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	<title>Datenschutzkonferenz &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Datenschutzkonferenz &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Der Jahresrückblick 2025 Teil II</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Dec 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[NIS-2-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Stand der Technik]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachdem wir uns in der vergangenen Woche im Rahmen des ersten Teils unseres alljährlichen Jahresrückblicks den Monaten Januar bis Juni gewidmet haben, werfen wir heute einen Blick auf die Monate Juli bis Dezember. Juli In den sommerlichen Tagen des Jahres wandten wir uns zunächst zwei relevanten Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur sowie ... <p class="read-more-container"><a title="Der Jahresrückblick 2025 Teil II" class="read-more button" href="https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2025-teil-ii/#more-20888" aria-label="Mehr Informationen über Der Jahresrückblick 2025 Teil II">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Der Jahresrückblick 2025 Teil II" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Nachdem wir uns in der vergangenen Woche im Rahmen des <a href="https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2025-teil-i/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ersten Teils unseres alljährlichen Jahresrückblicks</a> den Monaten Januar bis Juni gewidmet haben, werfen wir heute einen Blick auf die Monate Juli bis Dezember.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Juli</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In den sommerlichen Tagen des Jahres wandten wir uns zunächst zwei relevanten Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur sowie des Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrust) zu. Unter dem Titel „<em><a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/_functions/Hinweispapier.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">KI-Kompetenzen nach Artikel 4 KI-Verordnung</a></em>“ veröffentlichte zunächst die Bundesnetzagentur ein Hinweispapier, welches wir im Rahmen unseres Blog-Beitrages „<a href="https://www.dids.de/bundesnetzagentur-aeussert-sich-zu-ki-kompetenz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesnetzagentur äußert sich zu KI-Kompetenz</a>“ näher betrachteten. Weiterhin setzten wir uns aufgrund der aktualisierten Fassung der „<em><a href="https://www.teletrust.de/fileadmin/user_upload/2025-06_TeleTrusT-Handreichung_Stand_der_Technik_in_der_IT-Sicherheit_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Handreichung zum Stand der Technik in der IT-Sicherheit</a></em>“ des TeleTrust mit der Begrifflichkeit des Standes der Technik sowie den wesentlichen Inhalten der Handreichung auseinander – nachzulesen in unserem Beitrag „<a href="https://www.dids.de/zum-aktuellen-stand-der-technik/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Zum aktuellen Stand der Technik</a>“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenfalls im Juli, genauer gesagt am 17. Juli 2025, entschied das Verwaltungsgericht Köln (Az. 13 K1419/23), dass das Bundespresseamt – entgegen des Bescheids des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), seine Facebook-Fanpage zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit weiterhin betreiben dürfe. Die Hintergründe zum Verfahren und Urteil können in unserem Beitrag „<a href="https://www.dids.de/verwaltungsgericht-koln-zu-facebook-fanpages/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages</a>“ nachgelesen werden. Im August wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>August</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter ging es im August mit der Einordnung von zahlreichen <a href="https://www.dids.de/veroeffentlichungen-der-datenschutzkonferenz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz</a>. Hierbei thematisierten wir die „<em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/DSK-OH_KI-Systeme.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Orientierungshilfe zu empfohlenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Entwicklung und beim Betrieb von KI-Systemen</a></em>“, die Entschließungen „<em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/DSK-Entschliessung_Confidential_Cloud_Computing.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Confidential Computing</a></em>“ und „<em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/DSK-Entschliessung_Innere_Sicherheit.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Ohne Sicherheit keine Freiheit – Ohne Freiheit keine Sicherheit</a></em>“ sowie das Positionspapier „<em><a href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK-Beschluss_Positionspapier_Terminverwaltungsunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Datenschutz bei der Terminverwaltung durch Heilpraxen</a></em>“, welches auch für andere Branchen eine gute Orientierung darstellen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch das Ende Juli durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlichte Whitepaper zu „<a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KI/Whitepaper_Bias_KI.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow"><em>Bias in der künstlichen Intelligenz</em></a>“ stellten wir im Rahmen eines <a href="https://www.dids.de/bias-in-der-kuenstlichen-intelligenz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Blog-Beitrages</a> vor.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>September</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Statt eines Herbstes der Reformen stand uns ein September der Urteilsbesprechungen bevor. Im Rahmen des Beitrages „<a href="https://www.dids.de/darf-26-bdsg-nun-doch-nicht-mehr-angewendet-werden/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Darf § 26 BDSG nun doch nicht mehr angewendet werden?</a>“ ordneten wir zunächst das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21) ein und klärten die Frage, welche konkreten Auswirkungen das Urteil auf den Beschäftigtendatenschutz hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anschließend widmeten wir uns der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 3. September 2025 (T-553/23) hinsichtlich des <a href="https://www.dids.de/und-das-data-privacy-framework-haelt-doch/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Data Privacy Frameworks</a> (DPF). Auch wenn dieses Urteil zunächst bestätigt, dass die USA <em>zum Zeitpunkt des Erlasses des DPF</em> ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten, wird hierdurch ebenfalls deutlich, dass mit zugrunde legen eines anderen zeitlichen Bezugspunktes hierzu jederzeit auch ein anderslautendes Urteil gefällt werden könnte. Insofern bleibt es bei dem bisherigen Resümee unserer Beiträge zu diesem Thema: Verantwortliche sollten sich zumindest einen möglichen Plan B ohne Data Privacy Framework zurechtlegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und da aller guten Dinge bekanntlich drei sind, widmeten wir uns ebenfalls dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. September 2025 (C-413/23 P) bezüglich der Reichweite des Begriffs personenbezogener Daten. Ergebnis: <a href="https://www.dids.de/es-lebe-der-relative-personenbezug/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Es lebe der relative Personenbezug</a>! Im Rahmen einer Datenübermittlung kommt es beispielsweise entscheidend auf die Mittel an, welche potenziellen Empfängern zur Verfügung stehen, um bestimmten zu können, ob es sich um personenbezogene Daten handelt und damit auch für den Empfänger der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet ist – oder nicht.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Oktober</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der <a href="https://www.dids.de/cyber-resilience-act/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Cyber Resilience Act</a> (CRA) ist nicht nur ein weiterer europäischer Rechtsakt, sondern <strong>die</strong> erste europäische Verordnung, die ein Mindestmaß an Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen festlegt. Grund genug für uns, diesem Thema zu Beginn des Herbstes einen eigenen Blog-Beitrag zu widmen. Denn auch wenn die wesentlichen Anforderungen erst ab Dezember 2027 gelten, wird eine zentrale Norm des CRA bereits im Herbst 2026 anwendbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter stellten wir die Inhalte einer <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/NIS-2/nis-2-geschaeftsleitungsschulung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">vorläufigen Handreichung</a> des BSI <a href="https://www.dids.de/zur-schulungspflicht-der-geschaeftsleitung-nach-nis2/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">zur Schulungspflicht der Geschäftsleitung nach NIS2</a> dar. Grundlage hierfür bildet § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG): „<em>Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.</em>“ Welche konkreten Anforderungen sich hieraus für die Praxis ergeben, können Sie unserem Blog-Beitrag entnehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>November</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Und sprachen wir im Oktober noch vom Entwurf des BSIG und verfolgten bis dahin den scheinbar nicht endenden Prozess zur Etablierung eines NIS2-Umsetzungsgesetzes, war es nun am 13. November 2025 endlich so weit: Der Bundestag verabschiedet die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Deutschland durch das „<em>Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung</em>“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und auch bei uns stand der Monat November ganz im Zeichen der IT-Sicherheit und daran unmittelbar angrenzender Themenbereiche: Beginnend bei der Frage, was zu tun ist, wenn <a href="https://www.dids.de/und-ploetzlich-ist-das-e-mail-konto-kompromittiert/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">plötzlich das E-Mail-Konto kompromittiert ist</a> und wie derartigen Fällen vorgebeugt werden kann, über die <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschueren/BCM_KMU.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Broschüre des BSI</a> zum <a href="https://www.dids.de/business-continuity-management-fuer-kmu/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Business Continuity Management für KMU</a>, bis hin zur <a href="https://www.dids.de/die-lage-der-it-sicherheit-in-deutschland-2025/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">aktuellen Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2025</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nahezu unbemerkt passierten in diesem November der IT-Sicherheit jedoch auch neue Verfahrensregelungen für die Durchsetzung der DS-GVO den Rat der Europäischen Union: Dieser verabschiedete am 17. November 2025 einen neuen <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/11/17/council-adopts-new-eu-law-to-speed-up-handling-cross-border-data-protection-complaints/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Rechtsakt zur Beschleunigung der Bearbeitung grenzüberschreitender Datenschutzbeschwerden</a>. Dieser wird 15 Monate nach Inkrafttreten und somit im ersten Quartal 2027 anwendbar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Dezember</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aber fest steht auch: Dies wird nicht die letzte Änderung im Kontext der DS-GVO gewesen sein. Der digitale Omnibus, mit dem die Europäische Kommission in Bezug auf die Digitalregulierung deutlich zurückrudern möchte (eigentlich ein untypisches Verhalten für einen Omnibus), wird kommen. Wann und wie genau ist noch unklar. Was das konkret für die DS-GVO bedeuten könnte, thematisierten wir Anfang Dezember in unserem Blog-Beitrag „<a href="https://www.dids.de/warten-bis-der-bus-kommt/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Warten bis der Bus kommt</a>“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem aber nicht genug. Wie aus einer <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8b12c0f29f05b/2025-12-04-mpk-staatsmodernisierung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 4. Dezember 2025</a> hervorgeht, soll die Pflicht zur Benennung des Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 Abs. 1 BDSG abgeschafft werden. In Maßnahme 160 heißt es hierzu: „<em>Der Bund wird bis zum 31.12.2026 eine Aufhebung des § 38 Abs. 1 BDSG einbringen und damit die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich auf die Regelung in Art. 37 DSGVO beschränken</em>.“ Die Frage, ob diese Maßnahme tatsächlich zu einer Entbürokratisierung führt, kann bereits jetzt verneint werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Hinblick auf solche Entwicklungen kann das Jahr gar nicht schnell genug zu Ende gehen… In diesem Sinne beenden wir nun unseren Jahresrückblick für das Jahr 2025 und erwarten mit Spannung die Entwicklungen, die das kommende Jahr in den Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit bereithalten wird. Wir bedanken uns recht herzlich bei Ihnen, dass Sie uns als Leserinnen und Leser unseres Blogs auch in diesem Jahr begleitet und uns Feedback zu unseren Beiträgen gegeben haben.</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Wir wünschen Ihnen nun ein besinnliches Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Liebsten sowie </strong><br><strong>einen guten und gesunden Start in das Jahr 2026!</strong></p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz</title>
		<link>https://www.dids.de/veroeffentlichungen-der-datenschutzkonferenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Aug 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Technische-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
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					<description><![CDATA[Bereits im Juni hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, kurz: DSK) eine Reihe von Orientierungshilfen, Entschließungen und Positionspapieren veröffentlicht. In unserem Beitrag geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte. Künstliche Intelligenz Im Rahmen der „Orientierungshilfe zu empfohlenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei ... <p class="read-more-container"><a title="Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/veroeffentlichungen-der-datenschutzkonferenz/#more-20746" aria-label="Mehr Informationen über Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz">LESEN</a></p>]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"><br>Bereits im Juni hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, kurz: DSK) eine Reihe von Orientierungshilfen, Entschließungen und Positionspapieren veröffentlicht. In unserem Beitrag geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Künstliche Intelligenz</h4>


<div class="gb-container gb-container-c092edde">

<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen der „<em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/DSK-OH_KI-Systeme.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Orientierungshilfe zu empfohlenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Entwicklung und beim Betrieb von KI-Systemen</a></em>“ gibt die Datenschutzkonferenz Hinweise zur datenschutzgerechten Entwicklung und Gestaltung von KI-Systemen und nimmt Bezug auf die Pflichten aus Art. 25 DS-GVO zur Gewährleistung von Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Ziel ist es, die datenschutzrechtlichen Anforderungen über den gesamten Lebenszyklus eines KI-Systems hinweg systematisch zu integrieren. Die DSK gliedert diesen Lebenszyklus in vier Phasen: Konzeption und Design, Entwicklung, Einführung sowie Betrieb und Monitoring.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits in der ersten Phase – Konzeption und Design – sollen unter anderem die Zwecke der Datenverarbeitung, die datenschutzrechtliche Rollenverteilung sowie eine geeignete Rechtsgrundlage bestimmt werden. Außerdem wird auf die sorgfältige Auswahl und Prüfung von Datenquellen hingewiesen, wobei die Prinzipien der Datenminimierung und der Zweckbindung eine zentrale Rolle spielen. In der Entwicklungsphase empfiehlt die DSK unter anderem die Dokumentation der Herkunft und Qualität von Trainingsdaten, die Durchführung von Bias-Analysen sowie die Berücksichtigung von Interventionsrechten und Löschbarkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Einführungsphase sind <a href="https://www.dids.de/transparenzanforderungen-bei-nutzung-von-ki/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Transparenzpflichten</a> zu beachten: Die Ausgestaltung des Systems soll es den betroffenen Personen ermöglichen, die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nachzuvollziehen. Zudem sind Voreinstellungen datenschutzfreundlich zu gestalten. Die Betriebsphase schließlich erfordert Maßnahmen zur fortlaufenden Evaluation, Protokollierung und Qualitätssicherung des Systems, einschließlich einer Prüfung von etwaigen negativen Auswirkungen auf betroffene Personen. Auch technische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Datenschutzverletzungen sind in dieser Phase kontinuierlich umzusetzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ergänzend verweist die DSK auf das Standard-Datenschutzmodell (SDM) als geeignetes methodisches Rahmenwerk zur Umsetzung der DS-GVO. Zentral sind dabei die sieben Gewährleistungsziele: Datenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Transparenz, Intervenierbarkeit sowie Nichtverkettung. Diese Ziele sind als Maßstab für die Auswahl und Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen im gesamten Lebenszyklus des KI-Systems heranzuziehen. Die Orientierungshilfe versteht sich dabei nicht als abschließende rechtliche Bewertung, sondern als unterstützendes Instrument für eine datenschutzkonforme Gestaltung und Bereitstellung von KI-Systemen. Anbieter sind ausdrücklich gehalten, die dargestellten Anforderungen fortlaufend in ihrer Entwicklungspraxis zu berücksichtigen und durch geeignete Dokumentation und Verfahren nachzuweisen.</p>

</div>


<h4 class="wp-block-heading"><br>Confidential Cloud Computing</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DSK weist in ihrer Entschließung „<em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/DSK-Entschliessung_Confidential_Cloud_Computing.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Confidential Cloud Computing</a></em>“ darauf hin, dass der Begriff „Confidential Computing“ uneinheitlich verwendet wird und je nach Anbieter unterschiedliche Technologien umfasst. Werbeaussagen, wonach Daten im Rahmen von „Confidential Cloud Computing“ vollständig vor dem Cloud-Betreiber geschützt seien, werden von der DSK als oftmals verkürzt und nicht der tatsächlichen technischen Komplexität entsprechend bewertet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ursprünglich dienten diese Technologien dem Schutz vor anderen Nutzenden derselben Infrastruktur. Sollen Daten jedoch auch vor dem Betreiber selbst geschützt werden, sind deutlich stärkere Annahmen notwendig, da dieser physischen Zugang zur Hardware hat und so die eingesetzte Soft- und Hardware manipulieren kann. Die DSK stellt klar, dass Maßnahmen wie interne Zugriffsbeschränkungen zwar sicherheitsförderlich sind, jedoch nicht im engeren Sinne zum „Confidential Computing“ zählen. Auch das Schlüsselmanagement spielt eine zentrale Rolle: Tatsächliche Geheimhaltung gegenüber dem Cloud-Betreiber ist nur dann gewährleistet, wenn dieser keinen Zugang zu den Entschlüsselungsschlüsseln hat und Manipulationen an Schlüsseln ausgeschlossen sind. Zudem sind die Übergänge zwischen verschiedenen Verschlüsselungszuständen, wie etwa von „data-at-rest“ zu „data-in-use“, besonders kritisch zu betrachten, da hier kurzzeitige Entschlüsselungen erfolgen können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insgesamt könne „Confidential Cloud Computing“ das Sicherheitsniveau erhöhen und Schutz gegenüber anderen Nutzenden sowie einzelnen Innentätern bieten. Absolute Vertraulichkeit sei jedoch nicht gegeben, da der Cloud-Betreiber grundsätzlich Zugriffsmöglichkeiten habe. Die der Technologie zugeschriebenen Eigenschaften seien daher kritisch zu bewerten, und etwaige Maßnahmen seien aus Gründen der Nachweis- und Rechenschaftspflicht nachvollziehbar zu dokumentieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Sicherheitsgesetze</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus der Entschließung „<em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/DSK-Entschliessung_Innere_Sicherheit.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Ohne Sicherheit keine Freiheit – Ohne Freiheit keine Sicherheit</a></em>“ der DSK geht deutlich hervor, dass Datenschutz ein zentraler Bestandteil des Rechtsstaats ist und untrennbar mit Freiheit und Sicherheit verbunden ist. Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bilden die Grundlage für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Teilhabe am demokratischen Gemeinwesen. Ein Leben in Freiheit setzt Sicherheit voraus, zugleich ist Sicherheit nur dann gewährleistet, wenn sich der Staat an verfassungskonforme Gesetze und gegebene Garantien hält.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die DSK warnt davor, Datenschutz und Sicherheit gegeneinander auszuspielen. Sie erkennt ein Spannungsverhältnis zwischen sicherheitspolitischen Erfordernissen und dem Grundrecht auf Datenschutz an, hält dieses jedoch durch verhältnismäßige Maßnahmen für lösbar. Datenschutz diene nicht dem Schutz von Straftäterinnen oder Gefährdern, sondern dem Schutz aller Bürgerinnen und Bürger vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre Freiheitsrechte. Er stellt ein rechtsstaatliches Korrektiv dar, insbesondere bei staatlicher Datenverarbeitung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die DSK hebt hervor, dass Datenschutz der Weiterentwicklung polizeilicher Datenverarbeitung nicht entgegensteht. Entscheidend sei, zunächst den fachlichen Bedarf zu ermitteln und verhältnismäßige Lösungen zu erarbeiten, anstatt reflexartig mit Grundrechtseinschränkungen auf sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren. Die DSK spricht sich dafür aus, bestehende Befugnisse der Sicherheitsbehörden hinsichtlich ihrer Anwendung und Wirksamkeit systematisch zu evaluieren, bevor neue gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Zusammenhang verweist sie auf einschlägige wissenschaftliche Studien. Abschließend erklärt die DSK, dass sie künftige Gesetzesnovellierungen im Sicherheitsbereich eng begleiten und sich dafür einsetzen wird, dass neue Befugnisse den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Terminverwaltung durch Heilberufspraxe</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Dokument „<em><a href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK-Beschluss_Positionspapier_Terminverwaltungsunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Datenschutz bei der Terminverwaltung durch Heilberufspraxen – Positionspapier zum datenschutzkonformen Einsatz von Dienstleistern für Online-Terminbuchungen und das Terminmanagement</a></em>“ reagiert die DSK auf die zunehmende Nutzung internetbasierter Terminvergabesysteme durch Heilberufspraxen, bei denen Dienstleister personenbezogene Patientendaten im Auftrag der Praxis verarbeiten. Die Einbindung solcher Dienstleister kann grundsätzlich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erfolgen und erfordert auch keine <a href="https://www.dids.de/einwilligungen-wie-wann-wofuer-nicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Einwilligung</a> der Patientinnen und Patienten. Allerdings sind diese über die Datenverarbeitung zu informieren und auch die weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zwingend einzuhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Datenverarbeitung zur Terminvergabe gilt insbesondere, dass nur solche Patientendaten verarbeitet werden dürfen, die zur Wahrnehmung eines konkreten Termins erforderlich sind. Terminerinnerungen beispielsweise stellen nach Ansicht der DSK ein zusätzliches Serviceangebot dar und bedürfen einer informierten, ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen. Ferner sind Eintragungen im Terminkalender nach Ablauf des Termins zeitnah zu löschen, sofern keine dokumentationspflichtigen Inhalte betroffen sind. Zudem müssen Heilberufspraxen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Sicherheit der Verarbeitung sicherzustellen. Erfolgt eine Datenverarbeitung in einem <a href="https://www.dids.de/uebermittlung-personenbezogener-daten-in-drittlaender/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Drittland</a>, sind die Anforderungen der Art. 44 ff. DS-GVO zu erfüllen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages</title>
		<link>https://www.dids.de/verwaltungsgericht-koln-zu-facebook-fanpages/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jul 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Cookies]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinsame Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachdem seinerzeit noch – der – Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Februar 2023 das Bundespresseamt anwies, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen (wir berichteten), reichte das Bundespresseamt (BPA) Klage gegen den Bescheid ein. Das zuständige Verwaltungsgericht Köln entschied nun, dass die Bundesregierung die Facebook-Fanpage zu ... <p class="read-more-container"><a title="Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages" class="read-more button" href="https://www.dids.de/verwaltungsgericht-koln-zu-facebook-fanpages/#more-20743" aria-label="Mehr Informationen über Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Nachdem seinerzeit noch – der – Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Februar 2023 das Bundespresseamt anwies, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen (<a href="https://www.dids.de/neues-zu-facebook-bfdi-vs-bpa/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wir berichteten</a>), reichte das Bundespresseamt (BPA) Klage gegen den Bescheid ein. Das zuständige Verwaltungsgericht Köln entschied nun, dass die Bundesregierung die Facebook-Fanpage zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben darf.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Hintergrund des Verfahrens</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs. <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=8E2D787B5962B17F31D462DFFFBBEBAF?text=&amp;docid=195947&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=344032" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-201/16</a>) zur gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem Plattformbetreiber Meta und dem Betreiber der jeweiligen Facebook-Fanpage sowie einer <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20180605_en_fb_fanpages.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Entschließung der Datenschutzkonferenz (DSK)</a> aus Juni 2018, richtete sich der Bundesbeauftragte im Mai 2019 in einem <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2019/Rundschreiben-Facebook-Fanpage.pdf;jsessionid=63BDBDB2984DD35F70251EFE4279143E.intranet212?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">ersten Rundschreiben</a> sowie im Juni 2021 in einem <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2021/Facebook-Auftritte-Bund.pdf;jsessionid=128F4BF4DF9EF441C85D2170A04701DB.intranet211?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">zweiten Rundschreiben</a> an alle Ministerien, Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und wies auf die datenschutzrechtlichen Problematiken bei dem Betrieb von Facebook-Fanpages hin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die genauen rechtlichen Probleme bei Betrieb einer Facebook-Fanpage hatte zudem die DSK im März 2022 erneut in einem <a href="https://www.dids.de/dsk-kurzgutachten-zu-facebook-fanpages/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kurzgutachten</a> dargestellt. Worauf ebenfalls ein entsprechender <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK_Beschluss_Facebook_Fanpages.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Beschluss</a> der DSK zur <em>Task Force Facebook-Fanpages</em> ergangenen ist. Daraufhin ging der Bundesbeauftragte noch weiter und versendete entsprechende <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2022/07_Anhoerung-BPA.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Anhörungen zu Facebook-Fanpages</a>. Hieraus resultierte letzten Endes die Untersagungsverfügung für das Bundespresseamt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Begründung hieß es zum damaligen Zeitpunkt unter anderem: „<em>Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich.</em>“ Konkret: „<em>Das BPA hat entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 DSGVO keinen hinreichenden Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Meta geschlossen. […] Ferner hat das BPA fahrlässig gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG verstoßen, da für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von [Cookies], […] keine wirksame Einwilligung eingeholt wird, obwohl dies erforderlich ist.</em>“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Entscheidung des Gerichts</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 (Az. 13 K 1419/23) folgte das Verwaltungsgericht Köln dieser Argumentation ausdrücklich nicht. In der <a href="https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/08_22072025/index.php" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Pressemitteilung</a> heißt es hierzu: „<em>Nicht das Bundespresseamt, sondern allein Meta ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und: „<em>Auch nach der DSGVO sind Meta und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpft sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.</em>“ </p>



<p class="wp-block-paragraph">Abzuwarten bleibt, ob – zwischenzeitlich <em>die</em> – Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird. Offen ist auch, welche Auswirkungen das Urteil auf das <a href="https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/facebook-klage-freistaat-datenschutz-100.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">laufende Verfahren</a> der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten gegen die Sächsische Staatskanzlei haben wird. In diesem Zusammenhang <a href="https://www.datenschutz.sachsen.de/download/taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht_Datenschutz_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">berichtete</a> die sächsische Datenschutzaufsichtsbehörde zuletzt, dass Meta eine Drittanfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung eingereicht hat – mit der Begründung, dass allein Meta für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und daher ausschließlich die irische Datenschutzaufsicht zuständig wäre</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden: Die Bundesregierung darf ihre Facebook-Fanpage weiter betreiben. Laut Gericht ist allein Meta – also der Plattformbetreiber – für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Cookies verantwortlich, nicht das Bundespresseamt. Eine gemeinsame Verantwortung sieht das Gericht nicht, da das Bundespresseamt keinen Einfluss auf die Cookie-Nutzung hat. Ob die Bundesdatenschutzbeauftragte gegen das Urteil vorgeht, bleibt offen. Auch in ähnlichen Fällen könnten sich daraus wichtige Folgen ergeben.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Orientierungshilfe der DSK zu digitalen Diensten</title>
		<link>https://www.dids.de/orientierungshilfe-der-dsk-zu-digitalen-diensten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jan 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetpräsenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Cookiebanner]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[digitale Dienste]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Orientierungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[Ende November 2024 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz: Datenschutzkonferenz (DSK), eine Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten veröffentlicht. Tatsächlich handelt es sich hierbei – mit geringfügig geänderten Namen – lediglich um die Aktualisierung einer bereits im Jahr 2021 veröffentlichten Orientierungshilfe. Was es hiermit ... <p class="read-more-container"><a title="Orientierungshilfe der DSK zu digitalen Diensten" class="read-more button" href="https://www.dids.de/orientierungshilfe-der-dsk-zu-digitalen-diensten/#more-20363" aria-label="Mehr Informationen über Orientierungshilfe der DSK zu digitalen Diensten">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Orientierungshilfe der DSK zu digitalen Diensten" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Ende November 2024 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz: Datenschutzkonferenz (DSK), eine <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Digitale_Dienste.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten</a> veröffentlicht. Tatsächlich handelt es sich hierbei – mit geringfügig geänderten Namen – lediglich um die Aktualisierung einer bereits im Jahr 2021 veröffentlichten Orientierungshilfe. Was es hiermit auf sich hat und welche wesentlichen Änderungen sich aus der Orientierungshilfe ergeben, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Telemedien werden zu digitalen Diensten</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Vor etwas mehr als drei Jahren – am 20. Dezember 2021 – veröffentlichte die Datenschutzkonferenz die „<em>Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021</em>“ (<a href="https://www.dids.de/orientierungshilfe-der-aufsichtsbehoerden-fuer-anbieterinnen-von-telemedien/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wir berichteten</a>). Hintergrund hierfür war insbesondere die geänderte Rechtslage durch das Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) sowie durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG). Wesentliche Auswirkungen hatte dies zum damaligen Zeitpunkt insbesondere auf den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Die Orientierungshilfe thematisierte den rechtskonformen Einsatz, den Grundsatz der Einwilligungsbedürftigkeit sowie die diversen Anforderungen an Einwilligungen und die Gestaltung sogenannter Cookie-Banner.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwischenzeitlich ergaben sich aufgrund des europäischen Digital Services Act (DSA) im Mai 2024 wiederum <a href="https://www.dids.de/gesetzesanderungen-fur-betreiber-von-internetseiten/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Änderungen am TTDSG sowie am TMG</a> – die bisher als <em>Telemediendienste</em> bezeichneten Dienste werden nunmehr unter dem Begriff der <em>digitalen Dienste</em> beschrieben. Aus dem bisherigen Telemediengesetz wurde so das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG). Insofern überrascht es nicht, dass auch die Datenschutzkonferenz die Notwendigkeit sah, die bisherige Orientierungshilfe an die neuen Begrifflichkeiten anzupassen. Doch bei einer rein sprachlichen Anpassung blieb es nicht…</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Weitere Anpassungen an die aktuelle Rechtslage</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch weitere Entwicklungen der Rechtslage fanden in die jüngst überarbeitete Orientierungshilfe Eingang: So wird das seit Juli 2023 bestehende <a href="https://www.dids.de/das-eu-u-s-data-privacy-framework-ist-da/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">EU-U.S. Data Privacy Framework</a> für Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nun zumindest in einer Fußnote berücksichtigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin wurden die Ausführungen der Orientierungshilfe an die Guidelines 2/2023 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie angelehnt. Änderungen ergeben sich hierdurch hauptsächlich im strengeren Verständnis des Begriffs <em>Zugriff </em>auf Endeinrichtungen. So liegt demnach ein Zugriff bereits dann vor, wenn bei der Nutzung eines digitalen Dienstes Informationen übermittelt werden, die Aufschluss über technische Konfigurationen liefern, sogenanntes Browser-Fingerprinting: „<em>Auch ist es als Zugriff von Informationen auf Endeinrichtungen der Endnutzer:innen zu werten, wenn aktiv – beispielsweise mittels JavaScript-Code – Eigenschaften eines Endgerätes ausgelesen und für die Erstellung eines Fingerprints an einen Server übermittelt werden.</em>“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Einige inhaltliche Ergänzungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ergänzungen sieht die überarbeitete Orientierungshilfe hinsichtlich der Gestaltung von Einwilligungsbannern („Cookie-Bannern“) vor. So heißt es beispielsweise nun: „<em>Eine Ablehnfunktion auf erster Ebene ist aus Sicht der Aufsichtsbehörden nicht generell erforderlich, sondern nur dann, wenn Nutzer:innen mit dem Einwilligungsbanner interagieren müssen, um den Besuch der Webseite fortzusetzen.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch zum Nudging führt die Datenschutzkonferenz nun differenzierter aus: „<em>Eine Verhaltenssteuerung durch die Gestaltung, die allgemein als Nudging bezeichnet wird, ist daher nicht generell unzulässig. […] Zur Erfüllung des Merkmals der Freiwilligkeit ist es erforderlich, dass eine Wahlmöglichkeit deutlich erkennbar und auch tatsächlich möglich ist. Allein eine unterschiedliche Farbwahl muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Freiwilligkeit abzulehnen ist.</em>“ Jedoch: „<em>Die Möglichkeit keine Einwilligung zu erteilen, muss eindeutig als gleichwertige Alternative zur Option „Einwilligung erteilen“ dargestellt werden. Dies ist anzunehmen, wenn sich z. B. neben einem Button „Einwilligung erteilen“ ein insbesondere in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild vergleichbarer Button „Weiter ohne Einwilligung“ finden lässt.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin führt die Orientierungshilfe nun ergänzend zu Informationspflichten und einigen Betroffenenrechten aus. In Bezug auf das Auskunftsrecht stellt die Datenschutzkonferenz beispielsweise dar, dass es Betreibern von Internetseiten oftmals nicht möglich ist, den Namen eines Betroffenen weiteren Daten zuzuordnen. In diesen Fällen sei es mit Verweis auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO möglich, weitere Identifikationsmerkmale anzufordern. Diese Vorschrift berechtige jedoch ausdrücklich nicht zu einer routinemäßigen Identitätsprüfung. Hinsichtlich des Rechts auf Löschung weist die Datenschutzkonferenz darauf hin, dass Cookies standardmäßig mit Laufzeiten zu versehen sind, die sich am Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e) DS-GVO zu orientieren haben. Eine automatisierte Löschung von Cookies muss demnach in jedem Fall gegeben sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Über die umrissenen Ergänzungen hinaus, blieben die wesentlichen Aussagen der bisherigen Orientierungshilfe jedoch von Änderungen verschont.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Betreiber von digitalen Diensten sollten die überarbeiteten Ausführungen der Datenschutzkonferenz unbedingt bei der Ausgestaltung von Einwilligungsbannern und dem Einsatz von Cookies berücksichtigen, hilft diese doch rechtliche Unsicherheiten zu minimieren. Nichtsdestotrotz macht die Orientierungshilfe an einigen Stellen deutlich, dass es stets einer fundierten Einzelfallbetrachtung bedarf. Hierbei kann der Datenschutzbeauftragte eine entscheidende Rolle spielen – <a href="https://www.dids.de/angebotsanfrage/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wir unterstützen Sie gern</a>!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor?</title>
		<link>https://www.dids.de/wann-liegt-eine-auftragsverarbeitung-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Oct 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Datenschutzausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinsame Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Durch die zunehmende Komplexität von Arbeitsprozessen und die fortschreitende Spezialisierung von Organisationen werden immer öfter auch die Verarbeitungen personenbezogener Daten an andere Stellen ausgelagert. In der Praxis ergeben sich hierbei immer öfter Schwierigkeiten in der Einschätzung des (datenschutz-)rechtlichen Verhältnisses zwischen den beteiligten Vertragsparteien. Eine bedeutende Rolle nimmt in diesem Zusammenhang ... <p class="read-more-container"><a title="Wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/wann-liegt-eine-auftragsverarbeitung-vor/#more-19752" aria-label="Mehr Informationen über Wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Durch die zunehmende Komplexität von Arbeitsprozessen und die fortschreitende Spezialisierung von Organisationen werden immer öfter auch die Verarbeitungen personenbezogener Daten an andere Stellen ausgelagert. In der Praxis ergeben sich hierbei immer öfter Schwierigkeiten in der Einschätzung des (datenschutz-)rechtlichen Verhältnisses zwischen den beteiligten Vertragsparteien. Eine bedeutende Rolle nimmt in diesem Zusammenhang die sogenannte Auftragsverarbeitung ein. Der nachfolgende Beitrag soll Anhaltspunkte liefern, in welchen Konstellationen eine Auftragsverarbeitung regelmäßig anzunehmen ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter, gemeinsam Verantwortliche</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Klärung der Frage, in welchen konkreten Fällen eine Auftragsverarbeitung vorliegt, sind zunächst die Begrifflichkeiten des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie der gemeinsam Verantwortlichen anhand der Definitionen in der Datenschutz-Grundverordnung aufzugreifen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem <strong>Verantwortlichen</strong> handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO um jede „<em>natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet [&#8230;]</em>.“ In Abgrenzung hierzu, handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 8 DS-GVO bei einem <strong>Auftragsverarbeiter</strong> um jede „<em>natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet</em>.“ Der Verantwortliche definiert sich somit insbesondere dadurch, dass dieser stets die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegt, also über das „ob“ und „wie“ der Datenverarbeitung entscheidet, wohingegen der Auftragsverarbeiter eben diese Datenverarbeitung lediglich auf Weisung umsetzt. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Legt ein Verantwortlicher mit einem oder mehreren weiteren Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung fest, handelt es sich gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO um <strong>gemeinsam Verantwortliche</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine saubere Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten hat in der Praxis eine große Bedeutung, da je nach Konstellation <a href="https://www.dids.de/vereinbarung-nach-art-26-oder-art-28-ds-gvo/">unterschiedliche Vertragswerke</a> zugrunde zu legen sind und sich auch die Haftungsregelungen unterscheiden können. So ist unter Beachtung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO eine Haftung des Verantwortlichen für Tätigkeiten des Auftragsverarbeiter grundsätzlich nicht ausgeschlossen.</p>


<div class="gb-container gb-container-88084b0a">

<h4 class="wp-block-heading"><br>Voraussetzungen für eine Auftragsverarbeitung</h4>

</div>


<p class="wp-block-paragraph">Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nennt in seinen <a href="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-072020-concepts-controller-and-processor-gdpr_de" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DS-GVO</a> zwei grundsätzliche Voraussetzungen zur Einstufung als Auftragsverarbeiter. Einerseits muss es sich bei einem Auftragsverarbeiter um eine von dem Verantwortlichen getrennten Stelle handeln, andererseits muss dieser die personenbezogenen Daten <em>im Auftrag</em> des Verantwortlichen verarbeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das erstgenannte Kriterium bedarf keiner näheren Betrachtung, dient es insbesondere der Klarstellung, dass Fachabteilungen innerhalb eines Verantwortlichen gegenseitig keine Auftragsverarbeitungen durchführen können. Hingegen sind &nbsp;Unternehmen innerhalb eines Konzernverbundes regelmäßig jeweils als eigenständige Verantwortliche einzustufen, sodass diese gegenseitig Auftragsverarbeitungen erbringen können, z.B. in Form von Shared Services.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis liegt der Streitpunkt jedoch viel häufiger bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall eine Verarbeitung personenbezogener Daten <em>im Auftrag</em> erfolgt. Der EDSA definiert in den Leitlinien das <em>Handeln im Auftrag</em> in Anlehnung an das Rechtskonzept der Delegation als <em>Dienen im Interesse eines anderen</em>. Im datenschutzrechtlichen Kontext bedeute dies, dass „<em>ein Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen zumindest in Beug auf den Zweck der Verarbeitung und die wesentlichen Elemente der Mittel</em>“ umzusetzen hat. Weiterhin schließe ein Handeln im Auftrag des Verantwortlichen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiter aus, diesen Schluss lasse insbesondere Art. 28 Abs. 10 DS-GVO zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus den Ausführungen des EDSA ergibt sich jedoch zwangsläufig die Anschlussfrage nach den <em>wesentlichen</em> und den <em>unwesentlichen Elementen</em> der Mittel einer Datenverarbeitung. Der EDSA nimmt in den benannten Leitlinien folgende Zuweisung vor: Die Festlegung <em>wesentlicher</em> Elemente obliege stets dem Verantwortlichen. Dabei handele es sich um Kriterien, die in einem engen Zusammenhang mit dem Zweck und dem Umfang der Datenverarbeitung stehen, also insbesondere die Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen, die Dauer der Verarbeitung sowie die Kategorien von Empfängern. Bei <em>unwesentlichen</em> Elementen handele es sich hingegen insbesondere um „<em>praktische Aspekte der Umsetzung</em>“ oder umzusetzende Sicherheitsmaßnahmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Eine Besonderheit: Die Bereitstellung von Cloud-Anwendungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Kontext der seitens des EDSA aufgestellten Kriterien stellt sich nun die Frage, ob die Nutzung cloudbasierter Anwendungen dann überhaupt eine Auftragsverarbeitung darstellt. Es könnte behauptet werden, allein der Cloudanbieter sei in der Lage über die wesentlichen Elemente bezüglich der Mittel einer Datenverarbeitung zu entscheiden. Schließlich darf die Möglichkeit zur Einflussnahme des Verantwortlichen auf die Datenverarbeitung, zum Beispiel hinsichtlich der konkreten Speicherdauer oder der Übermittlung an Unter-Auftragsverarbeiter, eines weltweit agierenden Cloudanbieters ernsthaft angezweifelt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Doch auch hierauf findet der EDSA eine nachvollziehbare Antwort: „<em>Selbst wenn der Auftragsverarbeiter eine Dienstleistung anbietet, die vorab in einer bestimmten Weise definiert wurde, muss er dem Verantwortlichen eine ausführliche Beschreibung der Dienstleistung vorlegen und der Verantwortliche muss die endgültige Entscheidung treffen, die Art und Weise der Verarbeitung aktiv zu genehmigen und erforderlichenfalls Änderungen zu verlangen. Des Weiteren kann der Auftragsverarbeiter die wesentlichen Elemente der Verarbeitung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne Zustimmung des Verantwortlichen ändern</em>.“ </p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Auftragsverarbeitung kann demnach also auch dann vorliegen, wenn der Auftragnehmer wesentliche Elemente der Datenverarbeitung vorab festlegt, dem Auftraggeber jedoch zumindest die Einflussnahme hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Datenverarbeitung möglich ist. Dies gelte auch dann, wenn der Auftraggeber ausschließlich zwischen Auftragsvergabe (Datenverarbeitung findet statt) und keiner Auftragsvergabe (Datenverarbeitung bleibt aus) wählen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Übrigens liegt nach Ansicht des EDSA auch dann eine Auftragsverarbeitung vor, sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht den hauptsächlichen oder vorrangigen Gegenstand der angebotenen Dienstleistung darstellt. Dies ist beispielsweise dann relevant, sofern innerhalb der Cloud-Anwendung primär keine personenbezogenen Daten gespeichert, aber zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktionalität personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen und Zugriffszeiten verarbeitet werden müssen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Typische Auftragsverarbeitungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Fernab dieses Anwendungsfalls haben die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, kurz: DSK) im Rahmen ihres <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Kurzpapier Nr. 13</a> bereits im Jahr 2018 eine Reihe weiterer typischer Auftragsverarbeitungen benannt. Hierzu gehören beispielsweise Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Finanzbuchhaltung; die Adressverarbeitung durch einen Lettershop; die Datenträgerentsorgung durch einen Dienstleister sowie die Prüfung und Wartung von Datenverarbeitungsanlagen, sofern dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Gegensatz dazu ist eine Auftragsverarbeitung jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn Datenverarbeitungen durch einen Berufsgeheimnisträger (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) durchgeführt werden und die jeweilige Tätigkeit dem Berufsrecht unterliegt, das heißt grundsätzlich weisungsfrei und demnach eigenständig ausgeübt werden muss.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die Einschätzung der datenschutzrechtlichen Verhältnisse zwischen den datenverarbeitenden Stellen nicht immer einfach ist, so bieten die benannten Veröffentlichungen des EDSA und der DSK sinnvolle Kriterien und Anwendungsbeispiele. Wird das Vorliegen einer Auftragsverarbeitung festgestellt, ist zwischen den beteiligten Vertragsparteien zwingend ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Hierbei <a href="https://www.dids.de/pruefung-von-vertraegen-zur-auftragsverarbeitung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">muss vorab geprüft werden</a>, ob der Vertrag sämtliche der durch Art. 28 DS-GVO geforderte Inhalte bereithält. Auch dabei ist der Datenschutzbeauftragte Freund und Helfer.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Hinweisgebersystem erfordert Datenschutzbeauftragten</title>
		<link>https://www.dids.de/hinweisgebersystem-erfordert-datenschutzbeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Sep 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz-Folgenabschätzung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweisgeberschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist im Juli 2023 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten ein internes Hinweisgebersystem einzurichten haben. Ziel des Gesetzes, welches zur Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie verabschiedet wurde, ist einerseits eine bessere Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen und andererseits zugleich der besondere Schutz ... <p class="read-more-container"><a title="Hinweisgebersystem erfordert Datenschutzbeauftragten" class="read-more button" href="https://www.dids.de/hinweisgebersystem-erfordert-datenschutzbeauftragten/#more-19718" aria-label="Mehr Informationen über Hinweisgebersystem erfordert Datenschutzbeauftragten">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Hinweisgebersystem erfordert Datenschutzbeauftragten" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist im Juli 2023 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten ein internes Hinweisgebersystem einzurichten haben. Ziel des Gesetzes, welches zur Umsetzung einer entsprechenden <a href="https://www.dids.de/whistleblowing-richtlinie/">europäischen Richtlinie</a> verabschiedet wurde, ist einerseits eine bessere Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen und andererseits zugleich der besondere Schutz meldender, gemeldeter sowie von einer Meldung betroffener Personen. Doch für einige Unternehmen hält das Hinweisgeberschutzgesetz auch eine datenschutzrechtliche Überraschung parat.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Datenschutzrechtliche Anforderungen bei Hinweisgebersystemen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Es dürfte nicht überraschen, dass mit der Einführung eines Hinweisgebersystems und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten auch die gängigen datenschutzrechtlichen Pflichten gelten. So muss der Verantwortliche die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen hinsichtlich der Datenverarbeitungen i.S.d. Artikel 13 und 14 DS-GVO transparent informieren. Weiterhin obliegt ihm die Pflicht, die Verarbeitungstätigkeit im <a href="https://www.dids.de/verzeichnis-der-verarbeitungstaetigkeiten-das-ungeliebte-kind/">Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten</a> gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO korrekt und vollständig abzubilden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird für die Einrichtung einer internen Meldestelle auf einen externen Dienstleister zurückgegriffen oder wird ein cloudbasiertes System zur Bearbeitung und Verwaltung etwaiger Hinweise genutzt, wird in der Regel der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung erforderlich sein. Ist eine Person des Verantwortlichen mit der Funktion als interne Meldestelle betraut, ist es sinnvoll diese Person entsprechend des § 8 HinSchG speziell für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit zur Vertraulichkeit zur verpflichten. So weit, so gut.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Erforderlichkeit zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß Art. 35 Abs. 1 DS-GVO hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor Beginn einer jeden Verarbeitung zu erfolgen, die voraussichtlich hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aufweist. Liegt im Rahmen der Einführung und des Betriebs eines Hinweisgebersystems ein solches hohes Risiko vor? Folgt man den Kriterien der Veröffentlichung der Artikel-29-Gruppe (Vorgänger des Europäischen Datenschutzausschusses) mit dem prägnanten Namen <em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/wp/20171004_wp248_rev01.pdf" rel="nofollow noopener" target="_blank">Leitlinie zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DFSA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 „wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt“</a> </em>aus dem Jahr 2017, wird man diese Frage bejahen müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder sehen die Erforderlichkeit zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung. So heißt es in der <em><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20181114_oh_whistleblowing_hotlines.pdf" rel="nofollow noopener" target="_blank">Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zu Whistleblowing-Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz</a></em> aus dem Jahr 2018 ganz kurz: „<em>Ein Verfahren zur Meldung von Missständen unterliegt wegen des besonders hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen einer Datenschutz-Folgenabschätzung.</em>“ Und auch unter Würdigung der einzelnen Normen des Hinweisgeberschutzgesetzes wird man zu dem Ergebnis kommen, dass bereits der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein erhöhtes Risiko erkannt hat (vgl. §§ 8, 37 – 39 HinSchG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist vom Verantwortlichen selbst durchzuführen. Dabei ist der Rat des Datenschutzbeauftragten (Art. 35 Abs. 2 DS-GVO) einzuholen, <strong>sofern ein solcher benannt ist</strong>. Doch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt da noch einen drauf&#8230;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Eine besondere Anforderung hält § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor: „<em>Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen [&#8230;] haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.</em>“ Das bedeutet im Umkehrschluss, dass jedes Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG setzt zwar bereits voraus, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben. Jedoch kann sich bei Unternehmen mit einer kleinen Verwaltung (z.B. Handwerksbetriebe, Fuhrunternehmen) mit der Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems ein neues Kriterium der Benennungspflicht ergeben.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Es wäre auch ein anderer Weg möglich gewesen&#8230;</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Muss es immer so kompliziert sein? Mit einem Blick in die DS-GVO lautet die Antwort: Eigentlich nicht. Art. 35 Abs. 10 DS-GVO zeigt auf: Sofern ein Verantwortlicher rechtlich zu einer Datenverarbeitung verpflichtet ist, die Verarbeitungsvorgänge durch das jeweilige Recht vorgegeben sind sowie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durch den Gesetzgeber bereits eine allgemeine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wurde, können Verantwortliche von der Rechtspflicht zur Durchführung einer eigenen Datenschutz-Folgenabschätzung entbunden werden. Dementsprechend entfiele somit auch das weitere Kriterium zur verpflichtenden Benennung eines Datenschutzbeauftragten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kann so etwas funktionieren? Und ob! <a href="https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/210/imfname_1450393.pdf" rel="nofollow noopener" target="_blank">Ein Blick in das Nachbarland Österreich zeigt</a>, dass bereits im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung mitgedacht werden kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Interne Meldestelle gleich Datenschutzbeauftragter?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus der Not eine Tugend machen und der internen Meldestelle die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten überhelfen? Das ist wohl keine gute Idee – auch wenn dies durch Dienstleister angeboten wird! Gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DS-GVO haben Verantwortliche sicherzustellen, dass (weitere) Aufgaben und Pflichten des Datenschutzbeauftragten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Ein solcher ist jedoch stets anzunehmen, wenn ein- und dieselbe Person zum Teil umfangreiche Datenverarbeitungen durchführt und zugleich die datenschutzrechtliche Kontrolle dieser Datenverarbeitung übernehmen muss.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen der Einführung eines Hinweisgebersystems sind einige datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Den größten Aufwand wird hierbei wohl die Datenschutz-Folgenabschätzung verursachen, die aufgrund des hohen Risikos der Datenverarbeitung durchzuführen ist. Soweit bislang kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, gilt die Pflicht zur Benennung nun auf jeden Fall. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, jedoch mehr als 50 Beschäftigten haben nun noch bis Dezember 2023 Zeit, alle aus dem Hinweisgeberschutzgesetz resultierenden Pflichten umzusetzen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz</title>
		<link>https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Sep 2023 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenstrategie]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
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					<description><![CDATA[„Fortschritt durch Datennutzung – Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung“. &#160;Das ist er, der Titel der am 30. August 2023 veröffentlichten neuen nationalen Datenstrategie der Bundesregierung. Die neue Datenstrategie soll das Leitbild der künftigen Datenpolitik sein. „Hierfür richtet die Bundesregierung den Fokus auf die ... <p class="read-more-container"><a title="Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-datenstrategie-der-bundesregierung-und-der-datenschutz/#more-19702" aria-label="Mehr Informationen über Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Die Datenstrategie der Bundesregierung und der Datenschutz" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>„<a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2023/datenstrategie.pdf;jsessionid=E4FDCBFB0B3BEB794831DDFAFCF41315.1_cid350?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Fortschritt durch Datennutzung – Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung</a>“. &nbsp;Das ist er, der Titel der am 30. August 2023 veröffentlichten neuen nationalen Datenstrategie der Bundesregierung. Die neue Datenstrategie soll das Leitbild der künftigen Datenpolitik sein. „<em>Hierfür richtet die Bundesregierung den Fokus auf die Bereitstellung von mehr und besseren Daten und setzt auf eine neue Kultur der Datennutzung und des Datenteilens</em>.“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI). Es drängt sich förmlich auf, dass hierunter auch der Datenschutz eine entsprechende Rolle spielen wird bzw. spielen muss.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>&#8222;Wir vereinfachen den Datenschutz und erleichtern die praktische Umsetzung&#8220;</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Datentreuhänder, Personal Information Management Systems (PIMS), „Privacy by design and default“, Anonymisierung, Pseudonymisierung, „Opt-Out“-Ansätze, Security by design“. Was klingt wie ein Teil einer Buzzword-Bingo-Auflistung, ist Teil der Beschreibung der Ziele der Bundesregierung zum Bereich des Datenschutzes im Rahmen der Datenstrategie. Und einige dieser Ziele sind zuweilen sehr wohlklingend formuliert:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Ferner wollen wir Datenschutz einfacher, kohärenter und praktikabler machen. Hierzu werden wir die Möglichkeiten einer einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des Datenschutzrechts verbessern, national und auf EU-Ebene […] Hierzu gehört, dass wir die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder als koordinierendes Gremium stärken, indem wir sie im Bundesdatenschutzgesetz institutionalisieren.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Von den Öffnungsklauseln der DSGVO werden wir zudem Gebrauch machen, um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Wir setzen uns dafür ein, dass Unternehmen, Forschende und zivilgesellschaftliche Akteure praktische Hilfestellungen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben erhalten und nutzen können, und wir ermutigen die Unternehmen, die Unterstützung der Datenschutzaufsichtsbehörden und der betrieblichen Datenschutzbeauftragten noch stärker in Anspruch zu nehmen, um so die Rechtssicherheit bei Datenverarbeitungen noch weiter zu erhöhen“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Allein durch die formulierten Ziele kann nur wenig bis nichts erreicht werden, seien diese noch so prägnant formuliert. An einigen Punkten wird über die eigentlichen Probleme im Datenschutzrecht – bewusst oder unbewusst – hinweggegangen, z.B. Qualifikationsanforderungen der Datenschutzbeauftragten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Datennutzung vs. Datenschutz</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wie auf EU-Ebene soll auch im Rahmen der nationalen Datenstrategie der Datenschutz bzw. das Datenschutzrecht Berücksichtigung finden: <em>„Datennutzung und Datenschutz sind zwei Seiten derselben Medaille. Die Datenpolitik ist geprägt von beiden Zielen, die einer beständigen und sorgfältigen Balance bedürfen: Wie erreichen wir die notwendige Ausweitung von Datenzugang und -nutzung bei Einhaltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung? Wie passt der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung oder der effektive Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum zum erklärten Ziel, mehr Daten zu teilen?“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die datenschutzrechtliche Praxis erlangen – wie der Roadmap zur Datenstrategie zu entnehmen ist – allem voran zwei Punkte an Bedeutung: Die Anpassungen zum Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verabschiedung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Eine hilfreiche Synopse zur geplanten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gibt es <a href="https://www.rainer-gerling.de/PDF/2023_08_Synopse_BDSG_%C3%84nderung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">hier</a>.</p>



<figure class="gb-block-image gb-block-image-71a98f2d"><a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/nationale-datenstrategie.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow"><img loading="lazy" decoding="async" width="777" height="619" class="gb-image gb-image-71a98f2d" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-rotated.jpg" alt="" title="Datenstrategie" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-rotated.jpg 777w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-300x239.jpg 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2023/09/Datenstrategie-768x612.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 777px) 100vw, 777px" /></a></figure>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Beschäftigtendatenschutzgesetz, da war doch was!?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der ein oder andere mag sich entsinnen: <em>„Wir schaffen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, um Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu erreichen und die Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen.“</em>&nbsp;Dies waren Bekenntnis und Aufgabe zugleich, welche sich die Bundesregierung auf Seite 17 des Koalitionsvertrages („Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“) selbst vorgab.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Spätestens durch <a href="https://www.dids.de/das-eugh-urteil-zum-beschaeftigtendatenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">das EuGH-Urteil zum Beschäftigtendatenschutz</a> in der Rechtssache C-34/21 durch welches neben der eigentlich gegenständlichen landesspezifischen Regelung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) – zumindest in Teilen – ebenfalls Zweifel an der nationalen Bestimmung des § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz aufkommen waren, befand man sich in der Politik <a href="https://www.dids.de/auf-der-suche-nach-dem-beschaeftigten-datenschutzgesetz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">auf der Suche nach dem Beschäftigtendatenschutzgesetz</a>.&nbsp;Derartige Bestrebungen sind in der datenschutzrechtlichen Welt nicht neu, gleichwohl sie in der Vergangenheit nie beendet werden konnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daraufhin haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und der BMI haben ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die Grundlage für ein geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz sein soll. Hierzu gibt es eine lesenswerte <a href="https://www.gdd.de/downloads/aktuelles/stellungnahmen/StellungnahmezuEckpunktenfreinenmodernenBeschftigtendatenschutz.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Stellungnahme</a> der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. zu den „Vorschlägen für einen modernen Beschäftigtendatenschutz“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Roadmap der Datenstrategie nennt nun das 4. Quartal 2023 als zeitliches Ziel für das Beschäftigtendatenschutzgesetz.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><span style="mso-bidi-font-family:&quot;Calibri Light&quot;;
mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-bidi-font-weight:bold">Durch die Datenstrategie wird für den Bereich des Datenschutzes in jedem Fall eines erreicht: Die Bundesregierung gibt sich Ziele und einen dazugehörigen Fahrplan vor, an dem sie sich im Zweifel messen lassen muss. Zu spät kommen kann dann zu negativer Stimmung führen. Was zu hoffen bleibt ist, dass weder die Anpassungen des BDSG noch die Schaffung des Beschäftigtendatenschutzgesetzes im Schweinsgalopp umgesetzt werden und der Praxis durch Sachverständige und Verbände ausreichend Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme eingeräumt wird. </span></p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
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		<title>Neues zu Facebook: BfDI vs. BPA</title>
		<link>https://www.dids.de/neues-zu-facebook-bfdi-vs-bpa/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2023 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetpräsenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=19549</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber, hat das Bundespresseamt (BPA) mit Bescheid vom 17. Februar 2023 angewiesen, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Begründet wurde dies mit den fahrlässigen Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, gegen die Rechtmäßigkeit der ... <p class="read-more-container"><a title="Neues zu Facebook: BfDI vs. BPA" class="read-more button" href="https://www.dids.de/neues-zu-facebook-bfdi-vs-bpa/#more-19549" aria-label="Mehr Informationen über Neues zu Facebook: BfDI vs. BPA">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="BPA" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber, hat das Bundespresseamt (BPA) mit Bescheid vom 17. Februar 2023 angewiesen, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Begründet wurde dies mit den fahrlässigen Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie gegen § 25 Abs. 1 TTDSG. Prof. Ulrich Kelber betont in diesem Zusammenhang: „<em>Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich</em>.“ Die Hintergründe.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die Problematik mit Facebook-Fanpages</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die Mitteilung über die Untersagungsverfügung für den einen oder anderen vielleicht überraschend kam, <a href="https://www.dids.de/problemfall-facebook-fanpage/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">so war die Entscheidung des BfDI abzusehen</a>: Bereits mit Urteil vom 5. Juni 2018 (<a href="https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&amp;num=C-201/16" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Az.: C-201/16</a>) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Stein in Sachen Facebook-Fanpages ins Rollen gebracht. Der EuGH entschied in diesem Urteil, dass Betreiber von sogenannten Facebook-Fanpages (mit)verantwortlich für die Verarbeitung der Nutzerdaten sind, mithin eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der Facebook Fanpages und Meta besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Urteil des EuGH folgte am 6. Juni 2018 die Veröffentlichung einer <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20180605_en_fb_fanpages.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Entschließung</a> der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) unter dem Titel <em>„Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei: EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern“</em>, in welcher die Datenschutzaufsichtsbehörden zu erkennen gaben, dass sie sich durch das Urteil in ihrer bisherigen Rechtsauffassung bestätigt fühlten. Hierauf bezugnehmend veröffentlicht Facebook am 11. September 2019 die sogenannten „Seiten-Insights-Ergänzung“, um den von der DSK aufgestellten Anforderungen gerecht zu werden und insbesondere eine Vereinbarung zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DS-GVO zur Verfügung zu stellen. Diese Ergänzung erfüllte nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch nicht die Anforderungen an eine Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 20. Mai 2019 richtete sich der BfDI in einem <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2019/Rundschreiben-Facebook-Fanpage.pdf;jsessionid=63BDBDB2984DD35F70251EFE4279143E.intranet212?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Rundschreiben</a> an alle Ministerien, Behörden und öffentlichen Stellen und bestärkte diese Position noch einmal. In einem zweiten <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2021/Facebook-Auftritte-Bund.pdf;jsessionid=128F4BF4DF9EF441C85D2170A04701DB.intranet211?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Rundschreiben</a> vom 16. Juni 2021 griff der BfDI die Thematik nochmals auf und hob insbesondere die Problematik bei der Datenübermittlung an Drittländer hervor. Die genauen rechtlichen Probleme bei Betrieb einer Facebook-Fanpage hatte die DSK erneut in einem <a href="https://www.dids.de/dsk-kurzgutachten-zu-facebook-fanpages/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kurzgutachten vom 18. März 2022</a> dargestellt. Worauf ebenfalls ein entsprechender <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK_Beschluss_Facebook_Fanpages.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Beschluss</a> der DSK zur Task Force Facebook-Fanpages ergangenen ist. Daraufhin ging der BfDI noch weiter und versendete entsprechende <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2022/07_Anhoerung-BPA.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Anhörungen zu Facebook-Fanpages</a>.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zur Begründung des Bescheids</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den insgesamt 44 Seiten des Bescheids lassen sich zur Begründung die bereits mehrfach aufgeführten Rechtsauffassungen der Datenschutzbehörden sowie Zitationen bisherig in dieser Sache ergangener Urteile wiederfinden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht überraschend, aber dennoch besonders erwähnenswert und für die Beratungspraxis besonders relevant sind darüber hinaus die Ausführungen des BfDI zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Deaktivierung der Insights-Funktionen: „<em>Eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht auch dann, wenn die Statistiken für das BPA deaktiviert werden. Durch die Deaktivierung verändert sich nämlich die relevante Datenverarbeitung beim Betrieb einer Fanpage kaum. Den Betreibern werden lediglich aus den – nach wie vor – verarbeiteten Nutzungsdaten keine Statistiken mehr ausgespielt. Das BPA hat auch bei abgeschalteter Insight-Funktion zumindest für die nachgelagerte Datenverarbeitung auf Basis des Setzens und Auslesens von Cookies eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit Meta inne.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Ergebnis führt der BfDI an: „<em>Das BPA hat entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 DSGVO keinen hinreichenden Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Meta geschlossen. [&#8230;] Ferner hat das BPA fahrlässig gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG verstoßen, da für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch das c_user-, das datr- und das fr-Cookie keine wirksame Einwilligung eingeholt wird, obwohl dies erforderlich ist. [&#8230;] Darüber hinaus hat das BPA fahrlässig gegen Artikel 5 Absatz 1 littera a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 DSGVO verstoßen, da es an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Betrieb der Fanpage durch das BPA mangelt.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Fahrlässigkeit des BPA nimmt der BfDI Bezug auf die einschlägigen Urteile, die Stellungnahmen der DSK sowie die Anschreiben des BfDI selbst und führt aus: „<em>Indem das BPA die Facebook-Fanpage der Bundesregierung trotz all der genannten Informationen weiterhin betrieben hat, hat es zumindest fahrlässig, das heißt ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, und damit schuldhaft gegen seine Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2 DSGVO verstoßen.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BPA hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen den Bescheid des BfDI vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage einzureichen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Bedeutung des Bescheids für andere Verantwortliche</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bescheid des BfDI wirft nun die Frage auf, welche Auswirkungen dieser auf den Betrieb von Facebook-Fanpages anderer Verantwortlicher hat. Zunächst ist anzumerken, dass der Bescheid noch keinerlei Rechtskraft entfaltet. Dass das BPA gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Köln Klage einreichen wird, gilt als nicht unwahrscheinlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin ist abzusehen, dass sich die Aufsichtsbehörden aufgrund der Vorbildfunktion von Behörden und anderen öffentlichen Stellen, zunächst auf den Betrieb der Facebook-Fanpages dieser Stellen fokussieren werden. Ein zum Bescheid des BfDI vergleichbarer Sachverhalt deutet sich bereits <a href="https://www.saechsische.de/sachsen/streit-um-loeschung-von-facebookseiten-sachsens-regierung-auf-anwaltssuche-5776542-plus.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">in Bezug auf die sächsische Landesregierung an</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Festzuhalten ist jedoch, dass ein rechtskonformer Betrieb von Facebook-Fanpages durch keinen Verantwortlichen möglich sein wird. Insoweit ergeben sich auch unabhängig von etwaigen aufsichtsbehördlichen Verfahren für sämtliche Verantwortliche datenschutzrechtliche Risiken. Insoweit gilt: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich zeitnah nach <a href="https://european-alternatives.eu/alternative-to/twitter" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">rechtskonformen Alternativen</a> umsehen – Instagram, Twitter und Telegram zählen da übrigens ausdrücklich nicht dazu.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Der Jahresrückblick 2022 Teil I</title>
		<link>https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2022-teil-i/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2022 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresrückblick]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeitsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Videokonferenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Webschriftarten]]></category>
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					<description><![CDATA[In unserem Jahresrückblick umreißen wir das vergangene Jahr mt Blick auf wesentliche Ereignisse aus den Bereichen des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Nachdem die Corona-Pandemie in den vergangenen Jahren die datenschutzrechtliche Beratung stark geprägt hatte, konnten Datenschützer nun etwas aufatmen: Arbeitgeber waren nun nicht mehr verpflichtet, den Test- und Impfstatus abzufragen, ... <p class="read-more-container"><a title="Der Jahresrückblick 2022 Teil I" class="read-more button" href="https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2022-teil-i/#more-19500" aria-label="Mehr Informationen über Der Jahresrückblick 2022 Teil I">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Jahresrückblick" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph">In unserem Jahresrückblick umreißen wir das vergangene Jahr mt Blick auf wesentliche Ereignisse aus den Bereichen des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Nachdem die Corona-Pandemie in den vergangenen Jahren die datenschutzrechtliche Beratung stark geprägt hatte, konnten Datenschützer nun etwas aufatmen: Arbeitgeber waren nun nicht mehr verpflichtet, den Test- und Impfstatus abzufragen, was einen großen Teil der datenschutzrechtlichen Sorgen von Unternehmen ausmachte. Das Licht am Ende des Tunnels erlosch mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine jedoch schnell wieder. Sprübar nahmen ab diesem Zeitpunkt die Cyber-Angriffe mit schwerwiegenden Folgen für den Datenschutz und die Informationssicherheit zu.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Januar 2022</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Datenschützerinnen und Datenschützer durften sich Anfang des Jahres 2022 zunächst mit der im Dezember 2021 seitens der Datenschutzkonferenz veröffentlichten Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien beschäftigen. Thematisch beschäftigte sich die Orientierungshilfe mit der Datenverarbeitung durch Technologien wie Cookies, vor allem hinsichtlich des damals noch neuen § 25 Abs. 1 TTDSG. Von besonders großer Bedeutung für die Praxis ist die darin enthaltene Regelung des Einwilligungserfordernisses für nicht erforderliche Cookies, unabhängig von der Frage, ob hierüber personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum Jahresauftakt wurden deutsche Zivilrechtler mit der größten Gesetzesänderung seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2001 beglückt. Genauer gesagt, ging es um die Reformierung des Schuldrechts. Im Wesentlichen wurden die sog. Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770) und die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771) in nationales Recht umgesetzt. Fleißige Datenschützer machten sich daraufhin Gedanken über mögliche Auswirkungen der neuen Regelungen auf den Datenschutz, die wir in unseren Beiträgen vom <a href="https://www.dids.de/auswirkungen-der-%c2%a7%c2%a7-327-ff-bgb-auf-datenschutz-und-it-sicherheit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">17. Januar 2022</a> und <a href="https://www.dids.de/der-neue-mangelbegriff-und-auswirkungen-auf-den-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">18. Juli 2022</a> näher erläutert haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 20. Januar hat das LG München (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts nicht auf das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle gestützt werden kann. Seitdem geht eine regelrechte Mahnwelle insbesondere ausgehend von zwei Rechtsanwälten umher, in denen sie Unternehmen, die weiterhin Google-Fonts auf ihren Webseiten dynamisch, einbinden zur Zahlung von etwa 170 € bis 200 € auffordern um den Fall „beizulegen“. In unseren Beiträgen vom <a href="https://www.dids.de/lg-muenchen-i-zur-nutzung-von-google-fonts/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">07. Februar 2022</a> und dem <a href="https://www.dids.de/abmahnungen-wegen-google-fonts/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">24. Oktober 2022</a>  gehen wir detailliert in den Sachverhalt ein und geben Ihnen Vorschläge, wie Sie mit einer solchen Abmahnung umgehen können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Februar 2022</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Februar hat der Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz ein <a href="https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_Telefax.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Arbeitspapier</a> für die Nutzung von Telefax-Diensten veröffentlicht. Der Landesbeauftragte geht hier vor allem auf die typischen Risiken der Kommunikation per Fax ein und gibt praxistaugliche Hinweise, um die Risiken zu minimieren und das Fax möglichst datenschutzkonform im Unternehmen zu nutzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 04. Februar 2022 veröffentlichte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Mecklenburg-Vorpommern die Pressemitteilung zu Nutzung der Corona-Warn-App, welche datenschutzrechtlich von vielen Seiten kritisiert wurde. In der Pressemitteilung sprach sich der Landesbeauftragte ausdrücklich positiv zur Nutzung der Warn-App aus und begrüßte den Einsatz zur Kontaktnachverfolgung, da die Speicherung der Standortdaten nur auf den individuellen Smartphones erfolgt und nicht in Unternehmen, was für Betriebe eine große Entlastung sowohl rechtlich als auch technisch darstellt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>März 2022</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die „Taskforce Facebook-Fanpages” der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden hat ein Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages veröffentlicht. Im Wesentlichen widmet sich das Kurzgutachten der Speicherung und dem Zugriff auf Cookies in den Endgeräten der Nutzer. Das Kurzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Facebook-Fanpages sich nicht datenschutzkonform betreiben lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Aufsehen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit einer Warnung nach § 7 des BSI-Gesetz hinsichtlich der Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky. <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Warnungen-nach-P7_BSIG/Archiv/2022/BSI_W-004-220315.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Das BSI führte hierzu aus:</a> &#8222;<em>Durch Manipulationen an der Software oder den Zugriff auf bei Kaspersky gespeicherte Daten können Aufklärungs- oder Sabotageaktionen gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Unternehmen oder Organisationen durchgeführt oder zumindest unterstützt werden.</em>&#8220; Und: &#8222;<em>Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky sollte durch alternative Produkte ersetzt werden.</em>&#8222;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>April 2022</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Am 04. April 2022 veröffentlichte der BfDI die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zum „Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Ergebnis der Auswertung ist u. a., dass dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers herrscht. Es besteht „die Notwendigkeit einer umfassenden Bestandsaufnahme“. Das Ergebnis darf jedoch den Datenschutz an keiner Stelle untergraben. Der Einsatz von KI in Ermittlungsmaßnahmen könnte zu einer verfassungswidrigen, vollständigen „Durchleuchtung“ von Personen führen, was unbedingt verhindert werden muss. &nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Veröffentlichung des Gutachtens der Datenschutzkonferenz zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages, werden nun die Datenschutzaufsichtsbehörden die Zulässigkeit solcher Fanpages von Behörden überprüfen. Mitglieder der Datenschutzkonferenz werden somit u. a. überprüfen, ob Landes- bzw. Bundesbehörden Facebook-Fanpages betreiben und darauf hinwirken, dass diese Fanpages abgeschaltet werden, wenn deren Datenschutzkonformität nicht nachgewiesen werden kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Mai 2022</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Am 24. Mai 2022, kurz vor dem vierten Geburtstag der DS-GVO, stellte die sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert den Tätigkeitsbericht des Jahres 2021 vor. Der Tätigkeitsbericht zeigt &#8211; wie zu erwarten war &#8211; auf, dass viele Eingaben gegenüber der Aufsichtsbehörde mit der Corona-Pandemie und den hieraus resultierenden Maßnahmen verbunden waren. Es ist nicht verwunderlich, dass viele Unternehmen über lange Zeit große Corona-Datenbestände &#8222;vorrätig hatten&#8220;. Diese müssen nun von den Unternehmen jeweils geprüft und in der Regel gelöscht werden. Für die Speicherung personenbezogene Daten zur Kontaktverfolgung besteht nun keine Rechtsgrundlage mehr. Weiterhin zeigt der Tätigkeitsbericht, dass sich das Beschwerdeaufkommen zum Vorjahr nicht gemindert hat. Der Eingang von Datenschutzverletzungen stieg sogar um ganze 45 Prozent im Vergleich zum Vorjahr an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der erste Eindruck suggeriert, dass die Anzahl datenschutzbetreffender Probleme steigt und man könnte fast meinen, dass die noch recht junge DS-GVO mehr Probleme hervorgerufen als gelöst hat. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass durch die DS-GVO die Sensibilisierung in Unternehmen stark gestiegen ist. Durch die steigende Sensibilisierung erhöht sich auch das Verständnis über die Wichtigkeit des Datenschutzes, wodurch die Akzeptanz datenschutzwidriger Verarbeitungen, Prozesse und ganzer Geschäftsmodelle sinkt. Hieraus ergibt sich dann eine deutlich niedrigere Hemmschwelle für das Melden von Datenschutzverletzungen, Einreichen von Beschwerden und das Konsultieren der Behörden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Juni 2022</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Am 17. Juni 2022 bestätigte der Hessische Beauftragte für Datenschutz und und Informationssicherheit (HBDI), dass Zoom an Hessischen Hochschulen für Lehrveranstaltungen genutzt werden kann. Die Nutzung ist jedoch an die nicht ganz einfach umsetzbare Voraussetzung geknüpft, dass Hochschulen den Zugriff auf die Inhalts- und Metadaten aus den Videokonferenzen ausschließen können. Hierfür wurde das „Hessische Modell“ entwickelt, nach dem Hochschulen sicherstellen, dass:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>einen von Zoom unabhängigen Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU beauftragen, das Videokonferenzsystem auf Servern in der EU zu betreiben und mit ihnen abzurechnen,</li>



<li>eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Inhaltsdaten zur Verfügung zu stellen,</li>



<li>den Abfluss personenbezogener Daten von Studierenden in die USA und den Zugriff auf solche Daten aus den USA heraus verhindern,</li>



<li>die Nutzung von Zoom auf Lehrveranstaltungen beschränken,</li>



<li>ein alternatives datenschutzkonformes Videokonferenzsystem für andere Zwecke oder für Lehrpersonen, die nicht mit Zoom arbeiten wollen, anbieten,</li>



<li>die Lehrenden und Studierenden über weiterführende, unterstützende Maßnahmen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung ausführlich informieren.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter geht es in der kommenden Woche in unserem zweiten Teil des Jahresrückblicks mit den Monaten Juli bis Dezember 2022.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neues zu Microsoft vs. Datenschutz</title>
		<link>https://www.dids.de/neues-zu-microsoft-vs-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Dec 2022 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
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					<description><![CDATA[Erst vor kurzem haben wir über den aktuellen Stand in Sachen Microsoft vs. Datenschutz berichtet. Seitdem hat sich wieder einiges getan. Den Stein brachte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – Datenschutzkonferenz (DSK) mit neuen Veröffentlichungen ins Rollen. Ein Update zur aktuellen Rechtslage soll der nachstehende ... <p class="read-more-container"><a title="Neues zu Microsoft vs. Datenschutz" class="read-more button" href="https://www.dids.de/neues-zu-microsoft-vs-datenschutz/#more-19498" aria-label="Mehr Informationen über Neues zu Microsoft vs. Datenschutz">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Microsoft" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Erst vor kurzem haben wir über den aktuellen Stand in Sachen <a href="https://www.dids.de/microsoft-365-vs-datenschutz-oder/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Microsoft vs. Datenschutz</a> berichtet. Seitdem hat sich wieder einiges getan. Den Stein brachte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – Datenschutzkonferenz (DSK) mit neuen Veröffentlichungen ins Rollen. Ein Update zur aktuellen Rechtslage soll der nachstehende Beitrag liefern.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die DSK äußert sich wiederholt zu Microsoft 365</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auslöser des erneuten Gesprächsstoffs war die Veröffentlichung einer <a href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Festlegung der DSK</a> in Sachen Microsoft 365 samt Zusammenfassung des der Festlegung zugrundeliegenden <a href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365_zusammenfassung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Berichtes der Arbeitsgruppe &#8222;Microsoft-Onlinedienste&#8220;</a> am 25. November 2022. In dieser Festlegung hält die DSK zunächst in Ziff. 1 fest, dass sie den vorbezeichneten Bericht und dessen Zusammenfassung zur Kenntnis genommen hat. Darüber hinaus folgt in Ziff. 2 unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten der direkte Hammer: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die DSK stellt unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung des Berichts fest, dass der Nachweis von Verantwortlichen, Microsoft 365 datenschutzrechtskonform zu betreiben, auf der Grundlage des von Microsoft bereitgestellten „Datenschutznachtrags vom 15. September 2022“ nicht geführt werden kann.“ </em>Und weiter: <em>„Solange insbesondere die notwendige Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Auftragsverarbeitung für Microsofts eigene Zwecke nicht hergestellt und deren Rechtmäßigkeit nicht belegt wird, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.“ </em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies bedeutet für datenschutzrechtlich Verantwortliche, da insbesondere aus Transparenzgründen der Nachweis eines datenschutzkonformen Einsatzes von Microsoft 365 den Verantwortlichen nach Ansicht der DSK, anhand der seitens Microsoft aktuell zur Verfügung gestellten vertraglichen Dokumenten nicht gelingt, verstoßen diese zumindest gegen ihre Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO. Einen Blick in Art. 83 DS-GVO sparen wir uns an dieser Stelle. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in Ziff. 3 der Festlegung die DSK festhält, dass eine Zusammenfassung der Arbeitsgruppenergebnisse zur Verfügung gestellt wird. Mittlerweile ist am 7. Dezember 2022 eine Veröffentlichung des <a href="https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365_abschlussbericht.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Abschlussberichtes</a> der Arbeitsgruppe erfolgt, der der Positionierung der DSK zu Grunde liegt. Sicherlich wäre hier mit Blick auf den Prüfungsumfang mehr drin gewesen, aber nüchtern betrachtet ist es nicht Aufgabe der DSK, Produkte auf deren Datenschutzkonformität zu überprüfen. Die Hauptkritikpunkte treten aber deutlich hervor: Transparenz, Transparenz und nochmals Transparenz.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wie reagiert Microsoft?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Microsoft Deutschland hat auf die oben dargestellten Dokumente der DSK seinerseits umgehend reagiert und eine „<a href="https://news.microsoft.com/de-de/microsoft-erfuellt-und-uebertrifft-europaeische-datenschutzgesetze/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Stellungnahme zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Microsoft 365 durch die DSK</a>“ veröffentlicht. Hierin heißt es zunächst: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Wir teilen die Position der DSK nicht. Wir stellen sicher, dass unsere M365-Produkte die strengen EU-Datenschutzgesetze nicht nur erfüllen, sondern oft sogar übertreffen. Unsere Kunden in Deutschland und in der gesamten EU können M365-Produkte weiterhin bedenkenlos und rechtssicher nutzen.“ </em>Dem nicht genug: <em>„Die von der DSK geäußerten Bedenken berücksichtigen die von uns bereits vorgenommenen Änderungen nicht angemessen und beruhen auf mehreren Missverständnissen hinsichtlich der Funktionsweise unserer Dienste und der von uns bereits ergriffenen Maßnahmen.“</em> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Das sollte man erst einmal auf sich wirken lassen. Microsoft lässt hier zunächst durchblicken, dass sie der Meinung sind, die DSK – respektive die zuständige Arbeitsgruppe – habe die Funktionsweise der Microsoft-Onlinedienste nicht angemessen berücksichtigt oder einfacher ausgedrückt, nicht verstanden. Nichts desto trotz geht Microsoft auf die DSK und deren Forderung nach mehr Transparenz ein: <em>„Wir nehmen uns die Forderung der DSK nach mehr Transparenz zu Herzen. Während unsere Transparenzstandards schon jetzt die der meisten anderen Anbieter in unserem Sektor übertreffen, verpflichten wir uns, noch besser zu werden. Insbesondere werden wir im Rahmen unserer geplanten EU-Datengrenze im Sinne der Transparenz weitere Dokumentationen über die Datenströme unserer Kunden und die Zwecke der Verarbeitung bereitstellen. Wir werden auch mehr Transparenz über die Standorte und die Verarbeitung durch Unterauftragsverarbeiter und Microsoft Mitarbeiter außerhalb der EU schaffen.“ </em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Siehe da, nicht nur bekommen noch die Konkurrenten einen Seitenhieb ab, obwohl man Microsoft wohl zugutehalten kann und wohl auch muss, dass für sie im Vergleich zu anderen US-Techgiganten Datenschutz nicht nur für eine Phrase halten. Auch die DSK wird nochmals adressiert: <em>„Microsoft hat vollumfänglich mit der DSK kooperiert, und obwohl wir mit der Bewertung der DSK nicht einverstanden sind, möchten wir verbleibende Bedenken ausräumen.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Und sonst?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der DSK haben sich auch andere aktive und ehemalige Landesdatenschutzbeauftragte zu Wort gemeldet. So ist in einem <a href="https://www.golem.de/news/datenschutz-und-microsoft-365-die-verantwortung-fuer-den-datenschutz-liegt-bei-den-firmen-2212-170212-2.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Interview</a> mit Dr. Stefan Brink (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg &#8211; LfDI) zu lesen, dass die Arbeitsgruppe Microsoft im Rahmen von Anhörungen aktiv einbezogen und daher sehr häufig mit Microsoft geredet wurde und sogar die Untersuchungsergebnisse Microsoft auch vorab zur Verfügung gestellt wurden. Und weiter führt Dr. Brink aus: <em>„Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe waren dann auch aus meiner Sicht nicht überraschend. Es war absehbar, dass es Probleme insbesondere mit der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitungen geben würde.“</em> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Ergebnis sieht der LfDI dann ähnlich wie die DSK die nunmehr bestehende Hauptprüfungspflicht – zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO bei den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, also von Behörden, Unternehmen über Vereinen bis hin zum Blumenhändler um die Ecke jeden, der Microsoft 365 im Einsatz hat oder einsetze möchte. Allerdings lässt der LfDI auch Hoffnung am Horizont aufkommen: <em>„[…]wenn es in absehbarer Zeit aus Perspektive des Verantwortlichen gelingt, den Dienstleister Microsoft und sein Angebot weiter zu verbessern. Und da gibt es immer auch positive Entwicklungen zu verzeichnen. Microsoft hat sich wiederholt beschwert, dass aus den DSK-Beschlüssen nicht hinreichend ersichtlich würde, dass sie erhebliche Verbesserungen vorgenommen haben. Und das stimmt auch: Das Angebot von Microsoft ist inzwischen besser als vor zwei Jahren. Aber es reicht gemessen an den Maßstäben der DSK halt noch nicht.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenfalls hat sich der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Dr. Lutz Hasse zu Wort gemeldet, wie einem aktuellen <a href="https://www.golem.de/news/bedenken-zu-microsoft-365-datenschuetzer-will-mit-wirtschaft-ueber-office-software-reden-2212-170239.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Beitrag</a> zu entnehmen ist. Der TLfDI will mit den Verantwortlichen über die Umsetzung des Beschlusses der Datenschutzkonferenz zur Office-Software Microsoft sprechen: <em>„Konsequenz könnte laut Hasse sein, dass die Software nicht mehr verwendet werden kann.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber auch Thomas Kranig (Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht a. D) .äußert sich gemeinsam mit Kristin Benedikt und Prof. Dr. Rolf Schwartmann in einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/digitec/microsoft-365-so-geht-das-mit-dem-datenschutz-nicht-weiter-18526757.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Beitrag</a>. Dabei erfolgt zuweilen eine sehr kritische Auseinandersetzung mit der Thematik: <em>„Nach dem Willen der Aufsicht soll hierzulande die Nutzung von Microsoftprodukten also faktisch eingestellt werden. Nehmen Deutschlands Unternehmen, Schulen, Städte und Gemeinden, Gerichte und Gesetzgebungseinrichtungen die Empfehlung zu diesem „digitalen Lockdown“ ernst, dann steht hier faktisch alles still, denn es gibt keine alternative Software, die in der Fläche einsetzbar wäre.“</em> Dem ist aus Sicht der Praxis nichts hinzuzufügen. Verantwortliche werden durch die Datenschutzaufsicht derzeit vor schier unlösbare Aufgaben gestellt.</p>



<h4 class="gb-headline gb-headline-ce617b2d gb-headline-text"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wer bei der rasanten Entwicklung und der fortwährenden Streitigkeit zwischen Microsoft und der DSK den Überblick verloren hat oder ihn gar nicht erst behalten wollten, für diejenigen stellen die Kollegen Steffan Hessel und Christina Kiefer eine <a href="https://www.reuschlaw.de/wp-content/uploads/2022/11/20221128_reuschlaw_Gegenueberstellung_DSK_Microsoft.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Gegenüberstellung der wesentlichen Aussagen der Datenschutzkonferenz und von Microsoft</a> bereit. Festzuhalten bleibt, dass die Rechtslage in Bezug auf den Einsatz von Microsoft 365 alles andere als rechtssicher bezeichnet werden darf. Datenschutzrechtlich Verantwortliche sollten sich bei dem Einsatz intensiv mit den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auseinandersetzen. Verantwortliche, die auf externe Unterstützung zurückgreifen sollten spätestens dann hellhörig werden, wenn mit dem datenschutzkonformen Einsatz von Microsoft 365 geworben wird. Daneben bleibt für die Anwender zu hoffen, dass es entweder seitens Microsoft weitere Anpassungen erfolgen oder dass letztendlich eine gerichtliche Entscheidung für Rechtssicherheit sorgt.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.  </p>
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