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	<title>Beweisführung &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<description>Stiftung bürgerlichen Rechts</description>
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	<title>Beweisführung &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Videoüberwachung in Wettbüros</title>
		<link>https://www.dids.de/videoueberwachung-in-wettbueros/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Nov 2023 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisführung]]></category>
		<category><![CDATA[Straftaten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[In einem aktuellen Fall beschäftigte sich das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Urt. v. 10.10.2023, Az. 10 A 3472/20) mit einem besonderen Fall der Videoüberwachung &#8211; der Videoüberwachung in einem Wettbüro. Der folgende Beitrag soll den Sachverhalt sowie das Urteil umreißen und die wichtigen Aspekte für die Praxis darstellen. Der Sachverhalt Die ... <p class="read-more-container"><a title="Videoüberwachung in Wettbüros" class="read-more button" href="https://www.dids.de/videoueberwachung-in-wettbueros/#more-19770" aria-label="Mehr Informationen über Videoüberwachung in Wettbüros">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Videoüberwachung in Wettbüros" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>In einem aktuellen Fall beschäftigte sich das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Urt. v. 10.10.2023, <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/59584432-3b9f-4d56-91fc-14d92ede5e8a" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Az. 10 A 3472/20</a>) mit einem besonderen Fall der Videoüberwachung &#8211; der Videoüberwachung in einem Wettbüro. Der folgende Beitrag soll den Sachverhalt sowie das Urteil umreißen und die wichtigen Aspekte für die Praxis darstellen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Der Sachverhalt</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin verfügt über ein Filialnetz für Wettannahmen der Pferdewett- und Sportvermittlung. In dem infrage stehenden Wettbüro halten sich Gäste in mehreren Abschnitten beziehungsweise Räumlichkeiten auf. Hierzu gehören das Wettbüro, der Gastronomiebereich und die sanitären Einrichtungen. &nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Geschäftsführung ließ in der betroffenen Filiale insgesamt elf Videokameras aufstellen, welche die drei für Gäste zugänglichen Räume umfassend überwachten. Die Betreiberin des Wettbüros begründete die Überwachung mit dem berechtigten Interesse der Vorbeugung von Straftaten, welche in Vergangenheit häufiger und in verschiedenen Variationen stattfand. Hierzu gehörten insbesondere milieubedingte Kriminalität wie Handel und Konsum von Drogen, damit verbundene, teils aggressive Handlungen und Betrug. Weiterhin dienen die Kameras der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Beschäftigten und dem Schutz des Eigentums vor Vandalismus und Diebstahl.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grund der Klage seitens des Betreibers waren Streitigkeiten mit der der Niedersächsischen Datenschutzbehörde bezüglich der Aufstellung einiger Kameras in den Räumlichkeiten. &nbsp;Die beklagte Datenschutzbehörde gab an, dass die Überwachung der Arbeits- und Sitzplätze in den Räumlichkeiten nicht erforderlich sei, um die vom Kläger verfolgten Zwecke der Videoüberwachung umzusetzen. Die Überwachung beeinträchtige zudem die Persönlichkeitsrechte der sich länger in den Sitzbereichen aufhaltenden Personen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Urteil</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das VG Hannover wies die Klage ab und gab der Datenschutzbehörde recht. Das Gericht befand die Anweisung als materiell rechtmäßig, da einige der Kameras mit ihrer derzeitigen Aufstellung nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprachen. Weiterhin waren die in Frage stehenden Kameras nach Auffassung des Gerichts zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht notwendig. Dem Gericht war kein Zusammenhang zwischen der in Vergangenheit begangenen Straftaten und dem Aufenthalt der Gäste in den Sitzbereichen erkennbar, da die jeweiligen Straftaten nicht in dem betroffenen Bereich stattgefunden haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für das Gericht war außerdem nicht erkennbar, dass die Videoüberwachung im Sitzbereich dazu geeignet ist, die zuvor genannten Straftaten zu verhindern oder aufzuklären.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das VG Hannover war der Auffassung, dass der Betreiber zu wesentlich milderen Mitteln hätte greifen können. So teilte das Gericht die Auffassung des Klägers nicht, dass die Präsenz von Wachpersonal von den Gästen als gravierenderer Eingriff wahrgenommen würde, weshalb der Einsatz von Kameras bereits das mildere Mittel gewesen sei. Der Einsatz von Wachpersonal würde entgegen der Argumentation der Klägerin nicht zu einer permanenten Beobachtung führen, sofern diese nur gelegentliche Rundgänge unternehmen. Gelegentliche Rundgänge würden zudem die gleiche abschreckende Wirkung entfalten wie eine permanente Beobachtung durch Kameras. Weiterhin könnte sich das Personal vor aggressiv auftretenden Gästen schützen, indem sie die Polizei rufen, anstatt sie selbst des Hauses zu verweisen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus dem Urteil wird schnell ersichtlich, dass die Videoüberwachung im Betrieb datenschutzrechtlich nach wie vor erhebliche Hürden in der Rechtfertigung erfahren kann. In der Praxis greifen Verantwortliche oftmals auf Videokameras zurück, welche die Videoüberwachung mit der Aufdeckung von Vandalismus oder ähnlichen Delikten rechtfertigen, obwohl teilweise bislang keine derartigen Fälle aufgetreten sind. Das Urteil zeigt, dass selbst bei in der Vergangenheit aufgetretenen Straftaten das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen noch immer über den Interessen des Betreibers stehen kann. Die Videoüberwachung ist jedoch keinesfalls unmöglich. Letztendlich kommt es auch in Wettbüros mit hohem Aufkommen (potenzieller) krimineller und gewalttätiger Handlungen auf eine <a href="https://www.dids.de/datenschutzrechtliche-grundlagen-der-videoueberwachung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">datenschutzkonforme Einrichtung der Videokameras</a> an.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz im Gerichtsverfahren</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutz-im-gerichtsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Aug 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisführung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenminimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[&#8230; oder auch: &#8222;Muss es gleich die ganze Urkunde sein?&#8220; Ja, er hat es wieder getan … Wie so oft (fast immer) entschied sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut bei einer Frage zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für eine ambitionierte, strenge und weitreichende Auslegung des europäischen Datenschutzrechts. Vorgelegt war in diesem Fall ... <p class="read-more-container"><a title="Datenschutz im Gerichtsverfahren" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutz-im-gerichtsverfahren/#more-19674" aria-label="Mehr Informationen über Datenschutz im Gerichtsverfahren">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Datenschutz im Gerichtsverfahren" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>&#8230; oder auch: &#8222;Muss es gleich die ganze Urkunde sein?&#8220; Ja, er hat es wieder getan … Wie so oft (fast immer) entschied sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut bei einer Frage zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für eine ambitionierte, strenge und weitreichende Auslegung des europäischen Datenschutzrechts. Vorgelegt war in diesem Fall (Urt. v. Urteil vom 02.03.2023 – <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=270823&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2113465" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C 268/21</a>) durch ein schwedisches Gericht die Frage, ob im Zivilprozess bei der Beweisführung mit Urkunden Datenschutzregeln eingreifen und &#8211; falls ja &#8211; welche Einschränkungen sich für die Beweisführung und somit auch für die Prozessführung durch das Gericht ergeben. Im konkreten schwedischen Zivilprozess sollten Unterlagen verwendet werden, die personenbezogene Daten Dritter, konkret steuerliche Informationen, enthielten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Falls sich jemand wundert: DS-GVO und Gerichtsverfahren? Gilt da nicht die JI-Richtlinie für Justiz und Inneres? Die Ausnahme für Justiz und Inneres betrifft nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) DS-GVO nicht die gesamte Justiz, sondern nur die Strafgerichte, das heißt Datenverarbeitungen zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung. Die schwedische Vorlage zum EuGH war also ganz und gar berechtigt. Gleichzeitig ist klar: Die Entscheidung ist nicht übertragbar auf Strafverfahren, sehr wohl aber relevant für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, …).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zur Entscheidung des EuGH</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Entschieden hat der EuGH: Wenn ein nationales Gericht im Prozessverlauf die Vorlegung von Urkunden verlangt und solche Urkunden personenbezogene Daten enthalten, muss das Gericht vorab prüfen, (1) ob die Verwendung der Daten für den konkreten Prozess wirklich notwendig ist, (2) ob die Datenverwendung in einem angemessenen Verhältnis zum Prozessgegenstand bleibt (anders formuliert: keine Verarbeitung hochsensibler und vertraulicher Daten Dritter bei einem Streit um 50 Euro), (3) ob sich das angestrebte Ziel (z.B. eine Beweisaufnahme) auf anderen Wegen ohne die Datenverarbeitung oder mit geringeren Eingriffen in Datenschutzrechte erreichen lässt und (4) ob bzw. welche Schutzmaßnahmen für die im Prozess verwendeten personenbezogenen Daten zu treffen sind.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Auswirkungen auf die Praxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das klingt (und ist) alles in der Theorie sehr einleuchtend und braucht in der praktischen Umsetzung Augenmaß. Außerdem gibt es &#8211; und dafür sind die Grundsatzentscheidungen des EuGH ja gedacht &#8211; eine Menge „Ausstrahlungen“ in andere Bereiche. Nachfolgend einige erste Überlegungen, Folgeprobleme und Lösungsversuche:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Was der EuGH für die Urkundenvorlage entschieden hat, gilt allgemein für jeden Beweis und noch darüber hinaus für jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Prozess. Bei Verarbeitungen durch „öffentliche Stellen“ &#8211; ein Begriff, den die DS-GVO nicht kennt, an dem die deutschen Datenschutz-Gesetzgeber aber verbissen festhalten &#8211; gelten die Datenschutzregeln für jede Datenverarbeitung, auch außerhalb von Automatisierung und Dateisystemen (vgl. § 1 Abs. 1, 8 BDSG. Gerichte sind „öffentliche Stellen“. Damit gilt z.B. auch bei Zeugenvernehmungen für jede einzelne Frage, den Umfang der Protokollierung o.ä., dass das Gericht nicht nur den Sachverhalt aufklären, sondern dies auch möglichst datenschutzfreundlich erledigen muss.<br><br>Die offene Fragetechnik, bei der Zeugen zunächst aufgefordert werden, über einen bestimmten Sachverhalt generell zu berichten, „was ihnen noch einfällt“, gerät in heftigen Konflikt mit dem Datenschutz: Schon die Mitteilung des Zeugen, die Personen X und Y habe er „kurz danach oder kurz davor auch getroffen“ ist ja für die Klärung der Beweisfrage „streng genommen“ nicht zwingend nötig, für eine glaubwürdige, lebensechte Zeugenaussage aber wichitg. Ist die entsprechende Frage und Protokollierung erlaubt? Umsetzbaren Datenschutz für die Praxis wird man nur erreichen, wenn in diesen und ähnlichen Fällen den verantwortlichen Stellen ein vernünftiger, nicht zu enger Spielraum zugebilligt wird. Weder das Gericht, noch irgendein anderer Prozessteilnehmer kann die eigenen Aufgaben im Verfahren vernünftig erfüllen, wenn vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten der Verarbeitungsbedarf mit strengem Maßstab geprüft wird.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Was der EuGH für das Gericht entschied, gilt auch für die anderen Prozessteilnehmer, vor allem für die Prozessparteien und deren Anwälte. Nachdem schon der Auskunftsanspruch gemäß <a href="https://www.dids.de/der-auskunftsanspruch-nach-art-15-ds-gvo" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art. 15 DS-GVO</a> in der anwaltlichen Praxis teils unerfreuliche Blüten treibt und als kostenloses Druckinstrument z.B. in vielen Arbeitsgerichtsverfahren genutzt wird, könnten demnächst Streitlustige die Gegenseite in Gerichtsverfahren attackieren, weil Dokumente vollständig verwendet werden. Auch insoweit hilft nur Augenmaß und das Finden vernünftiger Kompromisse / Spielräume zwischen dem Ziel des Datenschutzes einerseits und dem Ziel effizienter Rechtsdurchsetzung andererseits. Der Weg dahin gestaltet sich wahrscheinlich mühsam.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der EuGH hat in seiner Entscheidung selbst angesprochen, dass Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta den Anspruch jeder / jedes Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz garantiert. Mit diesem Anspruch untrennbar verbunden ist das uralte Prinzip des rechtlichen Gehörs: Niemand soll in Verfahren als Objekt behandelt werden, ohne die Chance zu erhalten, die eigene Sicht der Dinge zumindest dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dafür wiederum ist Voraussetzung, dass jede/r Prozessbeteiligte weiß, worüber gesprochen wird. Aus diesem Grund besteht beispielsweise ein Recht auf Akteneinsicht. Die Kenntnis personenbezogener Daten darf deshalb (mit ganz wenigen Ausnahmen) dem jeweiligen Prozessgegner nicht verwehrt werden, weil er diese Daten missbrauchen könnte.<br><br>Ganz neu ist das nicht und auch Ausnahmen von diesem Prinzip sind schon lange bekannt: Wenn beispielsweise Prozessbeteiligte wegen fehlender Mittel beantragen, das Gerichts- und / oder Anwaltskosten vorläufig aus der Staatskasse getragen werden (Prozesskostenhilfe), müssen sie Unterlagen zum eigenen Vermögen und Einkommen vorlegen. Gemäß §&nbsp;117 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen diese „<em>Erklärung und die Belege</em>“ grundsätzlich „<em>dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden</em>“.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine Grenze für Löschungen bzw. Schwärzungen von Dokumenten wird sich prozessrechtlich dort ergeben, wo Originalurkunden verwendet werden müssen, z.B. im sogenannten Urkundsprozess nach §§ 592 ff. ZPO und überall dort, wo Änderungen bzw. Teilschwärzungen auf eine Verfälschung des Inhalts hinauslaufen könnten. Der letztgenannte Aspekt bietet wieder ein weites Feld für Diskussionen und Streit im Einzelfall.</li>
</ul>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO stellt auch in diesem Bereich Althergebrachtes und Gewohntes mit Hilfe des EuGH in Frage und auf den Prüfstand. Absehbar und durch die Verordnung erzwungen werden die Aspekte des Datenschutzes künftig bei den Abwägungen mit anderen Zielen (im Prozess z.B.: Wahrheitsfindung, effiziente/kostengünstige/schnelle Verfahrensführung) stärkeres Gewicht bekommen als bisher. Wichtig ist aber, dies nicht als Paradigmenwechsel misszuverstehen, also anzunehmen, dass künftig Datenschutzziel stets Vorrang erhalten. Und wichtig ist auch, zu sehen und anzuerkennen, dass bei der Abwägung zwischen verschiedenen Zielen die Entscheidung im Einzelfall nicht mathematisch ausrechenbar ist, nicht selten auch mehrere verschiedene Entscheidungen begründbar und vertretbar sein können.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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