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	<title>Data Privacy Framework &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Data Privacy Framework &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Microsoft 365 jetzt doch datenschutzkonform?</title>
		<link>https://www.dids.de/microsoft-365-jetzt-doch-datenschutzkonform/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jan 2026 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
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		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft 365]]></category>
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					<description><![CDATA[Nichts ist so beständig wie der Wandel – oder die datenschutzrechtliche Diskussion über Microsoft 365. Nachdem wir bereits im Oktober 2020 sowie im November und Dezember 2022 den jeweiligen Standpunkt der Datenschutz-Aufsichtsbehörden sowie mögliche Herangehensweisen darstellten, wandte sich nun der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) im November 2025 ... <p class="read-more-container"><a title="Microsoft 365 jetzt doch datenschutzkonform?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/microsoft-365-jetzt-doch-datenschutzkonform/#more-20901" aria-label="Mehr Informationen über Microsoft 365 jetzt doch datenschutzkonform?">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Microsoft 365 jetzt doch datenschutzkonform?" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Nichts ist so beständig wie der Wandel – oder die datenschutzrechtliche Diskussion über Microsoft 365. Nachdem wir bereits im <a href="https://www.dids.de/entscheidung-der-datenschutzkonferenz-zu-ms-office-365/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Oktober 2020</a> sowie im <a href="https://www.dids.de/microsoft-365-vs-datenschutz-oder/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">November</a> und <a href="https://www.dids.de/neues-zu-microsoft-vs-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Dezember 2022</a> den jeweiligen Standpunkt der Datenschutz-Aufsichtsbehörden sowie mögliche Herangehensweisen darstellten, wandte sich nun der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) im November 2025 mit einer – zu Teilen sicher unerwarteten – <a href="https://datenschutz.hessen.de/presse/hbdi-microsoft-365-kann-datenschutzkonform-genutzt-werden" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Pressemitteilung</a> an die Öffentlichkeit: „<em>Microsoft 365 kann datenschutzkonform genutzt werden</em>“ heißt es in der Überschrift. Zu den Hintergründen des vermeintlichen Sinneswandels.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was bisher geschah</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ende November 2022 hieß es von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder („Datenschutzkonferenz“, kurz: DSK) zuletzt: „<em>Die DSK stellt unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung des Berichts fest, dass der Nachweis von Verantwortlichen, Microsoft 365 datenschutzrechtskonform zu betreiben, auf der Grundlage des von Microsoft bereitgestellten „Datenschutznachtrags vom 15. September 2022“ nicht geführt werden kann. […] Solange insbesondere die notwendige Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Auftragsverarbeitung für Microsofts eigene Zwecke nicht hergestellt und deren Rechtmäßigkeit nicht belegt wird, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.</em>“ Hauptkritikpunkt war demnach im Wesentlichen die vertragliche Grundlage zur Auftragsverarbeitung und daran anknüpfende Aspekte der Transparenz. Microsoft hatte diese Auffassung – wenig überraschend – nicht geteilt und eine entsprechende <a href="https://news.microsoft.com/de-de/microsoft-erfuellt-und-uebertrifft-europaeische-datenschutzgesetze/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Stellungnahme</a> veröffentlicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem die Handlungsempfehlungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden zum damaligen Zeitpunkt insbesondere <a href="https://www.lfd.niedersachsen.de/download/199434" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">individuelle Vertragsanpassungen</a> vorsahen, die seitens der Verantwortlichen gegenüber Microsoft durchgesetzt werden sollten, vermeldete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport <a href="https://www.lfd.niedersachsen.de/auftragsverarbeitung/microsoft-teams-in-der-landesverwaltung-niedersachsen-231856.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">im Mai 2024</a> erstmals die datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft Teams auf Basis individuell vereinbarter datenschutzrechtlicher Vereinbarungen – nach Ansicht des LfD Niedersachen zum damaligen Zeitpunkt immerhin ein „akzeptables“ Ergebnis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der <a href="https://www.edps.europa.eu/system/files/2025-07/25-07-11_letter-to-commission_2021-0518_en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) bestätigte im Juli 2025</a> den datenschutzkonformen Einsatz von Microsoft 365 bei der EU-Kommission. Nachdem dieser im Frühjahr 2024 einige datenschutzrechtliche Mängel feststellte und konkrete Abhilfemaßnahmen auferlegte, konnte die EU-Kommission die Umsetzung der Maßnahmen letzten Endes nachweisen. Auch hierbei handelte es sich neben der Umsetzung ergänzender technischer und organisatorischer Maßnahmen ebenfalls um die Etablierung zusätzlicher vertraglicher Regelungen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Ergebnis des HBDI</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im <a href="https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2025-11/hbdi_bericht_m365_2025_11_15.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bericht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Einsatz von Microsoft 365</a> werden auf 137 Seiten ausführlich die rechtlichen Erwägungen des HBDI sowie daraus erwachsende Handlungsempfehlungen für Organisationen dargelegt. Im Rahmen der Pressemitteilung fasst die hessische Datenschutz-Aufsichtsbehörde das Ergebnis wie folgt zusammen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>In den Verhandlungen konnte der HBDI feststellen, dass sich nach drei Jahren entscheidende Bedingungen geändert haben. Zum einen haben sich rechtliche Vorgaben verändert wie z. B. die Zulässigkeit der Übertragung personenbezogener Daten in die USA auf der Grundlage des EU-US Data Privacy Frameworks. Zum anderen hat [Microsoft] seine Datenverarbeitung an europäische Anforderungen angepasst wie z. B. durch die EU-Datengrenze, durch die [Microsoft] fast alle personenbezogenen Daten im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet. </em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Drittens hat [Microsoft] Veränderungen in seinem Datenschutzkonzept gegenüber dem HBDI ausführlich erläutert. <strong>Viertens konnte der HBDI erreichen, dass [Microsoft] das DPA (für öffentliche Stellen) fortentwickelt hat.</strong> Schließlich stellt [Microsoft] zusätzliche Informationen bereit wie z. B. das M365-Kit, das den Verantwortlichen bei seiner datenschutzrechtlichen Dokumentation unterstützt. Das positive Ergebnis beruht auch auf der Erwartung, dass [Microsoft] und die Verantwortlichen zusammenwirken, damit Verantwortliche M365 datenschutzrechtskonform nutzen können.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mitunter ausschlaggebend waren eben auch hier vertragliche Anpassungen. Deutlich wird dabei auch, dass seitens des HBDI hauptsächlich vertragliche und dokumentarische Aspekte, nicht jedoch die durch die jeweiligen Anwendungen tatsächlich stattfindenden Verarbeitungen personenbezogener Daten überprüft wurden. Es bedarf also neben gegebenenfalls erforderlichen vertraglichen Ergänzungen weiterhin auch einer fundierten Auseinandersetzung mit der technischen Konfiguration der Microsoft 365-Instanz mitsamt aller Anwendungen und Prozesse.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Überschrift der Pressemitteilung des HBDI „<em>Microsoft 365 kann datenschutzkonform genutzt werden</em>“ darf nicht missverstanden werden. Zwar konnte Microsoft im Rahmen der Prüfung durch die hessische Datenschutz-Aufsichtsbehörde vermeintliche Mängel ausräumen, die Implementierung und Nutzung von Microsoft 365 setzt durch die jeweiligen Organisationen jedoch weiterhin eine konkrete Betrachtung der genutzten Anwendungen, potenzieller Risiken und vorhandener Einstellungsmöglichkeiten voraus. Ein datenschutzkonformer Betrieb von Microsoft 365 ist damit nicht ausgeschlossen; er kann jedoch nicht pauschal unterstellt werden und entbindet nicht von einer einzelfallbezogenen datenschutzrechtlichen Prüfung und fortlaufenden Steuerung.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>&#8230; und das Data Privacy Framework hält doch!</title>
		<link>https://www.dids.de/und-das-data-privacy-framework-haelt-doch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Sep 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
		<category><![CDATA[EU-US-Privacy Shield]]></category>
		<category><![CDATA[EuG]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
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					<description><![CDATA[Am vergangenen Mittwoch hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in der Rechtssache T-553/23 über eine Klage aus dem Jahr 2023 gegen den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für Datenübermittlungen in die USA, dem sogenannten Data Privacy Framework, zu entscheiden. Nachdem in der Vergangenheit bereits die beiden vorherigen Angemessenheitsbeschlüsse durch Urteile ... <p class="read-more-container"><a title="&#8230; und das Data Privacy Framework hält doch!" class="read-more button" href="https://www.dids.de/und-das-data-privacy-framework-haelt-doch/#more-20812" aria-label="Mehr Informationen über &#8230; und das Data Privacy Framework hält doch!">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="... und das Data Privacy Framework hält doch!" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Am vergangenen Mittwoch hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in der Rechtssache <a href="https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-553/23" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">T-553/23</a> über eine Klage aus dem Jahr 2023 gegen den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für Datenübermittlungen in die USA, dem sogenannten Data Privacy Framework, zu entscheiden. Nachdem in der Vergangenheit bereits die beiden vorherigen Angemessenheitsbeschlüsse durch Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den Jahren 2015 und <a href="https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">2020</a> gekippt wurden, waren die Befürchtungen zum Teil groß, dass es nun erneut zu einem abrupten Ende der transatlantischen Übermittlungsgrundlage kommen könnte. Diese Befürchtungen sollten sich jedoch nicht bewahrheiten…</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zur Klage</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits am 6. September 2023 reichte Philippe Latombe, ein französischer Abgeordneter und Mitglied der französischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL), eine Nichtigkeitsklage gegen den zu diesem Zeitpunkt erst jüngst verabschiedeten Angemessenheitsbeschluss auf Basis des <a href="https://www.dids.de/das-eu-u-s-data-privacy-framework-ist-da/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Data Privacy Framework</a> ein. Der Antrag lautete konkret „<em>die Art. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses […] für nichtig zu erklären, mit dem […] festgestellt wird, dass das im Datenschutzrahmen EU‑USA gebotene Schutzniveau für personenbezogene Daten angemessen ist.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als Argumentation führte Latombe unter anderem an, dass „<em>das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nicht gewährleistet sei</em>.“ Weiterhin sei „<em>die in den Vereinigten Staaten von Amerika errichtete Rechtsbehelfsbehörde, die durch einen Akt der amerikanischen Exekutive und nicht durch Gesetz geschaffen worden sei, sei kein unabhängiges Gericht und biete keine den Anforderungen des europäischen Rechts entsprechende Garantien.</em>“ Daneben wurden weitere Verstöße, insbesondere gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 22 DS-GVO und Art. 32 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der DS-GVO vorgetragen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Urteil</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Beschluss vom 3. September 2025 wies das EuG die Nichtigkeitsklage nun ab. In der <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-09/cp250106de.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Pressemitteilung</a> heißt es hierzu in Bezug auf die angezeigte fehlende Unabhängigkeit Data Protection Review Court (DPRC), einer Institution, die es europäischen Bürgern ermöglichen soll, Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch US-amerikanische Ermittlungsbehörden überprüfen zu lassen:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Was erstens den DPRC betrifft, stellt das Gericht u. a. fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen. Zum einen können die Richter des DPRC nur vom Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, zum anderen dürfen der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Und weiter: „<em>Außerdem hat die Kommission nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen. Wenn sich der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Vereinigten Staaten geltende Rechtsrahmen ändert, kann die Kommission daher soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch in Bezug auf mögliche Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch US-amerikanische Nachrichtendienste folgte das Gericht der Argumentation des Klägers nicht.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ist das Data Privacy Framework damit sicher?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nein. Bereits aus der dargestellten Pressemitteilung geht besonders aus zwei Passagen deutlich hervor, dass in Bezug auf den derzeitigen Angemessenheitsbeschluss zu jeder Zeit auch anderslautende Beschlüsse getroffen werden könnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einerseits heißt es, „<em>dass die Vereinigten Staaten von Amerika <strong>zum Zeitpunkt des Erlasses</strong> des angefochtenen Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten […]</em>.“ Andererseits wird wie zuvor bereits zitiert darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission bei Änderungen der Rechtslage in den USA den Angemessenheitsbeschluss jederzeit aussetzen, ändern, aufheben oder in seinem Anwendungsbereich einschränken kann. Diesbezüglich wurde bereits im Februar dieses Jahres bekannt, dass die Europäische Kommission seitens Mitglieder des Europäischen Parlaments aufgefordert wird, <a href="https://www.dids.de/update-zum-eu-u-s-data-privacy-framework/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">die Grundlagen des Angemessenheitsbeschlusses zu prüfen</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insofern bleibt es bei dem bisherigen Resümee unserer Beiträge zu diesem Thema: Verantwortliche sollten sich zumindest einen möglichen Plan B ohne Data Privacy Framework zurechtlegen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Update zum EU-U.S. Data Privacy Framework</title>
		<link>https://www.dids.de/update-zum-eu-u-s-data-privacy-framework/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Feb 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
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					<description><![CDATA[Bereits vor zwei Wochen berichteten wir im Rahmen eines Blog-Beitrags über die aktuellen Entwicklungen in den USA mit Blick auf das EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) und möglichen Folgen für Verantwortliche. In einem kürzlich auf LinkedIn veröffentlichten Beitrag wird nun deutlich, dass das DPF womöglich kurz vor dem Aus stehen ... <p class="read-more-container"><a title="Update zum EU-U.S. Data Privacy Framework" class="read-more button" href="https://www.dids.de/update-zum-eu-u-s-data-privacy-framework/#more-20477" aria-label="Mehr Informationen über Update zum EU-U.S. Data Privacy Framework">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Update zum EU-U.S. Data Privacy Framework" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Bereits vor zwei Wochen berichteten wir im Rahmen eines <a href="https://www.dids.de/ist-das-eu-u-s-data-privacy-framework-in-gefahr/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Blog-Beitrags</a> über die aktuellen Entwicklungen in den USA mit Blick auf das EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) und möglichen Folgen für Verantwortliche. In einem kürzlich <a href="https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7298755453373591552/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">auf LinkedIn veröffentlichten Beitrag</a> wird nun deutlich, dass das DPF womöglich kurz vor dem Aus stehen könnte: Die Europäische Kommission wird seitens Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgefordert, die Grundlagen des Angemessenheitsbeschlusses zu prüfen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Schreiben an die Europäische Kommission</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das veröffentliche Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), Javier Zarzalejos, enthält eine an den EU-Kommissar für Demokratie, Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Michael McGrath, gerichtete Aufforderung, zu prüfen, inwiefern sich die aktuellen Entwicklungen in den USA auf den Angemessenheitsbeschluss, insbesondere unter Berücksichtigung des Schrems II &#8211; Urteils, auswirken. Konkret heißt es:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>The LIBE Committe has learned that some members of the PCLOB were recently removed by the White House from their positions. As there ist only one out of five Board members remaining, the PCLOB is no longer operational due to not reaching the minimum level of members required to have a quorum. Therefore, I would be grateful if you could provide me wit he Commissions’s assessment of whether the above-mentioned changes affect the adequacy of the Data Privacy Framework, including whether the mechanism still meets the requirements of „essential equivalence“ as established by the Court of Justice in case C-311/18 Schrems II</em>.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Darstellungen decken sich insoweit auch mit einer <a href="https://news.bloomberglaw.com/privacy-and-data-security/trump-terminates-trio-of-democrats-from-privacy-oversight-board" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Berichterstattung von Bloomberg</a>. Abzuwarten bleibt, wie sich die Europäische Kommission hierzu verhält beziehungsweise ob und wann möglicherweise eine Aberkennung des Angemessenheitsbeschlusses erfolgt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Mögliche Folgen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In den Kommentaren des benannten LinkedIn-Beitrags wird kontrovers diskutiert, welche konkreten Folgen eine mögliche Aberkennung des Angemessenheitsbeschlusses haben könnte. Schließlich bestehen neben einem Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DS-GVO) noch eine Reihe weiterer Übermittlungsgrundlagen, mittels derer die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA legitimiert werden könnte. Allen voran sind die seitens der Europäischen Kommission verabschiedeten Standardvertragsklauseln zu benennen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Oftmals wird jedoch übersehen, dass nicht in allen Sektoren ein Wechsel auf die Standardvertragsklauseln erfolgen kann. So heißt es zum Beispiel in § 80 Abs. 2 SGB X: „<em>Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organisation erfolgt</em>.“ Eine Übermittlung auf Grundlage der Standardvertragsklauseln ist demnach explizit nicht vorgesehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin muss kritisch hinterfragt werden, inwiefern eine Datenübermittlung in der Breite überhaupt noch auf die Standardvertragsklauseln gestützt werden könnte. Schließlich bedarf der Abschluss der Standardvertragsklauseln nach Klausel 14 die Durchführung einer Transferfolgenabschätzung, wonach ebenfalls die „<em>relevanten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes</em>“ gebührend berücksichtigt werden müssen. Unter Wahrnehmung der derzeit stattfinden Einwirkungen auf rechtsstaatliche Prinzipien, wird eine objektiv durchgeführte und nicht vom (positiven) Ergebnis her argumentierte Transferfolgenabschätzung des Öfteren negativ ausfallen werden müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insofern wird zukünftig eine stärkere Fokussierung auf umzusetzende technische Maßnahmen zu legen sein. Allen voran ist hierbei die Verschlüsselung nach aktuellem Stand der Technik zu nennen, wobei diese wohl auch nur dann als wirksamer Schutzmechanismus bezeichnet werden kann, wenn eine Verwaltung der Schlüssel nicht durch den identischen oder einen weiteren US-Dienstleister erfolgt. Diese Anforderung mag zwar banal klingen, findet in der Praxis jedoch meist zu wenig Berücksichtigung. Mit Umsetzung einer wirksamen Verschlüsselung können datenschutzrechtliche Problematiken reduziert oder ganz ausgeschlossen werden. Jedoch muss ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass eine Reihe verbreiteter Cloud-Dienste mit verschlüsselten Informationen nicht (vollständig) nutzbar sind. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Spätestens an dieser Stelle ergibt sich die Empfehlung zur Prüfung <a href="https://european-alternatives.eu/" rel="nofollow noopener" target="_blank">vergleichbarer Software-Alternativen</a> mit Verarbeitungsort innerhalb der Europäischen Union – wohlwissend, dass sich auch hierüber nicht immer eine passende Lösung finden lassen wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch nach wie vor ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Panik angebracht. Die ersten Anzeichen machen jedoch deutlich, dass noch in diesem Jahr eine Änderung der Rechtslage eintreten könnte. Insofern bleibt es bei dem Resümee des vor kurzem veröffentlichten Blog-Beitrags: Verantwortliche sollten sich zumindest einen möglichen Plan B ohne EU-U.S. Data Privacy Framework zurechtlegen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Ist das EU-U.S. Data Privacy Framework in Gefahr?</title>
		<link>https://www.dids.de/ist-das-eu-u-s-data-privacy-framework-in-gefahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
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					<description><![CDATA[Es vergeht derzeit wohl kaum ein Tag, an dem die neue Regierung um US-Präsident Donald Trump nicht für neue Schlagzeilen sorgt. Einige der Entscheidungen, die derzeit in Washington, D. C. getroffen werden, könnten sich auch auf datenschutzrechtliche Aspekte in Europa auswirken. So drohen Verantwortlichen, die personenbezogene Daten derzeit auf Grundlage ... <p class="read-more-container"><a title="Ist das EU-U.S. Data Privacy Framework in Gefahr?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ist-das-eu-u-s-data-privacy-framework-in-gefahr/#more-20467" aria-label="Mehr Informationen über Ist das EU-U.S. Data Privacy Framework in Gefahr?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ist das EU-U.S. Data Privacy Framework in Gefahr?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Es vergeht derzeit wohl kaum ein Tag, an dem die neue Regierung um US-Präsident Donald Trump nicht für neue Schlagzeilen sorgt. Einige der Entscheidungen, die derzeit in Washington, D. C. getroffen werden, könnten sich auch auf datenschutzrechtliche Aspekte in Europa auswirken. So drohen Verantwortlichen, die personenbezogene Daten derzeit auf Grundlage des EU-U.S. Data Privacy Frameworks in die USA übermitteln, erneut rechtliche Unsicherheiten. Unter Berücksichtigung der oftmals selbstverständlichen Nutzung von Cloud- und KI-Anwendungen US-amerikanischer Anbieter, könnte dies eine Vielzahl von Unternehmen, Behörden und Vereinen treffen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was ist das EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF)?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem DPF wird zertifizierten Unternehmen in den USA ein im Verhältnis zur Europäischen Union vergleichbares Datenschutzniveau attestiert. Es räumt Bürgern der Europäischen Union gegenüber US-amerikanischen Unternehmen neue Rechte ein, zum Beispiel das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten. Weiterhin bestehen verschiedene Rechtsbehelfe sowie unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und ein Schlichtungsgremium.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die US-amerikanischen Unternehmen können ihre Teilnahme am DPF zertifizieren lassen, indem diese sich verpflichten, verschiedene datenschutzrechtliche Anforderungen (z. B. Zweckbindung, Datenminimierung) einzuhalten. Die Zertifizierungsanträge werden durch das US-Handelsministerium bearbeitet. Dieses überwacht ebenfalls, ob die teilnehmenden Unternehmen die Zertifizierungsanforderungen weiterhin erfüllen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Möglich ist ein solches Vorgehen auf Grundlage des Art. 45 DS-GVO, wonach die Europäische Kommission unter Prüfung verbindlich definierter Kriterien sogenannte Angemessenheitsbeschlüsse treffen kann. Vorteil: In die betreffenden Länder kann eine Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen. Es bedarf sodann – neben der Beachtung der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften – keiner weiteren besonderen Vorkehrungen, wie beispielsweise des Abschlusses von <a href="https://www.dids.de/die-neuen-standardvertragsklauseln/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Standardvertragsklauseln</a> und der Durchführung einer <a href="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Drittlandtransfer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Transferfolgenabschätzung</a>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wieso könnte das EU-U.S. Data Privacy Framework in Gefahr sein?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Möglich wurde das DPF insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtslage in den USA: Nachdem im März 2022 bekannt wurde, dass <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_22_2087" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">die EU und die USA an einem Nachfolgeabkommen zum EU-US-Privacy Shield arbeiten</a>, erfolgte im Oktober 2022 der Erlass einer Executive Order über die Verbesserung der Garantien für US-Signalspionagetätigkeiten (Executive Order (EO) 14086). Hierdurch wurde die Grundlage für die Umsetzung des DPF geschaffen. Auf Grundlage der Executive Order folgte <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_22_7632" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">am 13. Dezember 2022 der Beschlussentwurf der Europäischen Kommission</a> über die Angemessenheit des Schutzniveaus personenbezogener Daten nach dem DPF.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mittels Executive Orders (deutsch: <em>Durchführungsverordnung</em>) können US-Präsidenten ohne Zustimmung des Kongresses rechtlich verbindliche Regelungen erlassen. Diese gelten zeitlich unbefristet, können jedoch durch einen amtierenden US-Präsidenten zu jeder Zeit abgeändert oder zurückgenommen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einerseits steht nun die benannte Executive Order, auf der das DPF beruht, in ihrer Gesamtheit auf der Kippe. Andererseits habe die US-Regierung bereits die demokratischen Mitglieder des Privacy und Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) zum Rücktritt aufgefordert. Dies stellt eine unmittelbare Gefährdung der Funktionsfähigkeit des PCLOB dar, welches unter anderem für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des DPF ist. Insofern könne auch die Begrenzung der Zugriffe von US-Geheimdiensten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß nicht mehr hinreichend kontrolliert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine derartige Entwicklung könnte nun dafür sorgen, dass die Europäische Kommission den bestehenden Angemessenheitsbeschluss widerruft, ändert oder aussetzt (Art. 45 Abs. 5 DS-GVO). Aber auch im Rahmen eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof könnte der Angemessenheitsbeschluss auf Grundlage des DPF kassiert werden. Ein Schicksal, dass bereits die Vorgänger-Abkommen „Safe Harbour“ und „Privacy Shield“ ereilte. Konkrete Anzeichen lassen sich derzeit jedoch noch (?) für keines der beiden Szenarien finden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wie sollten Verantwortliche mit der Situation umgehen?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In jedem Fall empfiehlt es sich, einen genauen Überblick darüber zu haben, inwieweit personenbezogene Daten in die USA (und andere Länder außerhalb der Europäischen Union) übermittelt und cloudbasierte Anwendungen von Anbietern mit Sitz in diesen Ländern verwendet werden. Insbesondere sofern solche Übermittlungen im Rahmen von geschäftskritischen Prozessen stattfinden, sollten alternative Übermittlungsmechanismen (z. B. Standardvertragsklauseln) geprüft und vorbereitet oder zumindest bereitgehalten werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus empfiehlt sich stets eine Prüfung, ob mittels <a href="https://european-alternatives.eu/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">vergleichbarer Software-Alternativen</a> mit Verarbeitungsort innerhalb der Europäischen Union derartige Datenübermittlungen für die Zukunft reduziert werden könnten. Weiterhin können auch geeignete und wirksame Verschlüsselungsverfahren angewandt werden. Hierbei sollte jedoch stets ein kritischer Blick darauf gelegt werden, an welchem Ort und durch wen die zugehörigen Schlüssel verwaltet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Panik ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angebracht. Verantwortliche sollten sich jedoch der Risiken bewusst sein und sich zumindest einen möglichen Plan B ohne EU-U.S. Data Privacy Framework zurechtlegen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?</title>
		<link>https://www.dids.de/das-ende-des-eu-u-s-data-privacy-framework-oder-doch-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Cookie]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Vorweihnachtszeit in der Datenschutzwelt war geprägt durch eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wie wir im Rahmen unseres Jahresrückblicks teilweise schon dargestellt haben. Hierbei ist ein Urteil aus Deutschland fast übersehen wurden, was diesem aufgrund seiner Bedeutung beziehungsweise der vielfach zugemessenen Bedeutung nicht gerecht würde. Gemeint ist ... <p class="read-more-container"><a title="Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-ende-des-eu-u-s-data-privacy-framework-oder-doch-nicht/#more-19815" aria-label="Mehr Informationen über Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Vorweihnachtszeit in der Datenschutzwelt war geprägt durch eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wie wir im Rahmen unseres <a href="https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2023-teil-ii/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Jahresrückblicks</a> teilweise schon dargestellt haben. Hierbei ist ein Urteil aus Deutschland fast übersehen wurden, was diesem aufgrund seiner Bedeutung beziehungsweise der vielfach zugemessenen Bedeutung nicht gerecht würde. Gemeint ist das Urteil des OLG Köln vom 3.11.2023 – <a href="https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-12/olg-koln_urteil-vom-03.11.2023_6_u_58_23_geschwarzt.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Az.: 6 U 58/23</a>. Zum Teil wird aus dem Urteil geschlussfolgert, dass das OLG Köln das Data Privacy Framework für unzulässig erklärt habe, was selbstredend nicht stimmt, wie bereits durch den Kollegen Carlo Piltz zutreffend <a href="https://www.delegedata.de/2023/12/hat-das-olg-koeln-das-eu-us-data-privacy-framework-fuer-unzulaessig-erklaert-natuerlich-nicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">dargestellt</a> wurde. Worum es in dem Urteil wirklich geht und welche Auswirkungen für die Praxis zu erwarten sind, soll im nachstehenden Beitrag näher dargestellt werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was ist eigentlich Inhalt des Urteils?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gegenstand des Verfahrens war die Internetpräsenz www.telekom.de der Telekom Deutschland GmbH. Der Seite war ein sogenanntes Cookie-Banner vorgeschalten, mit welchem unter Verweis auf die Datenschutzinformationen die Einwilligung in die Verwendung von Analyse- und Marketing-Cookies eingeholt wurde. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, beanstandete die Einbindung von Google Analytics. In erster Instanz befand das LG Köln mit Urteil vom 23. März 2023 – Az.: <a href="https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/lg_koln_vom_23-03-2023_33_o_376_22_geschwaerzt.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">33 O 376/22</a> die Einbindung als rechtswidrig, da eine unzulässige Datenübermittlung in die USA erfolge und mithin kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet werden könne. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Telekom Deutschland GmbH übermittelte bei Aufruf der Seite die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das genutzte Endgerät der Nutzer an Server der Google LLC in den USA. Das LG Köln nahm in seinem Urteil unter anderem Bezug auf die Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Erinnerung: Am 10. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den <a href="https://www.dids.de/das-eu-u-s-data-privacy-framework-ist-da/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Angemessenheitsbeschluss nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework</a> angenommen. Das Data Privacy Framework stellt einen Angemessenheitsbeschluss im Sinne des Art. 45 DS-GVO dar. Damit wird den USA ein im Vergleich zur Europäischen Union vergleichbares Datenschutzniveau attestiert. Das EU-U.S. Data Privacy Framework räumt Bürgern der Europäischen Union gegenüber US-amerikanischen Unternehmen neue Rechte ein (z.B. das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten). Weiterhin bestehen verschiedene Rechtsbehelfe sowie unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und ein Schlichtungsgremium. Die US-amerikanischen Unternehmen können ihre Teilnahme am EU-U.S. Data Privacy Framework zertifizieren lassen, indem diese sich verpflichten, verschiedene datenschutzrechtliche Anforderungen (z.B. Zweckbindung, Datenminimierung) einzuhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Köln hat sich sodann im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der erstinstanzlichen Entscheidung befasst. Das Gericht beanstandet in seiner Entscheidung die Übermittlung personenbezogener Daten an Server der Google LLC sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Geltung der des EU-U.S. Data Privacy Framework.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Und was ist nun durch das OLG Köln wirklich entschieden worden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Köln stuft die Datenübermittlungen mangels wirksamer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO, hier konkret in Ermangelung einer entsprechenden Einwilligung, als unzulässig ein: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die Datenübermittlung war auch unzulässig, da sie nicht von einem Erlaubnistatbestand der DSGVO gedeckt war.“</em> Und weiter heißt es: <em>„Die Datenübertragung an die Google LLC und damit in die USA war vor Geltung des DPF nicht durch Erlaubnistatbestände der DSGVO gedeckt. Denn die Übermittlung war weder nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO aufgrund geeigneter Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA als Drittland […] noch aufgrund einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO […] zulässig.“ </em></p>



<p class="wp-block-paragraph">In Bezug auf die Standarddatenschutzklauseln wird festgehalten: <em>„Insofern reicht es jedoch nicht aus, dass die Beklagte sich auf Standardvertragsklauseln im Verhältnis zwischen Google und Google Ireland Ltd. […] sowie auf zusätzliche Maßnahmen, die von Google in den sogenannten „Google Ads IDTI“</em> <em>[…] ausgeführt werden, stützt. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung „Schrems II“ […] zunächst klargestellt, dass die Verwendung von Standardvertragsklauseln zwar im Verhältnis der Vertragsparteien relevant sei, aber keinen Schutz vor Maßnahmen der Behörden von Drittstaaten biete, weil diese durch die vertragliche Vereinbarung nicht gebunden seien. Deshalb gebe es Situationen, in denen die in den Klauseln enthaltenen Regelungen kein ausreichendes Mittel darstellten, um den effektiven Schutz von in das betreffende Drittland übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten […].“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das nunmehr in Kraft getretene EU-U.S. Data Privacy Framework stellt nach Ansicht des OLG Köln sogar ein entsprechende Übermittlungsgrundlage dar: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Der unter dem 10.07.2023 gefasste Beschluss der EU-Kommision mit dem Titel „EU US Data Privacy Framework“ […] stellt nunmehr in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau fest und entfaltet unmittelbare Wirkung, so dass Datenübermittlungen in das betreffende Land keiner besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen […]. Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten aus der EU an solche US-Unternehmen übermittelt werden, die an dem DPF teilnehmen […].“ </em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vielmehr führt das Gericht weiter aus: <em>„Auch bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses müssen die übrigen – allgemeinen – Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein, wozu unter anderem das Erfordernis der in Kapitel II der DSGVO geregelten Einwilligung (Art. 6, 7 DSGVO) gehört […] Daran fehlt es im Streitfall […].“ </em>Und dies dürfte der springende Punkt der Entscheidung sein, wie man so schön sagt. Der Entscheidung des OLG Köln ist zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Datenübermittlung nicht auf der Stufe der Prüfung einer Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten an datenschutzrechtliche Drittländer (vgl. Artt. 45 ff. DS-GVO) scheitert, sondern bereits an den Grundsätzen der Datenverarbeitung, insbesondere dem Vorliegen einer belastbaren Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Interessant für die Praxis ist, was anschließend folgt: <em>„Denn ebenso wie im Kontext des Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist die eingeholte Einwilligung, die nunmehr Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO unterfällt, unwirksam. Eine Einwilligung im Sinne der letzteren Vorschrift erfordert, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lässt, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird […].“</em> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Und weiter: <em>„Gemessen hieran wird im Datenschutzhinweis, wie oben näher ausgeführt, suggeriert, dass die Verwendung von Google Ads grundsätzlich ohne Übermittlung personenbezogener Daten auskommt. Unabhängig davon, ob diese Übermittlung in ein Drittland mit oder ohne Angemessenheitsbeschluss erfolgt, entspricht es nicht dem Erfordernis einer transparenten und leicht verständlichen Unterrichtung des Nutzers, wenn dieser aufgrund einer entsprechenden Aussage von Google, auf die sich die Beklagte beruft, davon ausgeht, es komme erst gar nicht zu einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorab hatte das OLG Köln bereits ausgeführt: <em>„Gemessen an diesen Grundsätzen teilt der Senat die landgerichtliche Bewertung, wonach die Datenschutzhinweise keine AGB sind. Denn insoweit handelte die Beklagte in Erfüllung der sich aus Art. 13 und 14 DSGVO ergebenden Informationspflichten, die – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nicht – dispositives Recht darstellen […] Es ist anerkannt, dass die bloße Wiedergabe gesetzlicher Informationspflichten, die nicht auf eine Änderung oder Ausgestaltung bestimmter Regelungen abzielt, keine AGB darstellt.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu unterscheiden sind hiervon Klauseln zu den Themen „Analytische Cookies“ und „Marketing-Cookies“ in den Datenschutzhinweisen, bei diesen sei von kontrollfähigen AGB auszugehen: <em>„Dieses Cookie-Banner dient der Einholung der Einwilligung von Besuchern der Webseite zum Setzen bestimmter Cookies und der Datenverarbeitung […] Indem der Datenschutzhinweis zum Gegenstand dieser Einwilligung gemacht wird, hat er an dem Rechtscharakter der vorformulierten Einwilligungserklärung als AGB teil.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das EU-U.S. Data Privacy Framework gilt also auch weiter, zumindest so lange bis der EuGH etwas anderes verlauten lässt. Eine Unzulässigkeitserklärung durch das OLG Köln ist jedenfalls nicht erfolgt. Vielmehr konstatiert das Gericht entsprechende Prüffragen, an denen sich verwendete Einwilligungserklärungen wie zum Beispiel in Form von Consent-Management-Plattformen beziehungsweise Cookie-Bannern, insbesondere im Punkto Informiertheit messen lassen müssen. Darüber hinaus setzt das OLG einen Fingerzeig in Richtung AGB-Kontrolle von Datenschutzinformationen und Einwilligungserklärungen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Data Privacy Framework auf dem Vormarsch?</title>
		<link>https://www.dids.de/das-data-privacy-framework-auf-dem-vormarsch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Mar 2023 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-US-Privacy Shield]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Transferfolgenabschätzung]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat eine Stellungnahme zum Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses („EU-US Data Privacy Framework“) der Europäischen Kommission für Datenübermittlung in die USA verabschiedet. Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme und die nunmehr aktualisierte Rechtslage zur Datenübermittlung zwischen der EU und den USA sollen im nachfolgenden Beitrag näher beleuchtet werden. Was ... <p class="read-more-container"><a title="Das Data Privacy Framework auf dem Vormarsch?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-data-privacy-framework-auf-dem-vormarsch/#more-19556" aria-label="Mehr Informationen über Das Data Privacy Framework auf dem Vormarsch?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Data Privacy Framework" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat eine <a href="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-art-70/opinion-52023-european-commission-draft-implementing_en" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Stellungnahme</a> zum Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses („EU-US Data Privacy Framework“) der Europäischen Kommission für Datenübermittlung in die USA verabschiedet. Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme und die nunmehr aktualisierte Rechtslage zur Datenübermittlung zwischen der EU und den USA sollen im nachfolgenden Beitrag näher beleuchtet werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was bisher Geschah</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Juli 2020 kippte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem viel besprochenen Schrems-II-Urteil (Rechtssache Az.: C-311/18) den früheren Angemessenheitsbeschluss (EU-US-Privacy Shield) und stellte die Datenübermittlung zwischen der Europäischen Union und den USA „auf den Kopf“. Die Europäische Kommission kann grundsätzlich im Rahmen eines solchen Angemessenheitsbeschlusses feststellen, dass das Datenschutzniveau in einem Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren dessen innerhalb der Europäischen Union/dem Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen. Liegt ein solcher Angemessenheitsbeschluss vor, können personenbezogene Daten auf dieser Grundlage an ein Drittland übermittelt werden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit dem „Fall“ des EU-US-Privacy-Shield bilden die Standardvertragsklauseln den wesentlichen Baustein für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA. Am 4. Juni 2021 verabschiedete die Europäische Kommission die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">überarbeiteten Standardvertragsklauseln</a>. Sowohl für die verantwortliche Stelle als auch für den Datenempfänger im betroffenen datenschutzrechtlichen Drittstaat ergeben sich hierdurch eine Reihe von Pflichten. Im Rahmen seines des „Schrems II“-Urteils konstatierte der EuGH jedoch, dass ein angemessenes Datenschutzniveau nicht allein durch ein Abkommen oder vertragliche Regelungen erreicht werden könne. Es bedarf insoweit weiterer geeigneter Garantien, welche die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von Ermittlungsbehörden oder anderer staatlicher Einrichtungen einschränken. Hierunter zählt u.a., dass vor Vertragsschluss mit dem potenziellen Datenimporteuer eine Dokumentation („Transferfolgenabschätzung“ / „Transfer Impact Assessment“) vorzunehmen ist. Im März 2022 wurde anschließend bekannt, dass <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_22_2087" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">die EU und die USA an einem Nachfolgeabkommen zum EU-US-Privacy Shield arbeiten</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Oktober 2022 spielte die US-Regierung den Ball zurück: Es folgte der Erlass einer Exekutivverordnung über die Verbesserung der Garantien für US-Signalspionagetätigkeiten (<a href="https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2022/10/07/executive-order-on-enhancing-safeguards-for-united-states-signals-intelligence-activities/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Executive Order (EO) 14086</a>). Hierdurch wurde die Grundlage für die Umsetzung des „EU-US Privacy Framework“ geschaffen, da eine Änderung der Rechtslage in den USA die Folge ist. Die Rechtsform der Executive Order ist ein Regelungsinstrument in den USA für extraterritoriale Anordnungen. Durch den Erlass versprach man sich die Lösung der größten Kritikpunkte aus dem Schrems-II-Urteil: Mangelnde Verhältnismäßigkeit sowie fehelende Rechtsbehelfe für die betroffenen Personen in den USA bezogen auf die Überwachungsmaßnahmen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Executive Order schafft u.a. besagte Garantien für europäische Betroffene gegenüber den amerikanischen Geheimdiensten durch bspw. die Einrichtung des Data Protection Review Court. Durch diese Institution können u.a. Datenlöschungen und Verarbeitungseinschränkungen angeordnet werden. Werden im Rechtsschutzverfahren rechtswidrige Verarbeitungen ermittelt, verpflichtet die Executive Order ebenfalls, diese zu beseitigen. Erstmals wurden zudem geheimdienstliche Aktivitäten unter einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt gestellt. Darüber hinaus wird ein Kontrollmechanismus durch das Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) neu eingeführt. Der EDSA sieht seinerseits in diesen Punkten erhebliche Verbesserungen durch die Executive Order. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Grundlage der Ececutive Order folgte <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_22_7632" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">am 13. Dezember 2022 der Beschlussentwurf der Europäischen Kommission</a> über die Angemessenheit des Schutzniveaus personenbezogener Daten nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework. Hierdurch soll der neue Rechtsrahmen für Datenübermittlungen zwischen der EU und den USA geschaffen werden. Der Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses kommt zu dem Schluss, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU in die USA übermittelt werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was sagt der EDSA?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Wesentlichen begrüßt der EDSA einige Verbesserungen, die durch das Data Privacy Framework erreicht werden wie z.B. die Einführung von Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die nachrichtendienstliche Datenerhebung und den neuen Rechtsbehelfsmechanismus für betroffene Personen aus der Europäischen Union. Allerdings werden seitens des EDSA auch Bedenken geäußert. Diese betreffen insbesondere den Bereich der Rechte der von der Datenübermittlung betroffenen Person, die Weiterübermittlung personenbezogener Daten, den Umfang von Ausnahmen sowie die Erhebung von Massendaten im Rahmen der Executive Order 12333 und &nbsp;das Fehlen einer systematischen unabhängigen nachträglichen Überprüfung durch ein Gericht oder eine gleichwertige unabhängige Stelle.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Und die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Positive Kritik folgte zudem seitens der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden. So äußerte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): <em>„Wir sehen den Willen, ein angemessenes Schutzniveau für Betroffene, deren personenbezogenen Daten an Unternehmen in die USA übermittelt werden, zu schaffen. Deutliche Fortschritte gibt es insbesondere im Bereich des Government Access für Zwecke der nationalen Sicherheit. Bedenken haben wir, ob die neuen Regelungen in allen Punkten ein Schutzniveau gewährleisten, das den EU-Datenschutzstandards der Sache nach gleichwertig ist.“ </em>Aus Sicht des BfDI wird zudem ein wichtiger Beitrag für sichere und vertrauenswürdige Datenübermittlungen im internationalen Kontext geschaffen: <em>„Die erzielten Fortschritte im transatlantischen Kontext sind wichtige Voraussetzungen, an die wir beim diesjährigen Treffen der G7-Datenschutzaufsichtsbehörden im Juni in Japan anknüpfen können.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenfalls „positiv“ äußert sich der der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: <em>„Der nun zu erwartende Erlass der Angemessenheitsentscheidung schafft dringend benötigte Rechtssicherheit und ist trotz einiger verbesserungswürdiger Punkte ein Erfolg für den Datenschutz. Im Zuge der Verhandlungen haben die USA bisher nicht dagewesene Zugeständnisse gemacht und ihr nationales Sicherheitsrecht an europäische Grundrechtsmaßstäbe angepasst. Der Beschluss kann jedoch kein Freibrief sein. Ob und inwiefern tatsächlich Geheimdienstaktivitäten auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, und wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist, kann nur die Umsetzung in der Praxis zeigen. Die Wahrheit ist auf dem Platz, um es im Fußballjargon zu sagen. Es wird Aufgabe der Datenschutzbehörden und der Kommission sein, dabei sehr genau hinzuschauen, und Aufgabe der US-Administration, tiefgreifende Prüfungen auch zu ermöglichen. Die Forderung des EDSA, in Anbetracht der noch offenen Umsetzung in den USA den Überprüfungsrhythmus zu verkürzen, ist deshalb absolut richtig.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In seiner Stellungnahme hebt der EDSA einige positive und negative Kritikpunkte hervor. Als erfreulich für die Datenschutzpraxis kann jedoch bewertet werden, dass sich aber nicht gegen eine Annahme des Beschlusses durch die EU-Kommission ausgesprochen wird. Dies kann insoweit als Fingerzeig gedeutet werden, dass durch das Data Privacy Framework eine wirkliche Verbesserung der Rechtslage in Sachen Datenschutz in den USA erreicht wurde. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Verabschiedung eines neuen Angemessenheitsbeschlusses ist somit getan. Tritt der Angemessenheitsbeschluss in Kraft tritt, können zukünftig personenbezogene Daten auch ohne einen Rückgriff auf weitere geeignete Garantien – wie z.B. durch Abschluss der Standardvertragsklauseln und Durchführung einer Transferfolgenabschätzung – in die USA übermitteln. Dies würde gleichwohl für mehr Rechtssicherheit in der Praxis sorgen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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