Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages

Verwaltungsgericht Köln zu Facebook-Fanpages


Nachdem seinerzeit noch – der – Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Februar 2023 das Bundespresseamt anwies, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen (wir berichteten), reichte das Bundespresseamt (BPA) Klage gegen den Bescheid ein. Das zuständige Verwaltungsgericht Köln entschied nun, dass die Bundesregierung die Facebook-Fanpage zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben darf.


Hintergrund des Verfahrens

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-201/16) zur gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem Plattformbetreiber Meta und dem Betreiber der jeweiligen Facebook-Fanpage sowie einer Entschließung der Datenschutzkonferenz (DSK) aus Juni 2018, richtete sich der Bundesbeauftragte im Mai 2019 in einem ersten Rundschreiben sowie im Juni 2021 in einem zweiten Rundschreiben an alle Ministerien, Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und wies auf die datenschutzrechtlichen Problematiken bei dem Betrieb von Facebook-Fanpages hin.

Die genauen rechtlichen Probleme bei Betrieb einer Facebook-Fanpage hatte zudem die DSK im März 2022 erneut in einem Kurzgutachten dargestellt. Worauf ebenfalls ein entsprechender Beschluss der DSK zur Task Force Facebook-Fanpages ergangenen ist. Daraufhin ging der Bundesbeauftragte noch weiter und versendete entsprechende Anhörungen zu Facebook-Fanpages. Hieraus resultierte letzten Endes die Untersagungsverfügung für das Bundespresseamt.

Zur Begründung hieß es zum damaligen Zeitpunkt unter anderem: „Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich.“ Konkret: „Das BPA hat entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 DSGVO keinen hinreichenden Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Meta geschlossen. […] Ferner hat das BPA fahrlässig gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG verstoßen, da für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von [Cookies], […] keine wirksame Einwilligung eingeholt wird, obwohl dies erforderlich ist.


Entscheidung des Gerichts

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 (Az. 13 K 1419/23) folgte das Verwaltungsgericht Köln dieser Argumentation ausdrücklich nicht. In der Pressemitteilung heißt es hierzu: „Nicht das Bundespresseamt, sondern allein Meta ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer.

Und: „Auch nach der DSGVO sind Meta und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpft sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.

Abzuwarten bleibt, ob – zwischenzeitlich die – Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird. Offen ist auch, welche Auswirkungen das Urteil auf das laufende Verfahren der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten gegen die Sächsische Staatskanzlei haben wird. In diesem Zusammenhang berichtete die sächsische Datenschutzaufsichtsbehörde zuletzt, dass Meta eine Drittanfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung eingereicht hat – mit der Begründung, dass allein Meta für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und daher ausschließlich die irische Datenschutzaufsicht zuständig wäre


Fazit

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden: Die Bundesregierung darf ihre Facebook-Fanpage weiter betreiben. Laut Gericht ist allein Meta – also der Plattformbetreiber – für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Cookies verantwortlich, nicht das Bundespresseamt. Eine gemeinsame Verantwortung sieht das Gericht nicht, da das Bundespresseamt keinen Einfluss auf die Cookie-Nutzung hat. Ob die Bundesdatenschutzbeauftragte gegen das Urteil vorgeht, bleibt offen. Auch in ähnlichen Fällen könnten sich daraus wichtige Folgen ergeben.

Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises Security & Privacy wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.