DER „STAND DER TECHNIK“


„Unter Berücksichtigung des Stands der Technik […] treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten […]“. Ähnlich zu dieser Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entstammenden Regelung ergeben sich die hinsichtlich bestimmter Produkte oder Sektoren einzuhaltenden IT-Sicherheitspflichten aus verschiedenen nationalen und internationalen spezialgesetzlichen Regelungen, z.B. § 8a Abs. 1 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG, Art. 52 Abs. 7 Satz 1 Rechtsakt zur Cybersicherheit (CSA-VO), § 19 Abs. 4 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)). Im IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht wird zur Bestimmung eines entsprechenden Schutzniveaus in letzter Konsequenz all zu oft auf den unbestimmten Rechtsbegriff „Stand der Technik“ zurückgegriffen. Doch was verstehen wir unter diesem Begriff und wie ist der „Stand der Technik“ in der Praxis zu bestimmen. Mit diesen Fragen soll sich der nachfolgende Beitrag näher befassen.


WARUM BEZIEHEN WIR UNS AUF DEN „STAND DER TECHNIK“?

Bei der Begrifflichkeit „Stand der Technik“ handelt es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe soll eine bestimmte zu erfüllende Anforderung geregelt, jedoch nicht festgelegt werden, wie diese Anforderung im Einzelnen ausgestaltet sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind grundsätzlich uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Anforderungen an die konkrete Bestimmbarkeit hängen wiederrum von den Eigenarten des zu regelnden Sachbereiches, insbesondere hinsichtlich Ausmaßes, Art und Intensität von Grundrechtseingriffen, ab.

Vor allem aufgrund der dynamischen Technologieentwicklung kommt dem Begriff „Stand der Technik“ im IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht besondere Bedeutung zu, da durch die Verwendung dieses zunächst unbestimmten Rechtsbegriffs, entsprechende Flexibilität bei der Festlegung des Sicherheitsniveaus gewahrt werden kann. Der technische Fortschritt unterliegt aufgrund der hohen Dynamik technischer Innovationen und den damit einhergehenden immer kürzeren Innovationszyklen zugleich sich kontinuierlich ändernden Anforderungen an das zu bestimmende Sicherheitsniveau. Insbesondere wegen der zunehmenden Komplexität von IT-Systemen ist eine absolute Sicherheit nicht erreichbar. Eine weitergehende Konkretisierung des Begriffs erfolgt daher regelmäßig nicht. Entscheidend für die tatsächliche Bestimmbarkeit des jeweiligen Sicherheitsniveaus ist mithin die tatsächliche Bestimmbarkeit des jeweiligen Stands der Technik.


WAS IST DER „STAND DER TECHNIK“?

Der Rechtsbegriff „Stand der Technik“ hat eine längere Entwicklung zurückgelegt als es seine aktuelle Verwendung im IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht aufgrund zunehmender Implikationen in Gesetzen vermuten lässt. In den jüngeren Gesetzgebungsverfahren hat der Begriff – wie eingangs erwähnt – immer häufiger zur Bestimmung eines Technologieniveaus herangezogen. In den europarechtliche Normen Art. 32 DS-GVO sowie Art. 14 der Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) erfolgt eine die Verwendung des Begriffs „state oft the art“.

In seiner Kalkar-I-Entscheidung beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1978 (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 – 2 BvL 8/77) erstmals mit den Begriffen „anerkannten Regeln der Technik“, „Stand von Wissenschaft und Technik“ und „Stand der Technik“ und so mit der heute bekannten „Drei-Stufen-Theorie. Das Technologieniveau „Stand der Technik“ ist zwischen dem Technologiestand „Stand der Wissenschaft und Forschung“ und dem Technologiestand „allgemeinanerkannten Regeln der Technik“ einzuordnen. Eingegrenzt werden die drei Begriffe zum Technologieniveau zudem durch die „Allgemeine Anerkennung“ sowie die „Bewährung in der Praxis“. Eine Unterscheidung zwischen den drei Begrifflichkeiten ist die wesentliche Grundlage für die Bestimmung des geforderten Technologiestandes. In der Praxis kommt es noch zu häufig zu einer Vermischung und somit keiner trennscharfen Unterscheidung der Begrifflichkeiten. Den „Stand der Technik“ bestimmt das BVerfG als Front der technischen Entwicklung. Somit umfasst der „Stand der Technik“ nicht die beste zur Verfügung stehende Technologie, sondern jene fortschrittlichen Verfahren, die in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen und auf gesicherten Erkenntnissen beruhen oder mit Erfolg erprobt wurden. Kurz gesagt: Der Stand der Technik bezeichnet die am Markt verfügbare Bestleistung einer IT-Sicherheitsmaßnahme zur Erreichung eines IT-Sicherheitsziel. Für die Bestimmung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus eignet sich daher der Begriff „Stand der Technik“ besonders gut, vollziehen sich IT-Sicherheits- und Datenschutzrecht nicht als wissenschaftliche Konzeption, die sich nach Theoriestatus und Erprobung in der Praxis zu einem anerkannten Standard manifestieren. Von Vorteil ist insoweit, dass eine dynamische in Bezugnahme möglich ist, da auf eine allgemeine Anerkennung verzichtet wird. Dies ist wiederrum erforderlich, um dem technischen Fortschritt gerecht zu werden. Trotz oder vielleicht gerade aufgrund seiner des häufigen Gebrauchens führt die Auslegung sowie Anwendung des „Stand der Technik“ in der Praxis zuweilen jedoch zu ungeahnten Schwierigkeiten.


WIE KÖNNEN WIR DEN STAND DER TECHNIK BESTIMMEN?

Es beststehen zuweilen Verwendungssituationen, in denen direkt aus dem Gesetz durch einen Verweis auf eine technische Norm der „Stand der Technik“ näher bestimmt wird, so beispielsweise in § 18 Abs. 2 Satz 2 De-Mail-Gesetz mit dem Verweis auf die Technische Richtlinie 01201 De-Mail des Bundesamt für Sicherheit in der Informationssicherheit (BSI). Zur weiteren Konkretisierung kann regelmäßig eine Orientierung mittels des sogenannten Soft Law in Form von „branchenüblichen Normen und Standards“ erfolgen. Hierfür kommen eine Reihe nationaler wie auch internationaler technischer Normen, Best Practice, Praxisleitfäden und vergleichbarer Standards in Betracht. Zu nennen sind insbesondere DIN-Normen vom Deutschen Institut für Normung sowie ISO-Normen der International Organisation for Standardization mit Bezug zur IT-Sicherheit wie beispielsweise DIN ISO 19600 für den Inhalt von Compliance Management Systeme, ISO 20000 für IT-Service Management, ISO/IEC 27000-Reihe für Informationssicherheits-Managementsysteme, ISO/IEC 27018 mit datenschutzrechtlichen Anforderungen für Cloud-Anbieter oder die IEC 62443 im Bereich IT-Sicherheit für industrielle Systeme. Von zunehmender Bedeutung sind zudem das IT-Grundschutz-Kompendium des BSI sowie Praxisleitfäden von Interessenverbänden, beispielsweise Bitkom-Kompass für IT-Sicherheitsstandards oder die Handreichung des TeleTrust Bundesverband IT-Sicherheit e.V. Bei diesen technisch geprägten Standards handelt es sich nicht per se um verbindliche Rechtsnormen, sondern laut eines Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.8.2019 – III ZR 113/18) vielmehr um „private Regelwerke mit Empfehlungscharakter“.  Dennoch sind diese Regelungswerke zugleich bei der Frage, ob ein bestimmter Sicherheitsstandard eingehalten wird, zur Auslegung heranzuziehen.  Im Grundsatz tragen die technischen Normen und Standards die widerlegliche Vermutung in sich, den aktuellen Stand der Technik einzuhalten. Weiterhin mögen die technischen Normen, Standards und Regelwerke im Ergebnis zwar als unverbindlich und daher als nicht durchsetzbar gelten, entfalten sich durch ihre branchenweite Befolgung aber zunehmende faktische Verbindlichkeit. Jedoch birgt auch die Verwendung derartiger Standards Probleme, welche insbesondere mit Blick auf die ISO-27000-Reihe oder IT-Grundschutz-Kompendium im unterschiedlichen Verwendungs- und Umsetzungsgrad und mithin einer fehlenden Vergleichbarkeit bei der Umsetzung zu sehen sein können. Darüber hinaus unterliegen viele der genannten Standards einer hohen Abstraktheit, was gleichwohl bei den Rechtsanwendern zu einer Scheinsicherheit führt.


FAZIT

Der Umgang und die Verwendung mit dem unbestimmten Rechtsbegriff Stand der Technik gestaltet sich in der Praxis alles andere als leicht. So zwingend die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist, um auf den stetig technischen Fortschritt und die IT-Systemen innewohnende Dynamik mit größtmöglicher Flexibilität zu reagieren. Umso schwieriger erscheint die tatsächliche Bestimmung des entsprechend einzuhaltenden Schutzniveaus, selbst unter Heranziehung branchenüblicher Normen und Standards.

Über den Autor: Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.

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