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	<title>Verantwortlicher &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Verantwortlicher &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-30/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<category><![CDATA[Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Heute wieder ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-30/#more-21223" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 30" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Heute wieder eine längere Etappe und eine ziemlich bekannte: Das <a href="https://www.dids.de/verzeichnis-der-verarbeitungstaetigkeiten-das-ungeliebte-kind/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/verzeichnis-der-verarbeitungstaetigkeiten-das-ungeliebte-kind/" rel="noreferrer noopener">Verarbeitungsverzeichnis</a>. Wir versuchen, trotzdem nicht nur ausgetretene Pfade zu gehen, sondern auch Neues zu besichtigen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Vom Verfahrensverzeichnis zur Verarbeitungstätigkeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Schon vor der DS-GVO im Datenschutz Aktive haben sich noch jahrelang verplaudert und mit der alten Terminologie vom „Verfahrensverzeichnis“ gesprochen. Besser war der frühere Begriff allemal – jedenfalls im Deutschen. Aus „arbeiten“ und „tätig sein“ ein (!) Substantiv zu bilden, ist eine echte juristokratische Leistung. Die <strong>Verarbeitungstätigkeit</strong>. Wer so spricht, hat den Kontakt zum Leben verloren und ist echter Experte.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wer Datenschutz gestalten will, muss ihn erst aufschreiben</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 30</a> hat auch ansonsten oft das Image einer Bürokratie-Aufgabe. Dabei ist die Grundidee einleuchtend: Nur wer seine Datenverarbeitung kennt, kann sie gestalten und Daten schützen. Und wo die Wissenslücken liegen, merkt man am besten beim Aufschreiben. Deshalb wird Textform verlangt… aber der Reihe nach. Laufen wir – wie so oft bewährt – wieder rückwärts durch die Landschaft:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 5</strong> am besten vergessen und weglassen. Die Ausnahmen von der VVT-Pflicht sind so verworren und eng, dass sich das Lesen nicht lohnt. Nur eine Selbstverständlichkeit angemerkt: Auch bei weniger als 250 Datenverarbeitern greift die VVT-Pflicht natürlich – es sei denn, wir haben eine &#8222;nur gelegentliche“ Verarbeitung (Excel-Datei für den Betriebsausflug). Ich erwähne es nur, weil mir gerade wieder ein Datenschutzbeauftragter (Anwalt) begegnete, der auch nach 10 Jahren nie weitergelesen hatte als bis 250 Mitarbeiter. Die danach folgenden Rückausnahmen machen Absatz 5 überflüssig. Vielleicht bringt der „Daten-Omnibus“ der EU dazu Änderungen. Abwarten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 4 &#8211; </strong>auch überflüssig. Art. 31 (nächster Spaziergang!) ergibt dasselbe und in <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 58</a> Abs. 1 lit. a) steht es noch einmal…</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 3</strong> verlangt für´s VVT (ein bisschen umständlich formuliert) Textform.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den <strong>Absätzen 1 und 2 </strong>spielt die Musik; zuerst für die Verantwortlichen, dann für die Auftragsverarbeiter. Die Melodie ist sehr ähnlich. <br><br>Erste Strophe (Verantwortliche):</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer verarbeitet?<br>Wofür?<br>Welche Daten von welchen Personen?<br>An wen werden die Daten übermittelt, insbesondere in welche Drittstaaten?<br>Wann werden die Daten gelöscht und wie werden sie bis dahin geschützt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zweite Strophe (kürzer, für Auftragsverarbeiter):</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer erledigt für wen?<br>Welche Auftragsdatenverarbeitung?<br>Was wird in Drittstaaten übermittelt?<br>Wie werden die Daten geschützt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Praktisch ist, das VVT gleich zu verbinden mit der (dokumentierten) Vorabprüfung, ob eine Folgenabschätzung nötig ist (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_35" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_35" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 35</a>, für uns bald in Sicht) und mit der Information an Betroffene (der Kanon in Art. <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" rel="noreferrer noopener">13</a>, <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" rel="noreferrer noopener">14</a> singt sich ja mit ganz ähnlichem Text).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und sinnvoll ist natürlich, das VVT nicht in Tinte zu schreiben, sondern elektronisch, mit einem Formular, dass die ewig gleichbleibenden Themen schon enthält, vor allem a) und großteils g) (Angaben zum Verantwortlichen und TOM).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Klassische Praxis-Probleme bei Artikel 30:</h4>



<ul class="wp-block-list">
<li>Woher bekomme ich als Verantwortlicher denn die Infos?<br><br>Genau wegen dieser Frage hat der Gesetzgeber das VVT vorgeschrieben – Datenverarbeitung soll „wissend“ erfolgen. Wer die DV-Verfahren nicht kennt, kann als Verantwortlicher natürlich keine Daten schützen. Was logisch und einfach klingt, ist in der Praxis schwer. Nicht jeder Verantwortliche ist z.B. Experte für MS365. Trotzdem setzen es die meisten Verantwortlichen ein. Es bleibt also eine Dauer-(Pflicht)-Aufgabe, die eigene Datenverarbeitung kennenzulernen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Worauf bezieht man das VVT sinnvoller Weise? Was ist also eine „Verarbeitungstätigkeit“? MS 365? Oder Outlook? Oder „Projektmanagement“? <br><br>Die DS-GVO beantwortet das nicht. Positiv betrachtet: Es darf selbst entschieden, also eine sinnvolle Struktur angewendet werden. Perfektion wird nicht verlangt und ist wohl auch nicht möglich. Wichtig: Alle Daten-Verarbeitungen sollen jedenfalls erfasst werden. Also besser „Überschneidungen“, als „Lücken“.<br></li>



<li>Datenübermittlungen: Wie soll der Verantwortliche den Überblick bekommen (und behalten) bei den vielen Auftragsverarbeitern mit jeweils eigenen Sub-Auftragsverarbeitern mit jeweils vielen Sub-Sub-Auftragsverarbeitern mit jeweils …? Siehe erster Anstrich, eine ewige Anstrengung.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wann genau werden die Daten gelöscht? <br><br>Häufig steht im VVT: Nach Erledigung des Verarbeitungszwecks und Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. (Oder so ähnlich.) Das ist nicht falsch, aber natürlich nur eine „Hülle“ fast ohne Informationsgehalt. Verantwortliche sollten die Chance nutzen, sich über die konkreten Löschfristen klar zu werden und sie dann auch mutig aufschreiben.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Wiedersehen!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-29/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Aug 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Nach dem ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-29/#more-21216" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 29" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Nach dem Gewaltmarsch durch <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Artikel 28</a> heute eine ganz kleine Etappe. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_29" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_29" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 29</a> besteht aus einem einzigen Satz. Wenigstens ist er ein bisschen verschachtelt – so erkennt man, dass er zur DS-GVO gehört.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Datenverarbeitung nur nach Weisung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Es geht um eine Selbstverständlichkeit: Wer personenbezogene Daten verarbeitet und dabei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellt ist, hat die Weisungen des Verantwortlichen zu befolgen. Außer: Nach EU- oder nationalem Recht werden Datenverarbeitungen vorgeschrieben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Klar soweit?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Über ein, zwei, drei Problem(e) kann man grübeln beim Spazierengehen (wenn man möchte).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hausaufgabe 1:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">A arbeitet beim Auftragsverarbeiter B-GmbH. B-GmbH betreibt ein Rechenzentrum und ist unter anderem für den Verantwortlichen X-OHG tätig.  B und X haben natürlich einen Vertrag nach<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" rel="noreferrer noopener nofollow"> Art. 28 Abs. 3</a> abgeschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">X weist A an, die Daten auf einen separaten Datenträger zu kopieren und ein Jahr zu archivieren. Im AV-Vertrag ist das nicht vorgesehen, B lehnt es ab und bietet der X-OHG eine Vertragsänderung gegen Aufpreis an. Muss A seinem Arbeitgeber B gehorchen oder der X-OHG (wegen Artikel 29)?</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hausaufgabe 2:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">A arbeitet bei der B-GmbH in der Personalabteilung und hat Zugang unter anderem zur privaten Telefonnummer von X. X erlaubt A, die Nummer zu nutzen. Darf A? Oder muss sie/er vorher die Geschäftsführung fragen?</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hausaufgabe 3:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">A arbeitet bei der B-GmbH. Die Geschäftsführung weist A an, Daten unter Verstoß gegen die DS-GVO nicht zu löschen, sondern zu veröffentlichen. Muss A? Darf A?<br><br>Immer noch alles klar oder Auflösungen gewünscht in der nächsten Runde?</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Can You Really Be “Forgotten”?</title>
		<link>https://www.dids.de/can-you-really-be-forgotten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[AI Models, the Right to Erasure, and the limits of one of GDPR’s biggest promises. The EDPB stated in its Coordinated Enforcement Report (2025) that the right to erasure/‘right to be forgotten’ under Article 17 GDPR is one of the most frequently exercised rights and one to which Data Protection ... <p class="read-more-container"><a title="Can You Really Be “Forgotten”?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/can-you-really-be-forgotten/#more-21210" aria-label="Mehr Informationen über Can You Really Be “Forgotten”?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Can You Really Be Forgotten" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br><em>AI Models, the Right to Erasure, and the limits of one of GDPR’s biggest promises.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">The EDPB stated in its Coordinated Enforcement Report (2025) that the right to erasure/<a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-17/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-17/" rel="noreferrer noopener">‘right to be forgotten’</a> under <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_17" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_17" rel="noreferrer noopener nofollow">Article 17 GDPR</a> is one of the most frequently exercised rights and one to which Data Protection Authorities frequently receive requests from individuals.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Under Article 17 GDPR, the right to erasure arises when: an individual (data subject) withdraws consent for use of their data; in cases of unlawful processing of data; or where the original reason for data collection has lapsed. In theory this is straightforward but is one of the most technical and unresolved questions in data protection related to AI systems today. &nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">The rationale of this right being included in the GDPR was to strengthen the broader right to privacy and allow individuals control over their digital footprint. But is a practically enforceable right in the now AI heavy online space?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>The Erasure Problem</h4>



<p class="wp-block-paragraph">When an individual invokes this right comes the compliance conundrum. Normally, deleting a record from a database is, <em>“access the database, locate the data and remove it”</em>. However, AI systems are fundamentally different in a way that when a model is trained on a dataset such information does not sit in a single database. It is encoded, distributed, and transformed into billions of numerical parameters that become the model itself.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Deleting from such large databases becomes complex due to vastness of the data, differing access, storage, and backup methods that make full deletion of segregated data currently technically impossible. The only sure way to remove particular data at that level is to retrain the model from scratch without that data. So, in strictest interpretation of the GDPR, trained models may still constitute unlawful processing of personal data.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Article 17 GDPR does not specifically address AI training but requires erasure “<em>without undue delay</em>”. &nbsp;The supervisory authority has also not yet issued definitive guidance on the technical standard of ‘deletion/erasure’ in context of AI models or even whether large language model weights constitute personal data.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>The Technical Solutions:</h4>



<p class="wp-block-paragraph">A few methods that do not need training AI models afresh have been suggested as options to enforce data protection and privacy without stifling technological developments that include:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Machine Unlearning and Differential Privacy. Broadly speaking, machine unlearning is achieved by retraining models with alternate datasets to “forget” specific data or using of mathematical approximations of what the model would have been had the data never been included, while the latter works by adding “random noise” to the training data making it almost impossible to infer personal data from its outputs.</p>



<p class="wp-block-paragraph">All these are promising approaches but imperfect due to trade-offs in accuracy of final AI model outputs and even then, EDPB guidance is still necessary on if these deletion methods can satisfy the legal standard of erasure.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Conclusion: What Organisations should do now?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Until clear regulatory guidance arrives on exercising the right in relation to AI models, organisations that carry out training using personal data should consider the following practical steps:</p>



<ol style="list-style-type:upper-roman" class="wp-block-list">
<li>Implement data minimisation at the training stage as the less personal data used for model training, the smaller the erasure problem.</li>



<li>Maintain detailed records of which personal data was used in which training datasets, so erasure requests can be assessed effectively.</li>



<li>Build erasure-aware design workflows so that models can be retrained or fine-tuned if legally required.</li>



<li>Monitoring EDPB guidance on enforcement of the right to erasure in AI as this is an active area of regulatory development, and the rules on this issue are being discussed now.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">At this moment, the continued absence of comprehensive guidance on enforcement of this right to be forgotten regarding AI Models leaves AI Companies with the option to rely on the technical complexities of compliance or the exclusions to this right.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>About the Author:</strong> Thomas Becket Mulondo, is an attorney-at-law and LL.M. candidate in Intellectual Property and Data Law at the Technische Universität Dresden. He is currently completing an internship with our institute, focusing on data protection and regulatory compliance.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 28</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Willkommen – ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 28" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-28/#more-21182" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 28">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 28" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Willkommen – heute zu einer wirklich langen Etappe. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 28</a> gehört zu den Marathon-Artikeln der DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Er regelt ein besonderes Konstrukt &#8211; die Auftragsverarbeitung. Wer davon nie gehört hat, ist im Datenschutz nicht einmal Anfänger. Wer es vollständig verstanden hat, ist noch nicht geboren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Abgrenzung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Auftragsverarbeiter wird in <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_4" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-4/" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 4</a> Nr. 8 definiert als eine „Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag eines anderen verarbeitet“. In der Datenschutzpraxis gibt es sehr überraschende und komplizierte Zuordnungen, wann jemand als Verantwortlicher und wann als Auftragsverarbeiter gesehen wird. Dazu später mehr.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die Auftragsverarbeitung als datenschutzrechtliche Privilegierung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Als Ausgangspunkt und wichtigste Orientierung: Die Auftragsverarbeitung sieht der Gesetzgeber als Privilegierung im Datenschutz. Normalerweise ist ja die Weitergabe von Daten an andere Rechtsträger eine Datenverarbeitung (Übermittlung), für die eine Rechtsgrundlage gebraucht wird. Sehr oft schalten Verantwortliche andere Rechtsträger für die Datenverarbeitung als Dienstleister ein (weil die Dienstleister Spezialwissen haben oder bessere Ausrüstung oder mehr Personal oder…). Der Verantwortliche lässt sich also helfen. Dafür fehlen uns aber im Datenschutz auf dem „üblichen Weg“ die Rechtsgrundlagen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Weitergabe der Daten vom Auftraggeber an den Dienstleister als Übermittlung – da würde vielleicht manchmal das „berechtigte Interesse“ aus <br><a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-6/" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-6/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Artikel 6</a> Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) eingreifen, aber auch nicht immer (z. B. selten bei öffentlichen Stellen).</li>



<li>Bearbeitung der Daten beim Dienstleister für den Auftraggeber – auch da bliebe hauptsächlich das „berechtigte Interesse“ und manchmal gar nichts.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Praktisches Beispiel: Eine Schule beauftragt einen IT-Dienstleister mit der EDV-Betreuung. Dann verarbeitet der Dienstleister viele Daten der Lehrer und Schüler. Wo ist dafür die Erlaubnisnorm? Mit den Lehrern und Schülern hat der Dienstleister keinen Vertrag. Von ihnen hat er auch keine Einwilligung. Die Schule dürfte die Daten verarbeiten, der Dienstleister – eigentlich – nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und der Kunstgriff der Auftragsverarbeitung ist nun: Wenn der Dienstleister nur das macht, was die Schule darf und wenn er es nur für die Schule, nach deren Weisungen tut, dann ist es erlaubt (als Auftragsverarbeitung).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Systematik der Auftragsverarbeitung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Klingt logisch und klar, ist manchmal trotzdem kompliziert. Aber fangen wir mit dem Einfachen an und laufen wir – wie schon häufiger – rückwärts, beginnend beim letzten, zehnten Absatz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser <strong>Absatz 10 </strong>enthält eine konsequente Aussage: Wenn der Auftragsverarbeiter die Weisungen seines Auftraggebers (des Verantwortlichen) missachtet, dann ist er nicht mehr Auftragsverarbeiter, sondern selbst verantwortlich. Passt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch <strong>Absatz 9 </strong>ist klar und schnell abgewandert: Die Datenschutz-Regelungen zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter brauchen Textform. Damit man später nachlesen kann und im Streitfall jedenfalls nicht streiten muss, ob etwas geregelt war. Das passt auch zu <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-5/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-5/" rel="noreferrer noopener">Artikel 5</a> Absatz 2.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 8 </strong>hat keine Relevanz in der Praxis. (Oder kennen Sie Vertragsklauseln einer Aufsichtsbehörde? Dann bin ich für einen Hinweis dankbar.) </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 7</strong> betrifft das selbe Thema und ist sehr praxisrelevant: Die Kommission hat Klauseln „geschrieben“ (Näheres hier: <a href="https://commission.europa.eu/publications/standard-contractual-clauses-controllers-and-processors-eueea_de" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Standardvertragsklauseln für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der EU/im EWR</a>). Einzelheiten &#8222;führen uns heute zu weit&#8220; (vom Wanderweg ab).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Absatz 6</strong> ist Streich-Potential. Gäbe es ihn nicht, würde sich nichts ändern. Und für <strong>Absatz 5</strong> gilt dasselbe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei <strong>Absatz 4</strong> geht es um die – extrem häufigen und praxisrelevanten – Sub-Auftragsverarbeiter (und Sub-Sub- und Sub-Sub-Sub- etc.). Umständlich und unvollständig versucht Absatz 4 zu sagen: Für weitere Auftragsverarbeiter in derselben Kette gelten die Regeln nach Abs. 1 – 3 entsprechend; der jeweilige direkte Auftraggeber ist weisungsberechtigt und gegenüber seinem Auftraggeber wieder weisungsgebunden. Eigentlich gehört das zusammengefasst mit <strong>Absatz 2</strong>: Jeder Auftragsverarbeiter darf nur eigene Auftragsverarbeiter (unter-) beauftragen, wenn ihm das vom eigenen jeweiligen Auftraggeber erlaubt ist (allgemein oder für den Einzelfall). In der Praxis braucht jeder Auftragsverarbeiter eigene Dienstleister – es geht also eigentlich nie ohne die allgemeine Erlaubnis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bleiben noch <strong>Absatz 1 </strong>und 3. Der erste klärt, dass es um die „TOM“ geht, also um ausreichende Schutzvorkehrungen. (Eine extra Rechtsgrundlage braucht der Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung ja gerade nicht, solange er sich an die Weisungen des Verantwortlichen hält. Sonst: Siehe Absatz 10.)</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Herzstück des Artikel 28</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Und damit sind wir endlich beim Herz-Stück des Artikel 28: Der <strong>Absatz 3 </strong>legt fest, was – zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern – festgelegt werden muss. Die Buchstaben a bis h (und der folgende Schluss-Satz) lassen sich sehr gut in eine Checkliste verwandeln. Wer einen AV-Vertrag prüft, muss alle Punkte der Checkliste wiederfinden. Sonst ist der Vertrag noch nicht gut.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO verlangt also nicht, einen bestimmten Vertragsinhalt oder ganz bestimmte Klauseln. Aber die Inhalte aus Absatz 3 müssen gesichert sein. Und in der Praxis wird natürlich oft diskutiert, ob sie im Einzelfall noch gesichert sind. Nur zwei Beispiele:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Buchstabe h gibt es dieselbe Diskussion (und dieselbe Antwort). Dort wollen aber manche Auftragsverarbeiter nicht „nur“ Geld für Inspektionen, sondern anstelle der Inspektion auf irgendwelche Nachweise abstellen (beliebt: „Wir sind doch 27001-zertifiziert.“). Das geht nicht. Dokumente und Zertifikate genügen nicht, um den „Echt-Zustand“ zu prüfen; der Verantwortliche oder „von ihm beauftragte Prüfer“ müssen also hereingelassen werden. Wenn der Auftragsverarbeiter Sicherheitsbedenken hat (wer ein Rechenzentrum für zehntausende Kunden betreibt, hat ungern täglich Hunderte Prüfer zu Gast), kann er z. B. mit dem Verantwortlichen verabreden, dass eine bestimmte dritte Einrichtung die Prüfungen durchführt. Aber das darf kein Prüfer aus dem Lager des Auftragsverarbeiters sein und er muss dem Verantwortlichen gehorchen (auch beim Prüfungsumfang).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Buchstabe e verlangt, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unterstützt, wenn es um Betroffenenrechte geht (z. B. Auskunftsanfrage, für deren Antwort Informationen vom Auftragsverarbeiter gebraucht werden). Oft schreiben Auftragsverarbeiter in ihre Vertragsmuster „machen wir, kostet aber extra“. Manchmal behaupten Datenschützer, das sei unzulässig. Das ist ein Irrtum: Die DS-GVO verlangt vom Auftragsverarbeiter nicht, dass er seine Pflichten kostenlos erfüllt. Der Verantwortliche kann über den Preis verhandeln – aber nicht mit einem DS-GVO-Verstoß argumentieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bis hierhin war alles recht einfach, oder? Nun zum (anfangs angekündigten) „Endgegner“: Wer ist Auftragsverarbeiter? Wer Verantwortlicher? Und wer „Gemeinsam Verantwortlicher“?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die „Mittel und Zwecke“ der Verarbeitung legt der Verantwortliche fest, sagt Art. 4 Nr. 7.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Meist reduziert sich das auf die „Zwecke“. Die Mittel bestimmt oft der Auftragsverarbeiter, den der Verantwortliche gerade deshalb beauftragt hat (besseres Know How, bessere Ressourcen). Der Auftragsverarbeiter bekommt das Ziel genannt; er verarbeitet und „liefert“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn er nebenher – sehr oft – die Daten des Verantwortlichen zur Weiterentwicklung der eigenen Produkte nutzt, sind beide „Gemeinsam Verantwortliche“. (Da hilft es gar nichts, wenn der Dienstleister á la Google in den AV-Vertrag schreibt, er sei auch zur Produktentwicklung beauftragt. Den Auftrag hat sich der Dienstleister selbst erfunden.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und der Betriebsarzt? „Bitte untersuchen Sie die Höhentauglichkeit unserer Monteure.“ Klassisch Auftragsverarbeitung. Aber alle Datenschützer sind einig: Nein, der Betriebsarzt ist Verantwortlicher. Das <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kurzpapiere.html" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kurzpapiere.html" rel="noreferrer noopener nofollow">Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzkonferenz</a> (also der deutschen staatlichen Aufsichtsbehörden) formuliert in Anhang B:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Keine Auftragsverarbeitung … sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines</em></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><em>Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),</em></li>



<li><em>Inkassobüros mit Forderungsübertragung,</em></li>



<li><em>Bankinstituts für den Geldtransfer,</em></li>



<li><em>Postdienstes für den Brieftransport,</em></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><em>und vieles mehr.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">(Besonders gelungen für die Orientierung Hilfesuchender: „beispielsweise“ und „in der Regel“ und „und vieles mehr“.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Begründung? Fehlanzeige. Es gibt wohl auch keine juristische, jedenfalls findet man nichts davon in der DS-GVO. Und genau das ist das Schwierige an Artikel 28: Wann man ihn nicht anwendet, steht nicht im Gesetz. Wie beim Wandern braucht es also Intuition, Orientierungssinn und Erfahrung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir treffen uns dann bei Etappe 29!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 27</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-27/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Apr 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Vertreter]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=20994</guid>

					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nicht gelesen haben. Die heutige ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 27" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-27/#more-20994" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 27">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 27" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nicht gelesen haben. Die heutige Etappe durch den <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_27" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_27" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 27</a> ist eher unspektakulär und hauptsächlich wichtig als Verbindungsweg zum <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_28" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 28</a> – der es in sich hat.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Worum Geht´s?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO verpflichtet nach <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-3/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-3/" rel="noreferrer noopener">Artikel 3</a> Abs. 2 viele Verantwortliche und Auftragsverarbeiter außerhalb der EU – wenn sie personenbezogene Daten Betroffener verarbeiten,</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>um ihr Verhalten in der EU zu beobachten oder</li>



<li>um ihnen Waren/Dienstleistungen in der EU anzubieten.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Immer wenn Staaten – oder Staatenbünde wie die EU – über ihr eigenes Hoheitsgebiet hinausregieren wollen, haben sie dasselbe Problem: Wie setzt man sich im Ausland durch? (Man kann natürlich auch Regeln aufstellen ohne die Chance einer effektiven Umsetzung. Aber meist sieht das nicht gut aus.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Artikel 27 klärt nur einen ganz kleinen Teil dieses Problems: Verantwortliche mit Sitz außerhalb der EU müssen Vertreter in der EU benennen und zwar als Ansprechpartner „<em>insbesondere für die Aufsichtsbehörden und betroffene Personen“</em>. Das „insbesondere“ heißt im üblichen juristischen Sprachgebrauch: Dies sind nur (besonders wichtige) Beispiele. Also dürfen auch Andere die Vertreter in DS-GVO-Fragen kontaktieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Benennung muss schriftlich erfolgen (Abs. 1), aber nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde und auch nicht gegenüber den Betroffenen. Die Betroffenen erfahren vom Vertreter und seinen Kontaktdaten durch die Information nach <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-13/" rel="noreferrer noopener">Art. 13</a> (bzw. <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" target="_blank" data-type="link" data-id="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-14/" rel="noreferrer noopener">14</a>) Abs.1 lit. a. Die Aufsichtsbehörde liest entweder auch die Datenschutz-Information oder das Verarbeitungs-Verzeichnis; dort wird der Vertreter mit Kontaktdaten auch genannt (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_30" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 30</a> Abs. 1 Satz 2 lit. a). Beim Auftragsverarbeiter steckt die Nachricht ebenfalls im VVT (Art. 30 Abs. 2 lit. a).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vertreter kann <em>„zusätzlich … oder an … Stelle“</em> seiner Auftraggeber (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter) als Anlaufstelle für Datenschutzfragen dienen. Er kann auch die VVTs erstellen und muss sie der Aufsichtsbehörde auf Anforderung bereitstellen (siehe Art. 30 Abs. 1, 2 und 4). Außerdem muss er mit der Aufsichtsbehörde allgemein zusammenarbeiten (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_31" target="_blank" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_31" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 31</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vertreter kann nicht in „irgendeinem“ EU-Staat ansässig sein, sondern nur in einem derjenigen Staaten, in denen sein Auftraggeber aktiv ist (also Betroffene beobachtet und/oder ihnen Waren/Dienstleistungen anbietet).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was erreicht der Gesetzgeber? Vor allem kürzere Wege für die Aufsichtsbehörden und die Betroffenen. Allerdings: Wenn sich der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter – auch – an diese DS-GVO-Vorschrift nicht hält, bleibt doch nur der lange, schwierigere Weg ins Ausland.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was droht dem Vertreter? Erwägungsgrund 80 meint in Satz 6, bei Verstößen seiner Auftraggeber solle <em>„der bestellte Vertreter Durchsetzungsverfahren unterzogen werden“</em>. Im Normtext der DS-GVO findet sich dazu aber nichts. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_82" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_82" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 82</a> gibt Schadenersatzansprüche nur gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Ein Versehen des Gesetzgebers? Vielleicht. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_58" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 58</a> Abs. 1 lit. a kann die Aufsichtsbehörde den Vertreter anweisen, Informationen bereitzustellen. Aber droht bei Verstößen Bußgeld? <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_83" data-type="link" data-id="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_83" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Artikel 83</a> erwähnt zwar in Abs. 5 lit. e die Pflichten zur Info-Bereitstellung, aber nicht den Vertreter. Und derselbe Artikel befasst sich in Abs. 4 lit. a zwar (u. a.) mit Verstößen gegen Artikel 30 und 31 (da sind ja auch Pflichten des Vertreters geregelt, siehe oben), meint aber ausdrücklich nur Fehlverhalten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters. Ein Versehen des Gesetzgebers? Höchstwahrscheinlich.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Artikel 27 versucht im Rahmen des Möglichen, für die schwer greifbaren DSGVO-Akteure („weit weg“) einen leichter greifbaren Ansprechpartner („nah dran“) aufzubauen. Aber in der Umsetzung (Sanktionen gegen den greifbaren Ansprechpartner) hat der Gesetzgeber gepatzt. Schön wäre: Reparieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Etappenziel erreicht – gute Erholung vor dem nächsten Abschnitt!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 25</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-25/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 25]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Passwort]]></category>
		<category><![CDATA[Technische-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Die heutige ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 25" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-25/#more-20978" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 25">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 25" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Die heutige Etappe führt uns bei wunderbarem Frühlings-Wetter zu schönen Aussichten: <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#art_25" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Datenschutz <em>by design</em> und <em>by default</em></a>, also durch datenschutzfreundliche Technikgestaltung und Voreinstellungen. Letztere sind ja eigentlich nur ein Teilbereich der Technikgestaltung. Klingt wie „Datenschutz automatisch“.<br></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ein kurzer Überblick</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Anfangs kämpfen wir uns natürlich wieder durch den Dschungel der furchtbar verworrenen Sprache der DS-GVO. Aber so ist sie nun einmal, die DS-GVO: Von uns verlangt sie Klarheit und Prägnanz, selbst liefert sie das Gegenteil. Vielleicht ein besonders raffiniertes Manöver des Gesetzgebers: Das abschreckend schlechte Beispiel?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Absatz 1 besteht aus einem einzigen Satz, der irgendwie – wenn auch nicht literarisch – an Thomas Mann erinnert. Ich habe sieben „<em>und</em>“ gezählt (korrekt?), außerdem „<em>sowie</em>“, „<em>als auch</em>“ und „<em>wie etwa</em>“. Absatz 2 wiederholt den ersten Absatz für einen Teilbereich nochmals mit anderen Worten und Absatz 3 sagt gar nichts aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie üblich, hier der Versuch einer Übersetzung für schlichte Spaziergänger: Verantwortliche treffen bei der Planung und beim Einsatz ihrer Datenverarbeitung die im Einzelfall angemessenen Maßnahmen für wirksamen Datenschutz. Dazu gehört, dass Datenverarbeitung von Vornherein nur im nötigen Umfang erfolgt, z. B. hinsichtlich der Erhebung und Speicherung von Daten. Dazu gehört außerdem, dass der Personenbezug von Daten angemessen vermieden oder reduziert wird (Anonymisierung oder Pseudonymisierung).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim Übersetzen ist Absatz 2 Satz 3 besonders schwierig und rätselhaft. Welche <em>Person</em> ist gemeint? Die betroffene Person? Aber es gibt doch massenhaft Fälle, in denen „<em>ohne Eingreifen der Person</em>“ Daten weltweit veröffentlicht werden. Ist das – auch bei Rechtsgrundlage nach <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-6/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Artikel 6 </a>– verboten? Haben Sie eine Erklärung?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Artikel 25 in der PRaxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Den Grundsatz finden (fast) alle gut: Persönliche Daten sollen nicht unnütz gefährdet werden. Am besten, der Datenschutz ist eingebaut, also die Systeme minimieren das Risiko. Artikel 25 spricht zwar – wie andere Artikel auch – von technischen und organisatorischen Maßnahmen (unseren „TOM“ im Datenschutz-Slang), aber er wird hauptsächlich mit den technischen Maßnahmen in Verbindung gebracht. Hard- und Software soll datenschutzfreundlich gebaut und konfiguriert sein. Soweit also Einigkeit. Schön.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Herausforderungen gibt es in der Praxis mindestens zwei:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Was ist für eine bestimmte Datenverarbeitung <em>angemessen</em>, also welchen Datenschutz-Aufwand muss (!) der Verantwortliche betreiben? Natürlich gibt es einen klaren Bereich: Maßnahmen ohne oder mit ganz geringem Zusatzaufwand sind immer richtig. Aber wann ist die technische Erzwingung eines komplexen Passworts (12 Stellen? 15 Stellen?) oder einer bestimmten Wechsel-Frequenz angemessen? Und wann ist sie unnötige Schikane?<br></li>



<li>Wie können kleine Verantwortliche extrem komplexe Systeme datenschutz-optimieren, die von großen Nicht-Verantwortlichen erstellt und permanent verändert werden? Das ist zu verschwurbelt gefragt? Also konkreter: Wie konfigurieren Frau Bäcker und Herr Blumenhändler SOPHOS und Microsoft 365?</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Die schlechte Nachricht: Beide Themen sind nicht für die Ewigkeit allgemein lösbar, sondern brauchen die Prüfung bzw. Entscheidung im konkreten Fall. Wir werden uns also immer wieder – und sogar für die selben Datenverarbeitungen immer wieder – mit diesen Fragen befassen müssen. Die gute Nachricht: Das ist sinnvoll investierte Zeit und bringt echten Datenschutz. In diesem Sinn: Viel Spaß beim Frühjahrsputz!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 24</title>
		<link>https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Dec 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 24]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobasierter Ansatz]]></category>
		<category><![CDATA[Technische-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifizierung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=20894</guid>

					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Passend zum ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 24" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-24/#more-20894" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 24">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 24" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Passend zum Jahreswechsel betreten wir neues Terrain: <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#cpt_IV" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Kapitel IV</a> der DS-GVO – „<em>Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter</em>“ – beginnt mit Abschnitt 1 „<em>Allgemeine Pflichten</em>“ und führt uns durch Artikel, die jede/r Datenschützer/in bestens kennt. Aber vielleicht gibt es auch hier auf den zweiten Blick Neues zu entdecken?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 24 mit der schwurbeligen Überschrift „<em>Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen</em>“ lohnt eine genaue Besichtigung nur in Absatz 1. Die Absätze 2 und 3 gehören in die Rubrik „Streichungspotenzial“. Sie sind inhaltsleer und überflüssig. Vielleicht gerade deshalb zuerst dazu:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 2</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Absatz verlangt mit großem Ernst, dass der Verantwortliche <em>geeignete</em> Vorkehrungen trifft, wenn sie <em>angemessen</em> sind. Das muss er schon nach Absatz 1. Grund für Absatz 2 ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber Artikel mit mehreren Absätzen schöner findet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 3</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den darauffolgenden Absatz trifft dasselbe zu: Nichts würde sich verändern, wenn er in der DS-GVO fehlte. Wer sich Verhaltensregeln oder Zertifizierungsverfahren unterwirft, die nach Art. 40 und 42 der DS-GVO genehmigt werden, außerdem (wichtig!) diese Regeln und Verfahren dann auch einhält, der hat wahrscheinlich einige Pflichten als Verantwortlicher erfüllt. Das ist einerseits selbstverständlich und hilft andererseits in der Praxis nicht weiter, weil: Ob die Verhaltensregeln oder Zertifizierungsverfahren wirklich eingehalten werden, <a href="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2024/08/2024_Beitrag_Weidenhammer_Just_Pruefung_Dienstleister_ITS0424.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">muss man eben doch prüfen</a>. Und selbst wenn sie nachweisbar eingehalten werden, ist damit noch nicht die Erfüllung sämtlicher Pflichten nachgewiesen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 1</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Absatz 1 ist der Kern von Artikel 24:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisbar DS-GVO-konform erfolgt. Der Gesetzgeber hat auch gleich noch ein halbes Dutzend Kriterien mitgeliefert für die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen nötig sind. Berücksichtigt werden sollen Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Satz 2 stellt klar, dass die Maßnahmen geprüft und aktuell gehalten werden müssen. Berufserfahrene Datenschützer haben dazu immer wieder den PDCA-Zyklus gezeigt bekommen und schlimmstenfalls anderen gezeigt. Wer davon noch nichts gehört hat, benutze die Suchmaschine seiner Wahl.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem ausdrücklichen Bezug auf „<em>unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken</em>“ enthält Absatz 1 Satz 1 eine wichtige und sinnvolle Regel: Datenschutzmaßnahmen sollen nicht Ressourcen vergeuden, sondern im angemessenen Rahmen bleiben. Natürlich lässt sich lange und heftig darüber streiten, was im Einzelfall risikoangemessen ist. Aber klar ist jedenfalls, dass nicht jede denkbare Sicherungsmaßnahme erfolgen muss. Auch im Datenschutz gilt die Regel: Nicht so sicher wie möglich, sondern so sicher wie nötig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis werden aus den beiden Faktoren <em>Eintrittswahrscheinlichkeit</em> und <em>Schwere </em>des Risikos dann oft Matrizen gebastelt, z. B.: Eintrittswahrscheinlichkeit <em>niedrig</em>, <em>unbekannt</em> und <em>hoch</em> sowie Schwere <em>geringfügig</em>, <em>merklich</em> und <em>existenziell</em> ergibt ein Feld mit neun Kästchen. Ähnliche Risikobewertungen finden sich in der IT- und Informationssicherheit. Leider ist in den seltensten Fällen eine eindeutige Quantifizierung möglich (z. B. von x E-Mails mit sensiblen Daten werden y E-Mails versehentlich an falsche Empfänger zugestellt, mit erheblichen aber nicht existenziellen Folgen für die Betroffenen). Möglich und ausreichend ist aber fast immer, dass fachkundige Personen (z. B. diejenigen Menschen, die eine Datenverarbeitung durchführen) sich auf eine gemeinsame Risiko-Einschätzung verständigen und diese begründen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Sinnvoll ist ganz oft auch der in Art. 35 Abs. 9 DS-GVO für die Datenschutzfolgenabschätzung vorgesehene Weg: Betroffene oder deren Interessenvertreter beteiligen. Und oft sind ja auch die datenverarbeitenden Personen selbst von der Bearbeitung betroffen, beispielsweise die Personal- und IT-Abteilung entwickelt ein Verfahren zur digitalen Übermittlung der Gehaltsabrechnungen an die Beschäftigten. Die dabei tätigen Mitarbeiter werden eine realistische Meinung haben, wie sehr es schmerzt, wenn die eigene Gehaltsabrechnung dem Kollegen zugeht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Immer wieder begegnet man in der Praxis übertriebenen Abstufungen, teils unfreiwillig komisch (z. B.: Eintrittswahrscheinlichkeit <em>ganz klein</em>, <em>klein</em>, <em>eher klein</em>, <em>eher groß</em>, <em>groß </em>und <em>ganz groß</em>). Gute Argumente und Möglichkeiten, mehr als drei Stufen zu trennen, sind mir bisher nicht begegnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verantwortlichen sollen Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung in den Blick nehmen. Etliches davon fließt in die Risikobewertung ein. Bei sehr umfangreichen Verarbeitungen erhöht sich meist das Fehlerrisiko. Bei „verinselten“ IT-Anwendungen ohne Netzanbindung sind viele Risiken minimiert. Und manches ist wichtig für die Frage, wie viel Rest-Risiko erlaubt ist, z. B. bei gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verarbeitungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dann bleibt noch zu beachten, dass die „<em>geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen</em>“ nicht nur eine gesetzeskonforme Verarbeitung sicherstellen sollen, sondern überdies den entsprechenden Nachweis. Deshalb gehört z. B. auch ein Zugriffsprotokoll bei Datenbanken mit sensiblen Inhalten zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 1 DS-GVO.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Sind wir bald da?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">So weit, so einfach. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO enthält aber noch ein sehr schwieriges Grundsatzproblem des Datenschutzes überhaupt. Wir können es nur kurz anschauen und wandern dann weiter – bei einem Spaziergang wird es nicht zu lösen sein:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn der Verantwortliche Risiken abschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen soll, muss er die Verarbeitung natürlich kennen und beherrschen. Genau dies ist in der Praxis aber meist nicht der Fall. Ganz oft (fast immer) werden IT-Verfahren eingesetzt, ohne dass der nach der DS-GVO<em> Verantwortliche</em> die Verfahren wirklich kennt und beherrscht. – Bitte nicht die übliche Antwort <em>dann darf er die Verfahren nicht einsetzen</em>. Ein Problem verschwindet nicht, wenn man es verbietet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Dachdeckermeister X mit dem Firmen-Lkw durch die Stadt fährt, darf er sich auf die letzte Hauptuntersuchung verlassen und muss den Lkw nicht selbst technisch prüfen. Für das IT-Verfahren seiner Lohnbuchhaltung soll aber geradestehen. Irgendetwas ist da im Datenschutzrecht noch unausgereift. Letztlich geht es vielleicht um die Grenze zwischen der Verantwortung des Softwareanbieters und des Softwarenutzers. Für Gesundheits- und Umweltschäden gibt es Regeln zur Produkthaftung. Wieso nicht auch für Datenschutzverletzungen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch Verantwortliche, die sich tatsächlich Mühe geben sind mit der Verantwortung nach Art. 24 DS-GVO derzeit häufig überfordert. Das hat in den letzten Jahren die Sympathiehürde für den Datenschutz nicht gerade reduziert. Ein besseres Konzept ist noch nicht gefunden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vielleicht 2026? Ihnen alles Gute fürs neue Jahr!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<item>
		<title>Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters</title>
		<link>https://www.dids.de/haftung-bei-fehlender-kontrolle-des-auftragsverarbeiters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfpflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Auslagerung von Leistungen ist im Bereich des Datenschutzrechts kein ungewöhnlicher Prozess. Rein datenschutzrechtlich betrachtet handelt es sich in vielen Fällen um eine sogenannte Auftragsverarbeitung. In der Datenschutzorganisation wird vielfach ein Prozess implementiert, der zumindest den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen bei Beauftragung der Dienstleister vorsieht. In vielen Fällen ist an dieser ... <p class="read-more-container"><a title="Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters" class="read-more button" href="https://www.dids.de/haftung-bei-fehlender-kontrolle-des-auftragsverarbeiters/#more-20277" aria-label="Mehr Informationen über Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Haftung bei fehlender Kontrolle des Auftragsverarbeiters" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Auslagerung von Leistungen ist im Bereich des Datenschutzrechts kein ungewöhnlicher Prozess. Rein datenschutzrechtlich betrachtet handelt es sich in vielen Fällen um eine sogenannte Auftragsverarbeitung. In der Datenschutzorganisation wird vielfach ein Prozess implementiert, der zumindest den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen bei Beauftragung der Dienstleister vorsieht. In vielen Fällen ist an dieser Stelle allerdings „Schluss“, will heißen Unternehmen ruhen sich – aus unterschiedlichen Gründen – auf diesem IST-Stand aus, eine laufende Überprüfung des Dienstleisters erfolgt nicht oder nur äußert selten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie wir in der Vergangenheit gesehen haben, kann in der Auftragsverarbeitung jedoch durchaus <a href="https://www.dids.de/crowdstrike-vorfall-verantwortung/#more-20170" target="_blank" rel="noreferrer noopener">die Frage nach Verantwortung</a> auftreten. Unzureichende Prüfungen können außerdem Haftungsfragen aufwerfen, wie kürzlich in einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 15.10.2024 – Az.: <a href="https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/suchen.aspx" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">4 U 940/24</a>) bekannt geworden ist. Das OLG entschied unter anderem, dass dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen gegenüber dem Auftragsverarbeiter mit Beendigung des Verarbeitungsvertrages eine Kontrollpflicht über die Löschung der beim Verarbeiter angefallenen personenbezogenen Daten obliegt und, dass sich der Verantwortliche nicht auf einen Exzess des Auftragsverarbeiters (vgl. Art. 28 Abs. 10 DS-GVO) berufen kann, wenn er dieser Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist. Die Einzelheiten des Urteils und eine rechtliche Einordnung sollen im heutigen Beitrag näher betrachtet werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz grenzt beiden Rollen (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) in Art. 4 Nr. 7 und 8 DS-GVO voneinander ab und formt in Art. 28 DS-GVO genauer aus, wie das Rechtsverhältnis und auch die zugrunde liegenden Auftragsverarbeitungsverträge ausgestaltet sein müssen. In Art. 28 Abs. 1 DS-GVO wir folgendes normiert: <em>„Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h) DS-GVO besteht weiter folgende Pflicht: <em>„Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Nun zum Urteil des OLG Dresden</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Kurz zum Sachverhalt: Die Beklagte setzte in der Vergangenheit (Vertragsende datierte auf den 1.12.2019) einen Auftragsverarbeiter ein, dessen Hauptsitz in Israel lokalisiert ist. Mit Schreiben vom 30.11.2019 kündigte der Auftragsverarbeiter an, die Daten aus dem vorangegangenen Vertragsverhältnis zu löschen. Eine endgültige Bestätigung der Löschung erfolgt anschließend erst mit Schreiben vom 22.2.2023. Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass unbekannte Cyberkriminelle seit dem 6.11.2022 im sogenannten Darknet Daten von Nutzern der Beklagten zum Verkauf angeboten hatten. Die Beklagte wurde in der Folge von einer betroffenen Person auf Schadenersatz aus Art. 82 DS-GVO in Anspruch genommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst stellt das OLG dar, dass eine Haftung des Verantwortlichen gegeben ist: <em>„Der Verantwortliche haftet auch, wenn der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen ausführt und dadurch ein Schaden entsteht. Missachtet der Auftragsverarbeiter eine rechtmäßige Weisung des Verantwortlichen, haftet der Verantwortliche auch hierfür […]. Zwar besteht in diesem Fall auch eine Haftung des Auftragsdatenverarbeiters. Der Verantwortliche kann den Betroffenen aber nicht auf dessen vorrangige Inanspruchnahme verweisen, weil dies einem „wirksamen Schadensersatz“ im Sinne des Art. 82 Abs. 4 DSGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 146 S. 6) entgegenstünde.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Anschließend befasst sich das Gericht mit der oben zitierten Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 DS-GVO: <em>„Dies führt aber nicht nur zu einer Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, sondern auch zu einer Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen. Diese Pflicht zur Überwachung des Auftragsverarbeiters – im Anschluss an dessen Auswahl – ist in Art. 28 Abs. 1 DSGVO zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus der Formulierung der Norm („arbeitet [&#8230;] nur mit“)“</em> und weiter: <em>„Absatz 3 lit h) setzt eine solche Kontrollpflicht voraus, was auch die ordnungsgemäße Datenlöschung betrifft“</em> deshalb <em>„[…] ist die Pflicht zur Überwachung daher auch ohne konkrete zeitliche Vorgaben als Dauerpflicht zu verstehen“</em>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wie weit reicht nun die Kontrollpflicht?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG kommt anschließend zu dem Ergebnis, dass Art. 28 DS-GVO eine fortwährende Kontrollpflicht impliziert: <em>„Infolgedessen war die Beklagte auch nach Vertragsbeendigung zu einer Überwachung ihres Auftragsdatenverarbeiters dahingehend angehalten, dass dieser die ihm zur Verfügung gestellten Daten tatsächlich löscht und hierüber eine aussagekräftige Bescheinigung ausstellt.“</em> Dies gilt allen voran dann, wenn eine große Menge an Daten oder besonders sensible Daten verarbeitet werden: <em>„Gesteigerte Anforderungen ergeben sich indes, soweit z. B. große Datenmengen oder besonders sensible Daten gehostet werden sollen […] Diese gesteigerten Kontrollpflichten gelten auch außerhalb der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9, 10 DSGVO.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings holt das OLG das weit gespannte Netz wieder etwas zurück: <em>„Die Anforderungen an Auswahl und Überwachung dürfen dabei in der Praxis zwar nicht überspannt werden. Wählt ein Unternehmen z. B. einen führenden und am Markt als zuverlässig bekannten IT-Dienstleister aus, so darf es grundsätzlich auf dessen Fachwissen und Zuverlässigkeit vertrauen, ohne dass etwa eine – vollkommen praxisfremde – Vor-Ort-Kontrolle erforderlich wäre.“</em> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Im vorliegenden Fall war daher ein Sorgfaltsverstoß des Unternehmens anzunehmen, dass nach Beendigung der Vertragsbeziehung keine Überwachung bzw. Kontrolle des externen Auftragsverarbeiters durchgeführt hatte. Der Verantwortlich darf sich nicht auf die bloße Ankündigung seines Auftragnehmers verlassen die Daten zu löschen. Vielmehr muss eine Kontrolle erfolgen (z. B. durch Einholen einer Bestätigung der Löschung), dass die Maßnahme tatsächlich erfolgt, ist: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die bloße Ankündigung einer Maßnahme ist jedoch nicht gleichwertig zu einer Bestätigung über deren Ausführung. Es ist allgemein bekannt, dass gleich ob in kleinen oder großen Unternehmen anstehende Vorgänge aufgeschoben und in der Folge auch vergessen werden können. Indem die Bestätigung der tatsächlichen Durchführung einer vertraglich festgelegten Aufgabe eingefordert wird, minimiert der Verantwortliche das Risiko, dass es beim Auftragsverarbeiter bei der bloßen Ankündigung eines Tätigwerdens bleibt und sorgt zugleich dafür, dass der Auftragsverarbeiter in seiner eigenen Sphäre überprüft, ob die vertraglich übernommene Verpflichtung tatsächlich gewissenhaft erfüllt wurde – auch um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das OLG Dresden einen recht strengen Maßstab an die Kontrollpflichten nach Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO an den Verantwortlichen gegenüber dem eingesetzten Auftragsverarbeiter anlegt. Die Kontrollpflicht besteht gerade nicht nur vor der Beauftragung, sondern wird insbesondere während der laufenden Vertragsbeziehung und nach deren Ende fortgeführt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">P.S. Das OLG lehnte den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO letztendlich dennoch ab, da die betroffenen personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Nutzer-ID) zwar einen Personenbezug aufwiesen, aber nicht als sensible Daten im Sinne der DS-GVO einzustufen seien und darüber hinaus keine konkrete Gefahr, die zu einem Missbrauch der Daten führt, durch die Klägerin dargelegt werden konnte. Insbesondere bei Daten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, besteht die Gefahr einer Rufschädigung oder Diskriminierung. Ebenso geht der Verlust der Kontrolle von Daten über Vermögenswerte, Bankverbindungen und Berufsgeheimnisse mit dem Risiko eines materiellen Schadens einher.  Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-bald-erst-ab-50-beschaftigte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Benennungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz-Folgenabschätzung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Die nationale Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht neben den Regelungen des Art. 37 Abs. 1 DS-GVO vor, dass nicht-öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, sofern regelmäßig mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ein aktuelles Positionspapier der ... <p class="read-more-container"><a title="Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-bald-erst-ab-50-beschaftigte/#more-20066" aria-label="Mehr Informationen über Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die nationale Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht neben den Regelungen des Art. 37 Abs. 1 DS-GVO vor, dass nicht-öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, sofern regelmäßig mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ein aktuelles Positionspapier der Bundesregierung benennt nun im Zusammenhang mit der Reduktion datenschutzrechtlicher Anforderungen unter anderem die Heraufsetzung dieses Schwellwertes von 20 Beschäftigte auf 50 Beschäftigte. Ein kurzer Überblick.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen reduzieren</h4>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>Zur Dynamisierung der deutschen Wirtschaft soll auch der bürokratische Aufwand bei der Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen reduziert werden und die Anwendung auf europäischer Ebene vereinheitlicht werden</em>“, heißt es unter Ziffer 13 in einem erst jüngst veröffentlichten Papier der Bundesregierung mit dem Titel „<a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/2297962/490594de98f9f5551033969d87184247/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland</a>“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als konkrete Maßnahmen werden insgesamt sieben Punkte angeführt, darunter die Konzentration der Zuständigkeit einzelner Aufsichtsbehörden für bestimmte Branchen und Sektoren, eine stärkere bundesweite Vereinheitlichung der Anwendung des Datenschutzrechts durch verbindliche Beschlüsse der Datenschutzkonferenz, die Präzisierung und Konkretisierung im nationalen Recht zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Anwendung sowie eben benannte Erhöhung des Schwellenwerts zur verpflichtenden Benennung eines Datenschutzbeauftragten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unklar ist zunächst, in welchem zeitlichen Rahmen mit der Umsetzung der angeführten Maßnahmen gerechnet werden kann. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die beabsichtigten Änderungen früher oder später tatsächlich umgesetzt werden. Schließlich sind einige der angeführten Punkte nicht neu: Bereits mit der sich im Gesetzgebungsprozess befindlichen <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes</a> verfolgt der Gesetzgeber eine Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz. Eine bereits beabsichtigte Vereinheitlichung der Anwendung des Datenschutzrechts dürfte allein hierdurch aber nicht erreicht werden. Im Zuge selbiger Änderung wurde zudem die Abschaffung der Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG diskutiert. Das Argument: Entbürokratisierung. Die Abschaffung der Benennungspflicht nach nationalen Normen scheiterte jedoch.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Heraufsetzung des Schwellwertes</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich ist eine Heraufsetzung des Schwellwertes einer gänzlichen Abschaffung der Benennungspflicht vorzuziehen. Aber auch diese Herangehensweise ist nicht neu: Bereits im <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl119s1626.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1626.pdf%27%5D__1720791825591" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">November 2019</a> wurde der damalige Schwellwert des § 38 BDSG von zehn auf 20 Beschäftigte erhöht. Danach wurden immer wieder Stimmen laut, die eine weitere Anhebung des Schwellwertes forderten. Eine mehrheitliche Unterstützung des Vorhabens im Bundestag und Bundesrat scheint indes gewiss. Ist eine solche Gesetzesänderung jedoch auch sinnvoll?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sicherlich ist Deutschland eines der wenigen Länder – oder sogar das einzige Land – welches in Bezug auf die Benennung des Datenschutzbeauftragten zusätzliche Regelungen getroffen hat. Die EU-weit einheitliche Norm des Art. 37 DS-GVO fordert die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausschließlich im Falle von öffentlichen Stellen, umfangreichen und systematischen Überwachungen betroffener Personen oder einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DS-GVO beziehungsweise von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DS-GVO. Diese Regelung scheint in den anderen Mitgliedsstaaten ausreichend. Wieso also nicht auch in Deutschland?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Weniger Datenschutzbeauftragte ≠ weniger Bürokratie</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In diesem Zusammenhang wird regelmäßig verkannt, dass die (verpflichtende) Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch Erleichterungen mit sich bringen kann. Schließlich ist es gemäß Art. 39 Abs. 1 DS-GVO Aufgabe eines jeden Datenschutzbeauftragten, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beraten und zu unterrichten. Weiterhin kann der Datenschutzbeauftragte im Rahmen interner Prüfungen Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen feststellen und etwaige Korrekturmaßnahmen empfehlen, noch bevor datenschutzrechtliche Verstöße den betroffenen Personen oder Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen und negative Folgen für den Verantwortlichen nach sich ziehen. Der <a href="https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-erklaerbaer-und-verbuendeter-aber-auch-immer-fachlich-geeignet/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Datenschutzbeauftragte ist Wissensträger und Unterstützer</a> zugleich – kein Bürokratiemonster.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem ist anzumerken, dass die vielschichtigen Verpflichtungen aus den datenschutzrechtlichen Normen stets den Verantwortlichen, also das Unternehmen, den Verein oder die Behörde adressieren und gerade nicht den Datenschutzbeauftragten. Eine Erhöhung des Schwellwertes oder gänzliche Abschaffung der Benennungspflicht führt also gerade nicht zu einer Entbürokratisierung, sondern vielmehr zu einem Schwund an Know-how. Der Verantwortliche muss die datenschutzrechtlichen Anforderungen dann eben ohne Unterstützung des Datenschutzbeauftragten – mehr oder weniger – erfolgreich umsetzen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wenn Änderung, dann bitte konsequent!</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Sollte es zu einer Änderung des Schwellwertes gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG kommen, ist nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Gelegenheit nutzt und die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls korrigiert: Nach dieser Norm ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten unter anderem ebenfalls verpflichtend, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO verpflichtet ist – und zwar unabhängig von einer Beschäftigtenzahl. In Zeiten von <a href="https://www.dids.de/hinweisgebersystem-erfordert-datenschutzbeauftragten/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Hinweisgeberschutz</a> und <a href="https://www.dids.de/datenschutzrechtliche-anforderungen-bei-der-nutzung-von-ki/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Künstlicher Intelligenz</a> wären demnach weiterhin viele Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?</title>
		<link>https://www.dids.de/mitarbeiterexzess-eine-frage-der-entlastung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Jun 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 82 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiterexzess]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlicher]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Thematik welche in der Datenschutzpraxis in Unternehmen und öffentlichen Stellen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten immer wieder auftritt ist der sogenannte Mitarbeiterexzess. Was hierunter zu verstehen ist und wie die Aufsichtsbehörden zum Teil mit derartigen Fallkonstellationen umgehen haben wir bereits in einem Beitrag näher dargestellt. Nunmehr hat der ... <p class="read-more-container"><a title="Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/mitarbeiterexzess-eine-frage-der-entlastung/#more-19968" aria-label="Mehr Informationen über Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Mitarbeiterexzess: Eine Frage der Entlastung?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Eine Thematik welche in der Datenschutzpraxis in Unternehmen und öffentlichen Stellen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten immer wieder auftritt ist der sogenannte Mitarbeiterexzess. Was hierunter zu verstehen ist und wie die Aufsichtsbehörden zum Teil mit derartigen Fallkonstellationen umgehen haben wir bereits in einem <a href="https://www.dids.de/beschaeftigte-als-eigenstaendige-verantwortliche/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag</a> näher dargestellt. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11. April 2024 (Rs. <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=284641&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2269646" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-741/21</a>) sich unter anderem mit der Frage des Exzesses der Beschäftigten im Rahmen des Schadenersatzanspruchs des Art. 82 DS-GVO befasst. Worum es in diesem Urteil geht, welche Entscheidung der EuGH im Detail trifft und welche Auswirkungen diese womöglich für die Praxis mit sich bringen, soll der nachfolgende Beitrag einmal näher beleuchten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Das Verfahren und die Frage nach der Entlastung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gegenstand des Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken war der Streit zwischen einem Rechtsanwalt und dem juristischen Informationsdienst JURIS (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland), in welchem der Anwalt auf Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO aufgrund  des datenschutzwidrigen Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten zu Werbezwecken klagt. JURIS brachte unter anderem vor, dass aufgrund eines weisungswidrigen Verhaltens seitens eines Beschäftigten bezüglich des internen Prozesses zum Umgang mit Werbewidersprüchen kein Verschulden zur Begründung eines entsprechenden Schadenersatzanspruches vorläge.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Neben Fragen rund um den Schadensbegriff im Rahmen des Art. 82 DS-GVO befasste sich der EuGH auch mit einer in Betracht kommenden Exkulpationsmöglichkeit seitens des Unternehmens, wenn sich Beschäftigte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weisungswidrig verhalten. Unter Exkulpation wird in der Rechtswissenschaft die Selbstentlastungsfreiheit vom Vorwurf des Verschuldens im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs verstanden, also ein Entlastungsbeweis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum besseren Verständnis, Art. 82 Abs. 3 DS-GVO enthält folgende Regelung: <em>„Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“</em><em></em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein in Anspruch genommener Beteiligter einer Datenverarbeitung muss für seine Entlastung gemäß Art. 82 Abs. 3 DS-GVO nachweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Dies gelingt in der Regel dann, wenn er nachweisen kann, dass er sämtlichen an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nachgekommen ist. Soweit der Vorrede, nun zum Inhalt des Urteils.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AnforderungEN an die Exkulpation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Konkret bestand unter anderem folgende Vorlagefrage: <em>„[…] das vorlegende Gericht [wollte] im Wesentlichen wissen, ob Art. 82 DS-GVO dahin auszulegen ist, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 [DS-GVO] ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der [DS-GVO] unterstellten Person verursacht wurde.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Hierzu führt der EuGH wie folgt aus: <em>„[…] [es] geht zum einen aus diesem Art. 29 [DS-GVO] hervor, dass dem Verantwortlichen unterstellte Personen, wie z. B. seine Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese Daten grundsätzlich nur auf der Grundlage von Weisungen des Verantwortlichen und im Einklang mit diesen Weisungen verarbeiten dürfen.“ </em>Und weiter: <em>„Zum anderen sieht Art. 32 Abs. 4 DS-GVO über die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass der Verantwortliche Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu solchen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kommt er EuGH zum Zwischenfazit: <em>„Bei einem Arbeitnehmer des Verantwortlichen handelt es sich fraglos um eine natürliche Person, die dem Verantwortlichen unterstellt ist. Es ist somit Sache des Verantwortlichen, sich zu vergewissern, dass seine Weisungen von seinen Arbeitnehmern korrekt ausgeführt werden. Daher kann sich der Verantwortliche nicht einfach dadurch nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner Haftung befreien, dass er sich auf Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person beruft.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Außerdem <em>„[…] ist hervorzuheben, dass die Umstände der in Art. 82 Abs. 3 DS-GVO vorgesehenen Befreiung streng auf solche beschränkt werden müssen, unter denen der Verantwortliche nachweisen kann, dass er selbst nicht für den Schaden verantwortlich ist […]. Daher kann dem Verantwortlichen bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine ihm unterstellte Person diese Befreiung nur zugutekommen, wenn er nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung der ihm gemäß den Art. 5, 24 und 32 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung zum Datenschutz und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden gibt.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der EuGH kommt deshalb zum Ergebnis: <em>„Für eine mögliche Befreiung des Verantwortlichen – nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO – von seiner Haftung kann es daher nicht ausreichen, dass er nachweist, dass er den ihm im Sinne von Art. 29 dieser Verordnung unterstellten Personen Weisungen erteilt hat und dass eine dieser Personen ihrer Verpflichtung, diese Weisungen zu befolgen, nicht nachgekommen ist und sie damit zum Eintritt des in Rede stehenden Schadens beigetragen hat.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was bleibt für die Praxis?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der EuGH formuliert mit dem Urteil strenge Anforderungen an die Möglichkeit zur Exkulpation für die verantwortlichen Stellen im Rahmen des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO, insofern es sich um eine Konstellation eines Mitarbeiterexzesses handelt. Ein bloßer Verweis auf die gegenüber den Beschäftigten erteilten Weisungen bzw. die Weisungswidrigkeit der Handlung der betroffenen Beschäftigten genügt nicht. Dies gilt gleichwohl für einen Verweis auf bestehende Datenschutzbestimmungen innerhalb der verantwortlichen Stelle, z.B. in Form einer Policy bzw. Richtlinie zum Datenschutz. Es bedarf vielmehr des konkreten Nachweises, dass zwischen dem bestehenden Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung und dem Handeln des Mitarbeiters kein Kausalzusammenhang besteht.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Festzuhalten bleibt, dass das Urteil des EuGH im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung und den darin verankerten Grundsätzen zu begrüßen ist. Wie der EuGH final noch herausstellt, stände es nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, wenn sich datenschutzrechtlich Verantwortliche von ihrer Haftung befreien könnten, indem sie sich lediglich auf das Fehlverhalten der ihnen unterstellten Personen berufen. Dies würde zu einer Beeinträchtigung des in Art. 82 DS-GVO verankerten Schadenersatzanspruches führen. Mithin führt das Urteil des EuGH auch zu einer Stärkung der Rechte der betroffenen Personen. Mit Blick auf die Umsetzungspflichten für die Praxis bedeutet dies gleichzeitig, dass es mit einer bloßen Erteilung von Weisungen nicht getan ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von den Fragen der Haftung nach Art. 82 DS-GVO gegenüber der betroffenen Person unberührt bleiben im Innenverhältnis zwischen verantwortlicher Stelle und Beschäftigten natürlich arbeits- bzw. dienstrechtliche Ausgestaltungen sowie etwaige Maßnahmen der jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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