
Der Bundesgerichtshof hat wichtige Fragen zur DS-GVO nach Luxemburg geschickt (Beschlüsse vom 17. September 2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25). Wir dürfen alle auf die Antworten des EuGH gespannt sein.
Die Prinzipienfrage
Es geht „um´s Prinzip“, nämlich um die Frage, wann die DS-GVO anwendbar ist und wann nicht (weil die „Haushalts-Ausnahme“ eingreift).
Nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO sind private, familiäre Datenverarbeitungen von der DS-GVO nicht betroffen. (Den genauen Wortlaut lesen Sie natürlich selbst nach.) Wie weit gilt diese Ausnahme?
Wenn eine Skatrunde ihre Ergebnisse notiert? Privat.
Wenn der Gastwirt, bei dem die Skatfreunde sitzen und Bier trinken, die Ergebnisse notiert? Schon schwieriger. Wohl nicht privat.
Wenn einer der Skatfreunde die Ergebnisse nachher gemeinsamen Bekannten zeigt, um anzugeben? Oder sie der Polizei schickt, weil um Geld gespielt und betrogen wurde?
Damit sind wir den (zwei) BGH-Fällen recht nahe.
Fall 1
Im ersten Fall hat Freundin A gegenüber Freundin B im Chat über ihren Arbeitgeber und dessen Partnerin gelästert. Dann stritten sich die Freundinnen und B gab den Chat weiter an den Arbeitgeber. A erhielt eine Kündigung und möchte nun Schadenersatz von B (wegen unerlaubter Datenübermittlung).
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab. Entscheidend ist, ob die Datenweitergabe der DS-GVO unterfällt. War sie ein privater Vorgang?
Fall 2
Im zweiten Fall geht es um eine Mutter, die im Haus der Tochter und des Schwiegersohns wohnte. Sie benutzte dort die gemeinsame Küche und (hoppla!) die Küche wurde per Videokamera überwacht. Von den Kindern, die der Mutter einen Diebstahl vorwarfen und sie anzeigten. Die Mutter verlangte Auskunft über die Videoüberwachung. Nach ihrem Tod wird das Verfahren von den Erben fortgesetzt.
LG und OLG die Klage abgewiesen (waren also beide der Meinung, dass die DS-GVO nicht gilt).
Die Vorlagepflicht des BGH
Der BGH muss ungeklärte Fragen des EU-Rechts dem EuGH vorlegen, auch wenn er eine eigene Meinung dazu hat und selbst entscheiden möchte. Mit der Vorlagepflicht soll erreicht werden, dass EU-Recht in der gesamten Union einheitlich (nicht in jedem Staat anders) ausgelegt wird.
Derzeit sind die BGH-Beschlüsse noch nicht abrufbar; in der Pressemitteilung des Gerichts (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026169.html) heißt es:
„Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.
Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.
Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt.“
(Außerdem werden Fragen zu Artikel 6 und 13 gestellt.)
Eigene Überlegungen/Spekulationen
Die Antworten werden einige Monate auf sich warten lassen. Wir berichten. Bis dahin ist Zeit für eigene Überlegungen und Spekulationen.
Wollen wir?
- Der EuGH wird jedenfalls nicht die konkreten Fälle entscheiden. Er beantwortet abstrakt die Vorlagefragen und gibt damit Hinweise, wie konkrete Fälle gelöst werden könnten.
- Ausnahmen vom EU-Recht handhabt der EuGH üblicherweise sehr „eng“. In Zweifelsfällen und Graubereichen entscheidet er meist zugunsten des EU-Rechts (also für einen weiten Anwendungsbereich).
- Einzelne Datenverarbeitungen können sich bei der Zuordnung unterscheiden: Manche Abläufe beginnen im Privaten und verlassen später diesen Bereich. (Beispiel: Jemand fotografiert das eigene Kind bei der Schuleinführung und schickt das sehr gelungene Foto später einer Tageszeitung. Natürlich elektronisch.)
- Ist es privat, wenn jemand Daten erhebt, um sie später – vielleicht – für Strafanzeigen zu benutzen? Jedenfalls nicht, sobald die Datenerhebung auch öffentlichen Raum erfasst, hat der EuGH (noch zur Datenschutz-Richtlinie 95/46, aber übertragbar auf die DS-GVO) zu einer tschechischen Vorlagefrage geantwortet (Urteil vom 11.12.2014, Rechtssache C-212/13, Videokamera im eigenen Haus, um Steinewerfer zu überführen; gefilmt wurde auch der Fußweg vor dem Grundstück).
Vielleicht antwortet der EuGH: Nor wenn und solange Mittel und Zwecke einer Verarbeitung personenbezogener Daten privat und familiär sind, gilt die Haushaltsausnahme. Sobald es auch nur möglich ist, dass die Datenverarbeitung nicht ausschließlich privat und familiär erfolgt, gilt die DS-GVO. Werden (auch) Zwecke verfolgt, die nicht privater und familiärer Natur sind, greift die Haushaltsausnahme nicht ein. Der räumliche Bezug ist dafür weder ausreichend, noch notwendig (sondern irrelevant).
Entscheidend ist, was der EuGH entscheidet. Warten wir es ab!
Über den Autor: Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.





