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	<title>Kinder &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Kinder &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 8</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jun 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 8 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Nachdem wir ... <p class="read-more-container"><a title="Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 8" class="read-more button" href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-8/#more-19974" aria-label="Mehr Informationen über Ein Spaziergang durch die DS-GVO &#8211; Artikel 8">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 8" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen der Blog-Reihe &#8222;Ein Spaziergang durch die DS-GVO&#8220; betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Nachdem wir uns zuletzt die Bedingungen für die Einwilligungen in <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-7/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Artikel 7</a> näher angesehen haben, muss nun natürlich geklärt werden, ab welchem Alter sie wirksam erteilt werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die einfachste Lösung hätte darin bestanden, diese Frage den Mitgliedstaaten zu überlassen. Dort ist ja geregelt, ab welchem Alter <em>Geschäftsfähigkeit</em> besteht, also zum Beispiel Verträge wirksam abgeschlossen werden können &#8211; und umgekehrt, bis zu welchem Alter Kinder vertreten werden. Dies hätte zwar den Nachteil fehlender Vereinheitlichung, aber offenbar wiegt der nicht schwer: Bei Vertragsschlüssen kommt der Europäische Binnenmarkt mit den national verschiedenen Regelungen seit Jahrzehnten gut zurecht. Die DS-GVO denkt komplizierter&#8230;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 1</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In Absatz 1 wird das Einwilligungsalter auf 16 Jahre festgesetzt, den Mitgliedstaaten in Satz 3 aber die Erlaubnis eingeräumt, eine niedrigere Altersgrenze bis hinab zum 13. Geburtstag zu regeln. Sinn und Zweck dieses Ansatzes erschließt sich nicht. Eine Liste der aktuellen Altersgrenzen für Datenschutz-Einwilligungen findet sich beispielsweise <a href="https://www.betterinternetforkids.eu/practice/awareness/article?id=3017751" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">hier</a>. Es wird sogar noch komplizierter: Art. 8 gilt ja nur bei <em>Diensten der&nbsp; Informationsgesellschaft</em>. Das sind gemäß Art. 4 Nr. 25 DS-GVO <em>Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates</em>. So geht das mit der klaren und einfachen Sprache…</p>



<p class="wp-block-paragraph">Also ein Blick durch´s Fernglas auf die RL 2015/1535. Dort nennt Art. 1 Nr. 1 lit. b) „<em>Dienstleistung der Informationsgesellschaft […] jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck </em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>i) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; <br>ii) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; <br>iii) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun müssten wir in Anlage I nachschauen, aber wahrscheinlich schmerzen langsam die Füße – es soll ja ein Spaziergang bleiben. Halten wir also fest und das ist ja erstaunlich genug: Für viele Einwilligungen Minderjähriger gilt Art. 8 DS-GVO gar nicht. Das Foto im Ferienlager fällt zum Beispiel nicht darunter. Was wollte der Gesetzgeber damit erreichen? Haben Sie eine Idee?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 2</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Absatz verlangt vom Verantwortlichen <em>unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen</em>, um zu prüfen, ob die Zustimmung von den richtigen Personen erteilt wurde. Dies gilt natürlich genauso bei Einwilligungen Erwachsener und ist inhaltlich nicht hilfreich. Was sind denn <em>angemessene Anstrengungen</em>?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insoweit gelten bei Minderjährigen genau dieselben Maßstäbe wie bei betreuten Personen und Erwachsenen: Verantwortliche müssen nach Lage des Einzelfalls vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die richtige Person eingewilligt hat. Das ist hinsichtlich der Altersgrenze auch in anderen Lebensbereichen nichts Neues: An jeder Supermarktkasse und jedem Tresen muss die Altersfrage schnell und korrekt geklärt werden, wenn zum Beispiel Alkoholisches verkauft wird, meist durch einen Blick, in Zweifelsfällen durch einen Blick auf den Ausweis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und wie bekommt man bei Kindern einen wasserdichten Nachweis zum Sorgerecht? Auf Antrag erhalten die Sorgeberechtigten einen schriftlichen Nachweis des zuständigen Jugendamtes: Entweder darüber, dass dort keine Eintragungen bzw. Sorgerechtsübertragungen erfolgt sind oder über die tatsächliche Sorgerechtsübertragung, zum Beispiel auf ein alleinerziehendes Elternteil. Gibt es keine Eintragungen beim zuständigen Jugendamt, liegt die Vertretung für Kinder von Gesetzes wegen bei den Eltern. Es braucht dann also nur noch die Vorlage der Geburtsurkunde und zur Identitätsprüfung natürlich eine Kontrolle der Ausweise des Kindes und der Eltern. Schon geschafft!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau das meint der DSGVO-Gesetzgeber natürlich in den meisten Fällen nicht (!), wenn er von <em>angemessenen</em> Anstrengungen spricht. Solange das Kind die begleitenden Erwachsenen als Eltern anredet, sich nach dem allgemeinen Eindruck also keine Zweifel an der Elternschaft ergeben, genügt dies. In vielen Konstellationen werden die Verantwortlichen Kind und Eltern gar nicht sehen, also auch nicht gemeinsam erleben. Genügt es dann, wenn das Kind eine Einwilligungsklärung vorlegt, die ein oder zwei unleserliche Unterschriften trägt? Meistens ja. Verantwortliche dürfen zunächst darauf vertrauen, dass auch Kinder sich regelkonform verhalten, die Unterschriften also zum Beispiel nicht gefälscht haben. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Anderes gilt natürlich, wenn im Einzelfall konkrete Umstände einen Verdacht nahelegen. Zum Beispiel: Das Kind verschwindet mit dem Einwilligungsformular und Stift für wenige Sekunden, überreicht dann das unterschriebene Papier. Zu den <em>angemessenen Anstrengungen</em> gehört auch, dass der Verantwortliche direkte Kommunikationskanäle zu den Sorgeberechtigten nutzt, wenn sie vorhanden sind. Zum Beispiel: Bei Organisation eines Ferienlagers sendet der Verantwortliche E-Mails direkt sowohl an die Eltern, wie auch an die Kinder. Die Einwilligungsformulare wären dann den Eltern zu übermitteln, nicht den Kindern zwecks Weiterleitung an die Eltern.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Absatz 3</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Absatz 3 regelt dann nur klarstellend, dass selbstverständlich für Vertragsabschlüsse und andere rechtlich relevanten Handlungen von Kindern das nationale Zivilrecht des jeweiligen Mitgliedstaats anwendbar bleibt. Gerade diese Zweiteilung kann zu unnötigen Komplikationen führen. Wenn sich ein 17-jähriger auf Kredit den ersten Porsche kauft, ist dies in Deutschland nur mit Zustimmung der Eltern wirksam. Falls er beim Autohaus vor dem neuen Wagen für ein Werbefoto posiert und dem Verkäufer die Verwendung des Fotos im Internet erlaubt, wäre dies jedoch wirksam. Vielleicht widerruft er die Einwilligung, sobald er enttäuscht hört, dass sich der Autokauf noch um ein Jahr verzögert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es wäre einfacher und plausibler, die datenschutzrechtliche Einwilligungsfähigkeit an die <em>Geschäftsfähigkeit</em> zu knüpfen. Die Lösung in Art. 8 bringt weder Einheitlichkeit, noch Klarheit. Und sie gilt zu allem Überfluss nur für bestimmte Einwilligungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am Rande, während wir auf Artikel 9 zuschlendern: Die DS-GVO äußert sich nicht dazu, wie Einwilligungen erteilt werden, wenn Personen &#8211; vor allem durch Krankheiten &#8211; nicht im Stande sind, ihre Angelegenheiten selbst rechtlich sinnvoll zu regeln. In Deutschland sind dies die Fälle einer vom Amtsgericht angeordneten Betreuung, gegebenenfalls für einzelne Lebensbereiche. Wenn die Betreuung umfassend angeordnet wird, entscheidet auch über die datenschutzrechtliche Einwilligung der jeweilige Betreuer. Und natürlich muss sich der Verantwortliche auch in solchen Fällen in angemessener Weise darüber vergewissern, dass eine Betreuung existiert und der richtige Betreuer entschieden hat. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Als kleine Verbesserung vorzuschlagen wäre deshalb, bei Artikel 8 die Worte <em>in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft</em> in der Überschrift zu streichen und Abs. 1 Satz 1 zum Beispiel einzuleiten mit „<em>Einwilligungen eines Kindes sind rechtmäßig, wenn das Kind …</em> .“ Noch schöner und einfacher wäre, auf den ganzen Artikel 8 zu verzichten und bei Artikel 7 als Absatz 5 zu ergänzen: „<em>Ob anstelle der Betroffenen andere Personen über die Einwilligung und deren Widerruf entscheiden (z.B. bei Minderjährigen und unter Betreuung Stehenden), regelt sich nach dem allgemeinen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten.</em>“ Damit können wir weiterspazieren zu Artikel 9. Achten Sie aber gut auf den Weg – es bleibt arg holprig …</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Anfertigung von Veranstaltungsfotografien</title>
		<link>https://www.dids.de/anfertigung-von-veranstaltungsfotografien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Sep 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Fotoveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[Viele Unternehmen halten aus verschiedensten Anlässen Veranstaltungen und laden hierzu ein teilweise beträchtliches Publikum ein. Sei es ein Jubiläum oder Tag der offenen Türen für den potenziellen Nachwuchs: Veranstalter sind nahezu ausnahmslos daran interessiert, das Event für Werbezwecke online zu nutzen. Aus diesem Grund werden Events häufig fotografisch begleitet. Die ... <p class="read-more-container"><a title="Anfertigung von Veranstaltungsfotografien" class="read-more button" href="https://www.dids.de/anfertigung-von-veranstaltungsfotografien/#more-19430" aria-label="Mehr Informationen über Anfertigung von Veranstaltungsfotografien">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Foto" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Viele Unternehmen halten aus verschiedensten Anlässen Veranstaltungen und laden hierzu ein teilweise beträchtliches Publikum ein. Sei es ein Jubiläum oder Tag der offenen Türen für den potenziellen Nachwuchs: Veranstalter sind nahezu ausnahmslos daran interessiert, das Event für Werbezwecke online zu nutzen. Aus diesem Grund werden Events häufig fotografisch begleitet. Die Fotografien werden dann schnellstmöglich auf der Website des Unternehmens veröffentlicht.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Datenschutzrechtliche Implikationen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Sind jedoch Personen auf den Fotos erkennbar, bzw. identifizierbar, konkurrieren die unternehmerischen Interessen des Veranstalters mit den Regelungen des Datenschutzes. Daher sind bei der Anfertigung von Veranstaltungsfotografien einige datenschutzrechtliche Hürden zu beachten. Nicht selten werden ohne Kenntnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fotos gemacht, welche dann in den jeweiligen Internetpräsenzen, ebenfalls ohne deren Wissen, veröffentlicht werden. So landet schnell mal ein Bild eines Gastes gegen den Willen im Internet, potenziell für viele Millionen Menschen zugänglich. Dies kann nicht nur zu großer Verärgerung und sogar wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Person führen, sondern auch zu schweren rechtlichen Konsequenzen für den jeweiligen Veranstalter.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Rechtsgrundlagen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotografien, auf denen Personen identifizierbar sind, erfüllen den Tatbestand einer Verarbeitung i.S.d Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Aus diesem Grund müssen die Aufnahmen auf Basis einer Rechtsgrundlage erfolgen. Mögliche Rechtsgrundlagen sind:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO</strong><br>Die Verarbeitung auf Basis eines berechtigten Interesses kann insbesondere dann herangezogen werden, wenn die Aufnahmen zur Dokumentation einer Veranstaltung angefertigt werden sollen und hierbei die Abbildung einzelner Personen oder Personengruppen in den Hintergrund rückt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (<a href="https://openjur.de/u/2317447.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2021 – 11 LA 16/20</a>) ist die Anfertigung auf Grundlage des berechtigten Interesses nicht möglich, <a href="https://www.dids.de/veroeffentlichung-von-gruppenfotos-in-sozialen-netzwerken/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">sofern einzelne Personen auf den Aufnahmen identifiziert werden können</a>. Das bedeutet also, dass die fotografische Dokumentation einer Veranstaltung ohne Einwilligung der Gäste möglich ist, wenn sie auf den Fotos nicht erkennbar sind. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle ist zudem regelmäßig bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zu verneinen. <a href="https://www.dids.de/olg-duesseldorf-veroeffentlichung-von-kinderfotos/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Hier bedarf es stets der Einwilligung aller Sorgeberechtigten</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO</strong><br>Die Einwilligung ist dann als Grundlage für die Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen heranzuziehen, soweit eine Aufnahme einzelner Personen oder Personengruppen beabsichtigt wird, diese identifizierbar sind und der Verarbeitungszweck nicht ausschließlich in der Dokumentation der Veranstaltung besteht. Eine Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, <a href="https://www.dids.de/einwilligungen-wie-wann-wofuer-nicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wenn diese die zahlreichen Anforderungen entsprechend des Art. 7 DS-GVO erfüllt</a>. Bei größeren Veranstaltungen kann es sehr schwierig und aufwendig sein, die Teilnehmenden einwilligen zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass eine Einwilligung nicht zwangsläufig schriftlich vorliegen muss, sondern auch durch eine eindeutige bestätigende Handlung (z.B. ein Posieren vor der Kamera) erfolgen kann. Hierbei können sich jedoch im Anschluss Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) ergeben. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine Einwilligung stets freiwillig erteilt werdem muss und die Verweigerung der Einwilligung somit nicht zum Ausschluss von der Veranstaltung führen darf.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Unsere Empfehlung für die Praxis</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Tatsächlich ist die Aufnahme von Fotos auf Veranstaltungen ohne explizite, nachweisbare Einwilligung schwierig. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die fotografierende Person anzuweisen, ausschließlich „allgemeine“ Fotografien der Veranstaltung aufzunehmen, auf denen Personen nicht deutlich erkennbar und identifizierbar sind. Dies kann zum Beispiel umgesetzt werden, indem Gäste nur von hinten abgelichtet werden. Verzichten Sie am besten auf Portraits. Personen, die mit der Veranstaltungsfotografie nicht damit einverstanden sind, können beispielsweise ein farbiges Schlüsselband erhalten, sodass diese für die fotografierende Person erkennbar sind. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn eine große Anzahl an Fotos angefertigt werden soll.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Falls dennoch Aufnahmen angefertigt werden sollen, auf denen Personen eindeutig erkennbar sind, sollte zumindest nach einer mündlichen Einwilligung gefragt werden. Die mündliche Einwilligung der betroffenen Person ist zwar schwieriger nachzuweisen, wenn die abgebildete Person jedoch eindeutig vor der Kamera posiert, kann dies unter Umständen als Nachweis ausreichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Achten Sie in jedem Fall darauf, Ihre Gäste noch vor Betreten des Veranstaltungsgeländes bzw. des Raumes über die mögliche Anfertigung von Fotos zu informieren. Die Information muss dabei den inhaltlichen Anforderungen des Art. 13 DS-GVO entsprechen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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			</item>
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		<title>OLG DÜSSELDORF: VERÖFFENTLICHUNG VON KINDERFOTOS</title>
		<link>https://www.dids.de/olg-duesseldorf-veroeffentlichung-von-kinderfotos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotoveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetseite]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Soziale Netzwerke]]></category>
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					<description><![CDATA[Erst vor kurzem beleuchteten wir in unserem Beitrag „Einwilligungen – Wie? Wann? Wofür nicht?“ welche Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung zu stellen sind und in welchen Situationen sich ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung verbietet. Im Rahmen des Beitrages wiesen wir bereits darauf hin, dass bei bestimmten Datenverarbeitungen, welche ... <p class="read-more-container"><a title="OLG DÜSSELDORF: VERÖFFENTLICHUNG VON KINDERFOTOS" class="read-more button" href="https://www.dids.de/olg-duesseldorf-veroeffentlichung-von-kinderfotos/#more-1257" aria-label="Mehr Informationen über OLG DÜSSELDORF: VERÖFFENTLICHUNG VON KINDERFOTOS">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Erst vor kurzem beleuchteten wir in unserem Beitrag „<a href="https://www.dids.de/2021/08/09/einwilligungen-wie-wann-wofuer-nicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Einwilligungen – Wie? Wann? Wofür nicht?</a>“ welche Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung zu stellen sind und in welchen Situationen sich ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung verbietet. Im Rahmen des Beitrages wiesen wir bereits darauf hin, dass bei bestimmten Datenverarbeitungen, welche Kinder betreffen, es der Einwilligung der Träger der elterlichen Verantwortung bedarf. Aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21) geht nun hervor, dass für die Verbreitung von Fotografien eines Kindes in sozialen Netzwerken grundsätzlich die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>SACHVERHALT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dem streitgegenständlichen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es sich bei den sorgeberechtigten Elternteilen der Kinder um getrenntlebende Eheleute handelt, denen beide die elterliche Sorge zusteht. Die gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter, wobei der Vater mit den Kindern einen regelmäßigen Umgang pflegt. Die neue Lebensgefährtin des Vaters wiederum betreibt einen Friseursalon und verbreitete zu Werbezwecken für ihr Friseurgewerbe auf den einschlägigen Profilen bei Facebook und Instagram Aufnahmen der Kinder. Die Mutter der Kinder hatte von der Veröffentlichung der Aufnahmen keine Kenntnis, wohingegen der Vater einer Veröffentlichung zustimmte. Mit Kenntnisnahme der Veröffentlichung verlangte die Mutter die Entfernung der Aufnahmen, welcher der Lebensgefährtin zunächst nicht nachkam. Die Mutter ging hiergegen mit Erfolg gerichtlich vor.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ENTSCHEIDUNG DES OLG DÜSSELDORF</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn im Rahmen des Beschlusses des OLG Düsseldorf im Kern die Anwendung des § 1628 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern thematisiert wird, deren Ausführungen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden sollen, sind die weiteren datenschutzrechtlichen Betrachtungen von besonderer Bedeutung:<br><br>Zunächst stellt das Gericht klar, dass „das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite [&#8230;] schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder [hat].“ Dies ergebe sich „aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit.“ Weiterhin wird im Rahmen des Beschlusses deutlich gemacht, dass eine derartige Veröffentlichung von Fotoaufnahmen gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis erfolgt und eine Weiterverbreitung dieser kaum kontrollierbar ist. Dies führe zwangsläufig dazu, dass die Kinder (potenziell) für einen unbegrenzten Zeitraum und gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis mit Fotoaufnahmen aus der Zeit ihrer Kindheit konfrontiert werden. Nach Auffassung des Gerichtes „tangiert [dies] spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.“<br><br>Darüber hinaus führt das OLG Düsseldorf mit Verweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://openjur.de/u/181026.html" target="_blank">BGH, Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03</a>) aus , dass sich die Notwendigkeit zur Einwilligung beider Elternteile aus § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) ergibt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) ergibt sich dies bereits mit Blick auf die Regelung nach Art. 8 Abs. 1 DS-GVO. Darin heißt es: „Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung [auf Rechtsgrundlage der Einwilligung] nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“<br><br>Dementsprechend komme es grundsätzlich auch nicht darauf an, „ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt. [&#8230;] Denn entscheidend sind nicht die Neigungen, die Bindungen oder der Wille der Kinder. Den Ausschlag gibt [vorliegend] vielmehr die Rechtswidrigkeit der Bildverbreitung mangels der Zustimmung der Mutter.“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AUSWIRKUNGEN FÜR DIE PRAXIS</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Praxis ergibt sich aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf zwangsläufig die Anforderung, dass im Rahmen einer Veröffentlichung von Fotoaufnahmen von Kindern die Einwilligungen sämtlicher sorgeberechtigter Parteien eingeholt werden. Das bedeutet, dass neben den <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2021/08/09/einwilligungen-wie-wann-wofuer-nicht/" target="_blank">allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung</a>, diese so zu gestalten ist, dass die Notwendigkeit der Einwilligung sämtlicher Sorgeberechtigten deutlich hervortritt. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Gestaltung der Unterschriftenfelder oder im Rahmen elektronischer Einwilligungserklärungen beispielsweise durch eine Hervorhebung im Text erreicht werden.<br><br>Sofern es der verantwortlichen Stelle zuzumuten ist und diese gegebenenfalls bereits Informationen über die sorgeberechtigten Personen vorliegen hat, sollte eine entsprechende Überprüfung der Einwilligungserklärungen erfolgen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>BESONDERER SCHUTZBEDARF PERSONENBEZOGENER DATEN VON KINDERN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin ergibt sich aus den Entscheidungsgründen ein weit wesentlicher Aspekt: Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet im Allgemeinen sowie in sozialen Netzwerken im Besonderen kann auf die Entwicklung von Kindern enorme negative Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang sollten verantwortliche Stellen – insbesondere solche mit Nähe zu Kindern, z.B. Kindertageseinrichtungen – stets hinterfragen, ob die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet zwingend erforderlich ist. (Zur Erforderlichkeit der Abbildung konkreter Personen unser Beitrag: „<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/app/uploads/2021/04/2021_Beitrag_Weidenhammer_Just_Gruppenfotos_soziale_Netzwerke_DSB0421.pdf" target="_blank">Veröffentlichung von Gruppenfotos in sozialen Netzwerken</a>“, DSB 2021, S. 128 ff.). Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO – dem Grundsatz der Datenminimierung. Eine Veröffentlichung von Fotoaufnahmen verbietet sich erst recht dann, wenn Kinder (teilweise) unbekleidet abgebildet sind. Einen Perspektivenwechsel ermöglicht hierbei auch der <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://deinkindauchnicht.org/" target="_blank">Blog von Toyah Diebel</a>.<br><br>Darüber hinaus wird in der <a href="https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZDAKTUELL-B-2021-N-05171" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">datenschutzrechtlichen Literatur</a> auch ein weiterer nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt diskutiert: Influencer:innen und Blogger:innen nutzen im Rahmen Ihrer Reichweite Fotoaufnahmen ihrer Kinder zur Platzierung von Werbung. Bei den benannten Personen handelt es sich sodann zugleich sowohl um die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle als auch um die Träger der elterlichen Verantwortung. Ist vor diesem Hintergrund eine solche Datenverarbeitung zulässig oder handelt es sich hierbei womöglich um ein unwirksames Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf geht deutlich hervor, dass eine Veröffentlichung von Fotoaufnahmen von Kindern erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder haben kann. Die Dimension einer solchen Veröffentlichung bedingt – und dies wurde bereits durch den Gesetzgeber und andere Gerichte erkannt – stets einer Einwilligung sämtlicher sorgeberechtigter Personen. Aufgrund möglicher weitreichender Folgen sollte durch verantwortliche Stellen stets im Vorfeld einer Veröffentlichung geprüft werden, ob eine solche zwingend erforderlich ist und bejahendenfalls für eine konforme Einwilligung der sorgeberechtigten Personen Sorge tragen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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