
Im Rahmen der Blog-Reihe „Ein Spaziergang durch die DS-GVO“ betrachten wir die einzelnen Artikel der Datenschutz-Grundverordnung aus einem etwas anderen Blickwinkel. Ziel ist kein x-ter Kommentar, es soll eher ein Datenschutz-Feuilleton entstehen, mit Anmerkungen und Überlegungen auch zu Artikeln, die Sie im Datenschutz-Alltag vielleicht noch nie gelesen haben. Der nächste Frühlings-Spaziergang führt rund um Artikel 26, ein besonders schönes Gebilde: Mehrere Bäume – nein: Verantwortliche – sind hier verflochten und ineinander verwachsen. Die obligate Text-Kritik (Wie könnte die DS-GVO klar und kurz lauten?) erledigen wir zuerst und schauen dann genauer auf das Gebilde und sein ganz spezielles Problem.
Inhaltliche Kritik
Wieder einmal von hinten lesend erfahren wir in Absatz 3, dass Absätze 1 und 2 nicht sehr wichtig sind. Die Betroffenen können bei gemeinsamer Verantwortung jeden Verantwortlichen in die Pflicht nehmen. Was die Verantwortlichen (nach Absatz 1 und 2) vereinbaren und zur Verfügung stellen, ist für die Außenhaftung ganz egal. Deshalb sind Absatz 1 und 2 meines Erachtens überflüssig. Geregelt werden muss nur (Absatz 3), dass bei gemeinsamer Verantwortung alle Verantwortlichen gemeinsam für alles geradestehen. Wie sie intern ihre Pflichten verteilen und ob sie die Pflichten überhaupt verteilen – vielleicht erledigen sie ja alles gemeinsam – können sie selbst entscheiden. Sie tragen ja die Konsequenzen.
Der Gesetzgeber lässt es aber nicht bei der Vorschrift gemeinsamer Außenhaftung, sondern verlangt mehr Aufwand. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 und 2 muss (!) erstellt werden. Mindest-Inhalt: Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1. Kann-Inhalt: Absatz 1 Satz 3 – Nennung einer Anlaufstelle, die der Betroffene aber nicht anlaufen muss. Zusatz-Arbeit: Das Wesentliche – hat der Gesetzgeber versehentlich klein geschrieben und in den bisherigen Evaluierungen der DS-GVO nicht als Fehler berichtigt – wird nochmals gesondert „vertextet“ und den Betroffenen zur Verfügung gestellt. Für die Betroffenen ist es – wie Absatz 3 regelt – sowieso egal.
Vorschlag für eine präzise DS-GVO: Erster Halbsatz und letzter Halbsatz des Artikels. Alles dazwischen ist keine Kunst und kann weg. Es bliebe: „Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung fest, kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen.“
Auswirkungen in der Praxis
Aus der eigentlich wichtigen Regelung des Artikel 26 – gemeinsame Haftung der gemeinsam Verantwortlichen füreinander – ergibt sich das eigentlich wichtige Problem der Norm: Wann besteht diese „Mithaftung“?
Nicht zufällig sind große Datenverarbeiter wie Meta und Microsoft sehr bemüht, nicht in den Status einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mit all den vielen Verantwortlichen zu geraten, deren personenbezogene Daten sie unter anderem auch zur Weiterentwicklung des eigenen Produkts verarbeiten. Deshalb ist auch nicht zufällig, dass die wohl wichtigste Entscheidung in diesem Kontext Meta betraf: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied (Urt. v. 05. Juni 2018, Az. C-210/16, übrigens noch zur Vorgänger-Norm in der Datenschutz-Richtlinie 95/46) für Facebook-Fanpages, dass Meta und die jeweiligen Fanpage-Betreiber gemeinsam Verantwortliche sind.
Zentral an dieser Entscheidung war und ist die Aussage, dass eine gemeinsame Festlegung von Zwecken und Mitteln nicht gemeinsame Zwecke und Mittel verlangt. Es genügt auch, wenn mehrere Verantwortliche gemeinsam dieselben Daten verarbeiten und dabei jeder sein eigenes Süppchen kocht. Das ist weitgehend und eine ganz schlechte Nachricht für die großen Software-Anbieter.
So sieht es der EuGH und er darf das europäische Recht verbindlich auslegen. Aber die Frage ist erlaubt: Ist das überzeugend? Sollte es vielleicht noch einmal überdacht werden? Zumindest der eine Verantwortliche (Beispiel: der Fanpage-Betreiber) übermittelt/überlässt personenbezogene Daten dem anderen. Ist dann nicht die entscheidende Frage (nur), ob es für diese Übermittlung/Überlassung eine Rechtsgrundlage gibt? Gibt es sie nicht, liegt der Rechtsverstoß in der Übermittlung, also in der Nutzung einer vom anderen Verantwortlichen überlassenen Software im Wissen, dass der Software-Anbieter die Daten zu eigenen Zwecken nutzt.
Wie gesagt – bis der EuGH sich anders positioniert, ist die Frage für die Praxis entschieden. Wer Microsoft 365 einsetzt und Datenverarbeitungen zur Produktweiterentwicklung duldet, sitzt mit Microsoft in einem Boot. Das findet auch Microsoft nicht angenehm. Neuer Lösungsversuch von dort: Im Vertrag nach Artikel 28 erteilt der Lizenznehmer/Nutzer an Microsoft den Auftrag zur Produkt-Weiterentwicklung. Naja.
Ihnen schöne und echte Frühjahrs-Spaziergänge, gern auch mal ohne DS-GVO!
Über den Autor: Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz sowie Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.




