Ein Spaziergang durch die DS-GVO – Artikel 16

Ein Spaziergang durch die DS-GVO - Artikel 16


Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Die heutige Wegstrecke ist nicht lang. Betrachtet man den Text (bitte!), sieht man zwei Sätze – nur wenige Zeilen, ganz schmal und gedrängt zwischen den langen Etappen der Artikel 15 und 17. Aber es ist wie beim echten Spaziergang: Auch auf kurzen Strecken lässt sich Einiges entdecken. Und nimmt man sich Zeit, dann bereitet vielleicht auch der Spaziergang größere Freude.


Satz 1

… gibt Betroffenen den Anspruch unverzüglicher Korrektur unrichtiger Daten. Was ist unrichtig? Nach einer Änderung des Familiennamens, zum Beispiel bei Heirat oder aus anderen Gründen, wird der „alte“ Name für die Zukunft unrichtig. Für die Vergangenheit bleibt er korrekt; in gespeicherten Unterlagen der Lohnbuchhaltung wäre also beispielsweise nichts zu korrigieren. Ebenso richtig sind vom Betroffenen bewusst falsch angegebene Daten, wenn es gerade um die Dokumentation dieser Fehler geht. Zum Beispiel kann der ertappte Versicherungsbetrüger nicht nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO bei der Versicherung eine Korrektur seines falschen Schadensberichts erzwingen. Die Versicherung könnte sich auf Art. 23 Abs. 1 lit. d) und j) berufen.

Wichtig ist außerdem, dass die Betroffenen mit Art. 16 DS-GVO ein Recht erhalten und selbst entscheiden können, ob sie davon Gebrauch machen. Das Datenschutzrecht verpflichtet Betroffene nicht, für richtige Daten zu sorgen. Diese Pflicht besteht datenschutzrechtlich nur auf Seiten der verantwortlichen Stellen.


Satz 2

… betrifft die Ergänzung unvollständiger Daten: Je nach Verarbeitungszweck können ja auch durch Weglassung Fehler und Missverständnisse entstehen. Dann ist die Ergänzung gewissermaßen eine Art Berichtigung. Albernes Beispiel: „A hat B ins Gesicht geschlagen und C hat gejubelt.“ A und C könnten daran interessiert sein, dass ergänzt wird: „Dies fand statt im Rahmen eines Boxwettkampfs zwischen A und B.“ Häufiger – und weniger albern – sind Ergänzungsverlangen zum Beispiel in Arbeitsverhältnissen, wenn Arbeitnehmer einer Abmahnung in der Personalakte ihre eigene Darstellung beifügen möchten. Ob die korrigierten Alt-Daten in einem Abwasch gleich gelöscht werden können (vielleicht müssen), ist vom Einzelfall abhängig. Auch insoweit sind die Wünsche der Betroffenen wichtig und sollten im Zweifelsfall erfragt werden.

Wie schon beim Auskunftsrecht und bei sämtlichen Betroffenenrechten muss die verantwortliche Stelle vor der Umsetzung von Berichtigungs- und Ergänzungswünschen sicherstellen, dass die entsprechende Anforderung auch wirklich von der jeweiligen betroffenen Person stammt. Damit wären wir bei Artikel 17 eingetroffen, der die Löschung behandelt – das wird ein längeres Stück Weg …

Über den Autor: Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.