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	<title>Beschäftigte &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>Beschäftigte &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Was wird aus der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten?</title>
		<link>https://www.dids.de/was-wird-aus-der-pflicht-zur-benennung-eines-datenschutzbeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Mar 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Benennungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
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		<category><![CDATA[Datenschutz-Folgenabschätzung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
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					<description><![CDATA[Aus einem aktuellen Sondierungspapier vom 8. März 2025 von CDU, CSU und SPD ist unter der Überschrift Bürokratie rückbauen zu entnehmen, dass die Parteien planen, künftig „die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten signifikant reduzieren“ zu wollen. Auch wenn hierbei die betreffenden Beauftragten (noch) nicht näher bezeichnet werden, ist ziemlich sicher ... <p class="read-more-container"><a title="Was wird aus der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/was-wird-aus-der-pflicht-zur-benennung-eines-datenschutzbeauftragten/#more-20516" aria-label="Mehr Informationen über Was wird aus der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten?">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Was wird aus der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Aus einem aktuellen <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Sonstiges/20250308_Sondierungspapier_CDU_CSU_SPD.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Sondierungspapier</a> vom 8. März 2025 von CDU, CSU und SPD ist unter der Überschrift <em>Bürokratie rückbauen</em> zu entnehmen, dass die Parteien planen, künftig „<em>die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten signifikant reduzieren</em>“ zu wollen. Auch wenn hierbei die betreffenden Beauftragten (noch) nicht näher bezeichnet werden, ist ziemlich sicher davon auszugehen, dass hiervon auch die Regelungen in Bezug auf den (betrieblichen) Datenschutzbeauftragten betroffen sein werden. Schließlich wird bereits <a href="https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-bald-erst-ab-50-beschaftigte/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">seit längerem darüber diskutiert</a>, die bisherige Benennungsgrenze anzuheben oder die – ergänzend zur DS-GVO bestehende – nationale Regelung gänzlich abzuschaffen. Der nachfolgende Blog-Beitrag gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtslage und potenzielle künftige Änderungen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Derzeitige Rechtslage</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich wird in Art. 37 Abs. 1 DS-GVO geregelt, in welchen konkreten Fällen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. Hierzu zählen ausschließlich (a) Datenverarbeitungen durch Behörden oder öffentliche Stellen, mit Ausnahme von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten, (b) Kerntätigkeiten in der Durchführung von Datenverarbeitungen, welche eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (z. B. Auskunfteien, Anbieter von Fitness-Apps, Detekteien) sowie (c) Kerntätigkeiten in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO, z. B. Altersheime, Arztpraxen, Krankenhäuser) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DS-GVO, z. B. Anwaltskanzleien mit Bezug zum Strafrecht).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ergänzend zu diesen Regelungen im Rahmen der DS-GVO wird in der nationalen Vorschrift des § 38 Abs. 1 BDSG geregelt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Benennung eines (betrieblichen) Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. In Satz 1 heißt es: „<em>Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 [DS-GVO, Anm. d. Autors] benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.</em>“ Eine solche automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Regel bereits dann schon vor, wenn die betreffenden Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeiten über einen E-Mail-Zugang verfügen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unabhängig von der konkreten Zahl der Beschäftigten heißt es in Satz 2 weiter: „<em>Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.</em>“ Wann eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung regelmäßig durchzuführen ist, ergibt sich beispielsweise durch eine <a href="https://www.lda.bayern.de/media/dsfa_muss_liste_dsk_de.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Auflistung der Datenschutzkonferenz</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hauptsächlich die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG sorgt dafür, dass eine Vielzahl von Unternehmen und Vereinen in Deutschland zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Mögliche Umsetzungsvarianten</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Anpassung der Rechtslage zur verpflichtenden Benennung von Datenschutzbeauftragten ist durch die neue Bundesregierung auch ausschließlich in Bezug auf die nationale Regelung des § 38 BDSG – also insbesondere in Bezug auf die Beschäftigtenzahl – möglich. Diesbezüglich ergeben sich grundsätzlich zwei mögliche Varianten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anhebung des Schwellwertes:</strong> In der Vergangenheit wurde bereits des Öfteren über eine Anhebung des derzeitigen Schwellwertes diskutiert. Nachdem bereits im Jahr 2019 die ursprüngliche Grenze von zehn Beschäftigten auf 20 Beschäftigten angehoben wurde, wären 50, 100 oder 250 Beschäftigte eine nächste mögliche Stufe. Auch bereits eine solche Anhebung würde dazu führen, dass die Zahl der zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichteten Stellen signifikant sinken würde.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Streichung der Regelung: </strong>Weiterhin wäre auch eine komplette Streichung der Regelung des § 38 BDSG möglich. In diesem Falle würden zukünftig ausschließlich die Regelungen des oben dargestellten Art. 37 Abs. 1 DS-GVO greifen. Infolgedessen wären zukünftig wohl die wenigsten Organisationen zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Derzeit ist noch unklar, welche konkreten Änderungen uns bevorstehen und ob sich eher die Forderungen der SPD (in der Vergangenheit: Anhebung des Schwellwertes) oder der CDU/CSU (in der Vergangenheit: Streichung des § 38 BDSG) durchsetzen werden. Die freiwillige Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird aller Voraussicht nach jedoch auch in Zukunft möglich sein.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Weniger Datenschutzbeauftragte ≠ weniger Bürokratie</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In diesem Zusammenhang wird jedoch regelmäßig verkannt, dass die Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch Erleichterungen mit sich bringen kann. Schließlich ist es gemäß Art. 39 Abs. 1 DS-GVO Aufgabe eines jeden Datenschutzbeauftragten, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beraten und zu unterrichten. Weiterhin kann der Datenschutzbeauftragte im Rahmen interner Prüfungen Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen feststellen und etwaige Korrekturmaßnahmen empfehlen, noch bevor datenschutzrechtliche Verstöße den betroffenen Personen oder Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen und negative Folgen für den Verantwortlichen nach sich ziehen. Der <a href="https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-erklaerbaer-und-verbuendeter-aber-auch-immer-fachlich-geeignet/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Datenschutzbeauftragte ist Wissensträger und Unterstützer</a> zugleich – kein Bürokratiemonster.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem ist anzumerken, dass die vielschichtigen Verpflichtungen aus den datenschutzrechtlichen Normen stets den Verantwortlichen, also das Unternehmen, den Verein oder die Behörde adressieren und gerade nicht den Datenschutzbeauftragten. Eine Erhöhung des Schwellwertes oder gänzliche Abschaffung der Benennungspflicht führt also gerade <strong>nicht</strong> zu einer Entbürokratisierung, sondern vielmehr zu einem Schwund an Know-how. Der Verantwortliche muss die datenschutzrechtlichen Anforderungen dann eben ohne Unterstützung des Datenschutzbeauftragten – mehr oder weniger – erfolgreich umsetzen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Informationspflichten</title>
		<link>https://www.dids.de/betriebliche-informationspflichten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Lückert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Sep 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Betroffenenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzinformation]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobasierter Ansatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[In meinem letzten Beitrag habe ich gezeigt, dass der Gesetzgeber von uns in den absurdesten Verarbeitungssituationen umfangreichste Datenschutzinformationen verlangt. Der heutige Beitrag widmet sich der Frage, wie die betriebliche Praxis damit umgehen kann. Denn inner- und außerbetrieblich werden diverse Datenmengen verarbeitet. Beispielsweise werden Kontaktinformationen auf Internetseiten bereitgestellt, elektronische Signaturen erstellt, ... <p class="read-more-container"><a title="Betriebliche Informationspflichten" class="read-more button" href="https://www.dids.de/betriebliche-informationspflichten/#more-20189" aria-label="Mehr Informationen über Betriebliche Informationspflichten">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Betriebliche Informationspflichten" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br></p>



<p class="wp-block-paragraph">In meinem <a href="https://www.dids.de/betroffenenrechte-im-alltag-die-informationspflicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">letzten Beitrag</a> habe ich gezeigt, dass der Gesetzgeber von uns in den absurdesten Verarbeitungssituationen umfangreichste Datenschutzinformationen verlangt. Der heutige Beitrag widmet sich der Frage, wie die betriebliche Praxis damit umgehen kann. Denn inner- und außerbetrieblich werden diverse Datenmengen verarbeitet. Beispielsweise werden Kontaktinformationen auf Internetseiten bereitgestellt, elektronische Signaturen erstellt, Kalender, Allergielisten und Fahrtenbücher geführt und wir bestellen neue Büroklammern bei Amazon. Aufgrund der Vielzahl von Verarbeitungstätigkeiten bilden Betriebe, die den vollständigen Überblick über all ihre Tätigkeiten haben, die absolute Ausnahme. Dementsprechend groß ist die Herausforderung, über alle Datenverarbeitungen transparent und nachvollziehbar zu informieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Eine allgemeine Datenschutzinformation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Einen guten Lösungsansatz bildet eine allgemeine Datenschutzinformation, die über die alltäglichen Verarbeitungen informiert, aber schnell in dem Transparenzgrundsatz ihre Grenzen finden kann. Schließlich werden nicht alle Beschäftigten mit denselben Verarbeitungssituationen konfrontiert, sodass es kaum möglich sein wird, alle Beschäftigten gemeinsam und umfassend über alle Verarbeitungssituationen zu informieren. Dennoch empfiehlt sich eine allgemeine Information beispielsweise bezüglich alltäglicher Büroanwendungen und Rechnungsdaten zu erteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei wird die Herausforderung zum einen darin liegen, ausreichend transparente Informationen zur Verfügung zu stellen, die aber zum anderen so generell gehalten sind, dass ausreichend Verarbeitungsvorgänge abgebildet werden. Darüber hinaus gilt es einen Prozess zu gestalten, der alle Beschäftigten &#8211; auch jene die bereits seit 30 Jahren im Betrieb arbeiten &#8211; erreicht und Veränderungen der Information zulässt. Beispielsweise könnten die allgemeinen Informationen im Rahmen einer jährlichen Datenschutzschulung besprochen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die spezielle Datenschutzinformation</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der allgemeinen Information wird man es nicht vermeiden können, über einige Prozesse einzeln zu informieren. Wenn beispielweise eine Beschäftigte auf der Internetseite abgebildet werden soll, wäre es wohl stets intransparent auf diese Information zu verzichten. In diesen Fällen sollte man sich von Verarbeitungstätigkeit zu Verarbeitungstätigkeit überlegen, wie eine transparente und sinnvolle Information gestaltet werden kann. Die Überlegungen könnten sich dabei gut entlang des Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten orientieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 4 DS-GVO</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich kann auch überlegt werden, ob von einer Information gänzlich abgesehen werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e2259-1-1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 13 Abs. 4 DS-GVO</a>, welche besagt, dass wer bereits Kenntnis vom Informationsinhalt hat, hierüber nicht informiert werden muss. Exemplarisch soll das Fahrtenbuch in einer Steuerkanzlei herhalten, um zu zeigen, auf wie viele Informationen verzichtet werden könnten. Denn in einer Steuerkanzlei wissen die Beschäftigen, dass das Führen eines Fahrtenbuchs steuerliche Gründe hat, kennen somit sowohl den Verarbeitungszweck, als auch das Finanzamt als Datenempfänger. Außerdem kann man einem Steuerberater zumuten, dass er weiß, dass sein Arbeitsvertrag (und die Pflicht gegenüber dem Finanzamt) die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bildet. Somit ließe sich wohl durchaus vertreten, von einer Information nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO abzusehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings müsste wohl dennoch nach Art. 13 Abs. 2 über die Löschfristen und die Betroffenenrechte (dazu gleich) informiert werden. Hier liegt ein Problem, welches auch im Rahmen der allgemeinen Datenschutzinformation schnell auftreten kann. Wer also den rechtssicheren Weg gehen will, wird wohl nie gänzlich auf eine Information verzichten können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Betroffenenrechte</h4>



<p class="wp-block-paragraph">An dieser Stelle sei wieder einmal die Absurdität der Informationspflicht über Betroffenenrechte aufgezeigt, Art. 13 Abs. 2 lit. b), d) DS-GVO. Sollte keine allgemeine Datenschutzinformation bestehen und über jede Verarbeitungstätigkeit einzeln informiert werden, könnte man sich fragen, wann der Zeitpunkt eintritt, ab dem die Beschäftigen ihre Betroffenenrechte kennen und dementsprechend auf die Information verzichtet werden kann. Wer vertritt, es gebe diesen Zeitpunkt, könnte allerdings mit ähnlichem Argument vertreten, dass ein Beschäftigter seine Betroffenenrechte kenne, weil er sich bei Facebook angemeldet hat (und hierbei nachweislich informiert worden ist). Die allgemeine Datenschutzinformation vermag die Frage, ob in spezielleren Datenschutzinformationen auf die Informationen über Betroffenenrechte verzichtet werden kann, auch nicht abschließend beantworten, da hiergegen dieselben Argumente wie oben anzuführen wären.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Problem lässt sich am sinnvollsten lösen, indem man die Betroffenenrechte bei Beschäftigtenschulungen bespricht. Denn gut geschulte Beschäftigte kennen die Betroffenenrechte und müssen hierüber nicht mehr darüber informiert werden. Dasselbe gilt für Vertiefungswissen zur allgemeinen Information.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Praktische Empfehlungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wie genau eine <em>allgemeine Information</em> aussehen sollte, unterscheidet sich bezüglich der betrieblichen Anforderungen und der Adressaten. Allerdings ist zu empfehlen, diese zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen. Zudem sollte sie allen Beschäftigen bereits bei Dienstantritt vorgelegt werden und ein Prozess eingeführt werden, der die Information aktuell hält. Außerdem sollte gewährleistet werden, dass stets alle Beschäftigten korrekt informiert sind. Hierfür können sich Schulungen gut anbieten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daneben sollte die Informationspflicht beim Führen des Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten direkt mitgedacht werden. Gemäß Art. 24 Abs. 1 DS-GVO gilt es hierbei (auch) bezüglich des Nachweises über die Information einen risikobasierten Ansatz zu fahren. Dementsprechend gilt es, sich mehr Gedanken über die Informationspflicht (und dessen Nachweis) zu machen, je größer die Risiken für die Rechte und Freiheiten der Beschäftigen sind.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Felix Lückert ist Volljurist (Ass. Jur.) und beim Dresdener Institut für Datenschutz als externer Datenschutzbeauftragter tätig. Der Fokus seiner Tätigkeiten liegt in der Beratung von Hochschulen und Gemeinden. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:f.lueckert@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-bald-erst-ab-50-beschaftigte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Benennungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die nationale Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht neben den Regelungen des Art. 37 Abs. 1 DS-GVO vor, dass nicht-öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, sofern regelmäßig mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ein aktuelles Positionspapier der ... <p class="read-more-container"><a title="Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-bald-erst-ab-50-beschaftigte/#more-20066" aria-label="Mehr Informationen über Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Datenschutzbeauftragte bald erst ab 50 Beschäftigte?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die nationale Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht neben den Regelungen des Art. 37 Abs. 1 DS-GVO vor, dass nicht-öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, sofern regelmäßig mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ein aktuelles Positionspapier der Bundesregierung benennt nun im Zusammenhang mit der Reduktion datenschutzrechtlicher Anforderungen unter anderem die Heraufsetzung dieses Schwellwertes von 20 Beschäftigte auf 50 Beschäftigte. Ein kurzer Überblick.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen reduzieren</h4>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>Zur Dynamisierung der deutschen Wirtschaft soll auch der bürokratische Aufwand bei der Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen reduziert werden und die Anwendung auf europäischer Ebene vereinheitlicht werden</em>“, heißt es unter Ziffer 13 in einem erst jüngst veröffentlichten Papier der Bundesregierung mit dem Titel „<a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/2297962/490594de98f9f5551033969d87184247/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland</a>“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als konkrete Maßnahmen werden insgesamt sieben Punkte angeführt, darunter die Konzentration der Zuständigkeit einzelner Aufsichtsbehörden für bestimmte Branchen und Sektoren, eine stärkere bundesweite Vereinheitlichung der Anwendung des Datenschutzrechts durch verbindliche Beschlüsse der Datenschutzkonferenz, die Präzisierung und Konkretisierung im nationalen Recht zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Anwendung sowie eben benannte Erhöhung des Schwellenwerts zur verpflichtenden Benennung eines Datenschutzbeauftragten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unklar ist zunächst, in welchem zeitlichen Rahmen mit der Umsetzung der angeführten Maßnahmen gerechnet werden kann. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die beabsichtigten Änderungen früher oder später tatsächlich umgesetzt werden. Schließlich sind einige der angeführten Punkte nicht neu: Bereits mit der sich im Gesetzgebungsprozess befindlichen <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes</a> verfolgt der Gesetzgeber eine Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz. Eine bereits beabsichtigte Vereinheitlichung der Anwendung des Datenschutzrechts dürfte allein hierdurch aber nicht erreicht werden. Im Zuge selbiger Änderung wurde zudem die Abschaffung der Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG diskutiert. Das Argument: Entbürokratisierung. Die Abschaffung der Benennungspflicht nach nationalen Normen scheiterte jedoch.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Heraufsetzung des Schwellwertes</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich ist eine Heraufsetzung des Schwellwertes einer gänzlichen Abschaffung der Benennungspflicht vorzuziehen. Aber auch diese Herangehensweise ist nicht neu: Bereits im <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl119s1626.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1626.pdf%27%5D__1720791825591" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">November 2019</a> wurde der damalige Schwellwert des § 38 BDSG von zehn auf 20 Beschäftigte erhöht. Danach wurden immer wieder Stimmen laut, die eine weitere Anhebung des Schwellwertes forderten. Eine mehrheitliche Unterstützung des Vorhabens im Bundestag und Bundesrat scheint indes gewiss. Ist eine solche Gesetzesänderung jedoch auch sinnvoll?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sicherlich ist Deutschland eines der wenigen Länder – oder sogar das einzige Land – welches in Bezug auf die Benennung des Datenschutzbeauftragten zusätzliche Regelungen getroffen hat. Die EU-weit einheitliche Norm des Art. 37 DS-GVO fordert die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausschließlich im Falle von öffentlichen Stellen, umfangreichen und systematischen Überwachungen betroffener Personen oder einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DS-GVO beziehungsweise von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DS-GVO. Diese Regelung scheint in den anderen Mitgliedsstaaten ausreichend. Wieso also nicht auch in Deutschland?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Weniger Datenschutzbeauftragte ≠ weniger Bürokratie</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In diesem Zusammenhang wird regelmäßig verkannt, dass die (verpflichtende) Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch Erleichterungen mit sich bringen kann. Schließlich ist es gemäß Art. 39 Abs. 1 DS-GVO Aufgabe eines jeden Datenschutzbeauftragten, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beraten und zu unterrichten. Weiterhin kann der Datenschutzbeauftragte im Rahmen interner Prüfungen Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen feststellen und etwaige Korrekturmaßnahmen empfehlen, noch bevor datenschutzrechtliche Verstöße den betroffenen Personen oder Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen und negative Folgen für den Verantwortlichen nach sich ziehen. Der <a href="https://www.dids.de/datenschutzbeauftragte-erklaerbaer-und-verbuendeter-aber-auch-immer-fachlich-geeignet/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Datenschutzbeauftragte ist Wissensträger und Unterstützer</a> zugleich – kein Bürokratiemonster.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem ist anzumerken, dass die vielschichtigen Verpflichtungen aus den datenschutzrechtlichen Normen stets den Verantwortlichen, also das Unternehmen, den Verein oder die Behörde adressieren und gerade nicht den Datenschutzbeauftragten. Eine Erhöhung des Schwellwertes oder gänzliche Abschaffung der Benennungspflicht führt also gerade nicht zu einer Entbürokratisierung, sondern vielmehr zu einem Schwund an Know-how. Der Verantwortliche muss die datenschutzrechtlichen Anforderungen dann eben ohne Unterstützung des Datenschutzbeauftragten – mehr oder weniger – erfolgreich umsetzen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wenn Änderung, dann bitte konsequent!</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Sollte es zu einer Änderung des Schwellwertes gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG kommen, ist nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Gelegenheit nutzt und die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls korrigiert: Nach dieser Norm ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten unter anderem ebenfalls verpflichtend, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO verpflichtet ist – und zwar unabhängig von einer Beschäftigtenzahl. In Zeiten von <a href="https://www.dids.de/hinweisgebersystem-erfordert-datenschutzbeauftragten/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Hinweisgeberschutz</a> und <a href="https://www.dids.de/datenschutzrechtliche-anforderungen-bei-der-nutzung-von-ki/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Künstlicher Intelligenz</a> wären demnach weiterhin viele Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Privacy &amp; Security</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>Bedeutung von Datenschutz-Schulungen</title>
		<link>https://www.dids.de/bedeutung-von-datenschutz-schulungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Nanos]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jan 2023 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Rechenschaftspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Sensibilisierung]]></category>
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					<description><![CDATA[Viele, wenn nicht sogar die meisten Datenschutzbeauftragten halten regelmäßig Schulungen für Beschäftigte. Besonders für externe Datenschutzbeauftragte gehört die Schulung der Unternehmen, die sie betreuen, fast schon zu den alltäglichen Aufgaben. Personen, die in diesem Bereich tätig sind, ist klar, dass eine gründliche Sensibilisierung von Angestellten, die regelmäßig mit personenbezogenen Daten ... <p class="read-more-container"><a title="Bedeutung von Datenschutz-Schulungen" class="read-more button" href="https://www.dids.de/bedeutung-von-datenschutz-schulungen/#more-19525" aria-label="Mehr Informationen über Bedeutung von Datenschutz-Schulungen">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Schulung" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Viele, wenn nicht sogar die meisten Datenschutzbeauftragten halten regelmäßig Schulungen für Beschäftigte. Besonders für externe Datenschutzbeauftragte gehört die Schulung der Unternehmen, die sie betreuen, fast schon zu den alltäglichen Aufgaben. Personen, die in diesem Bereich tätig sind, ist klar, dass eine gründliche Sensibilisierung von Angestellten, die regelmäßig mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, ein sehr effektives Mittel ist, grobe Schnitzer im Umgang mit Daten zu vermeiden. Datenschützer sind daher sehr interessiert Beschäftigte laufend zu schulen, da durch ein Mindestmaß an Awareness allen Beteiligten sehr viel Arbeit und viele weitere negative Konsequenzen erspart werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor der Durchführung der Datenschutz-Schulungen werden wir öfters mit Fragen konfrontiert wie: „Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Schulung?“ oder „Wie oft müssen wir geschult werden?“. Dieser Beitrag soll kurz darstellen, aus welchen Gründen Datenschützer auf Schulungen bestehen und welche Zwecke sie eigentlich verfolgen. Zudem wollen wir Ihnen eine grobe Empfehlung geben, welche Themen Bestandteil einer Datenschutz-Schulung sein sollten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Ziele von Schulungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Datenschutz-Schulungen sind für alle Personen, die regelmäßig mit personenbezogenen Daten hantieren, essenziell. Es ist mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass ein falscher Umgang mit personenbezogenen Daten seit Einführung der DS-GVO zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Unternehmen, wie beispielsweise Bußgeldern oder Untersagung von Datenverarbeitungen führen kann. Ein rechtswidriger Umgang passiert schneller als man denkt: Hat jemand einen USB-Stick mit personenbezogenen Daten verloren? Wurde eine E-Mail oder ein Brief an den falschen Empfänger gesendet? Dies sind bereits meldepflichtige Datenschutzverletzungen! Zudem bemerken wir immer wieder einen eher lapidaren Umgang mit alltäglichen Dokumenten: Oftmals werden diese einfach offen auf dem Tisch liegen gelassen, für alle sichtbar. Dokumente, die nicht mehr gebraucht werden, werden über den Hausmüll entsorgt oder es werden Software und Dienstleister eingesetzt, die nicht datenschutzkonform sind. Da wir ständig mit solchen Dingen in Berührung kommen, behalten viele die Brisanz nicht im Hinterkopf, weshalb der Datenschutz bei der Ausführung täglicher Aufgaben schlichtweg vergessen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hauptziel von Datenschutz-Schulungen ist es, Beschäftigte zu sensibilisieren und Ihnen unter Nennung der möglichen Konsequenzen für das Unternehmen, für sie selbst und den betroffenen Personen die Wichtigkeit des Themas klarzumachen. Geraten deren personenbezogenen Daten nämlich in die falschen Hände, können mit diesen Daten auch Cyber-Angriffe verübt werden. Die möglichen negativen Folgen für Betriebe, insbesondere jedoch für betroffene Personen können verheerend sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schulungen im Datenschutz haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, den Teilnehmern genau vorzuschreiben, wie sie mit Daten umgehen und wie sie ihren betrieblichen Alltag einrichten müssen um datenschutzkonform zu operieren. Schulungen dienen lediglich dazu, den Datenschutz beim Umgang mit personenbezogenen Daten immer im Hinterkopf zu behalten und Leute daran zu erinnern, dass eine gewisse Vorsicht geboten ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Sind Schulungen gesetzlich vorgeschrieben?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus dem Gesetz ergibt sich zunächst keine direkte Verpflichtung zur Durchführung und Teilnahme an Schulungen, kann sich jedoch gleichwohl aus der Rechenschaftspflicht einer jeden verantwortlichen Stelle gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ableiten lassen. Darüber hinaus obliegt dem Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. b) DS-GVO unter anderem die Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten. Auch hieraus ergibt sich eine indirekte Pflicht zur Schulung im Datenschutz.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Wie oft muss geschult werden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch gibt es keinerlei zwingende Vorgaben, in welchem Rhythmus geschult werden muss. Wir empfehlen jedoch eine Schulung in einem Zweijahresrhythmus. Zudem sollten neue Beschäftigte zeitnah zum Onboarding-Prozesses unterrichtet werden. Berücksichtigt werden sollte auch, dass <a href="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/06/2021_Beitrag_Weidenhammer_Just_Menschliche_Firewall_Nutzer_als_Sicherheitsrisiko_DSB0621.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">eine Übersensibilisierung der Beschäftigten ebenfalls negative Folgen</a>, wie beispielsweise eine geringe Akzeptanz oder im schlimmsten Fall gar die Nichtbeachtung zukünftiger Sensibilisierungsmaßnahmen, haben kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was können Inhalte der Schulungen sein?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nun bleibt lediglich die Frage offen, was genau eine solche Schulung beinhalten muss. Leider &#8211; oder vielleicht auch zum Glück &#8211; gibt die DS-GVO auch hierzu keine Vorgaben. Dies lässt natürlich einen gewissen Spielraum für etwaige Anpassungen an das jeweilige Unternehmen oder sogar an die jeweilige Abteilung zu. Man kann somit nicht pauschal sagen, welche Inhalte genau angesprochen werden sollen. Dennoch sollten Sie einige Eckpfeiler als Basis für ein solides Grundgerüst einbauen, welche wir Ihnen vorschlagen möchten:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst ist es sinnvoll die datenschutzrechtlichen Grundbegriffe vorzustellen, wie etwa <em>personenbezogene Daten</em>, <em>Betroffene</em>, <em>Verarbeitung</em>, <em>Auftragsverarbeitung</em> und <em>Einwilligung</em>. Anschließend empfehlen wir auch auf die Grundsätze der Datenverarbeitung i. S. d Art. 5 DS-GVO einzugehen. Weiterhin sollten auch die Themen Beschäftigtendatenschutz sowie die Wahrnehmung und Gewährleistung von Betroffenenrechten dargestellt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sofern innerhalb der verantwortlichen Stelle viele internationale Anwendungen und Dienstleister zum Einsatz kommen, sollten auch die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen außerhalb der Europäischen Union sowie die zwingend erforderliche Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten bei dieser Thematik verdeutlicht werden. Natürlich empfiehlt es sich auch grundsätzlich auf die Rolle und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten als &#8222;Freund und Helfer&#8220; des Verantwortlichen einzugehen &#8211; gerade weil die Wahrnehmung in der Realität oftmals eine andere ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders empfehlenswert sind auch die kleinen, aber hilfreichen Tipps und Hinweise für den Berufsalltag, mit denen Beschäftigte einen bedeutenden Teil zum Datenschutz beitragen können. Hierzu kann auch auf die Umsetzung der für die Beschäftigten relevanten technischen und organisatorischen Maßnahmen gehören. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Unbedingt sollte zudem auf die Thematik der Datenschutzverletzung eingegangen werden. Beschäftigten ist nahe zu bringen, welche Ereignisse eine Datenschutzverletzung darstellen und wie sie sich in derartigen Fällen zu verhalten, beziehungsweise an welche Personen sie eine solche Datenschutzverletzung zu melden haben. In diese Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, aus welchen Gründen es für verantwortliche Stellen essenziell ist, die Regelungen des Datenschutzes einzuhalten und welche Sanktionen im Zweifelsfall drohen können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am Ende liegt es bei der verantwortlichen Stelle beziehungsweise bei dem Datenschutzbeauftragten selbst, welche Themen angesprochen werden müssen. Hierbei sollte stets ein Ausgleich zwischen den rechtlichen Anforderungen der verantwortlichen Stelle und den Bedarfen der Beschäftigten realisiert werden. So kann die Datenschutz-Schulung effektiv zur Umsetzung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beitragen. <a href="https://www.dids.de/angebotsanfrage/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kommen Sie gern auf uns zu</a>, wenn Sie auch für Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde eine auf die Bedarfe der Beschäftigten zugeschnittene Sensibilisierung wünschen!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.nanos@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren. </p>
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		<title>Beschäftigte als eigenständige Verantwortliche</title>
		<link>https://www.dids.de/beschaeftigte-als-eigenstaendige-verantwortliche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 May 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bußgelder]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeitsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Rahmen ihres aktuellen Tätigkeitsbericht geht die Landesbeauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) auf zwei Konstellationen ein, in denen Beschäftigte seitens der Datenschutzaufsichtsbehörde mit einem Bußgeld sanktioniert wurden, nachdem sie personenbezogene Daten, welche sie zur Ausübung ihrer dienstlichen bzw. betrieblichen Tätigkeit erlangt, zu eigenen (privaten) Zwecken und somit ... <p class="read-more-container"><a title="Beschäftigte als eigenständige Verantwortliche" class="read-more button" href="https://www.dids.de/beschaeftigte-als-eigenstaendige-verantwortliche/#more-1623" aria-label="Mehr Informationen über Beschäftigte als eigenständige Verantwortliche">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-8b2c06a9"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-8b2c06a9" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Im Rahmen ihres aktuellen <a href="https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/TB_2021_Datenschutz_Webversion_ua4.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Tätigkeitsbericht</a> geht die Landesbeauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) auf zwei Konstellationen ein, in denen Beschäftigte seitens der Datenschutzaufsichtsbehörde mit einem Bußgeld sanktioniert wurden, nachdem sie personenbezogene Daten, welche sie zur Ausübung ihrer dienstlichen bzw. betrieblichen Tätigkeit erlangt, zu eigenen (privaten) Zwecken und somit außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit und Weisung seitens des Arbeitgebers bzw. Dienstherren verarbeitet haben. Beide Fälle wurden mit einer Geldbuße in dreistelliger Höhe geahndet. Diese Konstellationen klingt vertraut, hatte doch der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) laut <a href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-erstes-bussgeld-gegen-polizeibeamten/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Pressemitteilung</a> vor rund drei Jahren einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.400 EUR  gegen einen Polizeibeamten verhängt, der dienstlich erlangte personenbezogene Daten zu privaten Zwecken verarbeitet hatte. Mit der Betrachtung und rechtlichen Einordnungen dieser und vergleichbarer Fälle beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS WAR PASSIERT?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der erste Fall ereignete sich laut LDA Brandenburg wie folgt<em>: „Eine ehemalige Mitarbeiterin eines Unternehmens hatte – als sie noch dort angestellt war – von ihrem dienstlichen Rechner eine Excel-Tabelle mit Beschäftigtendaten von 56 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an ihre private E-Mail-Adresse zugesandt. Die Tabelle umfasste neben den vollständigen Namen u. a. auch einen Überblick über bereits genommene und verbleibende Urlaubstage, angefallene Krankentage, Lohndaten, geleistete Überstunden und Sozialversicherungsbeiträge. Die betreffende Mitarbeiterin war in der Firma als Sachbearbeiterin für die Aufgabengebiete Lohn und Gehalt beschäftigt. Die Übersendung an die private E-Mail-Adresse erfolgte nach ihrer Aussage zum Eigenschutz und zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen, da im ohnehin bereits angespannten Arbeitsverhältnis Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Betroffenen bestanden.Die Handlung der ehemaligen Beschäftigten war dem Unternehmen nicht zuzurechnen. Ihre dienstliche Tätigkeit bestand u. a. in der Erfassung und Aufbereitung der Arbeitszeitkonten inklusive der Urlaubs- und Krankentage sowie der Erstellung von Salden für erbrachte Arbeitsleistungen. Mit der Übersendung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die private E-Mail-Adresse überschritt sie ihre Kompetenzen und handelte im datenschutzrechtlichen Sinne als Verantwortliche. Zur Erfüllung ihrer betrieblichen Aufgaben war die Übermittlung der Beschäftigtendaten an ihre private E-Mail-Adresse nicht erforderlich und damit rechtswidrig.“</em><br><br>Den zweiten Fall schildert die LDA Brandenburg folgendermaßen: <em>„Ein Angestellter hatte sich von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse Bewerbungsunterlagen, die bei seinem Arbeitgeber eingegangen waren an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet, um sich Anregungen zur visuellen Gestaltung eigener Bewerbungen zu holen. Die Lebensläufe hatte er zuvor nicht anonymisiert, sodass sie weiterhin alle persönlichen und beruflichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber umfassten. Die Angestellte handelte in diesem Fall unbefugt. Die Übersendung der personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber an die private E-Mail-Adresse gehörte nicht zu seinen Arbeitsaufgaben. Er war damit im datenschutzrechtlichen Sinn als Verantwortlicher anzusehen. Der Beschäftigte konnte sich hier auf keine Rechtsgrundlage für die Übersendung der Unterlagen und mithin für die Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten berufen. Die sich bewerbenden Personen hatten nicht darin eingewilligt, dass er deren Lebensläufe an seine private E-Mail-Adresse weiterleitete. Auch die Abwägung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geht zu ihren Gunsten aus. Selbst wenn das Interesse des Angestellten an den Bewerbungsunterlagen ausschließlich der visuellen Gestaltung gegolten und er es nicht auf die personenbezogenen Bewerberdaten abgesehen hatte, überwogen jedenfalls die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Bewerberinnen und Bewerber. Sie hatten ihre Bewerbungsunterlagen im Vertrauen auf den datenschutzrechtlich ordnungsgemäßen Umgang mit ihren personenbezogenen Daten an den Arbeitgeber des Angestellten übersandt. Sie mussten nicht davon ausgehen, dass diese Daten unsachgemäß verwendet werden. Die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch den Angestellten zum Zweck der Anregung bei der Gestaltung eigener Bewerbungen stellte keinen rechtfertigenden Grund dar, in das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Die Übersendung der Bewerbungsunterlagen stellt somit eine unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten dar.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WIE WIRD EIN EINZELNER BESCHÄFTIGTER EIN DATENSCHUTZRECHTLICH VERANTWORTLICHER?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Art. 4 Nr. 7 der DS-GVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet […]. Allein aus dem Wortlaut (natürliche oder juristische Person) wird klar, dass es sich bei dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen um eine Organisation, aber auch um eine Einzelperson handeln kann. In der Praxis ist es jedoch in der Regel die Organisation als solche und nicht eine natürliche Person innerhalb der Organisation (wie der Geschäftsführer oder ein einzelner Beschäftigter), die als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO fungiert. <br><br>Bei der konkreten Bewertung ist im Ausgang in den Fällen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organisationen auch darauf abzustellen, dass die Verarbeitung nicht durch die jeweilige Organisation selbst, sondern durch die dort beschäftigten natürlichen Personen verarbeitet werden. Dieses Handeln der Beschäftigten ist in aller Regel der jeweiligen Organisation zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten für die durch die jeweilige Organisation festgelegten Zwecke und in Ausübung der innerorganisatorischen Tätigkeit der Beschäftigten, mithin nach Weisung und unter Kontrolle der Organisation, erfolgt. Verarbeitet ein Mitarbeiter personenbezogene Daten hingegen für eigene (private) Zwecke, ist er regelmäßig als datenschutzrechtlich Verantwortlicher anzusehen. <br><br>Diese Auffassung wird ebenfalls in den <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://edpb.europa.eu/system/files/2022-02/eppb_guidelines_202007_controllerprocessor_final_de.pdf" target="_blank">Leitlinien</a> des Europäischen Datenschutzausschusses zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO Version 2.0 getragen: <em>„Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass ein Beschäftigter beschließt, personenbezogene Daten für seine eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihm erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird.“</em> Der EDSA führt jedoch weiter aus:<em> „Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE SANKTIONEN DROHEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In Konsequenz des oben Gesagten trifft in erster Linie die jeweilige Stelle die Haftung gegenüber betroffenen Personen und Aufsichtsbehörden für etwaige Verstöße durch dessen Organe oder Beschäftigte. Verarbeiten nun die Beschäftigten die personenbezogenen Daten Betroffener eigenverantwortlich, sind diese ihrerseits nunmehr Adressaten von Haftungsansprüchen und aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und Sanktionen. Zunächst sei hier der offensichtliche Anknüpfungspunkt herangezogen: die Bußgeldsanktionierung gemäß Art. 83 DS-GVO. Diese richtet sich sehr wohl auch gegen natürliche Personen als datenschutzrechtlich Verantwortliche. Dies gilt selbst für Beschäftigte öffentlicher Stellen. Wie der LfDI in der eingangs genannten Pressemitteilung hervorhebt, haben die Landesgesetzgeber zwar öffentliche Stellen – anders als Privatunternehmen – mitunter bei Datenschutzverstößen von der Sanktionierung ausgenommen (vgl. z.B. § 19 Abs. 3 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz). Wenn Beschäftigte öffentlicher Stellen allerdings dienstlich erlangte Daten zu privaten Zwecken nutzen, dann kann in gravierenden Einzelfällen gegen sie persönlich durchaus ein Bußgeld verhängt werden. Darüber hinaus kommen durch auch Ansprüche betroffener Personen wie bspw. die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO in Betracht.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organisation – gleich welcher Rechtsnatur – wird zuvorderst darauf abzustellen sein, dass sich die jeweiligen Organisationen für die in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten verantwortlich zeichnen. Dies wird zumindest deshalb anzunehmen sein, weil die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung durch die Organisationen erfolgt. Die innerhalb der Organisation tätigen Beschäftigten führen die Verarbeitungsprozesse entsprechend nach Weisung und Befugnissen der verantwortlichen Organisationen aus. Überschreiten Beschäftigte aber diese Befugnisse liegt eine eigenständige Verantwortlichkeit nahe. Es ist jedoch allerdings Aufgabe der Organisationen für die Einhaltung der Befugnisse und Weisungen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu sorgen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über</strong> <strong>den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<item>
		<title>DATENSCHUTZRECHTLICHE HERAUSFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT &#8222;SCHATTEN-IT&#8220;</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutzrechtliche-herausforderungen-im-zusammenhang-mit-schatten-it/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2022 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Technisch-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Hardware]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesse]]></category>
		<category><![CDATA[Schatten-IT]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=1502</guid>

					<description><![CDATA[Entsprechend der datenschutzrechtlichen Normierungen haben verantwortliche Stellen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die internen Abläufe und Prozesse als auch die dabei eingesetzte Hard- und Software den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Die konforme Umsetzung stellt zahlreiche Unternehmen und Behörden regelmäßig vor erhebliche ... <p class="read-more-container"><a title="DATENSCHUTZRECHTLICHE HERAUSFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT &#8222;SCHATTEN-IT&#8220;" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutzrechtliche-herausforderungen-im-zusammenhang-mit-schatten-it/#more-1502" aria-label="Mehr Informationen über DATENSCHUTZRECHTLICHE HERAUSFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT &#8222;SCHATTEN-IT&#8220;">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-65eca1ac"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-65eca1ac" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Entsprechend der datenschutzrechtlichen Normierungen haben verantwortliche Stellen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die internen Abläufe und Prozesse als auch die dabei eingesetzte Hard- und Software den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Die konforme Umsetzung stellt zahlreiche Unternehmen und Behörden regelmäßig vor erhebliche Hürden. Hinzu treten weitere datenschutzrechtliche Herausforderungen, wenn innerhalb der verantwortlichen Stelle einzelne Fachbereiche oder Beschäftigte im Rahmen ihrer täglichen Arbeit nicht-freigegebene Endgeräte oder Anwendungen nutzen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST UNTER SCHATTEN-IT ZU VERSTEHEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Unter dem Begriff der Schatten-IT sind sämtliche informationstechnische Systeme, Prozesse, Anwendungen und Endgeräte zu verstehen, welche durch einzelne Fachbereiche oder Beschäftigte einer verantwortlichen Stelle ohne Freigabe oder gar Kenntnisnahme der IT-Abteilung beziehungsweise der Leitungsebene angeschafft und eingesetzt werden. Erfasst werden hierbei sowohl individuelle Datenverarbeitungen mit Tabellenkalkulationen, Nutzung einfacher Applikationen wie Messenger-Dienste oder Cloud-Dienste sowie Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte, insbesondere Speichermedien.<br><br>Zwar kann Schatten-IT grundsätzlich auch dazu dienen Arbeitsabläufe zu effektivieren, jedoch schwächt unzureichend überprüfte Hard- und Software unter Umständen das gesamte Sicherheitsniveau der verantwortlichen Stelle. Cyberkriminellen wird mittels Schatten-IT unter Umständen Tür und Tor zum ansonsten gut geschützten Unternehmensnetzwerk geöffnet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>VON USB-STICKS UND MESSENGER-DIENSTEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Schatten-IT kann in Unternehmen und Behörden viele Gesichter haben: Die Nutzung von nicht-freigegebenen portablen Speichermedien, insbesondere von USB-Sticks und externen Festplatten, ist dazu geeignet die Sicherheit der Verarbeitung erheblich zu gefährden. Zum einen kann eine Gefährdung der Vertraulichkeit bei einem Verlust des in der Regel unverschlüsselten Speichermediums eintreten. Zum anderen kann hierdurch versehentlich Schadsoftware von netzwerkfremden Endgeräten in das Netzwerk des Unternehmens eingebracht werden.<br><br>Die Inanspruchnahme externer Dienstleister kann je nach Anwendungsbereich ebenfalls enorme Auswirkungen auf die datenschutzrechtliche Konformität der verantwortlichen Stelle haben. Insbesondere im Bereich kostenloser Softwarelösungen, beispielsweise in Form von Cloud-Services oder Messenger-Diensten im weitesten Sinne ist eine einfache Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen meist ausreichend. Darin enthalten sind oftmals Regelungen hinsichtlich der weitreichenden Verarbeitung von Metadaten, die eine Finanzierung des ansonst kostenfreien Produkts sicherstellen soll. Damit einher gehen datenschutzrechtliche Problematiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Transparenz der Datenverarbeitung, der Vertraulichkeit personenbezogener Daten aufgrund unzureichender Verschlüsselung oder der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>STRATEGIEN ZUM UMGANG MIT SCHATTEN-IT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders aufgrund der drohenden Gefährdung der Sicherheitsziele nach Art. 32 DSGVO sowie den möglichen datenschutzrechtlichen Sanktionen, aber auch im Interesse der verantwortlichen Stelle selbst, bedarf es eines strategischen Umgangs mit der Thematik. Dabei können definierte Prozesse hinsichtlich der Anschaffung informationstechnischer Systeme, Anwendungen und Endgeräte oder bezüglich der Erweiterung bestehender Prozesse bzw. Verarbeitungstätigkeiten eine wesentliche Rolle einnehmen. Wie jedoch im Zusammenhang mit vielen Themen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit, gelingt dies nicht ohne angemessene Einbeziehung und Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten.<br><br>Eine umfassende Darstellung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, der Strategien zum Umgang mit Schatten-IT und Handlungsempfehlungen für die Praxis, können Sie unserem Beitrag „Datenschutzrechtliche Herausforderungen in Zusammenhang mit Schatten-IT“ entnehmen, welcher in der Ausgabe Nr. 01/2022 des <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutz-berater.de/" target="_blank">DATENSCHUTZ-BERATER</a> erschienen ist. <strong>Den Beitrag können Sie in der digitalen Fassung <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/app/uploads/2022/01/2022_Beitrag_Weidenhammer_Just_Datenschutzrechtliche_Herausforderungen_Schatten-IT_DSB0122.pdf" target="_blank">hier</a> abrufen.</strong></p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren.  </p>
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		<title>DATENSCHUTZ-VERLETZUNG UND MELDEPFLICHT &#8211; EINE MITMACH-SERIE (8)</title>
		<link>https://www.dids.de/datenschutz-verletzung-und-meldepflicht-eine-mitmach-serie-8/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jun 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[EDSA]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Datenschutzausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Fallübung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=1183</guid>

					<description><![CDATA[Im Rahmen unserer Mitmach-Serie &#8222;Datenschutz-Verletzung und Meldepflicht&#8220; stellen wir regelmäßig einzelne Fälle der Richtlinie 01/2021 „examples regarding data breach notification“ des Europäische Datenschutzausschusses (EDSA) vor und legen die Lösungsansätze dar. FALL 8: LÖSUNG Der EDSA betont, dass die entwendeten Daten (Adressen) grundsätzlich nicht sensibel sind und für die Betroffenen keine ... <p class="read-more-container"><a title="DATENSCHUTZ-VERLETZUNG UND MELDEPFLICHT &#8211; EINE MITMACH-SERIE (8)" class="read-more button" href="https://www.dids.de/datenschutz-verletzung-und-meldepflicht-eine-mitmach-serie-8/#more-1183" aria-label="Mehr Informationen über DATENSCHUTZ-VERLETZUNG UND MELDEPFLICHT &#8211; EINE MITMACH-SERIE (8)">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen unserer Mitmach-Serie &#8222;Datenschutz-Verletzung und Meldepflicht&#8220; stellen wir regelmäßig einzelne Fälle der Richtlinie 01/2021 „<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2021/guidelines-012021-examples-regarding-data-breach_de" target="_blank">examples regarding data breach notification</a>“ des Europäische Datenschutzausschusses (EDSA) vor und legen die Lösungsansätze dar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FALL 8: LÖSUNG</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der EDSA betont, dass die entwendeten Daten (Adressen) grundsätzlich nicht sensibel sind und für die Betroffenen keine hohen Risiken entstehen. Je nach Einzelfall kann sich dies anders verhalten. So war die Datenpanne bei LEDGER auch für jene Kunden problematisch, bei denen „nur“ Adressdaten in unbefugte Hände gerieten. Wegen des betroffenen Produkts &#8211; Bitcoin-Valets &#8211; ist für Angreifer erkennbar, dass tendenziell die Wohnanschriften wohlhabender Personen erfasst sind.<br><br>Zugunsten des Verantwortlichen vermerkt der EDSA außerdem, dass der Angreifer (ehemaliger Mitarbeiter) die Adressdaten offenbar „nur“ für Werbezwecke nutzen wolle, allerdings wird auch angemerkt, dass insoweit ein Restrisiko weitergehender Missbräuche verbleibt. Die Daten sind „außer Kontrolle“. Ganz lebensnah wird vom EDSA festgestellt, bei Versuchen, sie wieder unter Kontrolle zu bringen &#8211; z.B. durch Aufforderungen oder gerichtliche Verfahren gegen den ehemaligen Mitarbeiter – sei der Erfolg „bestenfalls zweifelhaft“, Rdnr. 75 EDSA-Richtlinie.<br><br>Im konkreten Fall verbleiben keine hohen, aber doch Risiken. Folglich: Dokumentation notwendig, Meldung nach Art. 33 DS-GVO notwendig, Meldung nach Art. 34 DS-GVO entbehrlich (EDSA-Richtlinie, Rdnr. 77: Mitteilung an die Betroffenen vielleicht dennoch aus Imagegründen sinnvoll für den Verantwortlichen). Als mögliche Schutzvorkehrung wird empfohlen, Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträge aufzunehmen und gekündigten Mitarbeitern Zugriffsrechte zu entziehen. Beide Maßnahmen sind natürlich nicht immer wirksam. Das ist aber kein Grund, auf sie zu verzichten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FALL 9: LÖSUNG</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Fall Nr. 9 behandelt einen „Klassiker“ aus der Praxis: Personenbezogene Daten werden von Verantwortlichen versehentlich unbefugten Dritten offengelegt. In diese Fallgruppe gehören nicht nur (wie im Beispiel) falsch gewählte Dateianhänge und fehlerhafte Rechtevergaben, sondern auch die in der Praxis häufigen Fehladressierungen (bei traditionellen Briefen ebenso wie bei E-Mail und Telefax). Der EDSA bestätigt in seiner Falllösung, dass auch aus seiner Sicht insoweit gilt: Für das mit der Datenschutzverletzung entstehende Risiko ist entscheidend, welchen Personen die Daten versehentlich offengelegt wurden. Handelt es sich um vertrauenswürdige, dem Verantwortlichen gegenüber kooperative Dritte? Oder sind es völlig Unbekannte, deren Verhalten der Verantwortliche schwer beziehungsweise gar nicht prognostizieren kann?<br><br>Der Vorgang betrifft nicht die Integrität und Verfügbarkeit, sondern „nur“ die Vertraulichkeit der Daten. Wenn eine Weiterverwendung der Daten durch den unbeabsichtigten Empfänger mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, bestehen nicht nur keine hohen Risiken (Art. 34 DS-GVO), sondern – auch nach Ansicht des EDSA – gar keine Risiken (folglich auch keine Meldepflicht gemäß Art. 33 DS-GVO). Ist das Verhalten des Datenempfängers nicht vorhersehbar, so wird jedenfalls eine Meldung nach Art. 33 DS-GVO notwendig sein. Reagiert dieser Empfänger auf Lösch-Anforderungen des Verantwortlichen nicht oder gibt es sonstige Gründe, am rechtskonformen Verhalten des Empfängers zu zweifeln, wird auch eine Information der Betroffenen nach Art. 34 DS-GVO stattfinden müssen. Lösung im konkreten Fall: interne Dokumentation des Vorgangs, keine Meldung an Aufsichtsbehörde oder Betroffene.<br><br>Die EDSA-Richtlinie verlässt damit den Bereich der Datenschutz-Verletzungen durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von Beschäftigten und gibt (in Rdnr. 84) noch diesbezügliche Präventions-Empfehlungen. Neben sehr allgemeinen Ratschlägen („Einführung robuster und effektiver Datenschutzregeln, -verfahren und -systeme“), finden sich bekannte und bewährte Vorgaben:<br> &#8211; differenzierte Rechtevergabe,<br> &#8211; unverzüglicher Rechteentzug bei Ausscheiden von Beschäftigten,<br> &#8211; Prüfung unüblicher/auffälliger Datenflüsse,<br> &#8211; Clean-Desk-Policy,<br> &#8211; Bildschirmsperren.<br><br>Im nächsten Schritt widmen wir uns mit dem EDSA gestohlenen elektronischen und Papier-Dokumenten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FALL 10: GESTOHLENE GERÄTE MIT VERSCHLÜSSELTEN PERSÖNLICHEN DATEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem Einbruch in eine Kindertagesstätte wurden zwei Tablets gestohlen. Die Tablets enthielten eine App mit Daten der betreuten Kinder (Name, Geburtsdatum, Bildung). Die Daten auf beiden Tablets (zum Zeitpunkt des Einbruchs ausgeschaltet) waren verschlüsselt, die App mit einem starken Passwort geschützt. Ein Backup der Daten war verfügbar. Per Fernzugriff wurde Löschbefehl für die Daten auf den Tablets erteilt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FALL 11: GESTOHLENES GERÄT MIT UNVERSCHLÜSSELTEN DATEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Notebook des Mitarbeiters eines Dienstleistungsunternehmens wurde gestohlen. Es enthielt Namen, Vornamen, Geschlecht, Adressen und Geburtsdaten von mehr als 100.000 Kunden. Es war nicht zu klären, ob auch andere Kategorien von persönlichen Daten betroffen waren. Der Zugriff auf die Festplatte des Notebooks war nicht durch ein Passwort geschützt. Persönliche Daten konnten aus täglich verfügbaren Backups wiederhergestellt werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FALL 12: GESTOHLENE PAPIERAKTEN MIT SENSIBLEN DATEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus einer Reha-Einrichtung für Drogenabhängige wurde ein offen „herumliegendes“ Papier-„Logbuch“ gestohlen. Das Buch enthielt Identitäts- und Gesundheitsdaten der Patienten, die in die Reha-Einrichtung aufgenommen wurden. Die Daten waren nur auf Papier gespeichert und den behandelnden Ärzten stand keine Sicherungskopie zur Verfügung.<br><br>Abschließend an dieser Stelle eine Ermunterung zu Feedback und Rückfragen: Ist die EDSA-Richtlinie aus Ihrer Sicht für die Praxis hilfreich? Welche Punkte fehlen oder welchen Positionen würden Sie widersprechen? Ihnen allen einen guten Start in den Sommer!</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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