OLG DÜSSELDORF: VERÖFFENTLICHUNG VON KINDERFOTOS

Erst vor kurzem beleuchteten wir in unserem Beitrag „Einwilligungen – Wie? Wann? Wofür nicht?“ welche Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung zu stellen sind und in welchen Situationen sich ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung verbietet. Im Rahmen des Beitrages wiesen wir bereits darauf hin, dass bei bestimmten Datenverarbeitungen, welche Kinder betreffen, es der Einwilligung der Träger der elterlichen Verantwortung bedarf. Aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21) geht nun hervor, dass für die Verbreitung von Fotografien eines Kindes in sozialen Netzwerken grundsätzlich die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist.


SACHVERHALT

Dem streitgegenständlichen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es sich bei den sorgeberechtigten Elternteilen der Kinder um getrenntlebende Eheleute handelt, denen beide die elterliche Sorge zusteht. Die gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter, wobei der Vater mit den Kindern einen regelmäßigen Umgang pflegt. Die neue Lebensgefährtin des Vaters wiederum betreibt einen Friseursalon und verbreitete zu Werbezwecken für ihr Friseurgewerbe auf den einschlägigen Profilen bei Facebook und Instagram Aufnahmen der Kinder. Die Mutter der Kinder hatte von der Veröffentlichung der Aufnahmen keine Kenntnis, wohingegen der Vater einer Veröffentlichung zustimmte. Mit Kenntnisnahme der Veröffentlichung verlangte die Mutter die Entfernung der Aufnahmen, welcher der Lebensgefährtin zunächst nicht nachkam. Die Mutter ging hiergegen mit Erfolg gerichtlich vor.


ENTSCHEIDUNG DES OLG DÜSSELDORF

Auch wenn im Rahmen des Beschlusses des OLG Düsseldorf im Kern die Anwendung des § 1628 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern thematisiert wird, deren Ausführungen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden sollen, sind die weiteren datenschutzrechtlichen Betrachtungen von besonderer Bedeutung:

Zunächst stellt das Gericht klar, dass „das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite […] schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder [hat].“ Dies ergebe sich „aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit.“ Weiterhin wird im Rahmen des Beschlusses deutlich gemacht, dass eine derartige Veröffentlichung von Fotoaufnahmen gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis erfolgt und eine Weiterverbreitung dieser kaum kontrollierbar ist. Dies führe zwangsläufig dazu, dass die Kinder (potenziell) für einen unbegrenzten Zeitraum und gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis mit Fotoaufnahmen aus der Zeit ihrer Kindheit konfrontiert werden. Nach Auffassung des Gerichtes „tangiert [dies] spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.“

Darüber hinaus führt das OLG Düsseldorf mit Verweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03) aus , dass sich die Notwendigkeit zur Einwilligung beider Elternteile aus § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) ergibt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) ergibt sich dies bereits mit Blick auf die Regelung nach Art. 8 Abs. 1 DS-GVO. Darin heißt es: „Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung [auf Rechtsgrundlage der Einwilligung] nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“

Dementsprechend komme es grundsätzlich auch nicht darauf an, „ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt. […] Denn entscheidend sind nicht die Neigungen, die Bindungen oder der Wille der Kinder. Den Ausschlag gibt [vorliegend] vielmehr die Rechtswidrigkeit der Bildverbreitung mangels der Zustimmung der Mutter.“


AUSWIRKUNGEN FÜR DIE PRAXIS

Für die Praxis ergibt sich aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf zwangsläufig die Anforderung, dass im Rahmen einer Veröffentlichung von Fotoaufnahmen von Kindern die Einwilligungen sämtlicher sorgeberechtigter Parteien eingeholt werden. Das bedeutet, dass neben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung, diese so zu gestalten ist, dass die Notwendigkeit der Einwilligung sämtlicher Sorgeberechtigten deutlich hervortritt. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Gestaltung der Unterschriftenfelder oder im Rahmen elektronischer Einwilligungserklärungen beispielsweise durch eine Hervorhebung im Text erreicht werden.

Sofern es der verantwortlichen Stelle zuzumuten ist und diese gegebenenfalls bereits Informationen über die sorgeberechtigten Personen vorliegen hat, sollte eine entsprechende Überprüfung der Einwilligungserklärungen erfolgen.


BESONDERER SCHUTZBEDARF PERSONENBEZOGENER DATEN VON KINDERN

Weiterhin ergibt sich aus den Entscheidungsgründen ein weit wesentlicher Aspekt: Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet im Allgemeinen sowie in sozialen Netzwerken im Besonderen kann auf die Entwicklung von Kindern enorme negative Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang sollten verantwortliche Stellen – insbesondere solche mit Nähe zu Kindern, z.B. Kindertageseinrichtungen – stets hinterfragen, ob die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet zwingend erforderlich ist. (Zur Erforderlichkeit der Abbildung konkreter Personen unser Beitrag: „Veröffentlichung von Gruppenfotos in sozialen Netzwerken“, DSB 2021, S. 128 ff.). Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO – dem Grundsatz der Datenminimierung. Eine Veröffentlichung von Fotoaufnahmen verbietet sich erst recht dann, wenn Kinder (teilweise) unbekleidet abgebildet sind. Einen Perspektivenwechsel ermöglicht hierbei auch der Blog von Toyah Diebel.

Darüber hinaus wird in der datenschutzrechtlichen Literatur auch ein weiterer nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt diskutiert: Influencer:innen und Blogger:innen nutzen im Rahmen Ihrer Reichweite Fotoaufnahmen ihrer Kinder zur Platzierung von Werbung. Bei den benannten Personen handelt es sich sodann zugleich sowohl um die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle als auch um die Träger der elterlichen Verantwortung. Ist vor diesem Hintergrund eine solche Datenverarbeitung zulässig oder handelt es sich hierbei womöglich um ein unwirksames Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB?


FAZIT

Aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf geht deutlich hervor, dass eine Veröffentlichung von Fotoaufnahmen von Kindern erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder haben kann. Die Dimension einer solchen Veröffentlichung bedingt – und dies wurde bereits durch den Gesetzgeber und andere Gerichte erkannt – stets einer Einwilligung sämtlicher sorgeberechtigter Personen. Aufgrund möglicher weitreichender Folgen sollte durch verantwortliche Stellen stets im Vorfeld einer Veröffentlichung geprüft werden, ob eine solche zwingend erforderlich ist und bejahendenfalls für eine konforme Einwilligung der sorgeberechtigten Personen Sorge tragen.

Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.

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