(1) Sind 20 oder mehr Personen in Ihrer Organisation ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt?
Erläuterung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst unter anderem das Sammeln, Ordnen, Speichern, Verändern, Betrachten, Nutzen, Veröffentlichen, Verbinden und Löschen. Bei mehr als 20 PC-Arbeitsplätzen ist diese Frage regelmäßig zu bejahen.
Ja. Nein, derzeit nicht.
Hinweis: Gemäß § 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen nicht-öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen dauerhaft mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten (u. a. Beschäftigte, Ansprechpersonen) muss den Grundsätzen gemäß Art. 5 DS-GVO entsprechen und dokumentiert werden. Zur Erfüllung der Nachweispflichten sollten Sie insbesondere folgende Dokumentationen vorhalten:
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO),
Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DS-GVO),
Risikobeurteilungen sowie gegebenenfalls Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DS-GVO),
Datenschutzinformationen, auch "Datenschutzerklärungen" genannt (Art. 13, 14 DS-GVO),
sowie gegebenenfalls Einwilligungserklärungen und Interessenabwägungen.