DIE EINWILLIGUNG BEI DER E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG

Im Rahmen unseres Beitrages zur E-Mail-Verschlüsselung bei Berufsgeheimnisträgern haben wir bereits über die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der E-Mail-Kommunikation berichtet. Unvermeidbar wird bei dieser Thematik früher oder später die Frage aufgeworfen, ob ein Verzicht auf die E-Mail-Verschlüsselung möglich sei. Datenschutzrechtlich stellt sich hierbei die Frage, ob ein Betroffener in ein niedrigeres Schutzniveau, als rechtlich geboten einwilligen kann, m.a.W. steht die Abdingbarkeit des Art. 32 DS-GVO durch Erteilung einer Einwilligung des Betroffenen im Raum. Diesbezüglich hat sich jüngst der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in einem Aktenvermerk geäußert.


WAS ENTHÄLT DER VERMERK DES HMBBFDI?

Zunächst wird in einigen grundsätzlichen Erwägungen der Sinn und Zweck bzw. die Systematik von Art. 32 DS-GVO (in Verbindung mit Erwägungsgrund 83 DS-GVO) dargestellt. Hiernach haben grundsätzlich Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter zu prüfen, welche Risiken sich aus den jeweiligen Datenverarbeitungen ergeben. Konkrete Maßnahmen sind in Anlehnung an anerkannte Sicherheitsmaßnahmenkataloge wie dem BSI-Grundschutz, der ISO 27001 oder dem Standard-Datenschutzmodell zu prüfen.

Anschließend wird die Frage aufgeworfen, ob betroffene Personen in ein niedrigeres Schutzniveau, als rechtlich geboten ist, einwilligen können:

Hierfür betrachtet die Aufsichtsbehörde zunächst die Frage, ob es sich bei Art. 32 DS-GVO um dispositives Recht handelt oder ob Gründe des Systemdatenschutzes entgegenstehen. Im Ergebnis kommt der HmbBfDI zu dem Ergebnis, dass es eine erhebliche Beschränkung der betroffenen Person bedeuten würde, wenn eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die sie ausdrücklich wünscht, mit Verweis auf den Systemdatenschutz nicht durchgeführt werden kann. Auf den ersten Blick scheinen die Ausführungen des HmbBfDI zu verwundern, ließen die Ausführungen in einem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 08.01.2018 die gegenläufige Rechtsauffassung vermuten. Zutreffend sei nach den Ausführungen im Vermerk aber zwischen den einzelnen Beteiligten zu differenzieren. So enthält der Art. 32 DS-GVO Pflichten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die zwar einen Beurteilungsspielraum zulassen, im Kern allerdings zwingend sind und nicht zur Disposition des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters stehen. Etwas anderes gilt in Bezug auf die betroffene Person, da die DS-GVO ausweislich des Art. 1 Abs. 2 DS-GVO „die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ zu ihrem Regelungsgegenstand erklärt.  Dieses steht zur Disposition des Grundrechtsträgers, also der betroffenen Person. Die Einwilligung ist demnach in alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person möglich, auch wenn diese möglicherweise von Außenstehenden als für die betroffene Person schädlich wahrgenommen werden. Die Vorgaben des Art. 32 DS-GVO stehen daher nach dem HmbBfDI zur Disposition der betroffenen Person. Für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter enthalten sie dagegen verbindliche Regeln.

Voraussetzung für die obenstehende Vorgehensweise ist jedoch zum einen, dass der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter seiner Pflicht zur Schaffung der nach Art. 32 DS-GVO erforderlichen Standards der Datensicherheit nachkommt. Dies begründet sich dadurch, dass eine freie Entscheidung über den Verzicht der Einhaltung der Vorgaben des Art. 32 DS-GVO durch die betroffene Person nur dann getroffen werden kann, wenn die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zumindest vorgehalten werden. Zum anderen muss die Einwilligung den Anforderungen des Art. 7 DS-GVO (analog) genügen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Regelungswirkungen, die Art. 32 DS-GVO gegenüber dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und der betroffenen Person entfaltet.


WAS SAGEN ANDERE DATENSCHUTZ-AUFSICHTSBEHÖRDEN?

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte führt in seinem Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 hinsichtlich der E-Mail-Nutzung durch Steuerberater u.a. wie folgt aus:

„Unter besonderer Berücksichtigung […] der Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 25 und des Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO, wonach die dort ausdrücklich genannte Verschlüsselung eine adäquate Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung darstellt […] kommt damit für Steuerberater grundsätzlich nur eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation in Betracht.“

Weiter heißt es:

„Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Steuerbüro seine Mandanten auf die besondere Schutzbedürftigkeit der per E-Mail zu versendenden Daten sowie die speziellen Risiken eines unverschlüsselten E-Mail-Versands hingewiesen hat, diesbezüglich sichere Kommunikationswege (z. B. Verschlüsselung, Postversand) grundsätzlich alternativ anbietet, und sich der Mandant vor diesem Hintergrund bewusst für einen unverschlüsselten E-Mail-Versand entscheidet, d. h. hierfür seine Einwilligung (Artikel 7 DSGVO) erteilt, wobei die diesbezügliche Beweislast beim Steuerberater als dem Versender liegt. Darüber hinaus dürfen solche unverschlüsselt versandten E-Mails keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten.“

Ebenfalls in diese Richtung äußert sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Demnach ist ein Unterschreiten der Sicherheitsanforderungen bei der E-Mail-Kommunikation datenschutzrechtlich hinnehmbar, sofern eine freiwillige und informierte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Als Maßstab für die Einwilligung ist auf Art. 7 DS-GVO abzustellen. Der Berufsgeheimnisträger muss gleichfalls jedoch eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation angeboten haben. Weiter muss der Berufsgeheimnisträger nachweisen, dass die betroffene Person in Kenntnis aller Risiken durch entsprechende Aufklärung sein Einverständnis erteilt hat, unverschlüsselt zu kommunizieren. Von einer informierten Einwilligung ist nicht auszugehen, wenn die betroffene Person, etwa ein Mandant, die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation beginnt. Dies gilt auch für den Fall, dass auf der Homepage des Berufsgeheimnisträgers ein „pauschaler“ Hinweis über die Unsicherheit der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation gegeben wird. Ausgeschlossen wird zudem die Erteilung der Einwilligung in den Fällen, in denen über personenbezogene Daten Dritter kommuniziert wird.


GIBT ES RECHTSPRECHUNG ZU DER THEMATIK?

Ursprünglich hatte sich das VG Berlin in einem Urteil vom 24.05.2011 (Az.: 1 K 133.10) dahingehend geäußert, dass es eine entsprechende Abdingbarkeit technische und organisatorische Maßnahmen anzunehmen sei. Andernfalls ergäbe sich eine Unvereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das VG Mainz entschied im letzten Jahr in seinem Urteil vom 17.12.2020 (Az.: 1 K 778/19.MZ) zwar über die Art der Verschlüsselung, hat die Frage der Abdingbarkeit aber offengelassen.


FAZIT

Aus den bisherigen Äußerungen der einzelnen Aufsichtsbehörden geht hervor, dass diese nunmehr grundsätzlichen Möglichkeit des Betroffenen zur Erteilung einer Einwilligung in ein niedrigeres Schutzniveau annehmen, dies aber zugleich an entsprechende Voraussetzungen knüpfen. Unstreitig wird die Einwilligung den Anforderungen des Art. 7 (analog), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO entsprechend müssen. Außerdem muss der Berufsgeheimnisträger ausreichend technische und organisatorische Maßnahmen vorhalten, m.a.W. eine verschlüsselte Kommunikation muss vor Erteilung der Einwilligung zumindest angeboten worden sein. Hier wird die Überlegung zu führen sein, dass sich das Angebot zur verschlüsselten Kommunikation nicht ausschließlich auf die E-Mail-Kommunikation beziehen muss. Unter Berufsgeheimnisträgern sind mittlerweile neben diversen E-Mail-Verschlüsselungslösungen ebenfalls Angebote zu Gateway-Lösungen oder Webportalen weit verbreitet. Es wird in der Praxis nicht ausreichend sein, dem Mandanten eine Einwilligung zur unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation anzuringen, wenn tatsächlich schon keine Möglichkeit zur Einrichtung einer verschlüsselten Kommunikation besteht.

Über den Autor: Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.

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