Der Begriff der Kopie der personenbezogenen Daten

Begriff der Kopie der personenbezogenen Daten in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO


In einem aktuellen Urteil vom 15.03.2024 (Az. VI ZR 330/21) beschäftigte sich der BGH mit der Frage, was mit dem Begriff Kopie der personenbezogenen Daten gemeint ist.


Zum Sachverhalt

Die Beklagte war seit geraumer Zeit als Finanzberaterin für die Klägerin tätig. Sie beriet die Klägerin über Kapitalanlagen und Versicherungen. Im Jahr 2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO von sämtlichen bei ihr befindenden personenbezogenen Daten zu geben. Hierzu gehörten vor allem Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen.

Die Klage ging über mehrere Instanzen, die den Anspruch der Klägerin als gerechtfertigt ansahen. Der BGH jedoch war in diesem Fall allerdings zum Teil anderer Auffassung und stellte fest, dass zwischen gewissen Daten differenziert werden muss.


Im Einzelnen

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der Klägerin bezüglich Schreiben und E-Mails begründet ist. Hierzu stellt der BGH klar, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsersuchens fest, indem er unter anderem die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind, regelt, nämlich als Kopie der Daten, ohne jedoch ein anderes Recht zu gewähren als das, was Art. 15 Abs. 1 vorsieht. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin ausschließlich Anspruch auf den Erhalt von Kopien der von ihr verfassten und bei der Beklagten vorhandenen Schreiben und E-Mails.

Bezüglich der Definition von personenbezogenen Daten verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff personenbezogene Daten weit zu verstehen ist. Der Begriff umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, vorausgesetzt, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.

Unter diesen Aspekten stellt der BGH fest und bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Schreiben und E-Mails der betroffenen Person an den Verantwortlichen als personenbezogene Daten einzustufen sind.

Nach den obigen Ausführungen stellen Schreiben und E-Mails, die der Beklagten vorlagen, zwar personenbezogene Daten dar, weshalb die Klägerin im Ergebnis auch einen Anspruch auf den Erhalt einer Kopie hat. Dennoch handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Schreiben und E-Mails der Beklagten, Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Beklagten und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nicht zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Klägerin, auch wenn sie Informationen über die Klägerin enthalten.

Es ist denkbar, dass interne Vermerke wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokolle die Äußerungen der Klägerin in persönlichen Gesprächen festhalten sollen, Informationen zur Klägerin enthalten. Hiervon kann jedoch nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Klägerin darauf, dass sämtliche von ihr geforderten Dokumente als Kopie überlassen werden müssen. Dies ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.


Fazit

Auch wenn das Urteil nicht annähernd darlegt, was genau unter dem Begriff der Kopie von personenbezogenen Daten umfasst ist, erhalten wir hier zumindest eine gewisse Eingrenzung. Interessant und hervorzuheben ist die Unterscheidung der Daten, die der BGH in diesem Urteil vorgenommen hat. Ob das Ergebnis für die Praxis nun tatsächlich sinnvoll ist bzw. Klarheit schafft, ist eher fraglich, da hier nun wieder Differenzierungen geschaffen wurden, die bei Erfüllung eines solchen Anspruchs zu berücksichtigen sind.

Über den Autor: Andreas Nanos LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutzbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Unternehmen im Speditionssektor, mittelständische Unternehmen, sowie Hochschulen und Kultureinrichtungen. Neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter promoviert er an der juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung für künstliche Intelligenz. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.

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