MICROSOFT VERÖFFENTLICHT ERGÄNZUNG ZU DEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN

Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der sogenannte Schrems II-Entscheidung die Datenübermittlung in die USA durch die Unzulässigkeitserklärung des EU-US-Privacy-Shield ins Wanken gebracht hatte, herrschen in der Datenschutzpraxis zahlreiche Fragen und Unsicherheiten , ob und wie künftig eine Datenübermittlung in sogenannte Drittländer (insbesondere in die USA) stattfinden kann. Unklar ist insbesondere, wie die vom EuGH geforderten geeigneten Garantien zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die verantwortlichen Organisationen erreicht werden können. Nun ist in dieser Sache mit Microsoft der erste Dienstleister aktiv geworden. 


WAS IST PASSIERT?

Microsoft hat ein Additional Safeguards Addendum to Standard Contractual Cluases veröffentlich. In dieser Ergänzung der Standardvertragsklauseln unterbreitet der US-Dienstleister Vorschläge für Garantien zur Stärkung der Betroffenenrechte. Insbesondere werden folgende relevante Zusagen seitens Microsoft gegeben: 

(1) Microsoft verpflichtet sich, bei einer Anordnung zur Herausgabe von Daten durch US-Behörden dazu (Ziff. 1 des Addendum): 
– alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der Anfragende die Daten unmittelbar bei dem Kunden von Microsoft erfragen muss; 
– den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und für den Fall der Untersagung einer solchen Benachrichtigung des Kunden, alle rechtmäßigen Anstrengungen zu unternehmen, um das Recht auf Aufhebung des Verbots zu erwirken, damit dem Kunden so bald wie möglich so viele Informationen wie möglich mitgeteilt werden und 
– alle rechtmäßigen Anstrengungen zu unternehmen, um die geltend gemachte Offenlegung wegen Rechtsmängeln oder Konflikten mit dem Recht der Europäischen Union oder dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten anzufechten.

(2) Microsoft gewährt den Betroffenen im Falle einer Offenlegung von Daten auf Anordnung einer US-Behörde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Offenlegung entstanden ist (Ziff. 2 des Addendum). 


WIE REAGIEREN DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN ZUR MAßNAHME VON MICROSOFT?

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, der Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht und der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit äußern sich wie folgt: 

„Damit [mit dem Additional Safeguards Addendum] sei, so die gemeinsame Bewertung der beteiligten Datenschutzaufsichtsbehörden, zwar die Transferproblematik in die USA nicht generell gelöst – denn eine Ergänzung der Standardvertragsklauseln könne eben nicht dazu führen, dass der vom Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig beanstandete Zugriff der US-amerikanischen Geheimdienste auf die Daten unterbunden werde.“
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink

„Die Vorschläge von Microsoft sind ein wertvoller Impuls für die gemeinsame Suche nach Rechtssicherheit für Datenübermittlungen in die USA genauso wie in andere Staaten, deren Rechtsordnung den Schutzstandard des europäischen Datenschutzrechts nicht hinreichend gewährleisten können. Der Europäische Gerichtshof hat eindeutig entschieden, dass Datenflüsse aus Europa in die USA ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr zulässig sind. Microsoft hat mit seiner heute vorgestellten Initiative diese Forderung des Europäischen Gerichtshofs und der für die Durchsetzung der DSGVO zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in einem ersten Schritt aufgegriffen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die auf den unkomplizierten und trotzdem datenschutzkonformen Einsatz von Standardprodukten in besonderem Maße angewiesen sind, ist dies eine ermutigende Nachricht.“ 
Präsident des Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht Michael Will

„Bayerische öffentliche Stellen sollten in erster Linie Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die auf Datentransfers in Drittländer verzichten. Allerdings wäre es realitätsfremd zu glauben, dass dies für alle gängigen Büroanwendungen möglich ist. Umso wichtiger ist es, wenn auch US-amerikanische Anbieter von Büroanwendungen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen. Ich halte die aktuellen Vorschläge von Microsoft für einen ersten wichtigen Ausgangspunkt für die kommenden Verhandlungen.“ 
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Prof. Dr. Petri

“Die Frage, ob in den USA ein angemessener Datenschutz für europäische Exportunternehmen besteht, ist durch eine Abwägungsentscheidung zu beantworten. Dies war durch die begrenzte Kalkulierbarkeit der bisherigen US-Regierung betriebenen Handelspolitik belastet. Angesichts des Wahlergebnisses kann künftig von einer Verbesserung der Verhandlungssituation ausgegangen werden. Aber auch dann ist ein Verhandlungserfolg nur zu erwarten, wenn die Datenschutzprobleme schrittweise ergebnisoffen auf allen Entscheidungsebenen diskutiert werden. Es kommt nur darauf an, dass die relevanten Argumente auf den Tisch gebracht werden. Wer das macht, ist unerheblich. Die eigentliche Abwägung kann dann aber nur durch die zuständigen Gremien erfolgen.“
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch

Eine kritische Auseinandersetzung erfolgt durch Matthias Bergt – Referatsleiter des Referates I B der Berliner Beauftragten für Datenschutz Informationsfreiheit – in seinem Beitrag „Zusatz zu Standardvertragsklauseln: Massenweise Nebelkerzen von Microsoft und manchen Datenschutz-Aufsichtsbehörden“.  


WELCHE NEUEN ERKENNTNISSE IN SACHEN INTERNATIONALER DATENTRANSFER GIBT ES NOCH?

 Unlängst veröffentlichte bereits der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) ein Paper mit Empfehlungen zu „zusätzlichen Maßnahmen“ für Datenübermittlungen in Drittländer. Dieses Dokument enthält erste Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen. Das Papier des EDSA wurde zunächst in eine Öffentliche Konsultation bis zum 21.12.2020 gegeben. 

Zudem veröffentlichte die EU-Kommission am 12.11.2020 – nur einem Tag nach der Veröffentlichung durch den EDSA – den Entwurf der neuen Standard Contractual Clauses. In dieser Sache läuft die öffentliche Konsultation noch bis zum 10.12.2020. 


FAZIT

Seit dem viel zitierten Urteil des EuGH stehen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei geplanten Datenübermittlung in Drittstaaten vor einigen herausfordernden Aufgaben. Mit dem Vorgehen eines der größten Technologieunternehmen wird zwar – so auch die Aufsichtsbehörden – keines Falles schlagartig die Problematik der Drittsaatentransfers gelöst, insbesondere da die vorgelegte Ergänzung der Standardvertragsklauseln nicht die generelle Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste unterbindet. Den bisher veröffentlichten Stellungnahmen der einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten lässt sich dennoch entnehmen, dass die Maßnahme als ein Fingerzeig in die richtige Richtung gewertet werden kann, auch wenn diese Euphorie augenscheinlich nicht von allen Aufsichtsbehörden geschürt wird. Es wird nunmehr eine Bewertung des Vorschlages von Microsoft seitens der Datenschutzkonferenz abzuwarten sein. 

Über den Autor: Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.