Interessenskonflikt des DSB bei Dokumentenerstellung?
Gemäß Art. 38 Abs. 6 DS-GVO ist es gestattet, dass der Datenschutzbeauftragte grundsätzlich weitere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen kann. Eine Grenze dieser Möglichkeit ist jedoch spätestens dann erreicht, wenn solche Aufgaben und Pflichten zu einem Interessenskonflikt des Datenschutzbeauftragten führen. Aus einem Beschluss der italienischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Garante per la Protezione dei …





