Anfertigung von Veranstaltungsfotografien

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Viele Unternehmen halten aus verschiedensten Anlässen Veranstaltungen und laden hierzu ein teilweise beträchtliches Publikum ein. Sei es ein Jubiläum oder Tag der offenen Türen für den potenziellen Nachwuchs: Veranstalter sind nahezu ausnahmslos daran interessiert, das Event für Werbezwecke online zu nutzen. Aus diesem Grund werden Events häufig fotografisch begleitet. Die Fotografien werden dann schnellstmöglich auf der Website des Unternehmens veröffentlicht.

Datenschutzrechtliche Implikationen

Sind jedoch Personen auf den Fotos erkennbar, bzw. identifizierbar, konkurrieren die unternehmerischen Interessen des Veranstalters mit den Regelungen des Datenschutzes. Daher sind bei der Anfertigung von Veranstaltungsfotografien einige datenschutzrechtliche Hürden zu beachten. Nicht selten werden ohne Kenntnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fotos gemacht, welche dann in den jeweiligen Internetpräsenzen, ebenfalls ohne deren Wissen, veröffentlicht werden. So landet schnell mal ein Bild eines Gastes gegen den Willen im Internet, potenziell für viele Millionen Menschen zugänglich. Dies kann nicht nur zu großer Verärgerung und sogar wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Person führen, sondern auch zu schweren rechtlichen Konsequenzen für den jeweiligen Veranstalter.


Rechtsgrundlagen

Die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotografien, auf denen Personen identifizierbar sind, erfüllen den Tatbestand einer Verarbeitung i.S.d Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Aus diesem Grund müssen die Aufnahmen auf Basis einer Rechtsgrundlage erfolgen. Mögliche Rechtsgrundlagen sind:

Berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO
Die Verarbeitung auf Basis eines berechtigten Interesses kann insbesondere dann herangezogen werden, wenn die Aufnahmen zur Dokumentation einer Veranstaltung angefertigt werden sollen und hierbei die Abbildung einzelner Personen oder Personengruppen in den Hintergrund rückt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2021 – 11 LA 16/20) ist die Anfertigung auf Grundlage des berechtigten Interesses nicht möglich, sofern einzelne Personen auf den Aufnahmen identifiziert werden können. Das bedeutet also, dass die fotografische Dokumentation einer Veranstaltung ohne Einwilligung der Gäste möglich ist, wenn sie auf den Fotos nicht erkennbar sind.

Ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle ist zudem regelmäßig bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zu verneinen. Hier bedarf es stets der Einwilligung aller Sorgeberechtigten.

Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO
Die Einwilligung ist dann als Grundlage für die Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen heranzuziehen, soweit eine Aufnahme einzelner Personen oder Personengruppen beabsichtigt wird, diese identifizierbar sind und der Verarbeitungszweck nicht ausschließlich in der Dokumentation der Veranstaltung besteht. Eine Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese die zahlreichen Anforderungen entsprechend des Art. 7 DS-GVO erfüllt. Bei größeren Veranstaltungen kann es sehr schwierig und aufwendig sein, die Teilnehmenden einwilligen zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass eine Einwilligung nicht zwangsläufig schriftlich vorliegen muss, sondern auch durch eine eindeutige bestätigende Handlung (z.B. ein Posieren vor der Kamera) erfolgen kann. Hierbei können sich jedoch im Anschluss Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) ergeben.

Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine Einwilligung stets freiwillig erteilt werdem muss und die Verweigerung der Einwilligung somit nicht zum Ausschluss von der Veranstaltung führen darf.


Unsere Empfehlung für die Praxis

Tatsächlich ist die Aufnahme von Fotos auf Veranstaltungen ohne explizite, nachweisbare Einwilligung schwierig. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die fotografierende Person anzuweisen, ausschließlich „allgemeine“ Fotografien der Veranstaltung aufzunehmen, auf denen Personen nicht deutlich erkennbar und identifizierbar sind. Dies kann zum Beispiel umgesetzt werden, indem Gäste nur von hinten abgelichtet werden. Verzichten Sie am besten auf Portraits. Personen, die mit der Veranstaltungsfotografie nicht damit einverstanden sind, können beispielsweise ein farbiges Schlüsselband erhalten, sodass diese für die fotografierende Person erkennbar sind. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn eine große Anzahl an Fotos angefertigt werden soll.

Falls dennoch Aufnahmen angefertigt werden sollen, auf denen Personen eindeutig erkennbar sind, sollte zumindest nach einer mündlichen Einwilligung gefragt werden. Die mündliche Einwilligung der betroffenen Person ist zwar schwieriger nachzuweisen, wenn die abgebildete Person jedoch eindeutig vor der Kamera posiert, kann dies unter Umständen als Nachweis ausreichen.

Achten Sie in jedem Fall darauf, Ihre Gäste noch vor Betreten des Veranstaltungsgeländes bzw. des Raumes über die mögliche Anfertigung von Fotos zu informieren. Die Information muss dabei den inhaltlichen Anforderungen des Art. 13 DS-GVO entsprechen.

Über den Autor: Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.

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