DATENSCHUTZ-VERLETZUNG UND MELDEPFLICHT – EINE MITMACH-SERIE (7)

Im Rahmen unserer Mitmach-Serie „Datenschutz-Verletzung und Meldepflicht“ stellen wir regelmäßig einzelne Fälle der Richtlinie 01/2021 „examples regarding data breach notification“ des Europäische Datenschutzausschusses (EDSA) vor und legen die Lösungsansätze dar.


FALL 6: LÖSUNG

Zunächst zu Fall 6: Die erste der drei Standard-Fragen (Dokumentation? Meldung nach Art. 33 DSGVO? Meldung nach Art. 34 DSGVO?) ist am schnellsten beantwortet: Der Vorfall muss natürlich dokumentiert werden.

Hinsichtlich der Meldepflichten nach Artt. 33 und 34 DS-GVO gilt die Grundaussage der Datenschutz-Aufsichtsbehörden, dass bei Datenverschlüsselung auf aktuellem Stand der Technik selbst ein Abhandenkommen der Daten kein Risiko für Betroffene begründet. Damit scheiden im vorliegenden Fall Meldepflichten sowohl gegenüber den Aufsichtsbehörden als auch (erst recht) gegenüber den Betroffenen aus.

Übrigens: Wie bei Grundsätzen meist, gibt es auch von diesem Grundsatz Ausnahmen. Falls „auf aktuellem Stand der Technik“ verschlüsselte Daten abhandenkommen, aber damit gerechnet werden muss, dass die Daten immer noch „interessant“ und missbrauchbar sind, wenn Jahre später durch technischen Fortschritt die Entschlüsselung für die Angreifer möglich sein wird, ergeben sich durchaus Risiken für künftigen Missbrauch und folglich – in solchen Ausnahmefällen – unter Umständen auch Meldepflichten. Nötig sind also zwei Prognosen: Wann wird die heute „sichere“ Verschlüsselung überwindbar? Und geht von der unbefugten Datennutzung dann noch Gefahr aus?

Ungeachtet nicht bestehender Meldepflichten hat auch im geschilderten Fall der Verantwortliche natürlich die vom Angreifer ausgenutzten Schwachstellen zu beseitigen. Die nach der Fallschilderung freiwillig erfolgte Information an Betroffene mit der Aufforderung zur Änderung des Passwortes wird vom EDSA als – obwohl nicht gesetzlich geschuldet – „guter Praxis entsprechend“ ausdrücklich gelobt (Richtlinie, Textziffern 59 und 62).


FALL 7: LÖSUNG

Bei Fall 7 wird natürlich ebenfalls eine interne Dokumentation benötigt. Die Datenschutzverletzung betrifft den Aspekt der Vertraulichkeit. Sehr nachvollziehbar leitet der EDSA im konkreten Fall die besondere Qualität des Angriffs und das besondere Risiko für die Betroffenen aus den vom Angreifer „erbeuteten“ bank- und vermögensrelevanten Informationen ab (Steuernummer, Benutzerkennung, für die Gruppe von etwa 2000 Bankkonten außerdem sogar Zugangspasswort). Auch bei der sehr großen Betroffenengruppe (ca. 100.000 Personen), von denen der Angreifer das Passwort nicht „erraten“ konnte, wurde ein umfangreicher Datensatz offenbart. Die Zusammengehörigkeit der verschiedenen Daten ermöglicht oder erleichtert künftige Attacken gegen diese Betroffenen bis hin zum Identitätsdiebstahl (Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -Ort, Steuernummer, Benutzerkennung bei der konkreten Bank).

Aus dem Risiko für die Betroffenen ergibt sich deshalb sowohl eine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde, als auch gegenüber dem Betroffenen und zwar auch gegenüber den bisher nicht informierten ca. 100.000 Betroffenen, bei denen der Bankzugang nicht offenbart wurde! Generell empfiehlt der EDSA (Textziffer 70 der Richtlinie) eine ganze Reihe von Schutzmaßnahmen gegen Hacker-Angriffe, die bei tatsächlichen Attacken (unabhängig von deren Erfolg) jeweils überprüft und gegebenfalls angepasst / aktualisiert werden sollten. Auch erfolglose Hacker-Angriffe sind ja jedenfalls ein Zeichen dafür, dass die IT-Systeme des Verantwortlichen für Angreifer „Interesse besitzen“.

Zu den Maßnahmen gehören:
– Verschlüsselung und Schlüssel-Management nach „Stand der Technik“, möglichst kein Passwort-Transfer zu den jeweiligen Anwendungen / Datenbanken, sondern Authentifikation z.B. durch Hashwert-Abgleich,
– Verwendung aktueller Soft- und Firmware mit Protokollierung der Update-Zeitpunkte,
– 2-Faktor-Authentifikation,
– Standardisierung der Nutzerzugriffe (Verwendung von White-Listen, also Limitierung des Nutzungsumfangs, soweit praktikabel), außerdem Beschränkung der Zahl der Authentifikations-Versuche,
– Firewall- und Penetrations-Tests,
– Regelmäßige Backups und Rücksicherungs-Versuche.

Damit verlassen wir zunächst den Bereich der Angriffe „von außen“ und befassen uns mit Attacken „von innen“. Für Datenschutz-Verletzungen durch Personen „aus dem Lager des Verantwortlichen“ behandelt der EDSA in den Fällen 8 und 9 der Richtlinie zwei grundverschiedene Konstellationen, nämlich einerseits den absichtlichen Angriff eines „bösen“ Internen, andererseits das Nutzer-Versehen, also die „klassische“, fahrlässige Datenverarbeitungs-Panne eines Mitarbeiters.


FALL 8: EXFILTRATION VON GESCHÄFTSDATEN DURCH EINEN EHEMALIGEN MITARBEITER

Der Mitarbeiter eines Unternehmens kopiert während seiner Kündigungsfrist Geschäftsdaten aus der firmeneigenen Datenbank, zu der er zugriffsberechtigt ist und die er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben benötigt. Monate später nutzt er die so gewonnenen Daten (vor allem Adressdaten), um die Kunden des Unternehmens zu kontaktieren und für sein neues Geschäft zu werben.

und – tatsächlich ein „Klassiker“ –


FALL 9: FEHLERHAFTE RECHTEVERGABE

Ein Versicherungsvertreter bemerkt, dass er – durch fehlerhafte Einstellungen einer per E-Mail erhaltenen Excel-Datei – auf Informationen von zwei Dutzend Kunden zugreifen kann, die nicht zu seinem Bereich gehören. Er war der einzige Empfänger der E-Mail. Die Vereinbarung zwischen dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und dem Versicherungsvertreter verpflichtet den Vertreter zur Vertraulichkeit und zur Meldung von Datenpannen an den Verantwortlichen. Der Vertreter weist auf den Fehler hin und der Verantwortliche sendet ihm eine korrigierte Datei-Fassung mit der Bitte, die vorherige Nachricht zu löschen. Nach der internen Regelung muss der Vertreter die Löschung in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen; auch dies setzt der Vertreter korrekt um. Betroffen waren keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten, sondern Kontaktdaten und Daten über die Versicherung selbst (Versicherungsart, Betrag).

Ihnen alle eine angriffs- und pannenfreie Woche!

Über den Autor: Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.