenn sowohl Verantwortlicher als auch Auftragsverarbeiter auf den Abschluss eines „neutralen“ Vertrages zur Auftragsverarbeitung bestehen (vgl. Erwägungsgrund 81 Satz 4 zur DS-GVO).<br><br>Waren die bisherigen Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen in Drittländer in den Versionen „Verantwortlicher – Auftragsverarbeiter“ und „Verantwortlicher – Verantwortlicher“ verfügbar, erscheinen die neuen Standardvertragsklauseln hingegen nur in einer Version. Dafür bieten diese einen neuen modularen Aufbau, welcher es ermöglicht, dass ein jeweils auf den Einzelfall angepasstes Vertragswerk erstellt werden kann. Neben den bereits genannten Konstellationen finden sich ebenfalls Module für Datenübermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen weiteren Auftragsverarbeiter sowie von einem Auftragsverarbeiter an einen Verantwortlichen. Weiterhin können von nun an auch Festlegungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts sowie hinsichtlich des Gerichtsstandes getroffen und leichter weitere Vertragspartner in die Regelungen aufgenommen werden.<br><br>Gänzlich neu ist die Implementierung des risikobasierten Ansatzes, welcher insbesondere den Anforderungen des „Schrems II“-Urteils des EuGH gerecht werden soll. Hierbei ist vor Vertragsschluss eine Dokumentation hinsichtlich der beteiligten Akteure, der Art und Sensibilität der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen im Drittland sowie die diesbezüglich getroffenen vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, vorzunehmen. Zu letztgenannten Punkt sind die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu „<a href="https://edpb.europa.eu/sites/default/files/consultation/edpb_recommendations_202001_supplementarymeasurestransferstools_de.pdf?utm_source=CleverReach&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=Update+Datenschutz+Nr.+99&amp;utm_content=Mailing_12798831" rel="nofollow noopener" target="_blank">Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus von personenbezogenen Daten</a>“ vom 10. November 2020 lesenswert. Derartige Garantien müssen grundsätzlich geeignet sein, einem möglichen Zugriff auf personenbezogene Daten von staatlichen Behörden entgegenzuwirken.<br><br>Sollte eine staatliche Behörde dennoch einen Datenzugriff (erkennbar) beabsichtigen, so hat der Dienstleister im Drittland den bzw. die Vertragspartner hierüber umgehend zu informieren. Darüber hinaus obliegt es dem Dienstleister die Rechtmäßigkeit für einen solchen Zugriff zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen rechtlich vorzugehen. Sollten ihm derartige Maßnahmen unmöglich sein, so sind die Vertragspartner hierüber in Kenntnis zu setzen und das jeweilige Vorgehen ist dokumentiert nachzuweisen. &nbsp;<br><br>Ergänzend sei erwähnt, dass wie bereits bei den bisherigen Standardvertragsklauseln auch im Rahmen der neuen Version keine Veränderungen, jedoch Ergänzungen von vertraglichen Regelungen vorgenommen werden können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WIE KANN EINE UMSETZUNG ERFOLGEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen von neuen Vertragsschlüssen dürfen die bisherigen Standardvertragsklauseln nur noch bis September 2021 verwendet werden (vgl. <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&amp;from=DE" target="_blank">Art. 4 Abs. 2, 3 des Durchführungsbeschluss 2021/914 der Kommission</a>). Bis Dezember 2022 sind darüber hinaus in sämtlichen Vertragsverhältnissen die neuen Standardvertragsklauseln zur Anwendung zu bringen (vgl. <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&amp;from=DE" target="_blank">Art. 4 Abs. 4 des Durchführungsbeschluss 2021/914 der Kommission</a>). Für verantwortliche Stellen ergibt sich somit eine maximale Umsetzungsfrist von 18 Monaten. Hierbei empfehlen wir folgendes Vorgehen:<br><br> &#8211; Evaluierung eingesetzter Dienstleister mit Bezug zu einem Drittland. Dieser kann bereits dann gegeben sein, wenn es sich bei dem Dienstleister um ein Tochterunternehmen eines in einem Drittland ansässigen Mutterunternehmens handelt;<br><br> &#8211; Durchführung einer Risikoabschätzung für den jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der oben aufgeführten Kriterien. Fällt diese positiv aus, kann ein Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln erfolgen;<br><br> &#8211; Auswahl der erforderlichen Module sowie gegebenenfalls Ergänzung von vertraglichen Regelungen und Zusendung der Standardvertragsklauseln an den Dienstleister im Drittland zur Unterzeichnung.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ÜBERPRÜFUNG DURCH AUFSICHTSBEHÖRDEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn den verantwortlichen Stellen eine Übergangsfrist von 18 Monaten gewährt wird, empfiehlt sich die zeitnahe Anwendung der neuen Standardvertragsklauseln unter Durchführung des dargestellten Verfahrens. Eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Aufsichtsbehörden <a href="https://www.lda.bayern.de/media/pm/pm2021_03.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">überprüfen derzeit bundesländerübergreifend bei verantwortlichen Stellen die Gewährleistung einer rechtskonformen Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer</a>. Hierbei werden insbesondere die Umsetzung der Anforderungen aus dem „Schrems II“-Urteil sowie hinsichtlich der oben genannten empfohlenen Maßnahmen des EDSA überprüft.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die neuen Standardvertragsklauseln das in den letzten Monaten bereits etablierte Vorgehen im Zusammenhang mit einem Einsatz von Dienstleistern in datenschutzrechtlichen Drittländern aufgreift und in einen (zunächst) rechtssicheren Rahmen packt. Der bisherige Aufwand wird hierdurch jedoch keinesfalls reduziert, die Verpflichtung zur Erstellung einer umfangreichen Dokumentation verbleibt. Unklar bleibt jedoch, für welchen Zeitraum die neuen Standardvertragsklauseln tatsächlich Rechtssicherheit bringen. Die Organisation <em>noyb </em>des Gründers Max Schrems <a href="https://noyb.eu/sites/default/files/2020-12/Feedback_SCCs_nonEU.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">äußerte sich hierzu bereits teilweise kritisch</a>.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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