DAS RECHT AUF BERICHTIGUNG NACH ART. 16 DS-GVO

In der Kürze liegt die Würze und der Teufel im Detail. Selten in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt es eine Norm, die so knapp gehalten ist und für beide Seiten – Verantwortlicher und Betroffener – gleichermaßen Bedeutung genießt. Als Bestandteil der Betroffenenrechte des Kapitel III der DS-GVO, gewährleistet Art. 16 in …

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