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	<title>E-Mail-Verschlüsselung &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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	<title>E-Mail-Verschlüsselung &#8211; DID | Dresdner Institut für Datenschutz</title>
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		<title>Zum aktuellen Stand der Technik</title>
		<link>https://www.dids.de/zum-aktuellen-stand-der-technik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dresdner Institut für Datenschutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Jul 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit der Verarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Stand der Technik]]></category>
		<category><![CDATA[Technische-organisatorische Maßnahmen]]></category>
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					<description><![CDATA[Erst jüngst hat der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) eine vollständig überarbeitete und ergänzte Fassung der Handreichung zum Stand der Technik in der IT-Sicherheit veröffentlicht. „Die Handreichung soll Unternehmen, Anbietern und Dienstleistern Hilfestellung zur Bestimmung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit bieten und kann als Referenz z. B. für ... <p class="read-more-container"><a title="Zum aktuellen Stand der Technik" class="read-more button" href="https://www.dids.de/zum-aktuellen-stand-der-technik/#more-20731" aria-label="Mehr Informationen über Zum aktuellen Stand der Technik">LESEN</a></p>]]></description>
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<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Zum aktuellen Stand der Technik" title="Banner" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Erst jüngst hat der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) eine vollständig überarbeitete und ergänzte Fassung der <a href="https://www.teletrust.de/fileadmin/user_upload/2025-06_TeleTrusT-Handreichung_Stand_der_Technik_in_der_IT-Sicherheit_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Handreichung zum Stand der Technik in der IT-Sicherheit</a> veröffentlicht. „<em>Die Handreichung soll Unternehmen, Anbietern und Dienstleistern Hilfestellung zur Bestimmung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit bieten und kann als Referenz z. B. für vertragliche Vereinbarungen, Vergabeverfahren bzw. für die Einordnung implementierter Sicherheitsmaßnahmen dienen.</em>“, so der Bundesverband. Anlass genug, um einen kurzen Blick auf den Begriff „Stand der Technik“ sowie den Inhalt der Handreichung zu werfen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Stand der Technik</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Begriff <em>Stand der Technik</em> ist nicht einheitlich definiert und ist zu unterscheiden von den <em>allgemein anerkannten Regeln der Technik</em> und dem <em>Stand von Wissenschaft und Forschung</em>. Zurückzuführen sind sämtliche dieser Begriffe auf die sogenannte <em><a href="https://www.dids.de/der-stand-der-technik/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kalkar-Entscheidung</a></em> des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978. Die Begriffe unterscheiden sich insbesondere durch die grundsätzliche Anerkennung sowie die Bewährung in der Praxis. In Bezug auf beide Aspekte ist der Stand der Technik zwischen dem Stand der Wissenschaft und Forschung (niedrig) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (hoch) einzuordnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenfassend kann unter dem Stand der Technik eine dynamische Beschreibung zugrundeliegender Technologien zu einem bestimmten Zeitpunkt verstanden werden, welche auf einem neuesten, aber gesicherten Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik beruhen und sich zugleich in der Praxis bereits bewährt haben sowie in einem ausreichenden Maße zur Verfügung stehen. Der aktuelle Stand der Technik ist dementsprechend stets fortlaufend neu zu bewerten, sodass technische und organisatorische Maßnahmen (<a href="https://www.dids.de/art-32-ds-gvo-als-rechtspflicht-oder-doch-nicht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art. 32 DS-GVO</a>) über die Zeit gegebenenfalls anzupassen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Orientierung in der praktischen Umsetzung bieten bereits seit einigen Jahren beispielsweise Publikationen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Leitlinien und Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) oder die bereits erwähnte Handreichung zum Stand der Technik des TeleTrusT.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Zum Inhalt der Handreichung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Unter Berücksichtigung der Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität beschreibt die Handreichung eine Vielzahl technischer und organisatorischer Maßnahmen, die sich in der Praxis bewährt haben und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Hierzu zählen beispielsweise die Verschlüsselung von Datenträgern, Netzwerksegmentierung und -separierung sowie Risikomanagement und Sensibilisierung der Anwender. Dabei wird jede Maßnahme anhand eines einheitlichen Schemas dargestellt: Neben einer fachlichen Beschreibung enthält die Handreichung Einschätzungen zu Wirksamkeit, Aufwand, potenziellen Grenzen und praktischer Umsetzbarkeit. Ziel ist es, Verantwortlichen eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage zur Auswahl und Bewertung geeigneter Schutzmaßnahmen zu bieten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">So heißt es beispielsweise zur E-Mail-Verschlüsselung: „<em>Im E-Mail-Verkehr sollte zur Transportverschlüsselung TLS (Transport Layer Security) in der aktuell gültigen Version, wie in RFC 5246 definiert, eingesetzt werden. Zum Einsatz kommen müssen sichere Verschlüsselungsverfahren (aktuell z. B. AES-256), die Verwendung unsicherer Verschlüsselungsverfahren (z. B. RC4) muss ausgeschlossen werden. Forward Secrecy sollte generell aktiviert werden. Zusätzlich ist es sinnvoll, die bei TLS genutzten Zertifikate der jeweiligen Gegenseite auf Authentizität und Gültigkeit zu überprüfen, z. B. mittels DANE (RFC 7671). Umfassende Empfehlungen zu TLS liefert die Technische Richtlinie TR-02102-2, Teil 2 des BSI.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und: „<em>Ende-zu-Ende Verschlüsselung empfiehlt sich zum Schutz besonders schützenswerter Daten. Dazu haben sich zwei Standards etabliert: S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions, definiert in RFC 5751) und OpenPGP (Pretty Good Privacy, definiert in RFC 4880)</em>.“ Insofern ergibt sich auch aus dieser Darstellung mit Blick auf den Stand der Technik, dass keine grundsätzliche <a href="https://www.dids.de/die-pflicht-zur-ende-zu-ende-verschluesslung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pflicht zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</a> bestehen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin umfasst die Handreichung auch thematische Exkurse und beschreibt in der aktuellen Fassung beispielsweise auch die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf die Informationssicherheit. Dabei wird auch noch einmal das Spannungsfeld zwischen Künstlicher Intelligenz als Werkzeug zur Verbesserung der Informationssicherheit und künstlicher Intelligenz als Werkzeug für Angreifer deutlich. Auch in diesem Kontext legt der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. einen Schwerpunkt auf die Darstellung einschlägiger Schutzmaßnahmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der <em>Stand der Technik</em> ist ein zentraler Begriff in der Regulatorik – ohne jedoch abschließend definiert zu sein. Er beschreibt den aktuellen Stand erprobter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die zur Erreichung eines bestimmten Schutzziels geeignet und allgemein verfügbar sind. Die Handreichung des Bundesverband IT-Sicherheit e. V. liefert eine fundierte, praxisnahe Orientierung zur Bestimmung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit. Sie bietet eine strukturierte Darstellung bewährter technischer und organisatorischer Maßnahmen, unterstützt bei der Bewertung und geht auch auf Anforderungen im Bereich Künstliche Intelligenz ein. Damit ist sie ein wertvolles Arbeitsmittel für verschiedenste Organisationen, um gesetzliche Vorgaben umzusetzen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises <em>Security &amp; Privacy</em> wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:m.just@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Pflicht zur Ende-zu-Ende-Verschlüsslung?</title>
		<link>https://www.dids.de/die-pflicht-zur-ende-zu-ende-verschluesslung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Feb 2025 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[Ende-zu-Ende-Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit der Verarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[E-Mail-Kommunikation ist im heutigen Geschäftsverkehr nach wie vor nicht wegzudenken. Je nach Anwendungsfall kann sich hieraus auch mal eben ein ganz heißes Thema entwickeln. Das betrifft insbesondere Fragen rund um die E-Mail-Sicherheit; ganz speziell die (Ende-zu-Ende-)Verschlüsselung des E-Mail-Versandes erhitzt nach wie vor regelmäßig die Gemüter. Es liegt bereits etwas zurück, aber ... <p class="read-more-container"><a title="Die Pflicht zur Ende-zu-Ende-Verschlüsslung?" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-pflicht-zur-ende-zu-ende-verschluesslung/#more-20475" aria-label="Mehr Informationen über Die Pflicht zur Ende-zu-Ende-Verschlüsslung?">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="gb-block-image gb-block-image-91ba7096"><a href="mailto:zentrale@dids.de?subject=Anmeldung%20Datenschutzsprechstunde&amp;body=Sehr%20geehrte%20Damen%20und%20Herren,%0D%0A%0D%0Agern%20möchte%20ich%20mich%20für%20die%20nächste%20Datenschutzsprechstunde%20anmelden.%0D%0A%0D%0AMit%20freundlichen%20Grüßen" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow sponsored"><img decoding="async" width="1000" height="1" class="gb-image gb-image-91ba7096" src="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png" alt="Die Pflicht zur Ende-zu-Ende-Verschlüsslung?" title="Datenschutzsprechstunde" srcset="https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde.png 1000w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-300x1.png 300w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-150x1.png 150w, https://www.dids.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenschutzsprechstunde-768x1.png 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></a></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><br>E-Mail-Kommunikation ist im heutigen Geschäftsverkehr nach wie vor nicht wegzudenken. Je nach Anwendungsfall kann sich hieraus auch mal eben ein ganz heißes Thema entwickeln. Das betrifft insbesondere Fragen rund um die E-Mail-Sicherheit; ganz speziell die (Ende-zu-Ende-)Verschlüsselung des E-Mail-Versandes erhitzt nach wie vor regelmäßig die Gemüter. Es liegt bereits etwas zurück, aber wir haben in der Vergangenheit schon über das Thema E-Mail-Kommunikation und mögliche Pflichten zur Nutzung von Verschlüsselungstechnologien berichtet. Konkret adressierte unserer Beitrag die <a href="https://www.dids.de/e-mail-verschluesselung-bei-berufsgeheimnistraegern/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail-Verschlüsselung bei Berufsgeheimnisträgern</a>. Sofern man sich etwas vertiefter mit der Thematik auseinandersetzt, wird man sehr schnell merken, dass dies kein ganz einfaches Thema ist, vielmehr kann man sich durchaus gut die Finger daran verbrennen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nunmehr ist die Feuer neu entfacht wurden. „Schuld“ ist das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 2024 (Az.: <a href="https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001598708" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">12 U 9/24</a>). Auf die Entscheidung und mögliche Auswirkungen für die Praxis soll sich der nachfolgende Beitrag fokussieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Worum geht es in dem Urteil?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen versendete eine Schlussrechnung über 15.000 Euro per einfacher E-Mail an einen Geschäftspartner. Die betroffene E-Mail wurde jedoch abgefangen und manipuliert. Es wurde dabei unter anderem die Bankverbindung verändert. Der Empfänger bemerkte die Manipulation nicht und überwies den Betrag auf das falsche Konto. Das Unternehmen fordertet im weiteren Fortgang erneute Überweisung der Rechnungssumme. Der Geschäftspartner und Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Rechnung unzureichend geschützt versandt worden sei. Im konkreten Fall wies der E-Mail-Versand lediglich eine Sicherung mittels der sogenannten Transportverschlüsselung (TLS-Verschlüsselung) auf. Das Unternehmen – aus der Baubranche – erhob hieraufhin Klage auf Zahlung des offenen Rechnungsbetrages.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Welche Anforderungen gelten nun für Verantwortliche?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG entschied in der Sache, dass die Sicherheitsmaßnahmen (hier: Transportverschlüsselung) nicht für den konkreten Fall der E-Mail-Kommunikation angemessen und ausreichend gewesen sei. Vielmehr habe das Unternehmen versäumt die erforderliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einzurichten: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Vielmehr hat der Verantwortliche die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO formulierten und in Art. 24 DSGVO konkretisierten Grundsatz seiner Rechenschaftspflicht darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsmaßnahmen geeignet waren, um die personenbezogenen Daten entsprechend dem von der Datenschutzgrundverordnung verlangten Sicherheitsniveau vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen […] Das ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen, da der Senat die Transportverschlüsselung, die sie beim Versand der streitgegenständlichen Email – von der Beklagten bestritten – verwendet haben will (in Form von SMTP über TLS), nicht für ausreichend und damit auch nicht für „geeignet“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung hält.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick auf das Datenschutzrecht ergeben sich insbesondere aus Art. 24 und Art. 32 DS-GVO entsprechende Sicherheitsanforderungen. Insbesondere Art. 32 Abs. 1 lit. a) DS-GVO fordert<em>: </em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein: a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten […].“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz bekennt sich also relativ klar zur Verschlüsselung als technische Maßnahme. Eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie wird offenkundig jedoch nicht gefordert. Das OLG konstatiert, dass Unternehmen bei dem Versand von Rechnungen oder aber anderen sensiblen Daten ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten müssen: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die DSGVO verlangt von Unternehmen, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Sensible Daten sind z. B. personenbezogene Daten, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden.“ </em>Außerdem:<em> „Nach Ansicht des Senats ist danach eine Transportverschlüsselung beim Versand von geschäftlichen Emails mit personenbezogenen Daten zwischen Unternehmer und Kunden jedenfalls bei dem hier bestehenden hohen finanziellen Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung der Klägerin für den Kunden nicht ausreichend und kann keinen „geeigneten“ Schutz im Sinne der DSGVO darstellen. Vielmehr ist die End-to-End-Verschlüsselung zurzeit das Mittel der Wahl.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Entscheidung zu einer konkreten technischen Maßnahme überrascht, ist jedoch zu begrüßen. Gleichwohl darf die Entscheidung nicht direkt als Blaupause für sämtliche E-Mail-Kommunikation dienen. Fordern doch die gesetzlichen Vorgaben selten konkrete technische und organisatorische Maßnahmen.Im Ergebnis kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass ein Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO begründet ist. Zu dem Schadenersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung haben wir bereits <a href="https://www.dids.de/neues-zum-immateriellen-schadenersatz/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="https://www.dids.de/das-neue-datenschutz-schadenersatzrecht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> sowie <a href="https://www.dids.de/soll-schmerzensgeld-wehtun/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> und <a href="https://www.dids.de/was-versteht-die-ds-gvo-eigentlich-als-schaden/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> berichtet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Praxis lässt sich jedenfalls ableiten, dass Verantwortliche gut beraten sind, die Vorgaben zu IT-Sicherheit respektive zur Datensicherheit nicht nur ernst zu nehmen, sondern die bereits lange fällige Umsetzung anzugehen. Dies gilt nicht wenige mit dem Blick auf die kommenden Anforderungen im Bereich des IT-Sicherheitsrechtes. Denn sollte die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland durch die Neuwahlen des Bundestages vorerst zum Halten gekommen sein, so ist aufgeschoben bekanntlich nicht aufgehoben.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DIE EINWILLIGUNG BEI DER E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG</title>
		<link>https://www.dids.de/die-einwilligung-bei-der-e-mail-verschluesselung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Jun 2021 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Technisch-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 32 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgeheimnisträger]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit der Verarbeitung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=1180</guid>

					<description><![CDATA[Im Rahmen unseres Beitrages zur E-Mail-Verschlüsselung bei Berufsgeheimnisträgern haben wir bereits über die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der E-Mail-Kommunikation berichtet. Unvermeidbar wird bei dieser Thematik früher oder später die Frage aufgeworfen, ob ein Verzicht auf die E-Mail-Verschlüsselung möglich sei. Datenschutzrechtlich stellt sich hierbei die Frage, ob ein Betroffener in ein ... <p class="read-more-container"><a title="DIE EINWILLIGUNG BEI DER E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG" class="read-more button" href="https://www.dids.de/die-einwilligung-bei-der-e-mail-verschluesselung/#more-1180" aria-label="Mehr Informationen über DIE EINWILLIGUNG BEI DER E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen unseres Beitrages zur <a href="https://www.dids.de/2020/11/09/810/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail-Verschlüsselung bei Berufsgeheimnisträgern</a> haben wir bereits über die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der E-Mail-Kommunikation berichtet. Unvermeidbar wird bei dieser Thematik früher oder später die Frage aufgeworfen, ob ein Verzicht auf die E-Mail-Verschlüsselung möglich sei. Datenschutzrechtlich stellt sich hierbei die Frage, ob ein Betroffener in ein niedrigeres Schutzniveau, als rechtlich geboten einwilligen kann, m.a.W. steht die Abdingbarkeit des Art. 32 DS-GVO durch Erteilung einer Einwilligung des Betroffenen im Raum. Diesbezüglich hat sich jüngst der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in einem <a href="https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Vermerk-Abdingbarkeit_TOMs.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Aktenvermerk</a> geäußert.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS ENTHÄLT DER VERMERK DES HMBBFDI?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst wird in einigen grundsätzlichen Erwägungen der Sinn und Zweck bzw. die Systematik von Art. 32 DS-GVO (in Verbindung mit Erwägungsgrund 83 DS-GVO) dargestellt. Hiernach haben grundsätzlich Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter zu prüfen, welche Risiken sich aus den jeweiligen Datenverarbeitungen ergeben. Konkrete Maßnahmen sind in Anlehnung an anerkannte Sicherheitsmaßnahmenkataloge wie dem BSI-Grundschutz, der ISO 27001 oder dem Standard-Datenschutzmodell zu prüfen.<br><br>Anschließend wird die Frage aufgeworfen, ob betroffene Personen in ein niedrigeres Schutzniveau, als rechtlich geboten ist, einwilligen können:<br><br>Hierfür betrachtet die Aufsichtsbehörde zunächst die Frage, ob es sich bei Art. 32 DS-GVO um dispositives Recht handelt oder ob Gründe des Systemdatenschutzes entgegenstehen. Im Ergebnis kommt der HmbBfDI zu dem Ergebnis, dass es eine erhebliche Beschränkung der betroffenen Person bedeuten würde, wenn eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die sie ausdrücklich wünscht, mit Verweis auf den Systemdatenschutz nicht durchgeführt werden kann. Auf den ersten Blick scheinen die Ausführungen des HmbBfDI zu verwundern, ließen die Ausführungen in einem <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.dr-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/schreiben-der-aufsichtsbehoerde.pdf" target="_blank">Schreiben der Aufsichtsbehörde</a> vom 08.01.2018 die gegenläufige Rechtsauffassung vermuten. Zutreffend sei nach den Ausführungen im Vermerk aber zwischen den einzelnen Beteiligten zu differenzieren. So enthält der Art. 32 DS-GVO Pflichten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die zwar einen Beurteilungsspielraum zulassen, im Kern allerdings zwingend sind und nicht zur Disposition des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters stehen. Etwas anderes gilt in Bezug auf die betroffene Person, da die DS-GVO ausweislich des Art. 1 Abs. 2 DS-GVO „die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ zu ihrem Regelungsgegenstand erklärt.  Dieses steht zur Disposition des Grundrechtsträgers, also der betroffenen Person. Die Einwilligung ist demnach in alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person möglich, auch wenn diese möglicherweise von Außenstehenden als für die betroffene Person schädlich wahrgenommen werden. Die Vorgaben des Art. 32 DS-GVO stehen daher nach dem HmbBfDI zur Disposition der betroffenen Person. Für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter enthalten sie dagegen verbindliche Regeln.<br><br>Voraussetzung für die obenstehende Vorgehensweise ist jedoch zum einen, dass der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter seiner Pflicht zur Schaffung der nach Art. 32 DS-GVO erforderlichen Standards der Datensicherheit nachkommt. Dies begründet sich dadurch, dass eine freie Entscheidung über den Verzicht der Einhaltung der Vorgaben des Art. 32 DS-GVO durch die betroffene Person nur dann getroffen werden kann, wenn die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zumindest vorgehalten werden. Zum anderen muss die Einwilligung den Anforderungen des Art. 7 DS-GVO (analog) genügen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Regelungswirkungen, die Art. 32 DS-GVO gegenüber dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und der betroffenen Person entfaltet.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WAS SAGEN ANDERE DATENSCHUTZ-AUFSICHTSBEHÖRDEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Sächsische Datenschutzbeauftragte führt in seinem <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/Ttigkeitsbericht_2019_final.pdf" target="_blank">Tätigkeitsbericht</a> für den Berichtszeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 hinsichtlich der E-Mail-Nutzung durch Steuerberater u.a. wie folgt aus:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Unter besonderer Berücksichtigung […] der Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 25 und des Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO, wonach die dort ausdrücklich genannte Verschlüsselung eine adäquate Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung darstellt […] kommt damit für Steuerberater grundsätzlich nur eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation in Betracht.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter heißt es:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Steuerbüro seine Mandanten auf die besondere Schutzbedürftigkeit der per E-Mail zu versendenden Daten sowie die speziellen Risiken eines unverschlüsselten E-Mail-Versands hingewiesen hat, diesbezüglich sichere Kommunikationswege (z. B. Verschlüsselung, Postversand) grundsätzlich alternativ anbietet, und sich der Mandant vor diesem Hintergrund bewusst für einen unverschlüsselten E-Mail-Versand entscheidet, d. h. hierfür seine Einwilligung (Artikel 7 DSGVO) erteilt, wobei die diesbezügliche Beweislast beim Steuerberater als dem Versender liegt. Darüber hinaus dürfen solche unverschlüsselt versandten E-Mails keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenfalls in diese Richtung <a href="https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/e-mail-berufsgeheimnistraeger/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">äußert</a> sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Demnach ist ein Unterschreiten der Sicherheitsanforderungen bei der E-Mail-Kommunikation datenschutzrechtlich hinnehmbar, sofern eine freiwillige und informierte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Als Maßstab für die Einwilligung ist auf Art. 7 DS-GVO abzustellen. Der Berufsgeheimnisträger muss gleichfalls jedoch eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation angeboten haben. Weiter muss der Berufsgeheimnisträger nachweisen, dass die betroffene Person in Kenntnis aller Risiken durch entsprechende Aufklärung sein Einverständnis erteilt hat, unverschlüsselt zu kommunizieren. Von einer informierten Einwilligung ist nicht auszugehen, wenn die betroffene Person, etwa ein Mandant, die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation beginnt. Dies gilt auch für den Fall, dass auf der Homepage des Berufsgeheimnisträgers ein „pauschaler“ Hinweis über die Unsicherheit der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation gegeben wird. Ausgeschlossen wird zudem die Erteilung der Einwilligung in den Fällen, in denen über personenbezogene Daten Dritter kommuniziert wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>GIBT ES RECHTSPRECHUNG ZU DER THEMATIK?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ursprünglich hatte sich das VG Berlin in einem <a rel="noreferrer noopener nofollow" href="https://openjur.de/u/284643.html" target="_blank">Urteil</a> vom 24.05.2011 (Az.: 1 K 133.10) dahingehend geäußert, dass es eine entsprechende Abdingbarkeit technische und organisatorische Maßnahmen anzunehmen sei. Andernfalls ergäbe sich eine Unvereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das VG Mainz entschied im letzten Jahr in seinem <a href="https://openjur.de/u/2320643.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Urteil</a> vom 17.12.2020 (Az.: 1 K 778/19.MZ) zwar über die Art der Verschlüsselung, hat die Frage der Abdingbarkeit aber offengelassen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Aus den bisherigen Äußerungen der einzelnen Aufsichtsbehörden geht hervor, dass diese nunmehr grundsätzlichen Möglichkeit des Betroffenen zur Erteilung einer Einwilligung in ein niedrigeres Schutzniveau annehmen, dies aber zugleich an entsprechende Voraussetzungen knüpfen. Unstreitig wird die Einwilligung den Anforderungen des Art. 7 (analog), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO entsprechend müssen. Außerdem muss der Berufsgeheimnisträger ausreichend technische und organisatorische Maßnahmen vorhalten, m.a.W. eine verschlüsselte Kommunikation muss vor Erteilung der Einwilligung zumindest angeboten worden sein. Hier wird die Überlegung zu führen sein, dass sich das Angebot zur verschlüsselten Kommunikation nicht ausschließlich auf die E-Mail-Kommunikation beziehen muss. Unter Berufsgeheimnisträgern sind mittlerweile neben diversen E-Mail-Verschlüsselungslösungen ebenfalls Angebote zu Gateway-Lösungen oder Webportalen weit verbreitet. Es wird in der Praxis nicht ausreichend sein, dem Mandanten eine Einwilligung zur unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation anzuringen, wenn tatsächlich schon keine Möglichkeit zur Einrichtung einer verschlüsselten Kommunikation besteht.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor:</strong> Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per <a href="mailto:a.weidenhammer@dids.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">E-Mail</a> kontaktieren.</p>
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		<title>E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG BEI BERUFSGEHEIMNISTRÄGERN</title>
		<link>https://www.dids.de/e-mail-verschluesselung-bei-berufsgeheimnistraegern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Weidenhammer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Nov 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Technisch-organisatorische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 32 DS-GVO]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgeheimnisträger]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit der Verarbeitung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.dids.de/?p=810</guid>

					<description><![CDATA[Die Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern erfolgt heute zu einem großen Teil per E-Mail. E-Mails enthalten zusätzlich zu den Inhaltsdaten (d.h. dem Text der Mail und etwaigen Anhängen) auch Metadaten wie Absender und Empfänger, das Datum und den Betreff. Regelmäßig handelt es sich bei diesen Informationen um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 ... <p class="read-more-container"><a title="E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG BEI BERUFSGEHEIMNISTRÄGERN" class="read-more button" href="https://www.dids.de/e-mail-verschluesselung-bei-berufsgeheimnistraegern/#more-810" aria-label="Mehr Informationen über E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG BEI BERUFSGEHEIMNISTRÄGERN">LESEN</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern erfolgt heute zu einem großen Teil per E-Mail. E-Mails enthalten zusätzlich zu den Inhaltsdaten (d.h. dem Text der Mail und etwaigen Anhängen) auch Metadaten wie Absender und Empfänger, das Datum und den Betreff. Regelmäßig handelt es sich bei diesen Informationen um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der folgende Beitrag stellt eine datenschutzrechtliche Beurteilung der aktuellen Rechtslage dar.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>BESTEHT EINE (DATENSCHUTZRECHTLICHE) VERSCHLÜSSELUNGSPFLICHT?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Art. 32 DS-GVO führt diesbezüglich aus, dass für die Datenverarbeitung Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen haben, um ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. f) DS-GVO müssen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet.&nbsp; Dies umfasst u.a. den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WELCHE INTENSITÄT MUSS DIE VERSCHLÜSSELUNG AUFWEISEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Man unterscheidet bei der Verschlüsselung von E-Mails grundsätzlich zwei Wege:  Die Transport- und die Inhaltsverschlüsselung.<br><br>&#8211; Transportverschlüsselung: Die E-Mail-Nachrichten werden durch einen verschlüsselten Tunnel geschickt. Jedoch liegen die E-Mails nicht nur bei Absender und Empfänger im Klartext vor, sondern auch auf dazwischenliegenden Knoten. Nachrichten können also mitgelesen werden.<br><br>&#8211; Inhaltsverschlüsselung: Hierbei wird der E-Mail-Inhalt verschlüsselt. Jedoch bleiben die sogenannten Metadaten (Absender, Betreff der Nachricht, Empfänger usw.) unverschlüsselt und damit lesbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sowohl Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als auch Transportverschlüsselung mindern für ihren jeweiligen Anwendungszweck Risiken für die Vertraulichkeit der übertragenen Nachrichten. Der Einsatz von Transportverschlüsselung bietet einen Basis-Schutz und stellt eine Mindestmaßnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen dar. In Verarbeitungssituationen mit normalen Risiken wird dabei bereits durch die Transportverschlüsselung eine ausreichende Risikominderung erreicht.<a href="#_ftn1">[1]</a> TLS („Transport Layer Security“) ist das Standardprotokoll für die Transportverschlüsselung und wird von den namenhaften europäischen Providern standardmäßig angeboten.<br><br>Einen deutlich weitergehenden Schutz der Vertraulichkeit der Inhaltsdaten erreichen Sie durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, wofür derzeit die Internet-Standards S/MIME (RFC 5751) und OpenPGP (RFC4880) i.d.R. in Verbindung mit PGP/MIME (RFC 3156) zur Verfügung stehen. Technologien wie S/MIME oder PGP fehlt es nach wie vor am fehlenden Vernetzungseffekt.<br><br>Eine Lösung in der Breite kann vermutlich die sog. qualifizierte Transportverschlüsselung darstellen. E-Mails werden nach der vollautomatischen Verifizierung des Empfänger-Servers über eine sichere TLS-Verschlüsselung übertragen. Hierbei wird zunächst die IP-Adresse eines Empfänger-Systems fälschungssicher abgerufen. Anschließend erfolgt eine TLS-Zertifikatsprüfung des Servers und schließlich wird eine verschlüsselte Übertragung nur dann vorgenommen, wenn die vom BSI erlaubten Algorithmen, Chiffren und Schlüssellängen verwendet werden. In vielen Fällen ist die qualifizierte Transportverschlüsselung durch eine Erweiterung des E-Mail-Systems durch ein sog. Add-on möglich.<br><br>Grundsätzlich sollten E-Mails mit personenbezogenen Daten, sofern diese nicht pseudonymisiert werden, mindestens mit einer „Transportverschlüsselung“ versendet werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Transportverschlüsselung die E-Mails auf den E-Mail-Servern im Klartext vorliegen und grundsätzlich einsehbar sind. Bei besonders schützenswerten Daten (z.B. Kontobewegungsdaten, Finanzierungsdaten, Daten zum Gesundheitszustand, Mandantendaten von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Beschäftigtendaten) ist eine alleinige Transportverschlüsselung möglicherweise nicht ausreichend. Bei besonders sensiblen Daten sollte daher eine Inhaltsverschlüsselung das Mittel der Wahl darstellen. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, sind ggf. alternative Übertragungswege denkbar.<a href="#_ftn2">[2]</a><br><br>Entsprechende Alternativen können serverseitige Verschlüsselungslösungen, sog. E-Mail-Gateways, darstellen. Bei einem Secure E-Mail-Gateway laufen im Gegensatz zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sämtliche kryptografischen Vorgänge, etwa das Verschlüsseln und Signieren von Inhalten, über ein dediziertes E-Mail-Gateway. Das Gateway wird an zentraler Stelle des Unternehmensnetzwerks implementiert und wahlweise als Aufsatz für einen bereits vorhandenen E-Mail-Server oder als eigenständiger Server eingesetzt. Weitere Alternativen können der elektronische Austausch über eine gesicherte Verbindung (Web-Portal des Verantwortlichen mit Zugangsbeschränkungen) oder die klassische postalische Zusendung darstellen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>WORAUF MUSS NOCH GEACHTET WERDEN?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere relevante Kriterien sind zum einen Schnittstellen zu weiterer Sicherheitssoftware (bspw. Virenscanner, Firewall) sowie die E-Mail-Archivierung. Um die E-Mails gesetzeskonform identifizieren zu können, sollte das Archivsystem auf die E-Mail-Inhalte im Klartext zugreifen können.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>IST EIN VERZICHT AUF DIE E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG MÖGLICH?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Unterschreiten der genannten Sicherheitsanforderungen ist datenschutzrechtlich hinnehmbar, sofern eine freiwillige und informierte Einwilligung der betroffenen Person in eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation vorliegt. Dies bedeutet unter anderem,&nbsp;dass der Berufsgeheimnisträger eine Verschlüsselung der E-Mail-Kommunikation angeboten haben muss.<br><br>Maßstab für die Anforderungen an eine derartige Einwilligung ist Art. 7 DS-GVO. Der Berufsgeheimnisträger hat hiernach nachzuweisen, dass die betroffene Person in Kenntnis aller Risiken durch entsprechende Aufklärung sein Einverständnis erteilt hat, unverschlüsselt zu kommunizieren. Zu Bedenken ist, dass eine solche Einwilligung der betroffenen Person, mit der ein direkter E-Mail-Kontakt besteht, allein nicht ausreichend ist, sofern auch personenbezogene Daten eines Dritten kommuniziert werden.<br><br>Von einer informierten Einwilligung ist nicht auszugehen, wenn die betroffene Person, etwa ein Mandant, die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation beginnt. Die Einholung einer pauschalen Einwilligung im Rahmen des der Rechtsbeziehung zugrundeliegenden allgemeinen Vertragswerkes (z.B. Mandatsvereinbarung, Behandlungsvertrag) dürfte problematisch sein, wenn diese mit der entsprechenden Aufklärung zusammen nicht besonders hervorgehoben ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><br>FAZIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In der Konsequenz müssen Verantwortliche i.S.d Art. 4 Nr. 7 DS-GVO – also auch Berufsgeheimnisträger unabhängig von ihrer Organisationsform &#8211; daher E-Mail-Kommunikation, die personenbezogene Daten enthält, dem Stand der Technik entsprechend datensicher organisieren, um sich keines Verstoßes gegen die genannten Normen vorwerfen lassen zu müssen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="#_ftnref1">[1]</a> Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu „Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail vom 13. Mai 2020.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="#_ftnref2">[2]</a> So die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz in entsprechenden Pressemitteilungen.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor: </strong>Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.</p>
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