NEUES ZUM TTDSG

Über einen im August des vergangenen Jahres geleakten Entwurf zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) haben wir bereits früher berichtet. Seitdem hat die Entwicklung des TTDSG an Fahrt aufgenommen. Die Details:


WAS IST BISHER GESCHEHEN?

Im Januar dieses Jahres hat zunächst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf zum „Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telemediengesetzes“ vorgelegt. Gleichzeitig wurde am 12. Januar das Anhörungsverfahren der Verbände eingeleitet. Bis zum Stichtag am 22. Januar sind 31 Stellungnahmen, u.a. des Branchenverbandes bitkom, des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V., des Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen und der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen eingegangen. Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett sodann den „Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes – TTDSG)“ beschlossen. Hierbei drängt sich bereits die Frage auf, ob dieser verhältnismäßig kurze Zeitraum ausreichend war, um die entsprechenden Stellungnahmen gebührend Beachtung zu schenken. Die Stellungnahme des Bundesrates folgte nach einer Beratung am 26. März 2021.


WAS IST DAS TTDSG?

Das TTDSG soll laut Gesetzesentwurf in aller erster Linie für Rechtklarheit sorgen und bestehende Rechtsunsicherheiten durch das Nebeneinander von DS-GVO, Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) bei Verbrauchern, die Telemedien und Telekommunikationsdienste nutzen, bei Anbietern von diesen Diensten und bei den Aufsichtsbehörden beseitigen. Gewährleistet werden soll ein wirksamer Datenschutz sowie der Schutz der Privatsphäre der Endnutzer.

Das TTDSG führt die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, zusammen und versucht eine Anpassung der der Bestimmungen an die der DS-GVO sowie der Richtlinie 2002/58/EG, der sogenannten ePrivacy-Richtlinie.

Systematisch besteht das TTDSG aus vier Teilen: Allgemeine Vorschriften; Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation, Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen; Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht. Ersichtlich wird hierdurch, dass – neben dem „allgemeinen Datenschutzrecht“ aus der DS-GVO – auf nationaler Ebene weiterhin an der bisherigen sektorspezifischen Unterscheidung zwischen Datenschutz in Telemedien und Datenschutz in der Telekommunikation festgehalten wird, wohingegen es auf europäischer Ebene bei der klassischen Zweiteilung von DS-GVO und „ePrivacy-Recht“ als spezielles Datenschutzrecht verbleibt.


WAS SOLL SICH NUN ÄNDERN?

Berücksichtigung findet im TTDSG die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen, insbesondere Cookies. In Bezug genommen wird hier die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Planet 49 (EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17). Hierzu wird eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die sich eng am Wortlaut der ePrivacy-Richtlinie orientiert.

Zudem soll die Aufsicht über die Datenschutzbestimmungen des TKG bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten zukünftig umfassend, d. h. auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgen.


WELCHE REGELUNGEN VERDIENEN BESONDERE AUFMERKSAMKEIT?

Zunächst enthält § 2 Abs. 1 TTDSG-E Begriffsbestimmungen, welche an die Bestimmungen von TMG, TKG und DS-GVO anknüpfen. In § 2 Abs. 2 TTDSG-E sollen darüber hinaus Bestimmungen der ePrivacy-Richtline aufgenommen werden.

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG-E einhält dabei die Legaldefinition der Endeinrichtung. Hierunter ist „jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten […]“ zu verstehen. Gewählt wird hier wohl bewusst eine technologieneutrale Formulierung und somit ein weiter Anwendungsbereich. Erfasst ist nicht nur die Telefonie oder die Internetkommunikation, sondern auch Gegenstände im Internet der Dinge.  

In § 3 TTDSG-E (Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis) sollen die derzeit in § 88 TKG enthaltenen Regelungen zum Fernmeldegeheimnis – bis auf redaktionelle Anpassungen – unverändert übernommen werden. Die Verpflichteten werden in § 3 Abs. 2 TTDSG-E aufgeführt. Kritische Stimmen zweifeln jedoch an einer Vereinbarkeit des Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG-E mit der Öffnungsklausel des Art. 95 DS-GVO für öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen. Abzuwarten bleibt daher, ob der bekannte Streit über die Privatnutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationstechnik durch die Mitarbeiter und der damit einhergehenden Frage nach der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses durch den Arbeitgeber tatsächlich gelöst werden kann.

§ 19 Abs. 2 TTDSG-E (Technische und organisatorische Vorkehrungen) enthält darüber hinaus die Verpflichtung von Anbietern von Telemedien die Nutzung anonym oder unter Pseudonymen zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

§ 24 Abs. 1 TTDSG-E (Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen) setzt nunmehr für das Speichern oder den Zugriff – also bspw. das Auslesen – von Endgeräteinformationen die Pflicht zur klaren und umfassenden Information sowie die Abgabe einer Einwilligung des Endnutzers voraus. Die Regelung orientiert sich laut Gesetzesbegründung eng am Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL. Abgestellt wird auf die Endgeräteinformationen, weshalb gerade kein Personenbezug erforderlich ist. Erfasst werden mithin Cookies, Fingerprints und vergleichbare Technologien. Die Einwilligung des Endnutzers muss dabei den Anforderungen der DS-GVO an die Einwilligung entsprechen.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis werden durch § 24 Abs. 2 TTDSG-E für die Fälle vorgesehen, dass der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs in der Endeinrichtung des Endnutzers die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Kommunikationsnetz ist (Nr. 1) oder die Speicherung oder der Zugriff auf die Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einem vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann (Nr. 2). Unberührt bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Speicherung oder den Zugriff anschließenden Verarbeitung personenbezogener Daten.


FAZIT

Der Entwicklungsprozess des TTDSG-E schreitet sichtlich voran. Viele derzeitig vorgesehene Regelungen haben das Potenzial das Wirrwarr im Datenschutz für Telekommunikation und Telemedien etwas zu entzerren. Nicht absehbar ist, wann das TTDSG tatsächlich verabschiedet werden soll. Entsprechenden Einfluss dürfte hier ebenfalls die anstehende Bundestagswahl ausüben. Welche Normen letztendlich in das TTDSG aufgenommen werden, bleibt abzuwarten.

Über den Autor: Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.

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