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	<title>Videokonferenzen &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Videokonferenzen &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz</title>
		<link>https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 May 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Öffnungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde kürzlich mit der Frage konfrontiert, ob die Vorschriften des hessischen Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetz (HDSIG) mit den Regelungen der DS-GVO vereinbar sind. Anlass für die Prüfung dieser Frage durch den EuGH war ein Rechtsstreit zwischen dem Hauptpersonalrat der Lehrer und dem hessischen Kultusministerium. Im Genaueren ging ... <p class="read-more-container"><a title="Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/#more-19595" aria-label="Mehr Informationen über Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p><br>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde kürzlich mit der Frage konfrontiert, ob die Vorschriften des hessischen Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetz (HDSIG) mit den Regelungen der DS-GVO vereinbar sind. Anlass für die Prüfung dieser Frage durch den EuGH war ein Rechtsstreit zwischen dem Hauptpersonalrat der Lehrer und dem hessischen Kultusministerium. Im Genaueren ging es um das Thema Unterricht per Videokonferenz im Zuge der Notwendigkeit durch die Corona-Pandemie. Der Rechtsstreit sollte die Frage klären, ob das Halten des Unterrichts per Livestream einwilligungsbedürftig seitens des Lehrpersonals ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ausgangssituation</h4>



<p>Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH aufgrund der Regelungen des HDSIG zu Prüfung vor. Das Verwaltungsgericht stellte dem EuGH die grundlegende Frage, ob die Regelungen des § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG mit den Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO vereinbar sind, nachdem das Gericht ebendies bezweifelte. Der EuGH musste sich nun mit der Frage befassen, ob die oben genannte Vorschrift zur Umsetzung der Eröffnungsklausel anwendbar ist, wenn diese die strengen Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO nicht erfüllt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Konsequenzen des Urteils auf den nationalen Beschäftigtendatenschutz</h4>



<p>Das Urteil des EuGH vom 30. März 23 (Az.: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=8792338A400B96738AF28EEB8C4DBACD?text=&amp;docid=272066&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1872699" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-34/21</a>) und die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen zu der anfangs fast schon harmlos klingenden Ausgangssituation, sorgte zum Teil für eine große Überraschung. Denn laut Urteil des EuGH wird eine nationale Regelung eben nicht von der Öffnungsklausel in Art. 88 Abs. 1 DS-GVO umfasst, sofern die jeweilige nationale Regelung die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO nicht erfüllt.</p>



<p>In dem vorliegenden Fall hat der EuGH es letztendlich dem Verwaltungsgericht überlassen zu entscheiden, ob die Regelungen des § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG mit denen der DS-GVO vereinbar sind, positionierte sich jedoch unmissverständlich auf die Seite des Verwaltungsgerichts und deutete an, dass er die Vorschriften eher nicht mit denen des Art. 88 DS-GVO als vereinbar sieht.</p>



<p>Zunächst betrifft die EuGH-Entscheidung lediglich diese eine Regelung des hessischen Datenschutzrechts. Der Grund, weshalb das Urteil solch hohe Wellen schlägt, ist die nahezu Deckungsgleichheit des § 23 HDSIG mit § 26 BDSG. Die Ausführungen des EuGH könnten deshalb auch auf § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG angewandt werden, welche bislang als die zentrale Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext gesehen wird. Hieraus wird auch die mögliche Reichweite des Urteils klar: Aufgrund der Tatsache, dass die Regelungen beider Gesetze nahezu identisch sind, macht sich vermehrt Zweifel über die zukünftige Anwendbarkeit des § 26 BDSG breit.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Handlungsbedarf für Arbeitgeber?</h4>



<p>Falls Sie sich jetzt Sorgen machen, dass Sie nun personenbezogene Daten Ihrer Beschäftigten nicht mehr verarbeiten dürfen, können wir Entwarnung geben. § 26 BDSG ist nicht die einzige Rechtsgrundlage, welche für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten herangezogen werden kann. Alternativen wären hier Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) zu erwähnen. Und da der EuGH den Ball zum Verwaltungsgericht zurückgeworfen hat, ist derzeit noch nichts entschieden. Wir raten Ihnen daher, sich bereit zu halten, Ihre Datenschutzinformationen und Verfahrensverzeichnisse entsprechend anzupassen. Ihr Datenschutzbeauftragter wird Ihnen hierbei sicher gern behilflich sein. Wir jedenfalls sind es.</p>



<p>Die Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird in Deutschland schon seit Längerem diskutiert. Das Urteil des EuGH dürfte der Diskussion wieder frischen und vor allem einen kräftigen Wind in die Segel pusten.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Jahresrückblick 2022 Teil I</title>
		<link>https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2022-teil-i/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2022 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresrückblick]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeitsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Webschriftarten]]></category>
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					<description><![CDATA[In unserem Jahresrückblick umreißen wir das vergangene Jahr mt Blick auf wesentliche Ereignisse aus den Bereichen des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Nachdem die Corona-Pandemie in den vergangenen Jahren die datenschutzrechtliche Beratung stark geprägt hatte, konnten Datenschützer nun etwas aufatmen: Arbeitgeber waren nun nicht mehr verpflichtet, den Test- und Impfstatus abzufragen, ... <p class="read-more-container"><a title="Der Jahresrückblick 2022 Teil I" class="read-more button" href="https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2022-teil-i/#more-19500" aria-label="Mehr Informationen über Der Jahresrückblick 2022 Teil I">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Jahresrückblick" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p>In unserem Jahresrückblick umreißen wir das vergangene Jahr mt Blick auf wesentliche Ereignisse aus den Bereichen des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Nachdem die Corona-Pandemie in den vergangenen Jahren die datenschutzrechtliche Beratung stark geprägt hatte, konnten Datenschützer nun etwas aufatmen: Arbeitgeber waren nun nicht mehr verpflichtet, den Test- und Impfstatus abzufragen, was einen großen Teil der datenschutzrechtlichen Sorgen von Unternehmen ausmachte. Das Licht am Ende des Tunnels erlosch mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine jedoch schnell wieder. Sprübar nahmen ab diesem Zeitpunkt die Cyber-Angriffe mit schwerwiegenden Folgen für den Datenschutz und die Informationssicherheit zu.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Januar 2022</h4>



<p>Datenschützerinnen und Datenschützer durften sich Anfang des Jahres 2022 zunächst mit der im Dezember 2021 seitens der Datenschutzkonferenz veröffentlichten Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien beschäftigen. Thematisch beschäftigte sich die Orientierungshilfe mit der Datenverarbeitung durch Technologien wie Cookies, vor allem hinsichtlich des damals noch neuen § 25 Abs. 1 TTDSG. Von besonders großer Bedeutung für die Praxis ist die darin enthaltene Regelung des Einwilligungserfordernisses für nicht erforderliche Cookies, unabhängig von der Frage, ob hierüber personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht.</p>



<p>Zum Jahresauftakt wurden deutsche Zivilrechtler mit der größten Gesetzesänderung seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2001 beglückt. Genauer gesagt, ging es um die Reformierung des Schuldrechts. Im Wesentlichen wurden die sog. Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770) und die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771) in nationales Recht umgesetzt. Fleißige Datenschützer machten sich daraufhin Gedanken über mögliche Auswirkungen der neuen Regelungen auf den Datenschutz, die wir in unseren Beiträgen vom <a href="https://www.dids.de/auswirkungen-der-%c2%a7%c2%a7-327-ff-bgb-auf-datenschutz-und-it-sicherheit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">17. Januar 2022</a> und <a href="https://www.dids.de/der-neue-mangelbegriff-und-auswirkungen-auf-den-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">18. Juli 2022</a> näher erläutert haben.</p>



<p>Am 20. Januar hat das LG München (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts nicht auf das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle gestützt werden kann. Seitdem geht eine regelrechte Mahnwelle insbesondere ausgehend von zwei Rechtsanwälten umher, in denen sie Unternehmen, die weiterhin Google-Fonts auf ihren Webseiten dynamisch, einbinden zur Zahlung von etwa 170 € bis 200 € auffordern um den Fall „beizulegen“. In unseren Beiträgen vom <a href="https://www.dids.de/lg-muenchen-i-zur-nutzung-von-google-fonts/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">07. Februar 2022</a> und dem <a href="https://www.dids.de/abmahnungen-wegen-google-fonts/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">24. Oktober 2022</a>  gehen wir detailliert in den Sachverhalt ein und geben Ihnen Vorschläge, wie Sie mit einer solchen Abmahnung umgehen können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Februar 2022</h4>



<p>Im Februar hat der Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz ein <a href="https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_Telefax.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Arbeitspapier</a> für die Nutzung von Telefax-Diensten veröffentlicht. Der Landesbeauftragte geht hier vor allem auf die typischen Risiken der Kommunikation per Fax ein und gibt praxistaugliche Hinweise, um die Risiken zu minimieren und das Fax möglichst datenschutzkonform im Unternehmen zu nutzen.</p>



<p>Am 04. Februar 2022 veröffentlichte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Mecklenburg-Vorpommern die Pressemitteilung zu Nutzung der Corona-Warn-App, welche datenschutzrechtlich von vielen Seiten kritisiert wurde. In der Pressemitteilung sprach sich der Landesbeauftragte ausdrücklich positiv zur Nutzung der Warn-App aus und begrüßte den Einsatz zur Kontaktnachverfolgung, da die Speicherung der Standortdaten nur auf den individuellen Smartphones erfolgt und nicht in Unternehmen, was für Betriebe eine große Entlastung sowohl rechtlich als auch technisch darstellt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>März 2022</h4>



<p>Die „Taskforce Facebook-Fanpages” der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden hat ein Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages veröffentlicht. Im Wesentlichen widmet sich das Kurzgutachten der Speicherung und dem Zugriff auf Cookies in den Endgeräten der Nutzer. Das Kurzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Facebook-Fanpages sich nicht datenschutzkonform betreiben lassen.</p>



<p>Für Aufsehen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit einer Warnung nach § 7 des BSI-Gesetz hinsichtlich der Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky. <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Warnungen-nach-P7_BSIG/Archiv/2022/BSI_W-004-220315.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Das BSI führte hierzu aus:</a> &#8222;<em>Durch Manipulationen an der Software oder den Zugriff auf bei Kaspersky gespeicherte Daten können Aufklärungs- oder Sabotageaktionen gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Unternehmen oder Organisationen durchgeführt oder zumindest unterstützt werden.</em>&#8220; Und: &#8222;<em>Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky sollte durch alternative Produkte ersetzt werden.</em>&#8222;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>April 2022</h4>



<p>Am 04. April 2022 veröffentlichte der BfDI die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zum „Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Ergebnis der Auswertung ist u. a., dass dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers herrscht. Es besteht „die Notwendigkeit einer umfassenden Bestandsaufnahme“. Das Ergebnis darf jedoch den Datenschutz an keiner Stelle untergraben. Der Einsatz von KI in Ermittlungsmaßnahmen könnte zu einer verfassungswidrigen, vollständigen „Durchleuchtung“ von Personen führen, was unbedingt verhindert werden muss. &nbsp;</p>



<p>Nach Veröffentlichung des Gutachtens der Datenschutzkonferenz zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages, werden nun die Datenschutzaufsichtsbehörden die Zulässigkeit solcher Fanpages von Behörden überprüfen. Mitglieder der Datenschutzkonferenz werden somit u. a. überprüfen, ob Landes- bzw. Bundesbehörden Facebook-Fanpages betreiben und darauf hinwirken, dass diese Fanpages abgeschaltet werden, wenn deren Datenschutzkonformität nicht nachgewiesen werden kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Mai 2022</h4>



<p>Am 24. Mai 2022, kurz vor dem vierten Geburtstag der DS-GVO, stellte die sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert den Tätigkeitsbericht des Jahres 2021 vor. Der Tätigkeitsbericht zeigt &#8211; wie zu erwarten war &#8211; auf, dass viele Eingaben gegenüber der Aufsichtsbehörde mit der Corona-Pandemie und den hieraus resultierenden Maßnahmen verbunden waren. Es ist nicht verwunderlich, dass viele Unternehmen über lange Zeit große Corona-Datenbestände &#8222;vorrätig hatten&#8220;. Diese müssen nun von den Unternehmen jeweils geprüft und in der Regel gelöscht werden. Für die Speicherung personenbezogene Daten zur Kontaktverfolgung besteht nun keine Rechtsgrundlage mehr. Weiterhin zeigt der Tätigkeitsbericht, dass sich das Beschwerdeaufkommen zum Vorjahr nicht gemindert hat. Der Eingang von Datenschutzverletzungen stieg sogar um ganze 45 Prozent im Vergleich zum Vorjahr an.</p>



<p>Der erste Eindruck suggeriert, dass die Anzahl datenschutzbetreffender Probleme steigt und man könnte fast meinen, dass die noch recht junge DS-GVO mehr Probleme hervorgerufen als gelöst hat. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass durch die DS-GVO die Sensibilisierung in Unternehmen stark gestiegen ist. Durch die steigende Sensibilisierung erhöht sich auch das Verständnis über die Wichtigkeit des Datenschutzes, wodurch die Akzeptanz datenschutzwidriger Verarbeitungen, Prozesse und ganzer Geschäftsmodelle sinkt. Hieraus ergibt sich dann eine deutlich niedrigere Hemmschwelle für das Melden von Datenschutzverletzungen, Einreichen von Beschwerden und das Konsultieren der Behörden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Juni 2022</h4>



<p>Am 17. Juni 2022 bestätigte der Hessische Beauftragte für Datenschutz und und Informationssicherheit (HBDI), dass Zoom an Hessischen Hochschulen für Lehrveranstaltungen genutzt werden kann. Die Nutzung ist jedoch an die nicht ganz einfach umsetzbare Voraussetzung geknüpft, dass Hochschulen den Zugriff auf die Inhalts- und Metadaten aus den Videokonferenzen ausschließen können. Hierfür wurde das „Hessische Modell“ entwickelt, nach dem Hochschulen sicherstellen, dass:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>einen von Zoom unabhängigen Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU beauftragen, das Videokonferenzsystem auf Servern in der EU zu betreiben und mit ihnen abzurechnen,</li>



<li>eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Inhaltsdaten zur Verfügung zu stellen,</li>



<li>den Abfluss personenbezogener Daten von Studierenden in die USA und den Zugriff auf solche Daten aus den USA heraus verhindern,</li>



<li>die Nutzung von Zoom auf Lehrveranstaltungen beschränken,</li>



<li>ein alternatives datenschutzkonformes Videokonferenzsystem für andere Zwecke oder für Lehrpersonen, die nicht mit Zoom arbeiten wollen, anbieten,</li>



<li>die Lehrenden und Studierenden über weiterführende, unterstützende Maßnahmen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung ausführlich informieren.</li>
</ul>



<p>Weiter geht es in der kommenden Woche in unserem zweiten Teil des Jahresrückblicks mit den Monaten Juli bis Dezember 2022.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK TEIL II</title>
		<link>https://www.dids.de/der-datenschutz-jahresrueckblick-teil-ii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Dec 2021 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrätemodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresrückblick]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[In unserem letzten Beitrag haben wir unseren Jahresrückblick mit einem Review über die ersten vier Monate des Jahres begonnen. In unserem heutigen Beitrag wollen wir uns nunmehr den Monaten Mai bis August 2021 und einigen datenschutzrechtlich relevanten Themen in dieser Zeit widmen: MAI 2021 Am 25. Mai 2021 jährte sich ... <p class="read-more-container"><a title="DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK TEIL II" class="read-more button" href="https://www.dids.de/der-datenschutz-jahresrueckblick-teil-ii/#more-1433" aria-label="Mehr Informationen über DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK TEIL II">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In unserem letzten <a href="https://www.dids.de/2021/12/13/der-datenschutz-jahresrueckblick-teil-i/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag</a> haben wir unseren Jahresrückblick mit einem Review über die ersten vier Monate des Jahres begonnen. In unserem heutigen Beitrag wollen wir uns nunmehr den Monaten Mai bis August 2021 und einigen datenschutzrechtlich relevanten Themen in dieser Zeit widmen:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>MAI 2021</h4>



<p>Am 25. Mai 2021 jährte sich der Anwendungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bereits zum dritten Mal. Bestanden in den ersten beiden Jahren die Herausforderungen insbesondere in der Bewältigung des Überraschungsmomentes sowie der Ergründung, medialen Aufbereitung und Beseitigung von Datenschutz-Mythen und Rechtsunsicherheiten, waren der daran anschließende Zeitraum hauptsächlich durch pandemiebedingte Fragestellungen geprägt. Home-Office, Kontaktnachverfolgung und Videokonferenzen – selbstverständlich inklusive der stets mitschwingenden Datenübermittlung in Drittländer – bestimmten in dieser Zeit die Arbeit aller Datenschützenden. Die Einzelheiten können in unserem <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/05/17/drei-jahre-datenschutz-grundverordnung/" target="_blank">Beitrag</a> nachgelesen werden.<br><br>Im Mai 2021 erfolgte zudem die Verabschiedung des <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1762.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1762.pdf%27%5D__1639515699954" target="_blank">Betriebsrätemodernisierungsgesetztes</a>. Aus datenschutzrechtlicher Sicht lohnt hier insbesondere ein Blick auf die Neuregelung in § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Gesetzgeber beabsichtigte zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Konkret normiert wird, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. So weit, so gut. In Satz 2 heißt es weiter: <em>„Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“</em> In Satz 3 wird schließlich noch hinzugefügt: <em>„Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“</em> Letztlich lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber für eine klarstellende Regelung gesorgt hat. Nicht mehr und nicht weniger. So nimmt der Gesetzgeber den Betriebsrat dergestalt in die Pflicht, dass dieser bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. Darüber hinaus ergeben sich jedoch zahlreiche praxisrelevante Fragestellungen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO, Verarbeitungen von personenbezogenen Daten betreffende Tätigkeiten des Betriebsrates, die Bearbeitung von Betroffenenanfragen im Sinne des Kapitel III der DS-GVO sowie die Behandlung von und den Umgang mit Datenschutzverletzungen. In allen vorgenannten Punkten ist auch vor dem Hintergrund der Rechenschaftspflicht des Arbeitgebers als verantwortlicher Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO in der Praxis eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber erforderlich.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>JUNI 2021</h4>



<p>Im Juni 2021 überschlugen sich die Ereignisse aus datenschutzrechtlicher Sicht beinahe. Den Anfang machte die Europäische Kommission am 4. Juni 2021 mit der Veröffentlichung der neuen <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&amp;from=DE" target="_blank">Standardvertragsklauseln</a> (SCC) zur Absicherung für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer. Seit dem 27. Juni 2021 können die SDK nun auch angewendet werden. Ziel der SCC ist die Erreichung von mehr Sicherheit bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer – also einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Nach dem „<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=7961374CF58D64F63DC40DA24739E284?text=&amp;docid=228677&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=392153" target="_blank">Schrems II“-Urteil</a> des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bilden die bisherigen Standardvertragsklauseln den wesentlichen Baustein für die Übermittlung personenbezogener Daten in datenschutzrechtliche Drittländer. Waren die bisherigen Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen in Drittländer in den Versionen „Verantwortlicher – Auftragsverarbeiter“ und „Verantwortlicher – Verantwortlicher“ verfügbar, erscheinen die neuen Standardvertragsklauseln hingegen nur in einer Version. Dafür bieten diese einen neuen modularen Aufbau, welcher es ermöglicht, dass ein jeweils auf den Einzelfall angepasstes Vertragswerk erstellt werden kann. Bis Dezember 2022 sind in sämtlichen Vertragsverhältnissen die neuen Standardvertragsklauseln zur Anwendung zu bringen. Weitere Informationen gibt es in unserem <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/06/14/die-neuen-standardvertragsklauseln/" target="_blank">Beitrag</a>.<br><br>Es folgt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (<a rel="noreferrer noopener" href="http://Az.: VI ZR 576/19" target="_blank">Az.: VI ZR 576/19</a>) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO. Der BGH geht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH von einem sehr weiten Verständnis des Begriffes der personenbezogenen Daten aus und lässt insoweit auf der Tatbestandsebene des Art. 15 DS-GVO keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches dergestalt zu, dass nur „signifikante biografische Informationen“ betroffen sind. Konkret sieht der BGH vom Auskunftsanspruch u.a. Korrespondenz zwischen den Parteien, interne (Akten-)Vermerke und Kommunikation umfasst. Außerdem sei der Auskunftsanspruch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Daten dem Vertragspartner bereits bekannt seien.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>JULI 2021</h4>



<p>Mit einem Beschluss vom 20. Juli 2021 (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://rewis.io/urteile/urteil/qhk-20-07-2021-1-uf-7421/" target="_blank">Az.: 1 UF 74/21</a>) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass für die Verbreitung von Fotografien eines Kindes in sozialen Netzwerken grundsätzlich die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, es sich bei den sorgeberechtigten Elternteilen der Kinder um getrenntlebende Eheleute handelt, denen beide die elterliche Sorge zusteht. Die Kinder leben bei der Mutter und haben mit dem Vater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Vaters betreibt einen Friseursalon und nahm zu Werbezwecken Fotos der Kinder auf uns veröffentlichte diese in ihrem Facebook-Account und bei Instagram. Die Mutter der Kinder hatte von der Veröffentlichung der Aufnahmen keine Kenntnis, wohingegen der Vater einer Veröffentlichung zustimmte. Mit Kenntnisnahme der Veröffentlichung verlangte die Mutter die Entfernung der Aufnahmen, welcher der Lebensgefährtin zunächst nicht nachkam. Vielmehr stellte die Lebensgefährtin weitere Fotos der Kinder in ihre Social-Media-Accounts ein. Die Mutter ging hiergegen mit Erfolg gerichtlich vor. Das OLG Düsseldorf führt daraufhin u.a. aus, dass sich die Notwendigkeit zur Einwilligung beider Elternteile aus § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) ergibt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO ergibt sich dies bereits mit Blick auf die Regelung nach Art. 8 Abs. 1 DS-GVO. Darin heißt es: „Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung [auf Rechtsgrundlage der Einwilligung] nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“ Dementsprechend komme es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt. Weitere Details können unserem <a href="https://www.dids.de/2021/08/30/olg-duesseldorf-veroeffentlichung-von-kinderfotos/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag</a> zum Thema entnommen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AUGUST 2021</h4>



<p>Je weiter der Sommer voranschritt desto häufiger trat in der Rechtswelt wieder die Corona-Pandemie auf den Plan. Umstände, die man in der warmen Jahreszweit versuchte auszublenden, hielten langsam wieder Einzug in betriebliche und behördliche Praxis. Den Anfang machten Fragen um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Testnachweisen, die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Beschäftigten sowie Datenverarbeitung bei der Kontaktnachverfolgung. Die einzelnen Themen haben wir bereits in einem unserer <a href="https://www.dids.de/2021/08/02/datenschutz-in-der-corona-pandemie/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beiträge</a> näher beleuchtet. Wie sich an späterer Stelle noch zeigen wird, waren dies zunächst die ersten leichten Diskussionen rund um Datenverarbeitungen den Immunisierungs- und Teststaus betreffend.<br><br>Darüber hinaus wurde durch eine <a href="https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2021/08/2021-08-16-senatskanzlei-zoom" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Pressemitteilung</a> vom 16. August 2021 bekannt, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) offiziell gewarnt hat, die Videokonferenzlösung von Zoom Inc. in der sog. on-demand-Variante zu verwenden: <em>„Dies verstößt gegen die DS-GVO, da eine solche Nutzung mit der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verbunden ist. In diesem Drittland besteht kein ausreichender Schutz für solche Daten. Die Senatskanzlei – als die für Digitalisierungsfragen in der FHH federführend zuständige Behörde –hat den HmbBfDI zwar frühzeitig über entsprechende Pläne informiert, war in der Folge aber nicht bereit, auf dessen wiederholt vorgetragene Bedenken einzugehen. Auch die Einleitung eines formalen Verfahrens durch Anhörung der Senatskanzlei am 17.6.2021 führte nicht zu einem Umdenken. Es wurden dem HmbBfDI weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach Unterlagen vorgelegt oder Argumente mitgeteilt, die eine andere rechtliche Bewertung zuließen. Die formale Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a DSGVO ist daher ein folgerichtiger Schritt.“</em><br><br>In der nächsten Woche folgt nun der Rückblick auf die Monate September bis Dezember 2021. In dem letzten Beitrag unseres Jahresrückblickreihe widmen wir uns dann den Themen TTDSG, Verarbeitung von Immunisierungs- und Testdaten von Beschäftigten und der im Dezember 2021 aufgetretenen Log4j-Sicherheitslücke sowie einem Ausblick auf den Wechsel an der Spitze im Haus der sächsischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde.</p>



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<p><strong>Über</strong> <strong>den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank">E-Mail</a>  kontaktieren.  </p>
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		<title>DAS NEUE TTDSG UND VIDEOKONFERENZDIENSTE</title>
		<link>https://www.dids.de/das-neue-ttdsg-und-videokonferenzdienste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Nov 2021 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedien]]></category>
		<category><![CDATA[TTDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Das TTDSG heißt eigentlich „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) und soll am 01.12.2021 in Kraft treten. Bereits in unseren Beiträgen aus Dezember 2020 sowie Mai 2021 haben wir über die wesentlichen Inhalte des damaligen Gesetzesentwurfes berichtet. Dieser Blogbeitrag ... <p class="read-more-container"><a title="DAS NEUE TTDSG UND VIDEOKONFERENZDIENSTE" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-neue-ttdsg-und-videokonferenzdienste/#more-1362" aria-label="Mehr Informationen über DAS NEUE TTDSG UND VIDEOKONFERENZDIENSTE">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das TTDSG heißt eigentlich „<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://dsgvo-gesetz.de/ttdsg/" target="_blank">Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien</a>“ (TTDSG) und soll am 01.12.2021 in Kraft treten. Bereits in unseren Beiträgen aus <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/12/14/quo-vadis-eprivacy/" target="_blank">Dezember 2020</a> sowie <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/05/10/neues-zum-ttdsg/" target="_blank">Mai 2021</a> haben wir über die wesentlichen Inhalte des damaligen Gesetzesentwurfes berichtet. Dieser Blogbeitrag soll nun zur Information über das verabschiedete Gesetz dienen und zentrale Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Videokonferenzdienste, kurz darstellen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>BRAUCHEN WIR NOCH EIN DATENSCHUTZGESETZ?</h4>



<p>Der Gesetzgeber hat sich mit der Novellierung des bereits bestehenden Telekommunikations- (TKG) sowie Telemediengesetzes (TMG) dafür entschieden, für diesen Bereich ein eigenes Gesetz zur Konkretisierung der allgemeinen Datenschutzanforderungen, insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Landesdatenschutzgesetzen, zu schaffen. Übrigens etwas, worum Datenschützer und Unternehmen in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz seit Jahr(zehnt)en bitten. Eine Novellierung der bisherigen Regelungen war aufgrund der seit 2018 geltenden DS-GVO sowie der ePrivacy-Richtline von 2002 (geänderte Fassung von 2009) dringend geboten und soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers die bestehenden Rechtsunsicherheiten &#8211; zumindest in diesem Bereich &#8211; beseitigen. Zentral ist sicherlich die explizite Regelung des Einwilligungserfordernisses bei Cookies, Browser Fingerprinting, Smarthome etc. und deren Ausnahmen (§ 25 TTDSG) sowie die Möglichkeit von Diensten zur entsprechenden zentralen Einwilligungsverwaltung (§ 26 TTDSG). Darüber hinaus wurden Regelungen z.B. zum lang umstrittenen „Digitalen Erbe“ aufgenommen. Sowohl das TMG als auch das TKG bleiben grundsätzlich bestehen, das TKG wurde jedoch im gleichen Zuge modernisiert.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FÜR WEN GILT DAS GESETZ?</h4>



<p>Zunächst einmal gilt das Gesetz nur für Anbieter von Telemedien- bzw. Telekommunikationsdiensten. Zu den Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG zählen zum Beispiel Internetauftritte, Onlineshops sowie Werbe-E-Mails (siehe hierzu auch <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/prax-praxishilfen-neustrukturierung/gdd-praxishilfe-ttdsg-im-ueberblick" target="_blank">Praxishilfe der GDD zum TTDSG</a>).<br><br>Wer ein Telekommunikationsanbieter ist, beantwortet sich nach dem neuen § 3 TKG. Hierzu gehören sogenannte nummerngebundene sowie &#8211; neu &#8211; nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste. Letztere werden auch „Over-the-top-Dienste“ (OTT) genannt. Die Internetanbieter, deren Infrastruktur zur Erbringung genutzt werden, haben auf diese keinen Einfluss. Gemeint sind z.B. webbasierte E-Mail-Dienste oder <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/01/25/messenger-dienste-und-datenschutz-wuerde-ich-selbst-wollen-dass/" target="_blank">Messenger- Dienste wie WhatsApp oder Threema</a>. Diese wurden bisher nicht von den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben (siehe hierzu auch <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=214944&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1" target="_blank">EuGH-Urteil vom 13.06.2019 – C-193/18</a>) erfasst, sodass allein die allgemeinen Datenschutzregeln, insbesondere der DS-GVO, galten. Dienste, welche allein die Weitergabe von Inhalten (z.B. Nachrichtenportale) zum Ziel haben, sind auch weiterhin keine Telekommunikationsanbieter.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>HANDELT ES SICH BEI VIDEOKONFERENZDIENSTEN DANN NOCH UM AUFTRAGSVERARBEITER?</h4>



<p>Ob es sich bei Videokonferenzdiensten um Telekommunikationsdienste handelt und welche Auswirkungen dies auf die datenschutzrechtliche Beurteilung hat, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Hierbei muss sicherlich zwischen den verschiedenen Arten des Einsatzes (insbesondere SaaS/Online-Dienst bzw. on-Premise) unterschieden werden. Eine gute Darstellung hierzu findet sich in der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20201023_oh_videokonferenzsysteme.pdf" target="_blank">DSK-Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme</a>. Derzeit wird von den Aufsichtsbehörden davon ausgegangen, dass es sich bei der Nutzung von Videokonferenzen und Messengern in Form von SaaS/Online-Diensten in der Regel um eine <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2020-BlnBDI-Empfehlungen_Pruefung_Auftragsverarbeitungsvertraege_Videokonferenz-Dienste.pdf" target="_blank">Auftragsverarbeitung</a> handelt. Allerdings verweist die Berliner Aufsichtsbehörde im Rahmen der &#8211; zugegebenermaßen viel diskutierten &#8211; <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2021-BlnBDI-Hinweise_Berliner_Verantwortliche_zu_Anbietern_Videokonferenz-Dienste.pdf" target="_blank">Prüfung der Verträge verschiedener Anbieter</a> darauf, dass der deutsche Gesetzgeber diese eigentlich aufgrund der EU-Vorgaben bereits bis zum 21. Dezember 2020 im Rahmen neuer Regelungen für „Over-the-top-Dienste“ (OTT) hätte regeln müssen und es nur mangels einer deutschen Regelung bei der alten Rechtslage bleibt.<br><br>Anders sieht dies jedoch bisher bei Telekommunikationsanbietern aus, <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf" target="_blank">insofern diese keine hierüber hinausgehenden Zusatzdienste anbieten</a>. Der Anbieter der Telekommunikationsleistungen (z.B. Telefon, Internet) wird insoweit nach dem Verständnis der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2010/wp169_de.pdf" target="_blank">Artikel-29-Gruppe</a> als Verantwortlicher für die &#8211; technisch bzw. zur Sicherheitsabwehr notwendigen &#8211; Verkehrsdaten sowie für die Verarbeitung der Rechnungsdaten verantwortlich. Für die inhaltliche Komponente und diesbezügliche Datenverarbeitungen im Rahmen der Angebotsnutzung sind die Anwender allein verantwortlich. Entsprechend ist beispielsweise <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.bernhard-kraemer.com/2018/05/29/e-mail-anbieter-sind-keine-auftragsverarbeiter/" target="_blank">kein Auftragsverarbeitungsvertrag in Bezug auf die Nutzung eines E-Mail-Anbieters</a> erforderlich. &nbsp;Es gilt also zu hinterfragen, inwieweit diese Ausführungen noch &#8211; die Aussagen der Artikel-29-Gruppe entstammen aus der Zeit vor der DS-GVO und auch vor dem Urteil des EUGH &#8211; gelten können und beispielsweise auch auf Messenger- und Videokonferenzdienste anwendbar sind.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS UNTERSCHEIDET VIDEOKONFERENZDIENSTE VON KLASSISCHEN TELEKOMMUNIKATIONSANBIETERN?</h4>



<p>Unstrittig ist sicherlich, dass ein Videokonferenzsystem in der Regel neben der reinen Videotelefonie noch weitere Funktionen beinhaltet. Denn neben der Möglichkeit der Aufzeichnung existieren häufig auch parallele Chatmöglichkeiten sowie die Möglichkeit des Austauschs von Daten. Insofern könnte man davon ausgehen, dass die Dienste über die „reine Telekommunikation“ hinausgehen. Zusammengefasst dienen diese Funktionen aber alle dem Ziel der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien. Aus einem Brief wurde eine E-Mail und aus dieser ein Messenger-Dienst. Und aus dem Telefon wurde die Videotelefonie und schließlich in Verbindung mit Messengern-Diensten &#8211; und der damit verbundenen Möglichkeit, neben Texten auch Dokumente zu teilen &#8211; das Videokonferenzsystem als Basis weiterer kollaborativer Systeme.<br><br>Entsprechend einem klassischen Telekommunikationsdienst werden die übertragenen Inhalte bei all diesen Systemen allein durch die Nutzer gesteuert. Demgegenüber hat der Nutzer keinen Einfluss auf die technische Datenübertragung, da diese häufig aus Gründen der Diensterbringung, Systemsicherheit oder Abrechnung durch den Systemanbieter gesteuert wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS SPRICHT NOCH FÜR EINE AUFTRAGSVERARBEITUNG ODER EINE GEMEINSAME DATENVERARBEITUNG?</h4>



<p>Unter diesem Gesichtspunkt kann die Annahme einer Auftragsverarbeitung als Versuch gesehen werden, die möglicherweise höheren Risiken dieser Systeme zu minimieren. Gleichzeitig bietet ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung vermeintliche Rechtssicherheit, da dieser gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten durch den Dienstleister beinhaltet. Durch die Notwendigkeit einen geeigneten Dienstleister auszuwählen, soll sichergestellt werden, dass nur möglichst datenschutzfreundliche Dienste eingesetzt werden, wodurch wiederum seitens der Kunden Druck auf die Anbieter ausgeübt werden. Mit mäßigem Erfolg, wie man sieht…<br><br>Demgegenüber besteht bei Annahme einer gemeinsamen oder auch parallelen alleinigen Verantwortung von Anbieter und Anwender keine Privilegierung mehr, das heißt der Diensteanbieter würde gegenüber den Betroffenen mehr in die Pflicht genommen werden. Er muss insbesondere eine eigene Rechtsgrundlage für die systemimmanenten Datenverarbeitungen vorweisen können und ist für die Einhaltung der diesbezüglichen Betroffenenrechte allein verantwortlich. Eine ausführliche Darstellung der Datenverarbeitung durch beide Parteien wird auch unabhängig von einer Auftragsverarbeitung aus Gründen der Informiertheit zu fordern sein.<br><br>Daneben wird es auch hier Wettbewerbsdruck auf die Anbieter geben. Denn die Systeme müssen Funktionen vorweisen können, welche es dem Anwender als inhaltlich Verantwortlichen gestatten, selbst datenschutzfreundlich agieren zu können. Hierbei ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob es mildere Mittel gibt oder die Datenverarbeitung eingeschränkt werden kann. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Systeme nicht nur ein höheres Risikopotenzial haben, sondern in weiten Teilen auch mehr technische Schutzmöglichkeiten (z.B. Moderationsrechte, Passwortschutz, Verschlüsselung) bieten, als dies beispielsweise bei Telefon, Fax und E-Mail möglich ist. Ob ein entsprechender Dienst durch den Nutzer im Rahmen eines beruflichen Kontextes (z.B. Webmeeting mit Geschäftspartnern, Studienberatung, digitale Lehre) nutzbar ist, wird sich daher auch weiterhin im Wesentlichen nach der Erforderlichkeit, der bestehenden Rechtsgrundlage und den spezifisch getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bestimmen. Hierbei ist stets auch zu berücksichtigen, inwieweit andere Kommunikationsteilnehmer verpflichtet sind, das entsprechende System zu nutzen und der Datenverarbeitung durch den Diensteanbieter zuzustimmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>HAT DIES EINFLUSS AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER NUTZUNG US-AMERIKANISCHER DIENSTE?</h4>



<p>Spannend dürfte auch der Einfluss auf die Problematik der Datenübermittlung in die USA oder andere datenschutzrechtliche Drittländer durch Nutzung entsprechender Dienste sein. Hier müsste konkret beleuchtet werden, inwieweit überhaupt Daten gemäß Art. 44 DS-GVO vom Verantwortlichen bzw. in dessen Einflussbereich übermittelt werden und inwieweit die Verarbeitung der Daten in den USA durch andere Rechtsgrundlagen und im Verantwortungsbereich des Dienstleisters gedeckt sein kann. Im Falle eines einfachen Telefonats unter Nutzung eines amerikanischen Telefonanbieters sowie der Nutzung eines amerikanischen E-Mail-Anbieters kann der Zugriff durch amerikanische Ermittlungsbehörden faktisch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insoweit &#8211; bei Abkehr von der bisherigen Annahme einer Auftragsverarbeitung &#8211; die Verantwortung bei dem jeweiligen Anbieter und nicht durch den Nutzer initialisiert wurde, liegt keine Übermittlung nach Art. 44 DS-GVO, sondern eine eigene Datenerhebung durch den Anbieter vor. Dem Anbieter obliegt jedoch unabhängig davon die Einhaltung der Anforderungen nach DS-GVO, da in der Regel der räumliche Anwendungsbereich nach Art. 3 DS-GVO eröffnet sein wird. Der Anwender wird seinerseits im Rahmen der oben genannten Punkte prüfen müssen, ob sich der Einsatz des Dienstes mit seinen rechtlichen Anforderungen in Einklang bringen lässt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p>Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang sich die Aufsichtsbehörden zum datenschutzrechtlichen Einfluss des TTDSG allgemein sowie in Bezug auf Videokonferenzdienste positionieren. Wir können nur hoffen, dass dies zeitnah und in Abstimmung aller deutschen Aufsichtsbehörden erfolgt. Alles andere würde dazu führen, dass verantwortliche Stellen neben den sonstigen bestehenden Corona-Unsicherheiten auch in Hinblick auf die Anwendung von Systemen, welche in weiten Bereichen ein Homeoffice erst möglich macht, allein gelassen werden.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p><strong>Über den Autor:</strong> Das DID Dresdner Institut für  Datenschutz unterstützt Unternehmen und Behörden bei allen Fragen rund  um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit. Regelmäßig  erscheinen an dieser Stelle Beiträge zu praxisrelevanten Themen und  Entwicklungen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können  Sie das DID Dresdner Institut für Datenschutz gern per <a href="mailto:zentrale@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
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		<title>DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK</title>
		<link>https://www.dids.de/der-datenschutz-jahresrueckblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Cookie]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
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		<category><![CDATA[DS-GVO]]></category>
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		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Jahr 2020&#160;wird uns allen wohl noch lange in Erinnerung bleiben. Die Corona-Pandemie hat unser Leben in vielen Bereichen auf den Kopf gestellt. Mit Sicherheit gibt es in den Augen vieler – so auch einiger Politiker – „wichtigere“ Rechte deren Einhaltung derzeit geboten ist als das Recht auf&#160;Datenschutz. Wir dürfen ... <p class="read-more-container"><a title="DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK" class="read-more button" href="https://www.dids.de/der-datenschutz-jahresrueckblick/#more-858" aria-label="Mehr Informationen über DER DATENSCHUTZ-JAHRESRÜCKBLICK">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Jahr 2020&nbsp;wird uns allen wohl noch lange in Erinnerung bleiben. Die Corona-Pandemie hat unser Leben in vielen Bereichen auf den Kopf gestellt. Mit Sicherheit gibt es in den Augen vieler – so auch einiger Politiker – „wichtigere“ Rechte deren Einhaltung derzeit geboten ist als das Recht auf&nbsp;Datenschutz. Wir dürfen jedoch nicht vergessen, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und auch als solches behandelt werden muss.&nbsp;In diesem&nbsp;außergewöhnlichen&nbsp;Jahr&nbsp;haben uns insbesondere folgende datenschutzrechtliche Fragestellungen bzw. Aspekte begleitet:&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE CORONA-PANDEMIE AUF DEN DATENSCHUTZ?</h4>



<p>Die zweite Welle der Corona-Pandemie rollt derzeit über Deutschland hinweg.&nbsp;In diesem&nbsp;Zuge werden&nbsp;erneut&nbsp;immer wieder kurzfristig Regelungen&nbsp;und neue Maßnahmen&nbsp;zur Bekämpfung des&nbsp;Corona-Virus (SARS-CoV-2)&nbsp;getroffen.&nbsp;Die Verordnung sehen hierbei auch Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor.&nbsp;Die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/Entschlie%C3%9Fung%20Pandemie%2003_04_2020_final.pdf" target="_blank">Grundsätze des Datenschutzes sind bei der Bewältigung der Corona-Pandemie ohne Frage nicht außer Acht zu lassen</a>.<br><br>Mittlerweile haben sie die meisten Datenschutz-Aufsichtsbehörden zum Datenschutzrecht in der Corona-Pandemie positioniert. Die Hinweise des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.saechsdsb.de/corona-pandemie" target="_blank">hier</a>&nbsp;abrufbar. Hilfreich hierzu sind ebenfalls die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/03/FAQ-Corona.pdf" target="_blank">„FAQs“</a>&nbsp;des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg sowie die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzzentrum.de/corona/" target="_blank">Informationen</a>&nbsp;des Unabhängigen Landeszentraum für den Datenschutz Schleswig-Holstein.<br><br>Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang&nbsp;ebenfalls die&nbsp;Corona-Warn-App (CWA).&nbsp;Nach einer beachtenswerten medienöffentlichen Diskussion ist die Funktionsweise der CWA wohl als datenschutzkonform einzustufen. Selbstverständlich muss die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20200616_pm_corona_warn_app.pdf" target="_blank">Nutzung der CWA stets auf freiwilliger Basis erfolgen und darf auf keinen Fall zweckentfremdet werden</a>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE DATENSCHUTZRECHTLICHEN REGELUNGEN GELTEN IM HOMEOFFICE?</h4>



<p>Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen schicken wann auch immer es möglich ist ihre Beschäftigten aktuell wieder ins Homeoffice, sofern diese von dort überhaupt zurückgekehrt sein sollten. Der Arbeitgeber seinerseits bleibt auch bei der Verlagerung des Arbeitsplatzes Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Selbstredend müssen Beschäftigte auch bei dem Arbeiten von Zuhause die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es daher dringend anzuraten entsprechende, dem Risiko angemessene und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit von zu Hause datenschutzkonform gestalten zu können.<br><br>Eine <a href="https://lfd.niedersachsen.de/download/157542/Datenschutz_im_Homeoffice.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Hilfestellung zum Datenschutz im Homeoffice</a> bietet u.a. die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Hilfreich sind zudem die <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.lda.bayern.de/media/best_practise_homeoffice_baylda.pdf" target="_blank">Informationen aus dem Best-Practice-Ansatz</a> des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.  </p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST BEIM EINSATZ VON VIDEOKONFERENZSYSTEMEN ZU BEACHTEN?</h4>



<p>Und noch ein datenschutzrechtliches Themengebiet, welches im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie offen zu Tage getreten ist.&nbsp;Welche grundlegenden Voraussetzungen an einen datenschutzkonformen Einsatz eines Videokonferenzsystems geknüpft sind, haben wir ebenso bereits in einem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/11/16/einsatz-von-videokonferenzsystemen/" target="_blank">Beitrag</a>&nbsp;dargestellt wie eine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/11/23/orientierungshilfe-der-dsk-orientierung-hilfe/" target="_blank">Auseinandersetzung, mit der die zu diesem Thema veröffentlichte Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz</a>.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ZWEI JAHRE DS-GVO: WO STEHEN WIR?</h4>



<p>Die DS-GVO sieht in Art. 97&nbsp;vor, dass sie zwei Jahre nach dem Wirkungsbeginn 2018 und danach alle vier Jahre einer Evaluierung durch die EU-Kommission unterzogen wird. In ihrem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/communication-two-years-application-general-data-protection-regulation_de" target="_blank">Bericht</a>&nbsp;zieht die Kommission eine&nbsp;vorwiegend positive Bilanz, da die Datenschutz-Grundverordnung insbesondere als zeitgemäß gilt und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger stärkt.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>IST DER EINSATZ VON COOKIES NOCH ZULÄSSIG?</h4>



<p>Dieser Frage beschäftigte seit dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) im sog. „Cookie-II-Urteil“ (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=107623&amp;pos=6&amp;anz=672" target="_blank">BGH, Urt. V. 28.05.2020 – I ZR 7/16</a>) die Webseitenbetreiber sowie Marketingverantwortlichen. Dem Grunde nach konnte das Urteil des BGH allerdings aufgrund der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Planet 49 (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=295913740D40744644D6350905618922?text=&amp;docid=218462&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=18069252" target="_blank">EuGH, Urt. V. 01.10.2019 – C-673/17</a>) erwartet werden. Die größere Verwunderung führte der BGH mit seinem Weg zur Urteilsfindung und einer sehr abenteuerlichen Auslegung des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) herbei. Wahrscheinlich auch, um dem Gesetzgeber den Wink zur <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.heise.de/downloads/18/2/9/4/6/4/2/1/20200731_RefE_TTDSG_cleaned.pdf" target="_blank">Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung</a> zu geben.<br><br>Selbstverständlich bleibt der Einsatz von Cookies bzw. die Einbindung vergleichbarer Drittanbieterdienste (bspw. Analyse-, Marketing-, Tracking-, Karten-, Video-, Push-Nachrichten- und Umfrage-Dienste) zulässig, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. In einer Vielzahl von Fällen wird es erforderlich eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer einzuholen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat diesbezüglich eine hilfreiche <a href="https://lfd.niedersachsen.de/download/161158/Datenschutzkonforme_Einwilligungen_auf_Webseiten_-_Anforderungen_an_Consent-Layer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Handreichung</a> veröffentlicht. </p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DATENSCHUTZ-AUFSICHTSBEHÖRDE VS: MICROSOFT: KANN ES EINEN GEWINNER GEBEN?</h4>



<p>Aufhänger&nbsp;des öffentlichen Diskurses zwischen der&nbsp;Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit&nbsp;(BlnBfDI)&nbsp;und Microsoft war&nbsp;die Veröffentlichung einer „Checkliste für die Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen“ im Mai 2020 durch die&nbsp;BlnBfDI, in welcher vor dem Einsatz verschiedener Videokonferenzsysteme – darunter Microsoft Teams und Skype –&nbsp;warnt (die ursprüngliche Mitteilung ist mittlerweile nicht mehr&nbsp;verfügbar, da Microsoft die&nbsp;BlnBfDI&nbsp;für&nbsp;das Veröffentlichen unrichtiger Informationen&nbsp;abgemahnt hatte).&nbsp;Es folgte&nbsp;eine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2020/20200525-PM-Empfehlungen_Durchfuehrung_Videokonferenzen.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a>&nbsp;sowie eine Überarbeitung der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2020-BlnBDI-Checkliste_Videokonferenzen.pdf" target="_blank">Checkliste</a>&nbsp;durch die&nbsp;Aufsichtsbehörde.&nbsp;Die Warnung vor dem Einsatz von Microsoft-Produkten wird aber aufrechterhalten.<br><br>Nachdem der Europäische Datenschutzbeauftragte in einem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/20-07-02_edps_euis_microsoft_contract_investigation_en.html" target="_blank">Gutachten</a>&nbsp;vom 02. Juli 2020 sich ebenfalls zum Einsatz von Microsoft-Produkten geäußert hatte, konkretisierte die&nbsp;BlnBfDI&nbsp;in einem&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://fragdenstaat.de/anfrage/weitere-korrespondenz-mit-microsoft-zur-dsgvo-konformitat-von-telefon-videokoferenzsoftware-skypeteams/503242/anhang/682.52.5_geschwaerzt.pdf" target="_blank">Schreiben an Microsoft</a>&nbsp;ihre rechtliche Bewertung. Microsoft passte im weiteren Verlauf seine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://news.microsoft.com/de-de/stellungnahme-zum-vermerk-berliner-datenschutzbeauftragte-zur-durchfuehrung-von-videokonferenzen-waehrend-der-kontaktbeschraenkungen/" target="_blank">Stellungnahme</a>&nbsp;an.<br><br>Mittlerweile hat sich die&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/10/26/entscheidung-der-datenschutzkonferenz-zu-ms-office-365/" target="_blank">Datenschutzkonferenz zu Microsoft Office 365 im Allgemeinen geäußert</a>. Das Unternehmen hat seine&nbsp;Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft Onlinedienste (Data Processing Addendum / DPA)&nbsp;mehrfach angepasst und neuerdings eine&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/11/30/microsoft-veroeffentlicht-ergaenzung-zu-den-standardvertragsklauseln/" target="_blank">Ergänzung zu den Standardvertragsklauseln veröffentlicht</a>.<br><br>Beendet ist nach alledem die Auseinandersetzung zwischen der&nbsp;BlnBfDI&nbsp;und Microsoft mit Sicherheit noch nicht. Auch die generelle Bewertung der Datenschutzkonformität von Microsoft-Produkten wird uns noch eine Wiele begleiten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>SIND DATENÜBERMITTLUNGEN IN DRITTLÄNDER NOCH MÖGLICH?</h4>



<p>Im Juli&nbsp;dieses Jahres&nbsp;ließ der EuGH die nächste datenschutzrechtliche Bombe platzen, obwohl man hier, wenn man ehrlich ist, das Ende auch bereits längere Zeit kommen sehen konnte. Mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Az.: C-311/18) – sog. „Schrems II“-Entscheidung&nbsp;erklärte der EuGH den sog. „EU-US-Privacy-Shield“ für unzulässig und stellte somit die Datenübermittlung in die USA auf den Kopf.&nbsp;Gleichzeitig formulierte der Gerichtshof die zukünftig einzuhaltenden Voraussetzungen einer&nbsp;Datenübermittlung in&nbsp;Drittländer.&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank">Eine Zusammenfassung zum Urteil haben wir bereits gegeben</a>.&nbsp;Seit dem Urteilsspruch&nbsp;ringen Organisationen mit den Fragen der Legitimierung eines solchen Drittstaatentransfers sowie der Einhaltung der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen.&nbsp;Daher muss die Frage erlaubt sein, ob sich der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/09/28/in-der-sackgasse-internationaler-datenschutz-mit-der-ds-gvo/" target="_blank">internationale Datenschutz mit der DS-GVO in der Sackgasse</a>&nbsp;befindet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS ERWARTET UNS 2021?</h4>



<p>Auch im kommenden Jahr werden uns Datenschützer wohl allem voran die Probleme im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als dass&nbsp;das Vereinigte Königreich ab 01.01.2021 ebenfalls als ein solches Drittland zu qualifizieren sein wird.<br><br>In diesem Zusammenhang wird mit Sicherheit der weitere Werdegang von Microsoft und anderer US-Dienstleister sowie die künftige datenschutzrechtliche Ausgestaltung vertraglicher, technischer sowie organisatorischer Maßnahmen einiges an Spannungen bereithalten.&nbsp;&nbsp;<br><br>Alle Arbeitgeber und im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer&nbsp;sollten&nbsp;insbesondere die weitere Entwicklung des aktuellen&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2020/2020_589anlage.pdf" target="_blank">Referentenentwurfes eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG)</a>&nbsp;beobachten.&nbsp;<br><br>Ansonsten bleibt abzuwarten, was das Jahr 2021 sonst für uns bereithalten wird. In diesem Sinne wünschen wir unseren Blog-Lesern besinnliche Weihnachtsfeiertage, einen ruhigen Jahresausklang sowie einen gesunden Start in das neue Jahr!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
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			</item>
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		<title>ORIENTIERUNGSHILFE DER DSK: ORIENTIERUNG? HILFE?</title>
		<link>https://www.dids.de/orientierungshilfe-der-dsk-orientierung-hilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Nov 2020 09:00:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Orientierungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Schrems II]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 23. Oktober 2020 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz [DSK]) eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Videokonferenzsystemen herausgegeben. Die sich hieraus ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen haben wir bereits in der letzten Woche dargestellt. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob ... <p class="read-more-container"><a title="ORIENTIERUNGSHILFE DER DSK: ORIENTIERUNG? HILFE?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/orientierungshilfe-der-dsk-orientierung-hilfe/#more-831" aria-label="Mehr Informationen über ORIENTIERUNGSHILFE DER DSK: ORIENTIERUNG? HILFE?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Am 23. Oktober 2020 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz [DSK]) eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Videokonferenzsystemen herausgegeben. Die sich hieraus ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen haben wir bereits in der <a href="https://www.dids.de/2020/11/16/einsatz-von-videokonferenzsystemen/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">letzten Woche</a> dargestellt. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob die Orientierungshilfe der DSK ihrem Namen gerecht wird. Antwort vorweg: Ja, <em>aber</em>. Für Datenschutz-Praktiker ist die <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20201023_oh_videokonferenzsysteme.pdf" target="_blank">Orientierungshilfe</a> teils wirklich hilfreich und definitiv lesenswert.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>HILFREICH UND LESENSWERT &#8211; ABER:</h4>



<p>Auf 25 Seiten (!) werden oft allgemeine Datenschutzgrundsätze wiederholt, statt sie auf das Thema anzuwenden. Man muss (bestenfalls) schmunzeln, wenn mittendrin (Seite 13 unten und Seite 14 oben, unter Ziff. 3.5.1) von den Verantwortlichen etwas verlangt wird, das die Datenschutzkonferenz nicht schafft: Informationen, die „für einen durchschnittlichen Nutzer des Dienstes ohne übermäßigen Aufwand verständlich sind“. „Übermäßig komplexe Formulierungen und technische oder juristische Fachbegriffe sollten vermieden werden“. In dieser Hinsicht gut gelungen ist die anfängliche Unterscheidung zwischen möglichen Betriebsmodellen (On-Premise, externer IT-Dienstleister, Online-Dienst). Aber: Zwischen den beiden letztgenannten Fällen besteht datenschutzrechtlich kein nennenswerter Unterschied. Ausreichend wäre die Differenzierung: Auftragsverarbeiter beteiligt &#8211; ja oder nein.<br><br>Nicht überraschend, trotzdem ärgerlich ist, dass die DSK ganz schwierige aktuelle Themen (nämlich gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO und Drittstaatstransfer, insbesondere in die USA) anspricht, ohne brauchbare Aussagen zu treffen:<br><br>Beim Thema gemeinsamer Verantwortlichkeit (in der Orientierungshilfe unter Ziff. 3.3) dürfte für Videokonferenzsysteme richtig sein, dem Dienstleister eine Datenverarbeitung zu eigenen Zwecken schlicht zu untersagen. Die nach der EuGH-Rechtsprechung schwierige Frage der Abgrenzung zwischen separaten Verarbeitungen verschiedener Verantwortlicher und der Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit stellt sich dann nicht.<br><br>Hinsichtlich des Drittstaat-Transfers (insbesondere in die USA): Fast alle Anbieter von Videokonferenzsystemen sind entweder selbst in den USA tätig oder haben dort ansässige Sub-Auftragsverarbeiter eingeschaltet. Die Ausführungen des EuGH im Urteil Schrems II (16.07.2020, Rechtssache <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=4B117A68764CAC1145CAE06F5AAE0158?text=&amp;docid=228677&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=14070737" target="_blank">C-311/18</a>) laufen darauf hinaus, dass DS-GVO-Verantwortliche für ein angemessenes Datenschutzniveau bei Datenempfängern in den USA den Zugriff dortiger Geheimdienste insbesondere nach <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.govinfo.gov/content/pkg/STATUTE-122/pdf/STATUTE-122-Pg2436.pdf" target="_blank">FISA 702</a> ausschließen müssen. Dies ist (natürlich) unmöglich. Weder die Datenschutzkonferenz, noch der Europäische Datenschutzausschuss können dafür Wege aufzeigen. Sie behelfen sich mit (richtigen, aber völlig inhaltsleeren) Formulierungen: Die Verantwortlichen müssten im Einzelfall sorgfältig prüfen, angemessene Maßnahmen ergreifen, Datenschutz-Grundsätze beachten &#8211; und so weiter und so fort (in der Orientierungshilfe S. 16-18 unter 3.5.6). Sehr viel konkreter und konsequenter ist die Empfehlung, soweit irgend möglich auf Drittstaats-Transfers zu verzichten, also EU-Dienstleister zu bevorzugen (z.B. <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/Orientierungshilfe-Was-jetzt-in-Sachen-internationaler-Datentransfer.pdf" target="_blank">LfDI Baden-Württemberg</a>). Aber ist eine „Daten-Insel EU“ lebensnah? Die Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme geht insoweit immerhin an die Grenzen offizieller Äußerungen, wenn sie schreibt: „Es bedarf noch weiterer Analysen, um im Lichte dieser vom EuGH klargestellten Anforderungen konkretere Aussagen dahingehend treffen zu können, ob […] personenbezogene Daten in die USA […] übermittelt werden können“ (Ziff. 2.3, Seite 7 unten). Eine „eingehende Analyse“ der EuGH-Entscheidung war bei Entstehung der Orientierungshilfe, drei Monate nach dem EuGH-Urteil, natürlich längst abgeschlossen. Sie führt eben zu dem unerträglichen, praktisch nicht umsetzbaren Ergebnis, dass mit den Anforderungen des EuGH keine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA (und viele Staaten dieser Welt) möglich ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ORIENTIERUNGSHILFE IN TEILEN MISSVERSTÄNDLICH</h4>



<p>In einer kurzen und übersichtlichen Orientierungshilfe hätten zwei typische Datenschutz-Gefahren bei Videokonferenzsystemen mehr Beachtung verdient:<br><br>Teilnehmer an Videokonferenzen sind meist über die Funktionen der Software nicht ausreichend informiert, also höchst unsicher in deren Handhabung. Nutzer werden ganz ohne Vorbereitung oder mit Einweisung unter hohem Zeitdruck „allein gelassen“. Oft genug müssen sie „im Selbstversuch“ herausfinden, wie die Software funktioniert, wie z.B. Video- und Audiofunktionen aktiviert / deaktiviert werden. Eine kurze Unterweisung des Nutzers vor Einsatz der Software ist deshalb (auch) unter Datenschutz-Aspekten obligatorisch.<br><br>Der heimliche „Mitschnitt“ von Ton (und Bild) wird von vielen Nutzern nicht als strafbar (§ 201 StGB) erkannt. Die Mitschnittmöglichkeit nehmen viele Nutzer als zusätzlichen Vorteil der Videokonferenzsysteme (im Vergleich mit traditionellen persönlichen Treffen) wahr, von der man (spielerisch oder „vorsorglich“) Gebrauch macht. Darin liegt eines der größten Datenschutz-Risiken beim Einsatz von Videokonferenzsystemen. In der Orientierungshilfe wird es unter Ziff. 3.4.8 (Seite 13) nur sehr versteckt erwähnt.<br><br>Zuletzt zwei Punkte, bei denen die Orientierungshilfe in die Irre führt:<br><br>(1) Entgegen Ziff. 4.2.4 (dort dritter Spiegelstrich) sind Gastzugänge bei Videokonferenzsystemen nicht nur zulässig, wenn alle Teilnehmer „untereinander bekannt sind“. Vielmehr dürfen Systeme auch mit völlig offenem Teilnehmerkreis betrieben werden. Notwendig ist dafür nur, dass die offene Teilnahme bekannt ist (Beispiel: Online-Besprechung einer Bürgerinitiative).<br><br>(2) In Ziff. 4.8 verlangt die Orientierungshilfe, dass Teilnehmende die technische Möglichkeit haben müssten, „Kamera und Mikrofon auszuschalten, wobei getrennte Deaktivierungsmöglichkeiten für Audio- und Videoübertragung vorzusehen sind“. Eine solche „Abschaltmöglichkeit“ ist datenschutzrechtlich nirgends generell vorgeschrieben. Es gibt im Gegenteil sogar Anwendungsfälle (z.B.: Bild- und Tonübertragung bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften), bei denen die lückenlose Übertragung der versammlungsleitenden Personen rechtlich gefordert wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p>Dank an die DSK für die Stellungnahme zu einem Thema, das in Corona-Zeiten naturgemäß jeden Datenschutzbeauftragten beschäftigt. Bitte an die DSK: Orientierungshilfen noch kürzer, klarer, konkreter.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht.</p>
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		<title>EINSATZ VON VIDEOKONFERENZSYSTEMEN</title>
		<link>https://www.dids.de/einsatz-von-videokonferenzsystemen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Nov 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzinformation]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaaten]]></category>
		<category><![CDATA[Technische-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Zuge der Corona-Pandemie wurde durch Veränderungen im beruflichen Alltag – insbesondere bei der Durchführung von Meetings und Besprechungen – und einer damit gleichlaufenden Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice der Bedarf an Videokonferenzen merklich gesteigert. Mit dem Einsatz und der Verwendung von sogenannten Videokonferenzsystemen gehen eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Fragestellungen ... <p class="read-more-container"><a title="EINSATZ VON VIDEOKONFERENZSYSTEMEN" class="read-more button" href="https://www.dids.de/einsatz-von-videokonferenzsystemen/#more-823" aria-label="Mehr Informationen über EINSATZ VON VIDEOKONFERENZSYSTEMEN">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Zuge der Corona-Pandemie wurde durch Veränderungen im beruflichen Alltag – insbesondere bei der Durchführung von Meetings und Besprechungen – und einer damit gleichlaufenden Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice der Bedarf an Videokonferenzen merklich gesteigert. Mit dem Einsatz und der Verwendung von sogenannten Videokonferenzsystemen gehen eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Fragestellungen einher, welche im folgenden Beitrag näher beleuchtet werden sollen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE ARTEN VON VIDEOKONFERENZSYSTEMEN SIND ZU UNTERSCHEIDEN?</h4>



<p>Für Verantwortliche bieten sich bei dem Einsatz von Videokonferenzsystem grundsätzlich drei Möglichkeiten:<br><br>(1) Betrieb der ausgewählten Software auf eigenen Servern. Diese Lösung wird als sogenannte „on-permise-Lösung“ bezeichnet, also ein Nutzungsmodell auf eigenen IT-Ressourcen. Der Veranstalter der Konferenz ist für die jeweilige Videokonferenz demnach auch der Verantwortliche i.S.d Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).<br><br>(2) In Abwandlung zur ersten Alternative kann sich der Verantwortliche bei dem Betrieb der Software der Serverleistung eines externen IT-Dienstleisters bedienen. Der auf diesem Wege eingesetzte Dienstleister ist ein Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO.<br><br>(3) Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Verantwortliche Videokonferenzsysteme über einen cloudbasierten Online-Dienst („Software-as-a-Service“) nutzen. Der Anbieter einer solchen Softwarelösung ist regelmäßig nicht als Verantwortlicher der konkreten Konferenz, sondern als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren. Verarbeitet der Anbieter, die im Rahmen der Konferenz übermittelten Daten jedoch zu eigenen Zwecken, ist er für diese Datenverarbeitung insoweit als Verantwortlicher einzustufen.<br><br>Je nach Ausgestaltung des Einsatzes der Anwendung müssen Verantwortliche unterschiedlichen Anforderungen nach den Bestimmungen der DS-GVO nachkommen. Dies betrifft allen voran die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze jederzeit nachweisen können muss. Erforderlich ist mithin die Anlage eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO. Unter Umständen kann die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO geboten sein. Darüber hinaus ist insbesondere bei dem Einsatz eines Auftragsverarbeiters ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO mit dem betroffenen Dienstleister abzuschließen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AUF WELCHE RECHTSGRUNDLAGE KANN DIE DURCHFÜHRUNG EINER VIDEOKONFERENZ GESTÜTZT WERDEN?</h4>



<p>Bei der Durchführung einer Videokonferenz handelt es sich unstreitig um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Zur rechtmäßigen Verarbeitung bedarf es gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 DS-GVO einer belastbaren Rechtsgrundlage. Die konkrete Erlaubnisnorm ist in Kontext der jeweiligen Verarbeitungssituation zu bestimmen. Erfolgt die Videokonferenz über einen cloudbasierten Dienst, um beispielsweise einen Online-Kurs oder ein Seminar durchzuführen, wird die Verarbeitung regelmäßig zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO erforderlich sein. Ebenso kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO in Betracht. Abhängig vom Einzelfall wird die Teilnehme von Mitarbeitern in vielen Fällen gemäß Art. 88 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Daneben kann ebenfalls die Einwilligung der Teilnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO herangezogen werden.<br><br>Außerdem sind weitere Rechtsgrundlagen zu überprüfen, wenn neben der eigentlichen Durchführung der Videokonferenz andere Verarbeitungstätigkeiten durchgeführt werden, beispielsweise die Aufzeichnung der Konferenz oder die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WER MUSS DIE DATENSCHUTZINFORMATION ERFÜLLEN?</h4>



<p>Der Veranstalter einer Videokonferenz muss die Informationspflichten gemäß Art. 13 DS-GVO gegenüber allen Betroffenen erfüllen. Nicht ausreichend ist hierbei auf die Datenschutzinformationen des Diensteanbieters zu verweisen. Diese Hinweise können nicht die Informationspflichten des Verantwortlichen ersetzen. Dieser muss gegenüber den Betroffenen für seinen Verantwortungsbereich den Informationspflichten nachkommen und unter Umständen Betroffenenrechte umsetzen. Von der Informationsverpflichtung werden unter anderem Hinweise zum Verantwortlichen und gegebenenfalls zum Datenschutzbeauftragten, zu den Verarbeitungszwecken sowie zur Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, und den berechtigten Interessen, die bei einer Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO umfasst werden sowie der Speicherdauer. Ferner muss über die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde informiert werden.<br><br>Im Rahmen der Informationspflichten ist insbesondere zu beachten, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. f) DS-GVO anzugeben ist, wenn eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland erfolgt und ob diese Übermittlung auf einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission oder andere Garantien gestützt wird.<br><br>Möglich ist es bspw. den Teilnehmenden einer Videokonferenz im Vorfeld per E-Mail die Informationen zur Verfügung zu stellen. In Betracht gezogen werden kann auch, dass der Text auf der Organisationswebseite zur Verfügung gestellt wird und in der Konferenzeinladung eine entsprechende Verlinkung erfolgt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE TECHNISCHEN UND ORGANISATORISCHEN MAßNAHMEN MÜSSEN VERANTWORTLICHE TREFFEN?</h4>



<p>Der Verantwortliche muss dafür Sorge tragen, dass nach den Grundsätzen der Art. 5 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, Art. 24, Art. 25 und Art. 32 DS-GVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Mittlerweile haben sich folgende generische technische und organisatorische Maßnahmen herausgebildet (Auflistung nicht abschließend):<br> &#8211; Wird keine on-permise-Lösung genutzt, müssen Serverstandorte überprüft werden,<br> &#8211; Verschlüsselte Übertragung (Transportverschlüsselung oder ggf. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung),<br> &#8211; Aufzeichnungsfunktion der Konferenz deaktivieren,<br> &#8211; Verhaltensüberwachung beziehungsweise Aufmerksamkeitstracking ausschalten,<br> &#8211; Zugangsbeschränkungen durch Login,<br> &#8211; Zutritt zur Konferenz regeln (beispielsweise über Warteraumfunktionen),<br> &#8211; Möglichkeiten zu Hintergründen und Weichzeichnern (»background blur«) aufzeigen,<br> &#8211; Privacy by Default (Kamera und Mikrofon deaktivieren, Freigabe durch Teilnehmer selbst ermöglichen),<br> &#8211; Löschung von Protokollen und Aufzeichnungen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind,<br> &#8211; Datensparsame Zugangsmöglichkeiten (beispielsweise über den Browser oder per Telefon).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE HERAUSFORDERUNGEN ERGEBEN SICH BEI DEM EINSATZ VON DIENSTLEISTERN IN SOGENANNTEN DRITTSTAATEN?</h4>



<p>Herausforderungen ergeben sich außerdem bei einer mit dem Einsatz von Konferenzsystemen verbundenen Übermittlung von personenbezogenen Daten in sogenannte Drittländer, insbesondere die USA, durch beispielsweise den Einsatz eines entsprechenden Dienstleisters. Hierbei rücken – <a href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/">durch die Unzulässigkeitserklärung des sog. Privacy-Shields durch den Europäischen Gerichtshof</a> – die sogenannten Standarddatenschutzklauseln als Legitimationsgrundlage in das Blickfeld der Verantwortlichen. Diese sind jedoch zur Sicherstellung geeigneter Garantien nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es der Sicherstellung weiterer technische und organisatorischer sowie rechtlicher Maßnahmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p>Vor der Inbetriebnahme eines entsprechenden Videokonferenzsystems müssen Verantwortliche einzelfallbezogen eine Reihe von datenschutzrechtlichen Anforderungen umsetzen. Nur so kann der rechtkonforme Einsatz gewährleistet werden.</p>



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<p><strong>Über den Autor: </strong>Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
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