DATENSCHUTZRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER VIDEOÜBERWACHUNG


ALLGEMEINES

Unter dem Begriff der „Videoüberwachung“ ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht jegliche Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu verstehen. Ein „Raum“ ist bereits dann als öffentlich zugänglich zu definieren, wenn nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass unbeteiligte Dritte diesen passieren. Dementsprechend kann auch ein abgesicherter Baustellenbereich im Rahmen einer Videoüberwachung bereits als öffentlich zugänglicher Raum angesehen werden.


RECHTSGRUNDLAGEN

In der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden sich zum Thema Videoüberwachung keine expliziten Rechtsgrundlagen. Lediglich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), genauer im § 4 BDSG, ist die Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume normiert. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 ist diese Norm jedoch teilweise europarechtswidrig und somit für nicht-öffentliche verantwortliche Stellen nicht anwendbar. Aus diesem Grund ist bei einer Videoüberwachung in der Regel allein auf die allgemeine Norm des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO (Interessenabwägung) abzustellen.

Darüber hinaus ergeben sich für öffentliche Stellen der Länder oftmals aus dem jeweiligen Landesrecht spezifische Rechtsgrundlagen, zum Beispiel in Sachsen aus § 13 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) oder in Brandenburg aus § 28 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG).

Sollten im Rahmen einer Videoüberwachung, beispielsweise mithilfe einer Gesichtserkennungssoftware, biometrische Daten verarbeitet werden, ist ebenfalls der Anwendungsbereich des Art. 9 DS-GVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) eröffnet. Findet eine Videoüberwachung hingegen ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiären Tätigkeiten statt, das heißt eine Videoüberwachung un-beteiligter Dritter ist ausgeschlossen, finden die Regelungen der DS-GVO keine Anwendung. Hierbei ist dennoch stets das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu achten. Die Anzahl der Anwendungsfälle für die Ausnahmeregelung hinsichtlich des persönlich-familiären Bereichs gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO dürfte im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung jedoch entsprechend gering sein.


INTERESSENABWÄGUNG

Entsprechend des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Zusätzlich ist jedoch zu prüfen, ob möglicherweise die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten betroffener Personen überwiegen. Zusammenfassend bedarf es somit drei wesentlicher Elemente: Die Wahrung berechtigter Interessen, die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung sowie einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen und denen des Betroffenen.

Hinsichtlich eines berechtigten Interesses bei einer Videoüberwachung kann sowohl auf das des Verantwortlichen als auch auf das eines Dritten, beispielsweise eines Ladenmieters in einem Einkaufszentrum verwiesen werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem die Beweissicherung durch Aufzeichnung und die hieraus ermöglichte Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse darstellen.

Weiterhin muss eine Videoüberwachung auch erforderlich sein. Das bedeutet, es ist zu hinterfragen, ob das festgelegte Ziel durch eine Videoüberwachung erreicht werden kann und ob unter Umständen nicht sogar ein anderes, weniger in die Rechte der betroffenen Personen eingreifendes Mittel, die gleiche Wirkung erzielen könnte. In Betracht kommen hier beispielsweise der Einsatz von Sicherheitspersonal oder ein Echtzeit-Monitoring anstatt einer Videoaufzeichnung.

Bei der anschließenden Interessenabwägung sind die gegebenenfalls entgegenstehenden Interessen beziehungsweise Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Sofern diese die Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegen, kann eine Videoüberwachung in der geplanten Form nicht durchgeführt werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen betroffener Personen im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Entscheidend ist auch, inwiefern eine Videoüberwachung typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird. Ein strengerer Maßstab gilt bei einer Videoüberwachung von Beschäftigten. Gänzlich abgelehnt wird eine Videoüberwachung hingegen im Nachbarschaftskontext, in Behandlungs- und Wartezimmern, in Ruhe- und Pausenräumen sowie in Toiletten- und Umkleidebereichen. Eine Videoüberwachung in diesen Umgebungen wird stets als unzulässig einzustufen sein. Aber auch die Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume darf in der Regel nicht vorgenommen werden.


WEITERE ANFORDERUNGEN

Insbesondere nach Art. 25 und Art. 32 DS-GVO ist auch bei der Einführung einer Videoüberwachung auf eine sichere und datenschutzfreundliche Gestaltung zu achten. Dies beinhaltet neben einer möglichen zeitlichen Einschränkung auch die räumliche Einschränkung der Videoüberwachung. Wird mit der Videoüberwachung die Beobachtung eines Betriebsgeländes beabsichtigt, müssen Bereiche, die nicht zu dem Betriebsgelände gehören ausgeblendet oder verpixelt werden. Nicht benötigte Funktionalitäten, wie zum Beispiel die Schwenkbarkeit, Zoomfähigkeit sowie Audioaufnahme sollte durch die Überwachungstechnik nicht unterstützt oder zumindest vor Inbetriebnahme deaktiviert werden.

Zusätzlich ist vor der Inbetriebnahme der Videoüberwachung die/der Datenschutzbeauftragte zu kontaktieren. Diese/r berät nicht nur hinsichtlich der technischen Ausgestaltung, sondern überprüft auch, inwiefern im Einzelfall eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO notwendig ist. Weiterhin wird die/der Datenschutzbeauftragte auch bei der Erstellung und Anpassung der entsprechenden Einträge in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO unterstützend tätig.


LÖSCHFRISTEN

Wie bei allen personenbezogenen Daten, sind auch die Daten der Videoüberwachung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO umgehend zu löschen, wenn diese zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Durch die Aufsichtsbehörden wird die Meinung vertreten, dass regelmäßig innerhalb von zwei Tagen entschieden werden kann, ob eine Sicherung des Videomaterials zur weiteren Verfolgung der Zwecke notwendig ist. Dementsprechend gilt vor allem unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung eine Löschfrist von höchstens 48 Stunden, sofern besondere Umstände nicht eine längere Speicherdauer begründen können.


HINWEISBESCHILDERUNG

Zudem fordert die DS-GVO eine transparente Datenverarbeitung. Daraus folgt, dass auch bei einer Videoüberwachung die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO einzuhalten sind. Hierbei sind mindestens Angaben zur Identität des Verantwortlichen, die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten, die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage, die Dauer der Speicherung sowie der Hinweis auf die Betroffenenrechte vorzunehmen. Diese Informationen müssen der betroffenen Person in gut lesbarer und verständlicher Weise bereitgestellt werden, möglichst noch bevor diese den videoüberwachten Bereich betritt.


SANKTIONEN

Grundsätzlich können Sich betroffene Personen nach Art. 77 DS-GVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren, wenn diese der Ansicht sind, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig erfolgt. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen einer Sanktionierung insbesondere Bußgelder erlassen oder eine weitere V-deoüberwachung versagen beziehungsweise mit Auflagen belegen.


WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Weiterführende Informationen zum Thema Videoüberwachung erhalten Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Aufsichtsbehörden sowie im Kurzpapier Nr. 15 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK). Darüber hinaus erhalten Sie die Informationen dieses Beitrages auch in unserem Leitfaden „Videoüberwachung – Datenschutzrechtliche Grundlagen und Hinweise für verantwortliche Stellen, die eine Videoüberwachung bereits durchführen oder die Einführung einer Videoüberwachung beabsichtigen“. Darin enthalten sind ebenfalls zwei Beispiele einer möglichen Hinweisbeschilderung.

Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.