<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Datenübermittlungen &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
	<atom:link href="https://www.dids.de/tag/datenuebermittlungen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.dids.de</link>
	<description>Stiftung bürgerlichen Rechts</description>
	<lastBuildDate>Wed, 15 Jul 2026 07:47:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.3</generator>

<image>
	<url>https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/06/cropped-favicon-did-32x32.png</url>
	<title>Datenübermittlungen &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
	<link>https://www.dids.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>US Supreme Court kippt Unabhängigkeit der FTC –damit auch das Trans Atlantic Data Privacy Framework?</title>
		<link>https://www.dids.de/us-supreme-court-kippt-unabhaengigkeit-der-ftc/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=21276</guid>

					<description><![CDATA[Die Tage wird viel über eine Entscheidung des US Supreme Court diskutiert. Die Rede ist dabei von der Entscheidung No. 25-332 (Trump v. Slaughter). Worum es aber in der Entscheidung genau geht und warum diese möglicherweise größere Auswirkungen auf das Datenschutzrecht und die Datenübermittlungen haben könnte wollen wir in unserem ... <p class="read-more-container"><a title="US Supreme Court kippt Unabhängigkeit der FTC –damit auch das Trans Atlantic Data Privacy Framework?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/us-supreme-court-kippt-unabhaengigkeit-der-ftc/#more-21276" aria-label="Mehr Informationen über US Supreme Court kippt Unabhängigkeit der FTC –damit auch das Trans Atlantic Data Privacy Framework?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="US Supreme Court kippt Unabhängigkeit der FTC –damit auch das Trans Atlantic Data Privacy Framework?" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Tage wird viel über eine Entscheidung des US Supreme Court diskutiert. Die Rede ist dabei von der <a href="https://www.supremecourt.gov/opinions/25pdf/25-332_qn12.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Entscheidung No. 25-332</a> (Trump v. Slaughter). Worum es aber in der Entscheidung genau geht und warum diese möglicherweise größere Auswirkungen auf das Datenschutzrecht und die Datenübermittlungen haben könnte wollen wir in unserem heutigen Blog-Beitrag näher betrachten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Worum geht es in der Entscheidung?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der US-Präsident Donald Trump entließ im März 2025 die demokratische Kommissarin der Federal Trade Commission (FTC) Rebecca Kelly Slaughter. Im Wesentlichen adressierte das Verfahren die Frage, ob der gesetzliche Schutz der Kommissare der FTC vor einer grundlosen Entlassung mit dem verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatz vereinbar ist. <br><br>Der Supreme Court entschied nun mit einer Mehrheit von 6:3, dass die gesetzliche Beschränkung der präsidialen Entlassungsbefugnis gegen die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung verstößt. Weiter übt die FTC eindeutig exekutive Gewalt aus. Sie vollzieht Bundesgesetze, erlässt verbindliche Verordnungen, führt Untersuchungen durch und erhebt Zivilklagen im Namen der Vereinigten Staaten. Aus diesem Grunde ist nach der Verfassung eine Kontrolle durch den Präsidenten und zugleich Chef der Exekutive, erforderlich. Der Knackpunkt der Entscheidung ist, dass die Abberufung von FTC-Kommissaren wie hier im Beispiel von Rebecca Kelly Slaughter nach Belieben des Präsidenten möglich ist und der FTC damit ihre institutionelle Unabhängigkeit entzieht.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was hat das mit dem Datenschutzrecht zu tun?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil hat nun auch Auswirkungen auf das Datenschutzrecht, vielmehr auf die Datenübermittlungen in die USA als datenschutzrechtliches Drittland. Hier kommt dann das <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023D1795" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Trans Atlantic Data Privacy Framework</a> – kurz TADPF (offiziell DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1795 DER KOMMISSION vom 10.7.2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA) ins Spiel. Das TADPF ist ein Angemessenheitsbeschluss im Sinne des <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-45-dsgvo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Art. 45 DS-GVO</a>. In Kraft getreten ist das Framework am 10. Juli 2023 durch <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_23_3752" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Annahme seitens der Europäischen Kommission</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Inhaltlich wird den USA durch das Framework ein im Vergleich zur Europäischen Union angemessenes Datenschutzniveau attestiert. Für datenschutzrechtlich Verantwortliche ergeben sich hierdurch erhebliche Erleichterungen z. B. im Rahmen des Einsatzes US-amerikanischer Dienstleister. US-Unternehmen können ihre Teilnahme am EU-U.S. Data Privacy Framework zertifizieren lassen, indem diese sich verpflichten, verschiedene datenschutzrechtliche Anforderungen einzuhalten. Die Zertifizierungsanträge werden durch das US-Handelsministerium bearbeitet. Dieses überwacht ebenfalls, ob die teilnehmenden Unternehmen die Zertifizierungsanforderungen weiterhin erfüllen. Eine Übersicht der gelisteten Unternehmen findet sich <a href="https://www.dataprivacyframework.gov/list" rel="nofollow noopener" target="_blank">hier</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu den tragenden Säulen das Framework gehörte die Einrichtung eines unabhängigen und unparteiischen Rechtsbehelfsmechanismus, zu dem auch ein neues Datenschutzprüfungsgericht gehört, dass Beschwerden über den Zugriff der nationalen Sicherheitsbehörden der USA auf ihre Daten untersucht und entscheidet und kurz gesagt Datenschutzverpflichtungen der US-Unternehmen überwacht und durchsetzt. Genau diese Rolle begleitete bisher die FTC. In Erwägungsgrund 60 des Framework wird explizit ausgeführt <em>„Die FTC ist eine unabhängige Behörde […]“</em> An eben jener Unabhängigkeit wird nun durch die Entscheidung zumindest mal kräftig gerüttelt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was bleibt für die Praxis?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Am Ende bleibt – wie so häufig – die Frage nach der Praxisrelevanz. Unmittelbare Auswirkungen sind zunächst wohl keine zu erwarten. Der einfache Grund liegt in der Tatsache, dass das Urteil des Supreme Court das TADPF nicht direkt zum Fall bringt. Die Rechtslage bleibt daher unverändert. Zumindest bis auf Weiteres.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Welchen weiteren Weg die transatlantischen Datenübermittlungen nehmen werden, wird die nahe Zukunft zeigen. Denkbar ist jedenfalls, dass die Kommission sich selbst mit der veränderten Rechtslage befassen wird und den Beschluss aufhebt. Außer Acht gelassen werden sollte auch nicht, dass eine gerichtliche Überprüfung des TADPF vor dem EuGH möglich ist und dieser den Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklären kann, wie er bereits mit den Vorgängerbeschlüssen getan hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gesetzt dem Fall das Framework wird fallen, dann wären die Auswirkungen gleichwohl deutlich spürbarerer. Für datenschutzrechtlich Verantwortliche ergeben sich allerhand Aufgaben, denn für Drittlandübermittlungen in die USA verbleiben in den meisten Fällen nur die <a href="https://www.dids.de/handlungsbedarf-standardvertragsklauseln/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Standardvertragsklauseln</a> nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO. Klausel 14 der Standarddatenschutzklauseln gibt zudem vor, dass Unternehmen bestimmte Aspekte bei der Durchführung der Transferfolgenabschätzung berücksichtigen müssen. Hierzu gehören zum einen die besonderen Umstände der Übermittlung personenbezogener Daten. Zum anderen müssen die relevanten Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten sowie die geltenden Beschränkungen und Garantien berücksichtigt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings ist der Weg mit den Standardvertragsklauseln nicht in jedem Fall gangbar. Riskiert man beispielsweise einen Blick in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__80.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">§ 80 Abs.2 SGB X</a> so lautet es dort <em>„einen genauen Überblick darüber zu haben, inwieweit personenbezogene Daten in die USA (und andere Länder außerhalb der Europäischen Union) übermittelt und cloudbasierte Anwendungen von Anbietern mit Sitz in diesen Ländern verwendet werden.“</em> <br><br>Ein ganz ähnliches Bild zeichnet sich in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__393.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">§ 393 Abs. SGB V</a> ab: <em>„Die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing-Dienstes darf nur  1. im Inland, 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 3. in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgen und sofern die datenverarbeitende Stelle über eine Niederlassung im Inland verfügt.“ </em>Beide Normen zeigen schonungslos, dass betroffene verantwortliche Stellen mit einem Wegfall des TADPF als Angemessenheitsbeschluss vor weitaus größeren Aufgaben stünden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es empfiehlt sich daher bereits jetzt, einen genauen Überblick darüber zu haben, inwieweit personenbezogene Daten in die USA (und andere Länder außerhalb der Europäischen Union) übermittelt und cloudbasierte Anwendungen von Anbietern mit Sitz in diesen Ländern verwendet werden. Insbesondere für Übermittlungen im Rahmen von geschäftskritischen Prozessen sollten alternative Übermittlungsmechanismen geprüft und vorbereitet oder zumindest bereitgehalten werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus empfiehlt sich stets eine Prüfung, ob mittels <a href="https://european-alternatives.eu/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">vergleichbarer Software-Alternativen</a> mit Verarbeitungsort innerhalb der Europäischen Union derartige Datenübermittlungen für die Zukunft reduziert werden könnten.<br><br>In jedem Fall gilt die Augen und Ohren offen zu halten und die weitere Entwicklung in Sachen EU-US-Datentransfers zu beobachten. Wir werden sicherlich in unserem Blog weiter dazu berichten.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Angemessenheitsbeschluss für Brasilien</title>
		<link>https://www.dids.de/angemessenheitsbeschluss-fuer-brasilien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Feb 2026 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Brasilien]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=20967</guid>

					<description><![CDATA[Am 26. Januar 2026 stellte die Europäische Kommission offiziell fest, dass Brasilien ein mit der Europäischen Union vergleichbares Schutzniveau für die Verarbeitung personenbezogene Daten bietet und damit die Anforderungen des Art. 45 DS-GVO erfüllt. Mit diesem Angemessenheitsbeschluss wird die Übermittlung personenbezogener Daten von der Europäischen Union nach Brasilien deutlich erleichtert, ... <p class="read-more-container"><a title="Angemessenheitsbeschluss für Brasilien" class="read-more button" href="https://www.dids.de/angemessenheitsbeschluss-fuer-brasilien/#more-20967" aria-label="Mehr Informationen über Angemessenheitsbeschluss für Brasilien">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Angemessenheitsbeschluss für Brasilien" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br><a href="https://commission.europa.eu/document/download/5e457271-4292-4b47-bb10-b6b6cb6700e1_en?filename=JUST_template_comingsoon_standard_2.pdf&amp;prefLang=de" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Am 26. Januar 2026 stellte die Europäische Kommission offiziell fest</a>, dass Brasilien ein mit der Europäischen Union vergleichbares Schutzniveau für die Verarbeitung personenbezogene Daten bietet und damit die Anforderungen des Art. 45 DS-GVO erfüllt. Mit diesem Angemessenheitsbeschluss wird die Übermittlung personenbezogener Daten von der Europäischen Union nach Brasilien deutlich erleichtert, da keine zusätzlichen Übermittlungsinstrumente wie <a href="https://www.dids.de/die-neuen-standardvertragsklauseln/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Standardvertragsklauseln</a> oder Binding Corporate Rules erforderlich sind. Für Organisationen bedeutet dies eine spürbare Vereinfachung und erhöhte Rechtssicherheit bei Datenübermittlungen nach Brasilien.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Werden personenbezogene Daten an Organisationen außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt, reicht eine allgemeine Rechtsgrundlage (z. B. vertragliche Grundlage, berechtigtes Interesse) allein nicht aus. Zusätzlich müssen die Anforderungen aus Kapitel V der DS-GVO erfüllt sein. Ziel ist es dabei, dass das europäische Datenschutzniveau auch bei einer Verarbeitung in sogenannten Drittländern gewahrt bleibt. Hier setzt der Angemessenheitsbeschluss an: Die Europäische Kommission kann feststellen, dass ein bestimmtes Drittland oder eine internationale Organisation ein der Europäischen Union vergleichbares Datenschutzniveau bietet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Maßgeblich sind dabei gemäß Art. 45 Abs. 2 DS-GVO:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschlägige Rechtsvorschriften, auch in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, Verteidigung, nationale Sicherheit und Strafrecht sowie der Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten, die Anwendung dieser und datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Möglichkeit zur Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person und die Wirksamkeit der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe;</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Existenz und wirksame Funktionsweise unabhängiger Aufsichtsbehörden für die Einhaltung und Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften, einschließlich angemessener Durchsetzungsbefugnisse sowie für die Unterstützung und Beratung von betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten;</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die eingegangenen internationalen Verpflichtungen, die sich aus rechtsverbindlichen Übereinkünften oder Instrumenten sowie aus der Teilnahme an multilateralen oder regionalen Systemen insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wird ein solches angemessenes Schutzniveau festgestellt, dürfen personenbezogene Daten in dieses Land grundsätzlich ohne zusätzliche Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules) übermittelt werden – der Angemessenheitsbeschluss wirkt damit wie eine „datenschutzrechtliche Brücke“ und vereinfacht internationale Datenübermittlungen erheblich. Um sicherzustellen, dass das festgestellte Schutzniveau weiterhin besteht, überprüft die Europäische Kommission bestehende Angemessenheitsbeschlüsse regelmäßig.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Hintergründe zum Angemessenheitsbeschluss für Brasilien</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick auf Brasilien ist insbesondere die strukturelle Annäherung des dortigen Datenschutzrechts an europäische Standards hervorzuheben. Die brasilianische „Lei Geral de Proteção de Dados“ (LGPD) orientiert sich systematisch an zentralen Prinzipien der DS-GVO, darunter <a href="https://www.dids.de/transparenzanforderungen-bei-nutzung-von-ki/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Transparenz</a>, Zweckbindung, Datenminimierung sowie umfassende <a href="https://www.dids.de/betroffenenrechte-textgenerator/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Betroffenenrechte</a>. Auch die Existenz einer eigenständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Autoridade Nacional de Proteção de Dados – ANPD) war ein wesentlicher Bestandteil der Bewertung. Diese institutionellen und materiell-rechtlichen Parallelen bildeten die Grundlage für die positive Entscheidung der Europäischen Kommission.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Organisationen mit Niederlassungen, Auftragsverarbeitern oder Geschäftspartnern in Brasilien vereinfacht der Angemessenheitsbeschluss die praktische Umsetzung von Datentransfers erheblich. Bestehende Standardvertragsklauseln oder andere Transferinstrumente, die ausschließlich zur Absicherung des Drittlandtransfers implementiert wurden, können überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dadurch lassen sich vertragliche Strukturen und interne Prozesse verschlanken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig bleibt jedoch: Der Angemessenheitsbeschluss ersetzt nicht die übrigen Anforderungen der DS-GVO. Für jede Verarbeitung ist weiterhin eine belastbare Rechtsgrundlage erforderlich. Zudem müssen die allgemeinen Grundsätze – etwa Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Datensicherheit – eingehalten werden. Auch Informationspflichten, Betroffenenrechte sowie Dokumentations- und Rechenschaftspflichten gelten unverändert fort. Der Beschluss schafft damit operative Erleichterungen bei Datenübermittlungen nach Brasilien, entbindet Unternehmen jedoch nicht von einem strukturierten und ganzheitlichen Datenschutzmanagement.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Angemessenheitsbeschluss für Brasilien stellt für international tätige Organisationen einen relevanten Schritt zur Vereinfachung grenzüberschreitender Datenflüsse dar. Datenübermittlungen können künftig auf einer stabilen unionsrechtlichen Grundlage erfolgen, ohne dass zusätzliche Übermittlungsinstrumente erforderlich sind. Gleichzeitig bleibt jedoch festzuhalten: Die Erleichterung betrifft ausschließlich die Transfermechanik. Die weiteren Anforderungen der DS-GVO gelten unverändert fort.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Verarbeitung personenbezogener Daten</title>
		<link>https://www.dids.de/die-verarbeitung-personenbezogener-daten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Apr 2024 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=19884</guid>

					<description><![CDATA[In einem früheren Beitrag sind wir bereits auf die Entscheidungsfreudigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und einige hieraus resultierenden Urteile vom 7. März 2024 eingegangenen. Neben den Entscheidungen zum Personenbezug hat der EuGH an diesem Tag noch eine weitere „Grundsatzentscheidung“ gefällt. In der Rechtssache C-740/22 wird u.a. der Begriff der Verarbeitung ... <p class="read-more-container"><a title="Die Verarbeitung personenbezogener Daten" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-verarbeitung-personenbezogener-daten/#more-19884" aria-label="Mehr Informationen über Die Verarbeitung personenbezogener Daten">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Die Verarbeitung personenbezogener Daten" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>In einem <a href="https://www.dids.de/der-eugh-hat-es-wieder-getan/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">früheren Beitrag</a> sind wir bereits auf die Entscheidungsfreudigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und einige hieraus resultierenden Urteile vom 7. März 2024 eingegangenen. Neben den Entscheidungen zum Personenbezug hat der EuGH an diesem Tag noch eine weitere „Grundsatzentscheidung“ gefällt. In der Rechtssache <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst&amp;pageIndex=0&amp;docid=283530&amp;part=1&amp;doclang=DE&amp;text=&amp;dir=&amp;occ=first&amp;cid=254893" rel="nofollow noopener" target="_blank">C-740/22</a> wird u.a. der Begriff der <em>Verarbeitung personenbezogener Daten</em> adressiert. Mit der Entscheidung des EuGH und deren Auswirkungen wollen wir uns im nachfolgenden Beitrag befassen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was verstehen wir unter der Verarbeitung personenbezogener Daten?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bevor wir jedoch näher auf die Entscheidung eingehen, richten wir unser Augenmerk vorab auf die gesetzlichen Grundlagen. Der Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zunächst für die Anwendung des Datenschutzrechtes und mithin der DS-GVO ausschlaggebend. In Art. 2 Abs. 1 DS-GVO – welcher den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung regelt – wird festgelegt, dass die DS-GVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, gilt. Durch die Schwierigkeiten der Bestimmung des Anwendungsbereiches sind wir bereits <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-2/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">spaziert</a>. Allem zum Trotz: Gemeinsamer Nenner der automatisierten und der nicht-automatisierten Verarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Doch was verstehen wir hierunter? Wie so häufig erleichtert ein Blick ins Gesetz vermeintlich die Rechtsfindung. Wenden wir also den Blick auf Art. 4 Nr. 2 DS-GVO so hält dieser, die folgende Legaldefinition von Verarbeitung bereit:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Verarbeitung“ [meint] jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum besseren Verständnis sei noch auf Art. 4 Nr. 6 DSGVO verweisen, der ein Dateisystem als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, definiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch an dieser Stelle haben wir bei einem <a href="https://www.dids.de/ein-spaziergang-durch-die-ds-gvo-artikel-4/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Spaziergang durch die DSGVO</a> aber bereits festgestellt, verbleibt nach der Streichung von allem Überflüssigen und Inhaltslosen noch „<em>Verarbeitung[meint] jeden […] Vorgang oder jede […] Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten</em>“. Damit ist eigentlich klar, wir brauchen einen Vorgang oder eine Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Klar? Nun ja, nicht wirklich. Wie im Beispiel des Spaziergangs aufgegriffen gibt es schlicht und ergreifend Abgrenzungsschwierigkeiten: Wann beginnt eine Verarbeitung personenbezogener Daten?</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>An dieser Stelle kommt nun der EuGH ins Spiel&#8230;</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Rechtssache C-740/22 liegt eine Vorlagefrage aus Finnland zugrunde, wobei das vorlegende Gericht wissen wollte, ob Art. 2 Abs. 1 DS-GVO und Art. 4 Nr. 2 der DS-GVO dahin auszulegen sind, dass eine mündliche Auskunft über möglicherweise verhängte oder bereits verbüßte Strafen in Bezug auf eine natürliche Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung darstellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Ergebnis bejaht der EuGH diese Frage: Hierbei verweist er zunächst auf die – oben bereits dargestellte – Definition aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Insbesondere aus dem Ausdruck <em>jeder Vorgang</em> sei demnach zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Verarbeitung weit fassen wollte. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die anschließende Aufzählung möglicher Vorgänge nicht abschließend ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus umfasst die Aufzählung <em>„u.a. die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung und „[jede] andere Form der Bereitstellung“, wobei diese Vorgänge automatisiert oder nicht automatisiert erfolgen können</em>“. Der EuGH kommt daher zum (Zwischen-)Ergebnis, dass Art. 4 Nr. 2 DS-GVO keine Bedingungen an die Form der Verarbeitung stellt und das auch mündliche Übermittlungen erfasst sind. Zudem wird dies durch die Ziele der DS-GVO bestätigt, die ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten wollen und die <em>„Möglichkeit, die Anwendung [der DS-GVO] dadurch zu umgehen, dass personenbezogene Daten mündlich statt schriftlich übermittelt werden, liefe diesem Ziel nämlich offensichtlich zuwider.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Außerdem&#8230;</h4>



<p class="wp-block-paragraph">&#8230; kommt der EuGH noch auf Art. 2 Abs. 1 DS-GVO zu sprechen und hinterfragt, ob eine solche mündliche Verarbeitung in den – ebenfalls eingangs dargestellten – sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt. Hierzu führt der EuGH weiter aus, dass die DS-GVO <em>„genauso für die automatisierte, wie für die manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, damit der Schutz, den [die DS-GVO] den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen verleiht, nicht von den verwendeten Techniken abhängt und nicht ernsthaft Gefahr läuft, umgangen zu werden“</em>. Und weiter: <em>„Allerdings geht daraus ebenfalls hervor, dass [die DS-GVO] für manuelle Verarbeitungen personenbezogener Daten nur dann gilt, wenn die verarbeiteten Daten „in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“</em>. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Da die mündliche Übermittlung nicht als automatisierte Datenverarbeitung zu bewerten ist, ist erforderlich, dass die die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zu den Voraussetzungen gilt mit dem EuGH (vgl. Rs. <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=203822&amp;doclang=DE" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">C-25/17</a>), dass grundsätzlich jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten einbezogen wird und mit dem Erfordernis <em>nach bestimmten Kriterien strukturiert </em>nur gemeint ist, dass die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Es bleibt demnach festzuhalten, dass die mündliche Weitergabe von Informationen sehr wohl als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO angesehen werden kann, da diese Verarbeitungen als nicht automatisierte Verarbeitungen einzustufen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Mögliche Sonderfälle wie z.B. nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz für den Beschäftigtendatenschutz bleiben hiervon unberührt. Damit ist klar, dass nicht zwangsläufig jede Form der mündlichen Weitergabe bzw. Übermittlung oder andere Form der Verarbeitung eine Datenverarbeitung im Sinne der Art. 2 Abs. 1 DS-GVO und Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellt. Richtigerweise ist der Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Sicherstellung der Schutzziele der DS-GVO aber weit zu verstehen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?</title>
		<link>https://www.dids.de/das-ende-des-eu-u-s-data-privacy-framework-oder-doch-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Cookie]]></category>
		<category><![CDATA[Data Privacy Framework]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=19815</guid>

					<description><![CDATA[Die Vorweihnachtszeit in der Datenschutzwelt war geprägt durch eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wie wir im Rahmen unseres Jahresrückblicks teilweise schon dargestellt haben. Hierbei ist ein Urteil aus Deutschland fast übersehen wurden, was diesem aufgrund seiner Bedeutung beziehungsweise der vielfach zugemessenen Bedeutung nicht gerecht würde. Gemeint ist ... <p class="read-more-container"><a title="Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/das-ende-des-eu-u-s-data-privacy-framework-oder-doch-nicht/#more-19815" aria-label="Mehr Informationen über Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Das Ende des EU-U.S. Data Privacy Framework! Oder doch nicht?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Vorweihnachtszeit in der Datenschutzwelt war geprägt durch eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wie wir im Rahmen unseres <a href="https://www.dids.de/der-jahresrueckblick-2023-teil-ii/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Jahresrückblicks</a> teilweise schon dargestellt haben. Hierbei ist ein Urteil aus Deutschland fast übersehen wurden, was diesem aufgrund seiner Bedeutung beziehungsweise der vielfach zugemessenen Bedeutung nicht gerecht würde. Gemeint ist das Urteil des OLG Köln vom 3.11.2023 – <a href="https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-12/olg-koln_urteil-vom-03.11.2023_6_u_58_23_geschwarzt.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Az.: 6 U 58/23</a>. Zum Teil wird aus dem Urteil geschlussfolgert, dass das OLG Köln das Data Privacy Framework für unzulässig erklärt habe, was selbstredend nicht stimmt, wie bereits durch den Kollegen Carlo Piltz zutreffend <a href="https://www.delegedata.de/2023/12/hat-das-olg-koeln-das-eu-us-data-privacy-framework-fuer-unzulaessig-erklaert-natuerlich-nicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">dargestellt</a> wurde. Worum es in dem Urteil wirklich geht und welche Auswirkungen für die Praxis zu erwarten sind, soll im nachstehenden Beitrag näher dargestellt werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Was ist eigentlich Inhalt des Urteils?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gegenstand des Verfahrens war die Internetpräsenz www.telekom.de der Telekom Deutschland GmbH. Der Seite war ein sogenanntes Cookie-Banner vorgeschalten, mit welchem unter Verweis auf die Datenschutzinformationen die Einwilligung in die Verwendung von Analyse- und Marketing-Cookies eingeholt wurde. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, beanstandete die Einbindung von Google Analytics. In erster Instanz befand das LG Köln mit Urteil vom 23. März 2023 – Az.: <a href="https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/lg_koln_vom_23-03-2023_33_o_376_22_geschwaerzt.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">33 O 376/22</a> die Einbindung als rechtswidrig, da eine unzulässige Datenübermittlung in die USA erfolge und mithin kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet werden könne. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Telekom Deutschland GmbH übermittelte bei Aufruf der Seite die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das genutzte Endgerät der Nutzer an Server der Google LLC in den USA. Das LG Köln nahm in seinem Urteil unter anderem Bezug auf die Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Erinnerung: Am 10. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den <a href="https://www.dids.de/das-eu-u-s-data-privacy-framework-ist-da/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Angemessenheitsbeschluss nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework</a> angenommen. Das Data Privacy Framework stellt einen Angemessenheitsbeschluss im Sinne des Art. 45 DS-GVO dar. Damit wird den USA ein im Vergleich zur Europäischen Union vergleichbares Datenschutzniveau attestiert. Das EU-U.S. Data Privacy Framework räumt Bürgern der Europäischen Union gegenüber US-amerikanischen Unternehmen neue Rechte ein (z.B. das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten). Weiterhin bestehen verschiedene Rechtsbehelfe sowie unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und ein Schlichtungsgremium. Die US-amerikanischen Unternehmen können ihre Teilnahme am EU-U.S. Data Privacy Framework zertifizieren lassen, indem diese sich verpflichten, verschiedene datenschutzrechtliche Anforderungen (z.B. Zweckbindung, Datenminimierung) einzuhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Köln hat sich sodann im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der erstinstanzlichen Entscheidung befasst. Das Gericht beanstandet in seiner Entscheidung die Übermittlung personenbezogener Daten an Server der Google LLC sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Geltung der des EU-U.S. Data Privacy Framework.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Und was ist nun durch das OLG Köln wirklich entschieden worden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Köln stuft die Datenübermittlungen mangels wirksamer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO, hier konkret in Ermangelung einer entsprechenden Einwilligung, als unzulässig ein: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die Datenübermittlung war auch unzulässig, da sie nicht von einem Erlaubnistatbestand der DSGVO gedeckt war.“</em> Und weiter heißt es: <em>„Die Datenübertragung an die Google LLC und damit in die USA war vor Geltung des DPF nicht durch Erlaubnistatbestände der DSGVO gedeckt. Denn die Übermittlung war weder nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO aufgrund geeigneter Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA als Drittland […] noch aufgrund einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO […] zulässig.“ </em></p>



<p class="wp-block-paragraph">In Bezug auf die Standarddatenschutzklauseln wird festgehalten: <em>„Insofern reicht es jedoch nicht aus, dass die Beklagte sich auf Standardvertragsklauseln im Verhältnis zwischen Google und Google Ireland Ltd. […] sowie auf zusätzliche Maßnahmen, die von Google in den sogenannten „Google Ads IDTI“</em> <em>[…] ausgeführt werden, stützt. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung „Schrems II“ […] zunächst klargestellt, dass die Verwendung von Standardvertragsklauseln zwar im Verhältnis der Vertragsparteien relevant sei, aber keinen Schutz vor Maßnahmen der Behörden von Drittstaaten biete, weil diese durch die vertragliche Vereinbarung nicht gebunden seien. Deshalb gebe es Situationen, in denen die in den Klauseln enthaltenen Regelungen kein ausreichendes Mittel darstellten, um den effektiven Schutz von in das betreffende Drittland übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten […].“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das nunmehr in Kraft getretene EU-U.S. Data Privacy Framework stellt nach Ansicht des OLG Köln sogar ein entsprechende Übermittlungsgrundlage dar: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Der unter dem 10.07.2023 gefasste Beschluss der EU-Kommision mit dem Titel „EU US Data Privacy Framework“ […] stellt nunmehr in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau fest und entfaltet unmittelbare Wirkung, so dass Datenübermittlungen in das betreffende Land keiner besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen […]. Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten aus der EU an solche US-Unternehmen übermittelt werden, die an dem DPF teilnehmen […].“ </em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vielmehr führt das Gericht weiter aus: <em>„Auch bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses müssen die übrigen – allgemeinen – Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein, wozu unter anderem das Erfordernis der in Kapitel II der DSGVO geregelten Einwilligung (Art. 6, 7 DSGVO) gehört […] Daran fehlt es im Streitfall […].“ </em>Und dies dürfte der springende Punkt der Entscheidung sein, wie man so schön sagt. Der Entscheidung des OLG Köln ist zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Datenübermittlung nicht auf der Stufe der Prüfung einer Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten an datenschutzrechtliche Drittländer (vgl. Artt. 45 ff. DS-GVO) scheitert, sondern bereits an den Grundsätzen der Datenverarbeitung, insbesondere dem Vorliegen einer belastbaren Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DS-GVO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Interessant für die Praxis ist, was anschließend folgt: <em>„Denn ebenso wie im Kontext des Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist die eingeholte Einwilligung, die nunmehr Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO unterfällt, unwirksam. Eine Einwilligung im Sinne der letzteren Vorschrift erfordert, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lässt, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird […].“</em> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Und weiter: <em>„Gemessen hieran wird im Datenschutzhinweis, wie oben näher ausgeführt, suggeriert, dass die Verwendung von Google Ads grundsätzlich ohne Übermittlung personenbezogener Daten auskommt. Unabhängig davon, ob diese Übermittlung in ein Drittland mit oder ohne Angemessenheitsbeschluss erfolgt, entspricht es nicht dem Erfordernis einer transparenten und leicht verständlichen Unterrichtung des Nutzers, wenn dieser aufgrund einer entsprechenden Aussage von Google, auf die sich die Beklagte beruft, davon ausgeht, es komme erst gar nicht zu einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorab hatte das OLG Köln bereits ausgeführt: <em>„Gemessen an diesen Grundsätzen teilt der Senat die landgerichtliche Bewertung, wonach die Datenschutzhinweise keine AGB sind. Denn insoweit handelte die Beklagte in Erfüllung der sich aus Art. 13 und 14 DSGVO ergebenden Informationspflichten, die – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nicht – dispositives Recht darstellen […] Es ist anerkannt, dass die bloße Wiedergabe gesetzlicher Informationspflichten, die nicht auf eine Änderung oder Ausgestaltung bestimmter Regelungen abzielt, keine AGB darstellt.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu unterscheiden sind hiervon Klauseln zu den Themen „Analytische Cookies“ und „Marketing-Cookies“ in den Datenschutzhinweisen, bei diesen sei von kontrollfähigen AGB auszugehen: <em>„Dieses Cookie-Banner dient der Einholung der Einwilligung von Besuchern der Webseite zum Setzen bestimmter Cookies und der Datenverarbeitung […] Indem der Datenschutzhinweis zum Gegenstand dieser Einwilligung gemacht wird, hat er an dem Rechtscharakter der vorformulierten Einwilligungserklärung als AGB teil.“</em></p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das EU-U.S. Data Privacy Framework gilt also auch weiter, zumindest so lange bis der EuGH etwas anderes verlauten lässt. Eine Unzulässigkeitserklärung durch das OLG Köln ist jedenfalls nicht erfolgt. Vielmehr konstatiert das Gericht entsprechende Prüffragen, an denen sich verwendete Einwilligungserklärungen wie zum Beispiel in Form von Consent-Management-Plattformen beziehungsweise Cookie-Bannern, insbesondere im Punkto Informiertheit messen lassen müssen. Darüber hinaus setzt das OLG einen Fingerzeig in Richtung AGB-Kontrolle von Datenschutzinformationen und Einwilligungserklärungen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auskunft an Ermittlungsbehörden</title>
		<link>https://www.dids.de/auskunft-an-ermittlungsbehoerden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Mar 2023 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzinformation]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=19553</guid>

					<description><![CDATA[In welchen Fällen muss ich eine Auskunft an Ermittlungsbehörden erteilen? Vor ziemlich genau zwei Jahren haben wir uns hier schon einmal mit dem diskussionswürdigen und interesseanten Thema befasst. Die Sache ist weiter praxisrelevant und lohnt einen zweiten Blick. Wiederholungen werden vermieden – also am besten den ersten Beitrag gern noch ... <p class="read-more-container"><a title="Auskunft an Ermittlungsbehörden" class="read-more button" href="https://www.dids.de/auskunft-an-ermittlungsbehoerden/#more-19553" aria-label="Mehr Informationen über Auskunft an Ermittlungsbehörden">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Auskunft" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>In welchen Fällen muss ich eine Auskunft an Ermittlungsbehörden erteilen? Vor ziemlich genau zwei Jahren haben wir uns <a href="https://www.dids.de/auskunftsanfragen-von-ermittlungs-und-strafverfolgungsbehoerden/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> schon einmal mit dem diskussionswürdigen und interesseanten Thema befasst. Die Sache ist weiter praxisrelevant und lohnt einen zweiten Blick. Wiederholungen werden vermieden – also am besten den ersten Beitrag gern noch einmal nachlesen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Eskalationsträchtig</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Nachfragen von Ermittlern (meist Polizeibehörden) liegt „Ärger in der Luft“. Für die Beschuldigten von Seiten der Ermittler, für die verantwortliche Stelle (datenschutzrechtlich), aber meist von Seiten der Beschuldigten: Gibt die verantwortliche Stelle Auskünfte ohne Rechtsgrundlage, wird das den Beschuldigten (datenschutzrechtlich „betroffenen Personen“) nicht gefallen. Datenschutzrechtlich gilt: Auskünfte ohne Rechtsgrundlage sind verboten, auch an Strafverfolgungsbehörden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob am Ermittlungsvorwurf „was dran ist“, spielt dafür keine Rolle. Auch Straftäter haben &#8211; auch im Datenschutz &#8211; Rechte. Und gerade nach „erfolgreichen“ Ermittlungsverfahren gibt es nicht selten Beschwerden der Betroffenen, denen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden dann nachzugehen haben. Also aufgepasst, damit es nicht heißt: Geldstrafe für den Straftäter und Geldbuße für den Auskunftgeber!</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Einfaches zuerst</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade weil datenschutzrechtlich manchmal gar nicht einfach zu beurteilen ist, ob eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht, sollte zumindest ein klarer Ablauf geregelt sein: Wenn Ermittler von einer Behörde oder einem Unternehmen Auskünfte verlangen, müssen die dort Beschäftigten wissen, wie sie sich zu verhalten haben. Meist ist sinnvoll, eine konkrete Anlaufstelle zu benennen, an die solche Anfragen weitergeleitet werden. Je nach Größe und Struktur der verantwortlichen Stelle kann das die Behördens-/Unternehmensleitung sein oder die Rechtsabteilung oder z.B. die/der Datenschutzbeauftragte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gibt es solche Vorgaben nicht, werden Beschäftigte häufig (nachvollziehbar) nach der landläufigen Regel handeln: (1) Die Polizei wird schon wissen, ob sie fragen darf und (2) am Ende bekomme ich noch selbst Ärger, wenn ich nicht antworte.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Einzelfallprüfung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ist die Anfrage dann (möglichst schnell) bei der vorgesehenen Stelle „gelandet“, wird geprüft:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>(1) Ist die Anfrage „echt“, stammt sie tatsächlich von einer Ermittlungsbehörde?</strong><br>Bei telefonischen Anfragen lässt sich dies im Telefonat kaum prüfen. Dann sollte man Namen, Dienststelle und Kontaktdaten abfragen, anschließend (z.B. via Internet) kontrollieren und nur über prüfbare (z.B. im Internet veröffentlichte) Kommunikationswege antworten. Ähnliches gilt bei Anfragen per E-Mail oder Fax: Die Regeln zur Erkennung von Phishing-E-Mails sind recht gut übertragbar. Man prüfe also, ob die Nachricht authentisch wirkt und vor allem, ob die verwendeten / angegebenen Kontaktdaten im Internet verifiziert werden können. Ein Rückruf unter der Telefonnummer, die in der E-Mail angegeben wurde, ist keine sinnvolle Absicherung. Stehen die Ermittler leibhaftig vor der Tür, dann ist das Mindeste und überhaupt nicht ungehörig oder unhöflich, den Dienstausweis zu prüfen und sich die Personalien zu notieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>(2) Darf beauskunftet werden und gegebenenfalls in welchem Umfang?</strong><br>Die verantwortliche Stelle muss nicht nach Rechtsgrundlagen suchen, sondern kann deren Benennung von der Ermittlungsbehörde verlangen. Leider sind die von den Ermittlern dann genannten Bestimmungen oft falsch, entweder weil sie im konkreten Fall nicht zutreffen oder weil sie keine Rechtsgrundlage für Auskünfte bieten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Klassische Beispiele:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>Die DSGVO gilt bei Ermittlungen überhaupt nicht. Dafür gibt es die JI-Richtlinie (Richtlinie 2016/680, für „Justiz und Inneres“).</em>“ Diese Richtlinie gilt zwar für die Ermittlungsbehörde selbst ergänzt und ausgefüllt durch nationales Recht, z.B. das Bundesdatenschutzgesetz, die Strafprozessordnung etc. Die Auskunft der verantwortlichen Stelle bemisst sich jedoch nicht nach der Richtlinie, sondern nach der DS-GVO. Bei der Auskunft handelt es sich um eine Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle (nämlich eine Datenübermittlung), nicht um eine Tätigkeit der Ermittler.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>Wir ermitteln für die Staatsanwaltschaft nach § 163 Strafprozessordnung.</em>“ Daraus ergibt sich kein Auskunftsrecht für Verantwortliche. Ganz im Gegenteil regelt §&nbsp;163 Abs. 3 StPO z.B. ausdrücklich, dass Zeugen zu einem polizeilichen Vernehmungstermin nicht einmal erscheinen (und auch nicht aussagen) müssen. Diese Pflichten bestehen erst bei entsprechender Anordnung der Staatsanwaltschaft. Eine solche Anordnung müssten die Ermittler dann also nachweisen. Außerdem ergibt sich aus § 163 Abs. 1 StPO noch eine Auskunftspflicht für Behörden (aber eben nur für Behörden) und zwar nur bei Gefahr im Verzug (!): Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO sind die Ermittler „befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen“, können aber nur „bei Gefahr im Verzug auch die Auskunft verlangen“. Berufen sich die Ermittler auf diese Norm, müssen sie den Eilbedarf darstellen. „Gefahr im Verzug“ ist nicht gegeben, wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. Für die Praxis heißt das: Hat die Sache 24 Stunden Zeit, gibt es keine Auskunftspflicht nach § 163 Abs. 1 StPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>Wir handeln nach dem Landespolizeigesetz (in Sachsen z.B. nach § 18 des Sächsischen Polizeigesetzes)</em>“. Das Polizeirecht regelt nicht die Strafverfolgung, sondern die sogenannte „Gefahrenabwehr“ (also u.a. die Verhütung / Vermeidung von Straftaten). Dafür kann die Polizei meist (z.B. nach § 18 Abs. 3 des Sächsischen Polizeigesetzes) die Personalien ihrer Gesprächspartner erfragen. Weitergehende Auskünfte „zur Sache“ gibt es &#8211; wenn nicht andere Gesetze eingreifen &#8211; nur in besonders wichtigen Fällen (nach § 18 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes z.B. bei „Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte“). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfen Private (z.B. Nachbarn …) Fragen der Polizei beantworten, müssen es jedoch nicht. Verantwortliche Stellen (und alle Personen, die gemäß Art. 29 DS-GVO für die verantwortlichen Stellen handeln) sind durch die DS-GVO gebunden. Sie dürfen (anders als Private) nicht selbst über die Auskunftserteilung entscheiden (sondern müssen sie &#8211; mangels Rechtsgrundlage &#8211; verweigern.)</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Auch Negativauskünfte sind Auskünfte</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Datenschutzrechtlich &#8211; aber nicht allen Ermittlern und Befragten &#8211; ist klar: Auch die Mitteilung „<em>Sie/er arbeitet hier nicht</em>.“ hat Personenbezug und ist nach denselben Datenschutz-Regeln zu betrachten, wie die Positiv-Angabe.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Oft vergessen: Informationspflicht?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die vom Ermittler angefragten Informationen waren bei der verantwortlichen Stelle ganz sicher nicht für den Zweck gespeichert, Ermittlungsanfragen zu beantworten. In dieser Verwendung (unterstellen wir einmal, die Auskunft war auf einer bestimmten Rechtsgrundlage zu erteilen) liegt also eine Zweckänderung. Wie steht es dann mit Art. 14 Abs. 4 DS-GVO? Muss der Verantwortliche vor der Auskunft an die Ermittlungsbehörde zuerst die betroffene Person informieren? „Das wäre ja noch schöner“ denkt und sagt die Ermittlungsbehörde. Auch hier gilt jedoch: Heimliche Datenverarbeitungen sind der verantwortlichen Stelle nach DS-GVO grundsätzlich nicht erlaubt. Von den Ermittlern darf (und muss gegebenenfalls) eine Rechtsgrundlage verlangt werden, die den Auskunftgebern das Schweigen vorschreibt (und datenschutzrechtlich erlaubt).</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:r.wagner@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER</title>
		<link>https://www.dids.de/uebermittlung-personenbezogener-daten-in-drittlaender/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Drittlandübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-US-Privacy Shield]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Transferfolgenabschätzung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=1617</guid>

					<description><![CDATA[Eines der derzeit meist diskutiertesten datenschutzrechtlichen Themen stellt die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer dar. Als Drittland sind im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sämtliche Länder zu verstehen, welche nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind und somit die Normen der DS-GVO nicht unmittelbar Wirkung entfalten. ... <p class="read-more-container"><a title="ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER" class="read-more button" href="https://www.dids.de/uebermittlung-personenbezogener-daten-in-drittlaender/#more-1617" aria-label="Mehr Informationen über ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-935aec1f"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-935aec1f" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Eines der derzeit meist diskutiertesten datenschutzrechtlichen Themen stellt die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer dar. Als Drittland sind im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sämtliche Länder zu verstehen, welche nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind und somit die Normen der DS-GVO nicht unmittelbar Wirkung entfalten. In den Mittelpunkt rückte die Betrachtung dieses Themas insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), <a href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">welcher das EU-US-Privacy Shield kippte</a>. Auch wenn aktuelle Ereignisse darauf hindeuten, dass sowohl die EU als auch die USA auch ein Nachfolgeabkommen hinarbeiten, stellen diese keine belastbare Übermittlungsgrundlage dar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AKTUELLE SITUATION</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Für verantwortliche Stellen verspricht die aktuelle Situation einen nicht zu vernachlässigenden Handlungsbedarf. So ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nicht ausschließlich bei einer aktiven Übermittlung vorliegend, sondern bereits im Falle der reinen Möglichkeit einer Kenntnisnahme. Diese ist beispielsweise bei der Nutzung von Dienstleistern in datenschutzrechtlichen Drittländern anzunehmen, welche Cloud-Services oder andere Dienstleistungen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zur Verfügung stellen.<br><br>Als Übermittlungsgrundlage kommen hierbei fast ausschließlich die sogenannten Standardvertragsklauseln bzw. Standarddatenschutzklauseln zum Einsatz. <a href="https://www.dids.de/2021/06/14/die-neuen-standardvertragsklauseln/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Diese wurden bereits im vergangenen Jahr durch die Europäische Kommission in einer überarbeiteten Version zur Verfügung gestellt</a>. Sowohl für die verantwortliche Stelle im Anwendungsbereich der DS-GVO als auch für den Dienstleister im datenschutzrechtlichen Drittstaat ergeben sich in diesem Zusammenhang eine Reihe von Pflichten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DIE NEUEN STANDARDDATENSCHUTZKLAUSELN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Standarddatenschutzklauseln handelt es sich um eine besondere vertragliche Vereinbarung zwischen datenübermittelnder und datenempfangender Stelle, im Rahmen derer datenschutzrechtliche Rechten und Pflichten festgelegt werden. Hierdurch wird eine Vereinheitlichung des hohen Datenschutzniveaus auf beiden Seiten angestrebt. Im Rahmen des „Schrems II“-Urteils konstatierte der EuGH jedoch, dass ein solches Datenschutzniveau nicht allein durch ein Abkommen oder vertragliche Regelungen erreicht werden könne. Es bedürfe darüber hinaus weiterer geeigneter Garantien, welche die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von Ermittlungsbehörden oder anderer staatlicher Einrichtungen einschränken.<br><br>Waren die bisherigen Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen in Drittländer in den Versionen „Verantwortlicher – Auftragsverarbeiter“ und „Verantwortlicher – Verantwortlicher“ verfügbar, erscheinen die neuen Standardvertragsklauseln hingegen nur in einer Version. Dafür bieten diese einen neuen modularen Aufbau, welcher es ermöglicht, dass ein jeweils auf den Einzelfall angepasstes Vertragswerk erstellt werden kann. Neben den bereits genannten Konstellationen finden sich ebenfalls Module für Datenübermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen weiteren Auftragsverarbeiter sowie von einem Auftragsverarbeiter an einen Verantwortlichen. Weiterhin können von nun an auch Festlegungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts sowie hinsichtlich des Gerichtsstandes getroffen und leichter weitere Vertragspartner in die Regelungen aufgenommen werden.<br><br>Gänzlich neu ist die Implementierung des risikobasierten Ansatzes, welcher insbesondere den Anforderungen des „Schrems II“-Urteils gerecht werden soll. Hierbei ist vor Vertragsschluss eine Dokumentation („Transferfolgenabschätzung“ / „Transfer Impact Assessment“) vorzunehmen. Darüber hinaus getroffene technische oder organisatorische Garantien müssen geeignet sein, einem möglichen Zugriff auf personenbezogene Daten von staatlichen Behörden entgegenzuwirken.<br><br>Sollte eine staatliche Behörde dennoch einen Datenzugriff (erkennbar) beabsichtigen, so hat der Dienstleister im Drittland den beziehungsweise die Vertragspartner hierüber umgehend zu informieren. Darüber hinaus obliegt es dem Dienstleister die Rechtmäßigkeit für einen solchen Zugriff zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen rechtlich vorzugehen. Sollten ihm derartige Maßnahmen unmöglich sein, so sind die Vertragspartner hierüber in Kenntnis zu setzen und das jeweilige Vorgehen ist dokumentiert nachzuweisen.<br><br>Ergänzend sei erwähnt, dass wie bereits bei den bisherigen Standardvertragsklauseln auch im Rahmen der neuen Version keine Veränderungen, jedoch Ergänzungen von vertraglichen Regelungen vorgenommen werden können. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die neuen Standardvertragsklauseln bis Dezember 2022 auch in bereits bestehenden Vertragsverhältnissen umzusetzen sind. Es besteht somit nahezu für jeden Verantwortlichen unmittelbarer Handlungsbedarf.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DIE SOGENANNTE TRANSFERFOLGENABSCHÄTZUNG</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verpflichtung zur Durchführung einer Transferfolgenabschätzung im Rahmen des Abschlusses von Standardvertragsklauseln ergibt sich aus Klausel 14. Darin heißt es unter anderem: „<em>Die Parteien sichern zu, keinen Grund zu der Annahme zu haben, dass die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsdrittland, einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Maßnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten gestatten, den Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesen [Standardvertrags-]Klauseln hindern.</em>“ Hieraus ergibt sich ebenfalls die Verpflichtung, dass auch der Auftragsverarbeiter im Drittland den Verantwortlichen hierzulande bei der Durchführung der Transferfolgenabschätzung zu unterstützen hat.<br><br>Um eine Einschätzung entsprechend der Vorgaben vornehmen zu können, sieht Klausel 14 die Berücksichtigung bestimmter Aspekte als verpflichtend an. Hierzu gehören nach dem Wortlaut der Klausel:<br><br> &#8211; Die besonderen Umstände der Übermittlung, einschließlich der Länge der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und der verwendeten Übertragungskanäle, beabsichtigte Datenweiterleitungen, die Art des Empfängers, den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien und das Format der übermittelten personenbezogenen Daten, den Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt, den Speicherort der übermittelten Daten,<br><br> &#8211; die angesichts der besonderen Umstände der Übermittlung relevanten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes (einschließlich solcher, die die Offenlegung von Daten gegenüber Behörden vorschreiben oder den Zugang von Behörden zu diesen Daten gestatten) sowie die geltenden Beschränkungen und Garantien,<br><br> &#8211; alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, die zur Ergänzung der Garantien gemäß der Standardvertragsklauseln eingerichtet wurden, einschließlich Maßnahmen, die während der Übermittlung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bestimmungsland angewandt werden.<br><br>Darüber hinaus empfehlen wir darzulegen, aus welchen zwingenden Gründen es einer solchen Übermittlung personenbezogener Daten beziehungsweise des Einsatzes des Dienstleisters in dem Drittland bedarf. In diesem Zusammenhang sollte gegebenenfalls auf fehlende gleichwertige Alternativen innerhalb der EU / des EWR verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO sollte auch die Betrachtung und der Ausschluss derartiger Alternativen in die datenschutzrechtliche Dokumentation aufgenommen werden. Die Transferfolgenabschätzung ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorzulegen.<br><br>Die Durchführung einer Transferfolgenabschätzung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, soweit eine Nachweisbarkeit der Durchführung möglich ist. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die Transferfolgenabschätzung als Anlage zum jeweiligen Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu nehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beitrag zeigt auf, welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen aktuell mit Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer im Zusammenhang stehen. Im Rahmen unseres neuen Leitfadens „<a href="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Drittlandtransfer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Drittlandtransfer &#8211; Datenschutzrechtliche Grundlagen und Hinweise für verantwortliche Stellen</a>“ geben wir einen thematischen Überblick und stellen Handlungsempfehlungen dar. Die weiteren Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich eines Nachfolgeabkommens zwischen der EU und der USA, sind im Blick zu behalten.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a rel="noreferrer noopener" href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank">E-Mail</a> kontaktieren.  </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>AUSKUNFTSANFRAGEN VON ERMITTLUNGS- UND STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN</title>
		<link>https://www.dids.de/auskunftsanfragen-von-ermittlungs-und-strafverfolgungsbehoerden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Mar 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgung]]></category>
		<category><![CDATA[telefonische Anfrage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=1059</guid>

					<description><![CDATA[Fast jedes Unternehmen und jede Einrichtung hat bereits ein Auskunftsersuchen von einer Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll etc.) erhalten. Häufig handelt es sich zunächst um telefonische Anfragen und fast immer ist „besondere Eile“ geboten. Schließlich möchte man ja „nicht die Täter schützen, oder“? Die zuständigen Mitarbeiter sehen sich dann ... <p class="read-more-container"><a title="AUSKUNFTSANFRAGEN VON ERMITTLUNGS- UND STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN" class="read-more button" href="https://www.dids.de/auskunftsanfragen-von-ermittlungs-und-strafverfolgungsbehoerden/#more-1059" aria-label="Mehr Informationen über AUSKUNFTSANFRAGEN VON ERMITTLUNGS- UND STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Fast jedes Unternehmen und jede Einrichtung hat bereits ein Auskunftsersuchen von einer Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll etc.) erhalten. Häufig handelt es sich zunächst um telefonische Anfragen und fast immer ist „besondere Eile“ geboten. Schließlich möchte man ja „nicht die Täter schützen, oder“? Die zuständigen Mitarbeiter sehen sich dann häufig in einem Zwiespalt und fragen sich: „Darf ich die Daten herausgeben? Muss ich?“</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DIE RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT STELLT DOCH DIE ANFRAGENDE BEHÖRDE SICHER, ODER?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nein! Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie sich vor Augen halten, dass die anfragende Behörde Fragen stellen darf, dies aber noch nicht zwingend heißt, dass Sie diese auch beantworten dürfen/müssen. Grundsätzlich ist nämlich die übermittelnde Stelle für die Datenverarbeitung verantwortlich, sodass erhebliche Bußgelder oder Klageverfahren drohen können. Gerade im Falle von Ermittlungsverfahren ist das Eskalationsrisiko hoch! Ausnahmen vom Verantwortlichkeitsgrundsatz können sich in bestimmten Fällen jedoch aus dem Landesrecht oder spezialgesetzlichen Vorschriften z.B. für Übermittlungen durch eine öffentliche Stelle des Landes an eine andere öffentliche Stelle, beispielsweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) ergeben.<br><br>Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Stelle benötigen auch in Straf- und Ermittlungsverfahren für die Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage („Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). In der Regel werden die Daten ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben worden sein, sodass es sich um eine „Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck“ handelt. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine spezielle Übermittlungsgrundlage zur Abwehr von Gefahren für die staatliche/öffentliche Sicherheit und die Verfolgung von Straftaten. Diese ergeben sich jedoch zum Teil aus dem Bundes- bzw. Landesrecht, beispielsweise § 24 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsDSDG. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung zulässig, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten (keine Ordnungswidrigkeiten!) erforderlich sind und die Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen. Für die empfangende Behörde wird sich die Erhebungs- bzw. Ermittlungsbefugnis i.d.R. aus den spezialgesetzlichen Regelungen ergeben (beispielsweise Strafprozessordnung, Polizeigesetze der Länder, Mindestlohngesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DATENSCHUTZ IST KEIN TÄTERSCHUTZ</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Immer wieder sieht sich der Datenschutz mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er die Täter schützen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall! Vielmehr sind generelle/großflächige Überwachungsmaßnahmen bereits mit Blick auf die – unserem Rechtssystem zu Recht zu Grunde liegende – Unschuldsvermutung problematisch, da man damit alle betroffenen Personen einem Generalverdacht aussetzt. Umgekehrt ist die Verarbeitung der Daten der Täter aber auf Basis konkreter Verdachtsmomente und im erforderlichen – das heißt insbesondere auch verhältnismäßigen – Umfang zulässig. Im Rahmen der Interessenabwägung spielt auch das Verhalten der betroffenen Person, also z.B. dessen Schuld oder der konkrete Vorwurf eine wesentliche Rolle. Das Interesse, einer Strafverfolgung zu entgehen, wird aber gerade nicht geschützt. Gleichzeitig sollen „Bagatellvorwürfe“ nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko für unsere Freiheitsrechte z.B. durch einen stetigen Überwachungsdruck führen.<br><br>Straf- und Ermittlungsbehörden wollen und sollen – zum Wohle der Allgemeinheit und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben – Beweise sammeln bzw. Tatverdächtige finden. Hierfür müssen umfangreiche Daten erarbeitet werden und es ist verständlich, dass auch bestehende Datensammlungen von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen genutzt werden (sollen). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass sich die angefragte Stelle in einer zum einen rechtlich angreifbaren Position befindet, zum anderen aber natürlich i.d.R. auch ein legitimes Interesse besteht, die eigenen Mitarbeiter, Kunden o.ä. zu schützen. Die Straf- und Ermittlungsbehörden sollten dies daher im Rahmen Ihrer Anfragen berücksichtigen und bei ihren Anfragen Sorgfalt und Verständnis zeigen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AUCH WENN DRUCK AUFGEBAUT WIRD: BLEIBEN SIE RUHIG UND GELASSEN!</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Verlangen Sie grundsätzlich ein schriftliches Auskunftsersuchen bzw. bei sensiblen Anfragen einen entsprechenden Bescheid der Staatsanwaltschaft. Telefonische Auskünfte sollten grundsätzlich nicht erteilt werden, da Sie in diesem Fall i.d.R. nicht sicherstellen können, dass die anfragende Person tatsächlich offiziell im Auftrag der Behörde anfragt. Lässt sich dies im Einzelfall aufgrund besonderer Eile nicht umgehen, prüfen Sie die Echtheit, indem Sie die Hauptnummer der Dienststelle recherchieren und sich verbinden lassen. Unterziehen Sie auch Anfragen per Mail und Fax einer bestmöglichen Echtheitskontrolle. Unabhängig davon fehlen bei mündlichen Anfragen im Zweifel wichtige Nachweise („Rechenschaftspflicht“).<br><br>Neben einem Ermittlungs- bzw. Aktenzeichen sollte sich aus der Anfrage immer ergeben, um welchen Tatvorwurf es sich handelt bzw. was der Zweck der Anfrage ist und auf welche Rechtsgrundlage die Ermittlungsbehörde sich stützt. Dies benötigen Sie, um zu prüfen, ob die Anfrage sich im Rahmen der Zuständigkeit der anfragenden Stelle bewegt und für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist sowie gegebenenfalls im Rahmen einer erforderlichen Interessenabwägung.<br><br>Das Auskunftsersuchen sollte grundsätzlich auch beinhalten, inwieweit eine Pflicht zur Auskunft besteht. Ist dies nicht der Fall, sollte eine etwaige Verpflichtung erfragt werden. Eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis beinhaltet grundsätzlich keine Verpflichtung. Eine solche kann sich aber aus der Strafprozessordnung (u.a. §§ 95, 98a 161a Abs. 1 oder 163 Abs. 3 StPO) oder spezialgesetzlichen Normen z.B. durch § 32 Bundesmeldegesetz, §§ 15 ff. Mindestlohngesetz ergeben. Die Abklärung einer Auskunftspflicht dient der zusätzlichen Absicherung der übermittelnden Stelle, da die Datenübermittlung in diesem Fall auch von Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO („rechtliche Verpflichtung“) gedeckt ist.<br><br>Es sollten immer nur die tatsächlich erforderlichen Daten übermittelt werden. Beispielsweise sollte eine Herausgabe vollständiger Personallisten der letzten Jahre hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit hinterfragt werden. Sind Sie der Ansicht, dass abgefragte Daten keine Aussagen zu den fraglichen Punkten treffen, so besprechen Sie dies im Vorfeld mit der anfragenden Stelle. Lassen die von der anfragenden Stelle übermittelnden Daten keine eindeutige Zuordnung zu einer Person zu (z.B. Namensgleichheit), so bitten Sie um weitere Informationen bzw. versuchen Sie den Kreis im Gespräch mit der ermittelnden Stelle weiter einzuschränken.<br><br>Selbstverständlich sind bei der Datenübermittlung an Behörden entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Artt. 32, 25 DS-GVO) zu gewährleisten, z.B. persönliche Übergabe, Verschlüsselung, Einschreiben.<br><br>Zu guter Letzt muss geprüft werden, inwieweit die Betroffenen über die Datenübermittlung informiert werden müssen (Art. 13 DS-GVO). Offizielle Auskunftsanfragen bzw. Bescheide der Staatsanwaltschaft untersagen dies i.d.R., um eine Gefährdung des Ermittlungsverfahrens auszuschließen. Unabhängig davon kann die Informationspflicht aber auch bereits gesetzliche ausgeschlossen sein (z.B. §§ 32, 33 BDSG, § 8 SächsDSDG oder spezialgesetzlich). Im Zweifel fragen Sie bitte im Vorfeld einer Information bei der anfragenden Stelle nach.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der richtige Umgang mit Auskunftsanfragen von Straf- und Ermittlungsbehörden ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und birgt u.U. hohe Haftungsrisiken. Die Bearbeitung sollte entsprechend sorgfältig erfolgen und dokumentiert werden. Im Zweifel sollten Sie die Anfrage daher immer an Ihre/n Datenschutzbeauftragte/n weiterleiten und mit diesem/r das weitere Vorgehen besprechen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Das DID Dresdner Institut für Datenschutz unterstützt Unternehmen und Behörden bei allen Fragen rund um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit. Regelmäßig erscheinen an dieser Stelle Beiträge zu praxisrelevanten Themen und Entwicklungen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie das DID Dresdner Institut für Datenschutz gern per <a href="mailto:zentrale@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DIE DATENSCHUTZRECHTLICHEN FOLGEN DES BREXIT</title>
		<link>https://www.dids.de/die-datenschutzrechtlichen-folgen-des-brexit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Dec 2020 09:00:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Brexit]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaaten]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=896</guid>

					<description><![CDATA[Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Auf Grundlage des Austrittsübereinkommens vom 17. Oktober 2019 gilt das Recht der EU – und somit auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 fort. Die aktuellen Entwicklungen deuten jedoch darauf ... <p class="read-more-container"><a title="DIE DATENSCHUTZRECHTLICHEN FOLGEN DES BREXIT" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-datenschutzrechtlichen-folgen-des-brexit/#more-896" aria-label="Mehr Informationen über DIE DATENSCHUTZRECHTLICHEN FOLGEN DES BREXIT">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Auf Grundlage des Austrittsübereinkommens vom 17. Oktober 2019 gilt das Recht der EU – und somit auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 fort. Die aktuellen Entwicklungen deuten jedoch darauf hin, dass zu Beginn des neuen Jahres das Vereinigte Königreich als datenschutzrechtliches Drittland anzusehen ist und somit für Datenübermittlungen die gleichen <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank">Anforderungen wie beispielsweise in die USA</a> gelten.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>RECHTSLAGE BIS ZUM 31. DEZEMBER 2020</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. b des <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:22020A0131(01)" target="_blank">Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft</a> gelten die Regelungen der DS-GVO im Vereinigten Königreich und Nordirland bis zum 31. Dezember 2020 fort. Während dieses Übergangszeitraums sind für Datenübermittlungen an  andere verantwortliche Stellen und Auftragsverarbeiter neben dem Vorliegen einer einschlägigen Übermittlungsgrundlage (z.B. Vertrag zur Auftragsverarbeitung) keine datenschutzrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Die Regelungen des Kapitel V der DS-GVO hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen sind im genannten Zeitfenster mithin nicht einschlägig.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>RECHTSLAGE AB DEM 01. JANUAR 2021</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Ablauf des Übergangszeitraums gilt das Vereinigte Königreich mangels eines weiteren internationalen Abkommens als datenschutzrechtliches Drittland im Sinne des Kapitel V der DS-GVO. Neben einer einschlägigen Übermittlungsgrundlage bedarf es auf der zweiten Stufe somit zusätzlich der Erfüllung der Bedingungen der Artt. 44 ff. DS-GVO. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Europäischen Kommission jedoch kein Angemessenheitsbeschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DS-GVO verabschiedet wurde, welcher den nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen des Vereinigten Königreichs ein gleichwertiges Niveau zu denen der DS-GVO attestiert, scheidet die „Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses“ als besondere Voraussetzung einer Datenübermittlung an Verantwortliche und Auftragsverarbeiter im Vereinigten Königreich bereits aus.<br><br>Zur Gewährleistung einer datenschutzkonformen Übermittlung personenbezogener Daten sind durch den Verantwortlichen somit regelmäßig geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 DS-GVO vorzuweisen. Hierzu zählen insbesondere folgende Garantien:<br> &#8211; durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu genehmigende verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sogenannte <strong>Binding Corporate Rules</strong> (BCR), gemäß Art.&nbsp;47 DS-GVO;<br> &#8211; <strong>Standarddatenschutzklauseln</strong> der EU-Kommission oder einer Aufsichtsbehörde, unter besonderer Berücksichtigung der <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank">aktuellen EuGH-Rechtsprechung</a> hinsichtlich der Ergänzung durch zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Datenübermittlung, z.B. der Verschlüsselung personenbezogener Daten;<br> &#8211; <strong>genehmigte Verhaltensregeln</strong> gemäß Art. 40 DS-GVO oder ein <strong>genehmigter Zertifizierungsmechanismus</strong> gemäß Art. 42 DS-GVO;<br> &#8211; einzeln ausgehandelte und durch die zuständige Aufsichtsbehörde <strong>genehmigte Vertragsklauseln</strong>, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.<br><br>Liegen keine geeigneten Garantien im Sinne des Art. 46 DS-GVO vor, so ist eine Datenübermittlung in ein datenschutzrechtliches Drittland gemäß Art. 49 DS-GVO ausnahmsweise insbesondere dann zulässig, sofern:<br> &#8211; die betroffene Person in die Datenübermittlung ausdrücklich einwilligt, nachdem sie über die bestehenden Risiken einer solchen Datenübermittlung aufgeklärt wurde,<br> &#8211; die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen notwendig oder<br> &#8211; die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.<br><br>Die aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 49 DS-GVO sind jedoch durchweg restriktiv auszulegen und stellen keinesfalls eine belastbare Grundlage für regelmäßige Datenübermittlungen dar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DIESE MAßNAHMEN SIND NUN ERFORDERLICH</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten an andere verantwortliche Stellen oder Auftragsverarbeiter mit Sitz im Vereinigten Königreich übermitteln, sollten zeitnah überprüfen, ob neben einer Übermittlungsgrundlage ebenfalls mindestens eine der in Art. 44 ff. DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen zur Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland vorliegt. Im Regelfall wird es diesbezüglich auf den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln hinauslaufen, welche im Idealfall durch zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen ergänzt werden. Zur Erstellung von Standardvertragsklauseln stellt die <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://ico.org.uk/for-organisations/data-protection-at-the-end-of-the-transition-period/keep-data-flowing-from-the-eea-to-the-uk-interactive-tool/" target="_blank">britische Datenschutzaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite einen entsprechenden Generator zur Verfügung</a>.<br><br>Unter Umständen kann die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auch durch einen Wechsel zu einem Dienstleister mit Sitz innerhalb der EU grundsätzlich vermieden werden.<br><br>Im Falle der Aufrechthaltung des Drittlandtransfers sind weiterhin folgende Maßnahmen zu treffen:<br> &#8211; die Ergänzung der Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 oder Art. 14 DS-GVO hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland unter Nennung der im Einzelfall einschlägigen Voraussetzung der Artt. 44 ff. DS-GVO,<br> &#8211; die Ergänzung einer vollständigen Darstellung der Datenübermittlung im Rahmen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DS-GVO,<br> &#8211; gegebenenfalls die Vornahme von oder die Prüfung und Ergänzung bereits erfolgter Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DS-GVO,<br> &#8211; die vollständige Beauskunftung der Drittlandübermittlung im Rahmen der Beantwortung von Auskunftsansprüchen gemäß Art. 15 DS-GVO.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>UPDATE VOM 04. JANUAR 2021</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In einer <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20201228_pm_Brexit.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> vom 28. Dezember 2020 weist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hinsichtlich des Handels- und Zusammenarbeitsabkkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union auf eine Übergangsregelung bezüglich Datenübermittlungen hin. Demnach sind Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich und Nordirland für einen Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten <strong>nicht </strong>als Übermittlung in ein datenschutzrechtliches Drittland anzusehen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig hierzu: &#8222;Damit sind Übermittlungen in das Vereinigte Königreich vorerst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Gravierende Erschwernisse für die betroffenen Unternehmen werden so zunächst vermieden.&#8220;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Sämtliche verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln sollten zeitnah das Vorliegen der besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Kapitel V der DS-GVO überprüfen und die dargestellten notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden können im Falle von Verstößen Datenübermittlungen aussetzen sowie hierzu ergänzend Bußgelder verhängen. Das Aussitzen der datenschutzrechtlichen Folgen des Brexit und das (erfolglose?) Warten auf einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission stellt somit keine ernsthafte Alternative dar.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>MICROSOFT VERÖFFENTLICHT ERGÄNZUNG ZU DEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN</title>
		<link>https://www.dids.de/microsoft-veroeffentlicht-ergaenzung-zu-den-standardvertragsklauseln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaaten]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
		<category><![CDATA[Schrems II]]></category>
		<category><![CDATA[Standardvertragsklauseln]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=841</guid>

					<description><![CDATA[Seitdem&#160;der&#160;Europäische Gerichtshof&#160;(EuGH)&#160;mit der sogenannte&#160;Schrems II-Entscheidung&#160;die Datenübermittlung in die USA durch die Unzulässigkeitserklärung des EU-US-Privacy-Shield ins Wanken gebracht hatte, herrschen in der Datenschutzpraxis zahlreiche Fragen und&#160;Unsicherheiten ,&#160;ob und wie künftig eine Datenübermittlung&#160;in sogenannte Drittländer (insbesondere in die USA)&#160;stattfinden kann.&#160;Unklar ist insbesondere, wie die vom EuGH geforderten geeigneten Garantien zur Sicherstellung eines ... <p class="read-more-container"><a title="MICROSOFT VERÖFFENTLICHT ERGÄNZUNG ZU DEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN" class="read-more button" href="https://www.dids.de/microsoft-veroeffentlicht-ergaenzung-zu-den-standardvertragsklauseln/#more-841" aria-label="Mehr Informationen über MICROSOFT VERÖFFENTLICHT ERGÄNZUNG ZU DEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Seitdem&nbsp;der&nbsp;Europäische Gerichtshof&nbsp;(EuGH)&nbsp;mit der sogenannte&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=4B117A68764CAC1145CAE06F5AAE0158?text=&amp;docid=228677&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=14070737" target="_blank">Schrems II-Entscheidung</a>&nbsp;die Datenübermittlung in die USA durch die Unzulässigkeitserklärung des EU-US-Privacy-Shield ins Wanken gebracht hatte, herrschen in der Datenschutzpraxis zahlreiche Fragen und&nbsp;Unsicherheiten ,&nbsp;ob und wie künftig eine Datenübermittlung&nbsp;in sogenannte Drittländer (insbesondere in die USA)&nbsp;stattfinden kann.&nbsp;Unklar ist insbesondere, wie die vom EuGH geforderten geeigneten Garantien zur Sicherstellung eines angemessenen&nbsp;Datenschutzniveaus durch die verantwortlichen Organisationen erreicht werden können.&nbsp;Nun ist&nbsp;in dieser Sache&nbsp;mit Microsoft der erste Dienstleister aktiv geworden.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS IST PASSIERT?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Microsoft hat&nbsp;ein&nbsp;Additional&nbsp;Safeguards&nbsp;Addendum&nbsp;to&nbsp;Standard&nbsp;Contractual&nbsp;Cluases&nbsp;veröffentlich.&nbsp;In dieser Ergänzung der Standardvertragsklauseln&nbsp;unterbreitet der US-Dienstleister Vorschläge für Garantien zur Stärkung der Betroffenenrechte. Insbesondere werden folgende&nbsp;relevante Zusagen&nbsp;seitens Microsoft&nbsp;gegeben:&nbsp;<br><br>(1) Microsoft verpflichtet sich, bei einer Anordnung zur Herausgabe von Daten durch US-Behörden&nbsp;dazu (Ziff. 1&nbsp;des Addendum):&nbsp;<br> &#8211; alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der&nbsp;Anfragende&nbsp;die Daten unmittelbar bei dem Kunden von Microsoft&nbsp;erfragen muss;&nbsp;<br> &#8211; den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und für den Fall der Untersagung einer solchen Benachrichtigung des Kunden,&nbsp;alle&nbsp;rechtmäßigen Anstrengungen zu unternehmen, um das Recht auf Aufhebung des Verbots zu erwirken, damit dem Kunden so bald wie möglich so viele Informationen wie möglich mitgeteilt werden&nbsp;und&nbsp;<br> &#8211; alle rechtmäßigen Anstrengungen zu unternehmen, um die geltend gemachte Offenlegung wegen Rechtsmängeln oder Konflikten mit dem&nbsp;Recht der Europäischen Union oder dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten anzufechten.<br><br>(2) Microsoft gewährt den Betroffenen im Falle einer Offenlegung von Daten auf Anordnung einer US-Behörde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Offenlegung entstanden ist (Ziff. 2&nbsp;des Addendum).&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WIE REAGIEREN DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN ZUR MAßNAHME VON MICROSOFT?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/dsgvowirkt/" target="_blank">Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg,</a>&nbsp;der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.lda.bayern.de/media/pm/pm2020_9.pdf" target="_blank">Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht</a>&nbsp;und der&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://datenschutz.hessen.de/pressemitteilungen/microsoft-erg%C3%A4nzt-standardvertragsklauseln" target="_blank">Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit</a>&nbsp;äußern sich&nbsp;wie folgt:&nbsp;<br><br>„Damit [mit dem Additional Safeguards Addendum] sei, so die gemeinsame Bewertung der beteiligten Datenschutzaufsichtsbehörden, zwar die Transferproblematik in die USA nicht generell gelöst – denn eine Ergänzung der Standardvertragsklauseln könne eben nicht dazu führen, dass der vom Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig beanstandete Zugriff der US-amerikanischen Geheimdienste auf die Daten unterbunden werde.“<br><em>Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink</em><br><br>„Die Vorschläge von Microsoft sind ein wertvoller Impuls für die gemeinsame&nbsp;Suche nach Rechtssicherheit für Datenübermittlungen in die USA genauso wie in andere Staaten,&nbsp;deren Rechtsordnung den Schutzstandard des europäischen Datenschutzrechts nicht hinreichend&nbsp;gewährleisten können. Der Europäische&nbsp;Gerichtshof hat eindeutig entschieden, dass Datenflüsse&nbsp;aus Europa in die USA ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr zulässig sind. Microsoft hat mit&nbsp;seiner heute vorgestellten Initiative diese Forderung des Europäischen Gerichtshofs und der für die&nbsp;Durchsetzung der DSGVO zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in einem ersten Schritt aufgegriffen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die auf den unkomplizierten und trotzdem&nbsp;datenschutzkonformen Einsatz von Standardprodukten in besonderem Maße angewiesen sind, ist&nbsp;dies eine ermutigende Nachricht.“&nbsp;<br><em>Präsident des Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht&nbsp;Michael Will</em><br><br>&#8222;Bayerische öffentliche Stellen sollten in erster Linie Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die auf Datentransfers in&nbsp;Drittländer verzichten. Allerdings wäre es realitätsfremd zu glauben, dass dies für alle gängigen&nbsp;Büroanwendungen möglich ist. Umso wichtiger ist es, wenn auch US-amerikanische Anbieter von&nbsp;Büroanwendungen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen. Ich halte die&nbsp;aktuellen Vorschläge von Microsoft für einen ersten wichtigen Ausgangspunkt für die kommenden&nbsp;Verhandlungen.&#8220;&nbsp;<br><em>Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz&nbsp;Prof. Dr. Petri</em><br><br>“Die Frage, ob in den USA ein angemessener Datenschutz&nbsp;für europäische Exportunternehmen besteht, ist durch eine Abwägungsentscheidung zu beantworten. Dies war durch die begrenzte Kalkulierbarkeit der bisherigen US-Regierung betriebenen Handelspolitik belastet. Angesichts des Wahlergebnisses kann künftig von einer Verbesserung der&nbsp;Verhandlungssituation ausgegangen werden. Aber auch dann ist ein Verhandlungserfolg nur zu&nbsp;erwarten, wenn die Datenschutzprobleme schrittweise ergebnisoffen auf allen Entscheidungsebenen diskutiert werden. Es kommt nur darauf an, dass die relevanten Argumente auf den Tisch gebracht werden. Wer das macht, ist unerheblich. Die eigentliche Abwägung kann dann aber nur&nbsp;durch die zuständigen Gremien erfolgen.“<br><em>Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch</em><br><br>Eine kritische Auseinandersetzung erfolgt durch Matthias Bergt – Referatsleiter&nbsp;des Referates I B der Berliner Beauftragten für Datenschutz Informationsfreiheit –&nbsp;in seinem Beitrag&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.cr-online.de/blog/2020/11/22/zusatz-zu-standardvertragsklauseln-massenweise-nebelkerzen-von-microsoft-und-manchen-datenschutz-aufsichtsbehoerden/" target="_blank">„Zusatz zu Standardvertragsklauseln: Massenweise Nebelkerzen von Microsoft und manchen Datenschutz-Aufsichtsbehörden“</a>.&nbsp;&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE NEUEN ERKENNTNISSE IN SACHEN INTERNATIONALER DATENTRANSFER GIBT ES NOCH?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">&nbsp;Unlängst veröffentlichte bereits der Europäische Datenschutzausschuss&nbsp;(EDSA)&nbsp;ein&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/public-consultations-art-704/2020/recommendations-012020-measures-supplement-transfer_en" target="_blank">Paper mit Empfehlungen zu „zusätzlichen Maßnahmen“ für Datenübermittlungen in Drittländer</a>. Dieses Dokument enthält erste Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen.&nbsp;Das Papier des EDSA wurde zunächst in eine Öffentliche Konsultation bis zum&nbsp;21.12.2020 gegeben.&nbsp;<br><br>Zudem veröffentlichte die&nbsp;EU-Kommission&nbsp;am 12.11.2020 – nur einem Tag nach der Veröffentlichung durch den EDSA –&nbsp;den&nbsp;<a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12741-Commission-Implementing-Decision-on-standard-contractual-clauses-for-the-transfer-of-personal-data-to-third-countries" target="_blank">Entwurf der neuen Standard Contractual Clauses</a>.&nbsp;In dieser Sache läuft die öffentliche Konsultation noch bis zum 10.12.2020.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Seit dem viel zitierten Urteil&nbsp;des EuGH&nbsp;stehen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter&nbsp;bei geplanten&nbsp;Datenübermittlung in Drittstaaten vor einigen herausfordernden Aufgaben. Mit dem Vorgehen eines der größten&nbsp;Technologieunternehmen&nbsp;wird zwar&nbsp;– so auch die Aufsichtsbehörden –&nbsp;keines Falles schlagartig die Problematik der Drittsaatentransfers gelöst, insbesondere da die vorgelegte Ergänzung der Standardvertragsklauseln nicht die generelle Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste unterbindet.&nbsp;Den&nbsp;bisher veröffentlichten Stellungnahmen der&nbsp;einzelnen&nbsp;Landesdatenschutzbeauftragten&nbsp;lässt&nbsp;sich&nbsp;dennoch&nbsp;entnehmen, dass die&nbsp;Maßnahme&nbsp;als ein&nbsp;Fingerzeig in die&nbsp;richtige&nbsp;Richtung&nbsp;gewertet werden kann, auch wenn diese Euphorie augenscheinlich nicht von allen Aufsichtsbehörden geschürt wird.&nbsp;Es wird nunmehr eine Bewertung des Vorschlages von Microsoft seitens der Datenschutzkonferenz&nbsp;abzuwarten sein.&nbsp;</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>IN DER SACKGASSE: INTERNATIONALER DATENSCHUTZ MIT DER DS-GVO</title>
		<link>https://www.dids.de/in-der-sackgasse-internationaler-datenschutz-mit-der-ds-gvo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralph Wagner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Sep 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenübermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[EU-US-Privacy Shield]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Internationaler Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schrems II]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=775</guid>

					<description><![CDATA[Zunächst ein warnender Hinweis: Es folgen einige grundsätzliche Gedanken zum Konzept der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für den internationalen Datenschutz. Wer Praxis-Tipps sucht, kann diesen Blog-Beitrag also überspringen – Sie finden unsere Vorschläge zum bestmöglichen Umgang mit der Situation in unserem Beitrag vom 17. August 2020. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen ... <p class="read-more-container"><a title="IN DER SACKGASSE: INTERNATIONALER DATENSCHUTZ MIT DER DS-GVO" class="read-more button" href="https://www.dids.de/in-der-sackgasse-internationaler-datenschutz-mit-der-ds-gvo/#more-775" aria-label="Mehr Informationen über IN DER SACKGASSE: INTERNATIONALER DATENSCHUTZ MIT DER DS-GVO">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zunächst ein warnender Hinweis: Es folgen einige grundsätzliche Gedanken zum Konzept der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für den internationalen Datenschutz. Wer Praxis-Tipps sucht, kann diesen Blog-Beitrag also überspringen – Sie finden unsere Vorschläge zum bestmöglichen Umgang mit der Situation in unserem <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" data-type="URL" data-id="https://www.dids.de/2020/08/17/das-eugh-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-dessen-auswirkungen-fuer-die-praxis/" target="_blank">Beitrag vom 17. August 2020</a>.<br><br>Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen den Privacy Shield (Urteil vom 16.07.2020, Az.: C-311/18, „Schrems II“) wird momentan (auch von uns) wegen der kurzfristigen Folgen für die Datenschutz-Praxis untersucht und diskutiert. Sie gibt aber ebenso Anlass, das Konzept der DS-GVO für den internationalen Datenschutz einmal grundsätzlich zu prüfen.<br><br>Ergebnis vorab: Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums / EWR) stellt die DS-GVO Anforderungen, die in der Praxis nicht erfüllbar sind. Notwendig und wünschenswert ist ein vollständig neues Regelungskonzept, dass auch mit Änderungen des Textes der DS-GVO verbunden wäre. Leider wird in absehbarer Zeit sicher nichts dergleichen in Angriff genommen. Es fehlt schon an einer öffentlichen Diskussion des Problems. So schweigt zum Beispiel auch der Evaluierungsbericht der EU-Kommission vom Juni zu diesem Thema. Im Einzelnen:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>DATENÜBERMITTLUNGEN IN ANDERE STAATEN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die DS-GVO regelt den Datenschutz in der gesamten Europäischen Union (darüber hinaus auch in den EWR-Staaten) einheitlich. Bei Datenübermittlungen innerhalb der EU (also auch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat) gelten keine zusätzlichen Anforderungen. Der Datenaustausch von Akteuren in verschiedenen Mitgliedstaaten wird behandelt wie der Datenaustausch innerhalb ein und desselben EU-Staats. Etwas ganz anderes gilt bei Datenübermittlungen an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter außerhalb des EWR: Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen &#8211; vor allem: Rechtsgrundlage für den konkreten Datentransfer und datenschutzkonforme Ausgestaltung &#8211; verlangt die DS-GVO entweder einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission für den Zielstaat (Art. 45 Abs. 3), geeignete Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau im Zielstaat (Art. 46) oder die Voraussetzungen für eine der Ausnahmeregelungen in Art. 49.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>AUSNAHMEREGELUNGEN DES ART. 49 DS-GVO</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Artikel 49 regelt ausdrücklich „Ausnahmen“. In den Normalfällen nach Art. 45 Abs. 3 und Art. 46 wird verlangt, dass der Datenempfänger im Drittstaat ein „angemessenes Datenschutzniveau“ gewährleistet. Wenn anfangs vielleicht noch zu diesem Begriff verschiedene Vorstellungen existierten, hat der Europäische Gerichtshof (als letztzuständige Institution für die Auslegung des EU-Rechts) in den Entscheidungen Safe Harbour und Privacy Shield eindeutig geklärt: „Angemessenes Datenschutzniveau“ bei einem Datenempfänger bedeutet, dass dort eine Behandlung der Daten nach den Vorschriften der DSGVO garantiert werden muss. Mit anderen Worten: Die DS-GVO-Pflichten werden auf den ausländischen Datenempfänger „projiziert“; nur wenn der Empfänger diese Pflichten erfüllen wird, darf der Verantwortliche die Daten aus der EU übermitteln.<br><br>Ein großes Problem: Jeder Akteur in jedem Staat auf dieser Erde &#8211; gleichgültig, ob Unternehmen in Brasilien oder Behörden in Indonesien &#8211; unterliegt den jeweiligen nationalen Gesetzen. Vereinfacht und auf den Punkt gebracht: Wenn die nationalen Gesetze in einem Drittstaat nicht vollständig den Datenschutzregeln der DS-GVO entsprechen, kann eine Person oder ein Unternehmen in diesem Drittstaat die Einhaltung der Regelungen der DS-GVO auch nicht gewährleisten. Diese &#8211; eigentlich offensichtliche &#8211; Tatsache wurde bei Ausgestaltung der „Regelfälle“ in Art. 45 Abs. 3 und Art. 46 DSGVO völlig übersehen:</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>ANGEMESSENHEITSBESCHLUSS DER KOMMISSION</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Artikel 45 DS-GVO sieht vor, dass die EU-Kommission unter anderem Drittstaaten durch Beschluss ein angemessenes Datenschutzniveau attestieren kann (Eine Liste der bisherigen Angemessenheitsbeschlüsse finden Sie <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en" target="_blank">hier</a>). Auf dieser Grundlage bzw. der Vorgänger-Richtlinie (RL 95/46/EG) erließ die Kommission auch die Beschlüsse zu Safe Harbour und Privacy Shield. In beiden Fällen entschied der EuGH, die Kommission habe das Datenschutzniveau falsch (nämlich zu günstig) beurteilt. Dies wurde u.a. damit begründet, dass weder Safe Harbour noch Privacy Shield gegen einen Datenzugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden bei dem jeweiligen Datenempfänger in den USA schützen können.<br><br>Es liegt auf der Hand, dass die Kommission eigentlich sofort ihren Angemessenheitsbeschluss betreffend Kanada aufheben müsste. Darin hatte sie ausdrücklich nur für den nicht-öffentlichen Bereich Kanadas (hauptsächlich die dortigen Wirtschaftsunternehmen) ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt. Kanadische Behörden gewährleisten in den Augen der EU keinen ausreichenden Datenschutz (u.a. wegen Einbindung der dortigen Geheimdienste in die von Edward Snowden veröffentlichte massenhafte E-Mail-Auswertung). Die Kommissions-Entscheidung zu Kanada beruht offenbar auf der vom EuGH nun eindeutig abgelehnten Ansicht, Unternehmen eines Staates könnten auch dann angemessenen Datenschutz gewährleisten, wenn nach den dort geltenden staatlichen Gesetzen die Sicherheitsbehörden DS-GVO-widrige Datenverarbeitungen durchführen dürfen.<br><br>Ob die anderen Angemessenheitsentscheidungen (u.a. zugunsten Israels) unter diesem Aspekt einer Überprüfung Stand halten würden, mag dahinstehen. Viel wichtiger ist: Für gerade einmal zwölf Staaten hat die Kommission ein gleichwertiges Datenschutzniveau anerkannt; davon besitzen nur sechs eine wirtschaftlich nennenswerte Bedeutung. Für den &#8222;ganz normalen&#8220; und notwendigen weltweiten Datenaustausch bietet Art. 45 DS-GVO somit keine Grundlage.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>VEREINBARUNGEN ZWISCHEN AKTEUREN</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Damit bleibt der Blick auf die in Art. 46 DS-GVO gelisteten Wege. Diese bestehen durchweg in Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen, Behörden etc. oder Selbstverpflichtungen der beteiligten Akteure. Ohne, dass man auf die einzelnen Varianten speziell eingehen müsste (z.B. Binding Corporate Rules, Standardvertragsklauseln, Verhaltensregeln) ist spätestens mit den EuGH-Entscheidungen zu Safe Harbour und Privacy Shield klar: Ein „angemessenes Datenschutzniveau“ setzt nach Auffassung des EuGH stets voraus, dass die beteiligten Akteure auch im Stande sind, ihre Vereinbarungen, Selbstverpflichtungen etc. im jeweiligen Drittstaat einzuhalten. Wenn sie nach dort geltenden Gesetzen oder nach den dortigen Machtverhältnissen gar nicht im Stande sind, die auf dem Papier gegebene Zusagen zu erfüllen, dann bewirken die Datenschutzpapiere (natürlich) auch kein „angemessenes Datenschutzniveau“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders deutlich wird das Dilemma am Beispiel der Sicherheitsbehörden / Geheimdienste: Für die Datenverarbeitung durch Sicherheitsbehörden der EU-Staaten enthält Art. 2 Abs. 2 DSGVO Ausnahmeregelungen. Sie werden also nicht an den Vorschriften der DS-GVO gemessen. Diese Ausnahmen gelten aber nur für EU-Behörden. Mit anderen Worten: Geheimdienste von Drittstaaten müssen die DS-GVO-Vorgaben einhalten, damit diesen Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau zugesprochen wird (so auch die Sichtweise des EuGH). Beim Brexit könnte sich dies auswirken: Solange Großbritannien EU-Mitglied war, benötigten Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich keine zusätzliche Prüfung. Wenn nach Jahresende die Übergangsregelungen ohne Ersatz auslaufen sollten („harter Brexit“), könnte ein „angemessenes Datenschutzniveau“ im Vereinigten Königreich mit Hinweis auf die Tätigkeit der britischen Geheimdienste verneint werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Modell der DS-GVO für den internationalen Datentransfer ist schlicht nicht praxistauglich. Auf EU-Ebene gibt es jedoch keine Anzeichen für ein grundsätzliches Problembewusstsein und Änderungsbereitschaft. Vernünftige Regelungen sind nicht in Sicht. Denkbar wären verschiedene Lösungen – dazu in einem späteren Beitrag mehr; dieser ist bereits viel zu lang geraten.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
